Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen

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Transkript:

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1349 Landtag 18. Wahlperiode 08.04.2014 Mitteilung des Senats vom vom 8. April 2014 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen

Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 8. April 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Industrieund Handelskammern im Lande Bremen Der Senat überreicht der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen mit der Bitte um Beschlussfassung. Der Gesetzentwurf sieht den Zusammenschluss der Handelskammer Bremen und der IHK Bremerhaven vor, der am 01.01.2016 wirksam werden soll. Er enthält ferner die erforderlichen Übergangsregelungen für die neue Kammer. Daneben werden Regelungen aufgehoben, die aufgrund von Änderungen des (Bundes-) Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern sowie des Berufsbildungsgesetzes obsolet geworden sind. Die Deputation für Wirtschaft, Arbeit und Häfen hat dem Gesetzentwurf am 12.03.2014 zugestimmt.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen vom 6. Mai 1958 (SaBremR 70-b-1), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 2010 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort Industrie- und Handelskammern durch das Wort Industrie- und Handelskammer ersetzt. 2. 1 wird wie folgt gefasst: 1 (1) Die Handelskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven werden zu einer neuen Industrie- und Handelskammer für das Land Bremen zusammengeschlossen. Sie führt den Namen Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven. Sie ist Rechtsnachfolgerin der Handelskammer Bremen und der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven. (2) Die Aufsicht führt der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, soweit die Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven Angelegenheiten der Berufsbildung wahrnimmt, führt die Aufsicht die Senatorin für Bildung und Wissenschaft (Aufsichtsbehörden). 3. Die 2 bis 4 werden aufgehoben. 4. 5 wird wie folgt gefasst: 5 (1) Die Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven führt das kleine bremische Siegel mit dem mittleren bremischen Wappen. Sie ist berechtigt, unter Berücksichtigung des neuen Namens nach 1 Absatz 1 Satz 2, die bisher von der Handelskammer Bremen und IHK Bremerhaven verwendeten Siegel weiterzuführen. (2) Die Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven ist vor Erlass rechtlicher Vorschriften, die ihr Aufgabengebiet betreffen, zu hören. (3) Die Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven kann die ihr zur Durchführung ihrer Aufgaben angemessen erscheinenden Maßnahmen bei

Entwurf der Aufsichtsbehörde beantragen. Sie ist außerdem berechtigt, dem Senat unaufgefordert gutachtlich zu berichten. 5. 7 wird wie folgt gefasst: 7 (1) Für die Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven wird eine Übergangsvollversammlung (Übergangsplenum) gebildet. Ihr gehören die Personen an, die im Jahr 2015 als Mitglieder der Vollversammlung (Plenum) der Handelskammer Bremen und der Vollversammlung der IHK Bremerhaven gewählt werden. Ferner gehören ihr die Mitglieder der Vollversammlung (Plenum) der Handelskammer Bremen an, deren reguläre Amtszeit über den 31. Dezember 2015 hinausreicht. (2) Die Übergangsvollversammlung (Übergangsplenum) beschließt insbesondere die Satzung und die Wahlordnung und bereitet die erste Wahl der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven vor. Bis spätestens Ende 2018 ist diese Wahl durchzuführen. In der Wahlordnung ist das Ende der Amtszeiten der Mitglieder der Übergangsvollversammlung (Übergangsplenum) zu regeln.für die Beschlussfassung über Satzung und Wahlordnung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Einzelheiten der Übergangsphase sind in der Satzung zu regeln. (3) Die am 31. Dezember 2015 in den Gebieten der Handelskammer Bremen und der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven geltenden Rechtsvorschriften gelten jeweils für die am 31. Dezember 2015 bestehenden Kammerbezirke bis zu ihrer Aufhebung weiter. Dies gilt nicht für die Satzung und Wahlordnung. (4) Die gewählten Personalvertretungen, Frauenbeauftragten und Vertreter der Schwerbehinderten der bisherigen Handelskammer Bremen und der Industrieund Handelskammer Bremerhaven nehmen bis zum Ende ihrer Amtszeit ihre Aufgaben in der neu errichteten Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven gemeinschaftlich wahr. (5) Die Arbeitsverhältnisse der Bediensteten der Handelskammer Bremen und der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven werden mit der Handelskammer Bremen IHK für Bremen und Bremerhaven fortgesetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Begründung Allgemeines Das Plenum der Handelskammer Bremen und die Vollversammlung der IHK Bremerhaven haben am 21. August 2013 mit großer Mehrheit das Zusammengehen beider Kammern im Lande Bremen zu einer Kammer zum 01.01.2016 beschlossen. Die Handelskammer Bremen und die IHK Bremerhaven haben sich an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als zuständige Aufsichtsbehörde mit der Bitte gewandt, die erforderlichen rechtlichen Schritte für den Zusammenschluss der beiden Kammern einzuleiten. Das Gesetz über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen enthält keine Regelung zur Auflösung oder Zusammenschluss der Kammern. Aufgrund dessen kann ein Zusammenschluss der Kammern nur vom Landesgesetzgeber durch eine Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen vorgenommen werden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen wird der Bitte der Kammern, den Zusammenschluss der Kammern zu ermöglichen, nachgekommen. Zu Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Bremen 1. Zu Nummer 1. Die Überschrift wird von der Formulierung an die Tatsache angepasst, dass in Bremen nur noch eine Kammer existiert. 2. Zu Nummer 2. Der Zusammenschluss der beiden Kammern wird durch Auflösung der bisherigen Kammern und Errichtung einer neuen Kammer geregelt, die Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Kammern ist. Die Aufsicht über die neue Kammer nehmen wie bisher der für Wirtschaft zuständige Senator und, soweit die Kammer Angelegenheiten der Berufsbildung wahrnimmt, die für Bildung zuständige Senatorin wahr. 3. Zu Nummer 3. Die 2 bis 4 werden aufgehoben. Sie sind aufgrund von Änderungen des (Bundes-) Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern sowie des Berufsbildungsgesetzes obsolet geworden. 4. Zu Nummer 4. Der 5 wird von der Formulierung an die Tatsache angepasst, dass in Bremen nur noch eine Kammer existiert. 5. Zu Nummer 5. In 7 werden die erforderlichen Übergangsreglungen für die neue Kammer getroffen. Um einen möglichst reibungslosen Übergang zu gewährleisten, wird für die neu errichtete Kammer eine Übergangsvollversammlung gebildet. Dieser gehören die in 7 Abs. 1 genannten Personen an. Dies sind zum einen die Personen, die bei der in 2015 in beiden Kammern durchzuführenden Wahl für das Plenum bzw.

die Vollversammlung gewählt werden. Zum anderen sind dies die Mitglieder des Plenums der Handelskammer Bremen, die im Jahr 2012 für sechs Jahre gewählt worden sind und deren reguläre Amtszeit über den 31.12.2015 hinausreicht. Dies beruht darauf, dass bei der Handelskammer Bremen bislang immer alle drei Jahre die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder des Plenums gewählt worden ist, während bei der IHK Bremerhaven alle vier Jahre alle Mitglieder der Vollversammlung neu gewählt worden sind. Durch diese Regelung wird die Kontinuität der gewählten Organe gewahrt und möglichst wenig in den Selbstverwaltungsbereich der Kammer eingegriffen. Die Übergangsvollversammlung beschließt dann die Rechtsvorschriften für die neu errichtete Kammer, insb. die Satzung und Wahlordnung. Nach einer Überbrückungs- und Konsolidierungsphase wird dann spätestens in 2018 erstmals eine Wahl zur Vollversammlung der neuen Kammer stattfinden. In 7 Abs. 3 wird die Weitergeltung von den anderen Rechtsvorschriften, welche die aufgelösten Kammern erlassen haben, geregelt. Die Übergangsvollversammlung wird zuerst die Satzung und Wahlordnung neu erlassen. Es gibt jedoch etliche weitere Satzungen der aufgelösten Kammern (mindestens 30 pro Kammer), welche von der Übergangsvollversammlung neu zu beschließen sind. Damit die Kammer bis zum Erlass der neuen Rechtsvorschriften weiterhin eine Rechtsgrundlage für die von ihr ggfs. zu treffenden Entscheidungen hat, wird die Weitergeltung der bisherigen Satzungen für den bisherigen Kammerbezirk, in dem sie bislang gegolten haben, bestimmt. Zu Artikel 2 Das Änderungsgesetz soll am 01.01.2016 in Kraft treten.