Satzung. über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren. für die Leistungen der Feuerwehr der. Stadt Leverkusen (Feuerwehrsatzung)

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Transkript:

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Leverkusen (Feuerwehrsatzung) vom 13. Dezember 2001 Aufgrund des 41 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV NW S. 122/SGV NW 213), des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV NRW S. 666), hat der Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung vom 11.12.01 die folgende Satzung beschlossen: 1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Stadt Leverkusen unterhält eine Feuerwehr als öffentliche Einrichtung. (2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Bekämpfung von Schadenfeuern sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Pflichtaufgaben nach 1 Abs. 1 FSHG). (3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch sonstige Leistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch auf solche Leistungen besteht nicht. 2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 dieser Satzung sind unentgeltlich, soweit in 2 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Stadt Leverkusen verlangt Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von 25 FSHG entstandenen Kosten 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, Stand 03/03 1

2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß 24 Absatz 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13.12.1996 (BGBl. I S. 1937) oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1886) oder 19 g Absatz 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12.11.1996 (BGBl. I. S. 1695) in den jeweils gültigen Fassungen entstanden ist, 5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war, 7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert. (3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (4) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz - abweichend von Satz 1 - die Einsatzzeit mit der Erteilung des neuen Einsatzbefehls. Als Mindestbetrag wird der Satz für 1 Stunde erhoben. Für die letzte angefangene Stunde wird bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. In besonderen Fällen können hiervon abweichende Regelungen im Kostentarif getroffen werden. (5) Bei Einsätzen nach Absatz 2, Nr. 6 und 7 wird ein Kostenersatz in pauschalierter Form erhoben. Die Pauschale umfasst die Beträge für einen Beamten nach 2

Tarifstelle 1.1.2, zehn Beamte nach Tarifstelle 1.1.1, einen Einsatzleitwagen, ein Löschfahrzeug 16 und eine Drehleiter zu jeweils dem halben Stundensatz. 3 Gebühren für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen der Feuerwehr (1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für Leistungen im Sinne des 1 Abs. 3 werden Gebühren erhoben. (2) Die Höhe dieser Gebühren richtet sich nach dem Kostentarif gemäß 2 Abs. 3. (3) Berechnungsgrundlage der Gebühren für den Brandsicherheitswachdienst ist die Zeitspanne des tatsächlichen Sicherheitswachdienstes. (4) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Wird vor der Ankunft in der Feuerwache ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz - abweichend von Satz 1 - die Einsatzzeit mit der Erteilung des neuen Einsatzbefehls. Als Mindestbetrag wird der Satz für 1 Stunde erhoben. Für die letzte angefangene Stunde wird bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. In besonderen Fällen können hiervon abweichende Regelungen im Kostentarif getroffen werden. (5) Die gebührenpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung der Gebühren oder von einer vorherigen angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. (6) Die Pflicht zur Zahlung der Gebühren gem. Abs. 2 besteht auch dann, wenn es zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil ein Anlass für den Einsatz nicht bzw. nicht mehr besteht oder die Alarmierung widerrufen worden ist. 4 Sonstige Kosten (1) Kosten für Güter (z.b. Ölbindemittel, Schaummittel, Sauerstoff usw.) oder Einsatzverpflegung, die zur oder bei der Erbringung der kostenpflichtigen Leistung verbraucht wurden, oder Geräte oder Einsatzbekleidung, die bei der Erbringung der kostenpflichtigen Leistung zerstört oder unbrauchbar wurden, sind der Feuerwehr vom Kostenersatz- oder Gebührenpflichtigen nach Tagespreisen zu erstatten. Stand 03/03 3

(2) Kosten für eine erforderliche Dekontamination oder Reinigung von Geräten oder von Einsatzbekleidung oder für eine erforderliche Wiederbestückung von Fahrzeugen, Geräten und Lagern sind in vollem Umfang zu erstatten. Erfolgt die Dekontamination oder die Reinigung oder die Wiederbestückung in Eigenleistung, so richtet sich die Höhe der Kostenersatzes nach 1 und dem Kostentarif gemäß 2 Absatz 3. 5 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach 1 Abs. 2 sind die in 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung der Gebühren für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt, bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 6 Entstehen und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Der Kostenersatzanspruch nach 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. (2) Der Gebührenanspruch nach 3 entsteht mit Beendigung der gebührenpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird mit dem Zugang der Gebührenrechnung fällig, sofern nicht in der Gebührenrechnung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten am 01.01.02 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Leverkusen (Feuerwehrsatzung) vom 21.12.95 außer Kraft. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 4

- Öffentlich bekannt gemacht in den örtlichen Tageszeitungen vom 28.12.2001 Stand 03/03 5

Gebührentarif für die Inanspruchnahme der allgemeinen und sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr der Stadt Leverkusen Tarif- Bemessungsgrundlage Gebühr Nr. in 1. Gestellung von Personal 1.1 Allgemein 1.1.1 Beamte des mittleren Dienstes sowie Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen oder Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr je Stunde. Darüber hinaus wird je angefangene halbe Stunde der halbe Gebührentarif erhoben. 28,00 1.1.2 Beamte des gehobenen Dienstes (A 9 - A 11) sowie Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen je Stunde. Darüber hinaus wird je angefangene halbe Stunde der halbe Gebührentarif erhoben. 31,00 1.1.3 Beamte des gehobenen/höheren Dienstes (A 12 A 15) sowie Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen je Stunde. Darüber hinaus wird je angefangene halbe Stunde der halbe Gebührentarif erhoben. 39,00 1.2 Für die Berechnung bei Gestellung von Brand- sicherheitswachen bei Veranstaltungen verschiedener Art sowie freiwilliger Leistungen kommen die vorgenannten Gebührensätze zur Anwendung. Die Berechnung erfolgt je ¼ Stunde. Als Wegzulage wird eine Pauschale von 2,50 je Person erhoben. Bei der Anforderung eines Brandsicherheitswachdienstes, der nicht in Anspruch genommen wurde, wird die Gebühr für eine Stunde berechnet. 1.3 Bei Tauchereinsätzen werden außerdem Taucher- zulagen nach der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EzulV) vom 26.04.76 - BGBl I. S. 1101 nach der jeweils gültigen Fassung - berechnet. Zusätzlich wird für die Reinigung der eingesetzten Taucherausrüstung jeweils die Gebühr für eine Stunde je Taucher und je Reservetaucher berechnet. 2. Gestellung von Fahrzeugen - ohne Personal je Stunde- 2.1 Kommandowagen 27,00 2.2 Einsatzleitwagen 26,00 2.3 Mannschaftstransportfahrzeug 26,00 6

2.4 Löschfahrzeug 8 28,00 2.5 Löschfahrzeug 16 71,00 2.6 Löschfahrzeug 24 104,00 2.7 Tanklöschfahrzeug 8/18 34,00 2.8 Tanklöschfahrzeug 16/25 30,00 2.9 Tanklöschfahrzeug 24/50 63,00 2.10 Drehleiter 93,00 2.11 Rüstwagen 37,00 2.12 Gerätewagen Öl, -Mess, -Wasserrettung 54,00 2.13 Wechselladerfahrzeug incl. Abrollbehälter 36,00 2.16 Gerätewagen Tier / Logistik 33,00 2.17 Tragkraftspritzenfahrzeug 17,00 2.18 Boot 31,00 3. Gestellung von Anhängern - ohne Personal je Stunde- 15,00 4. Gestellung von Geräten 4.1 Pumpen, Auffangbehälter, Arbeitsgeräte zum Trennen, Schleifen, Bohren, Sägen sowie sonstige Gerätschaften werden pauschal mit 5,00 je angefangene Stunde berechnet. 4.2 Schläuche verschiedener Art und Länge werden pauschal mit 5,00 je angefangenem Tag berechnet. 5. Feuerlöscher Die Prüfung und Wartung nach DIN 14 406 wird nach angefangenen ¼ Stunden gem. 1.1.1 berechnet. Die zum Füllen der Feuerlöscher verwendeten Mittel werden nach Menge und Tagespreisen berechnet. Gleiches gilt für Ersatzteile. Transportkosten werden pauschal mit 2,50 je Anfahrtsstelle in Rechnung gestellt. 6. Füllen von Druckgasflaschen, Wartung von Atemschutzgeräten u.s.w. Das Füllen von Druckgasflaschen und die Wartung von Atemschutzgeräten u.s.w. wird nach angefangenen ¼ Stunden berechnet. Die verwendeten Gase, spezielle Sauerstoffarten werden nach Liter und Tagespreis berechnet. Gleiches gilt für Stand 03/03 7

Ersatzteile. Transportkosten werden pauschal mit 2,50 je Anfahrtsstelle in Rechnung gestellt. 7. Böswillige/Missbräuchliche Alarmierung Die Höhe eines durch böswillige/missbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr entstehenden Schadensersatzanspruches richtet sich nach den Gebühren, die für entsprechende freiwillige Leistungen der Feuerwehr nach diesem Gebührentarif erhoben worden wären. 8