Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/5078. Unterrichtung

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Transkript:

Unterrichtung Der Präsident Hannover, den 02.02.2016 des Niedersächsischen Landtages Landtagsverwaltung Fracking - Sicherheit für Mensch und Umwelt geht vor! Beschluss des Landtages vom 16.07.2015 - Drs. 17/3932 Deutschland hat sich mit der Energiewende das Ziel gesetzt, schrittweise auf die Verbrennung fossiler Energieträger zu verzichten, aus der Atomkraft auszusteigen, mehr Rohstoffunabhängigkeit zu gewinnen und vor allem den CO 2-Ausstoß zu senken. Alle seriösen Studien zum Klimawandel belegen die umweltpolitische Notwendigkeit der Energiewende. Mit Energieeinsparungen, Energieeffizienz und dem Umstieg auf erneuerbare Energien kann diese zum Erfolg geführt werden. Für einen Übergangszeitraum wird Deutschland jedoch noch Erdgas als Energieträger insbesondere zur Wärmegewinnung nutzen müssen. Erdgas weist im Vergleich zu Erdöl, Steinkohle und insbesondere Braunkohle die bessere CO 2-Bilanz bei der Verbrennung auf. In Niedersachsen wird seit Jahrzehnten Erdgas gefördert. 94 % der deutschen Erdgasproduktion stammen aus niedersächsischen Lagerstätten. Damit werden ca. 10 % des aktuellen Bedarfs in Deutschland gedeckt. Etwa ein Drittel der derzeitigen niedersächsischen Fördermenge stammt aus Bohrungen, in denen die Fracking-Technologie zur Stimulation eingesetzt wurde. Bislang wurde Fracking in Niedersachsen jedoch nur bei der Förderung von Erdgasvorkommen im tiefen Sandstein eingesetzt. Die in den letzten Jahren für große Teile des Landes auf der Basis des Bundesbergrechts erteilten Bergbauberechtigungen schließen die Aufsuchung von Erdgasvorkommen in Schiefer- und Tongestein ein, da der Bundesgesetzgeber nicht zwischen den verschiedenen Arten der Gasvorkommen unterscheidet. Gasvorkommen in Schiefer- und Tongestein befinden sich in Niedersachsen im Vergleich zu den Gasvorkommen im Sandstein in geringeren Tiefen. Das Erdgas aus Schiefer und Tonstein kann nur unter massivem Einsatz der umstrittenen Fracking-Technologie gefördert werden. Um das im Wirtsgestein eingeschlossene Gas zu fördern, wird das Gestein mittels Hydraulic Fracturing (kurz Fracking) aufgesprengt. Hierfür ist eine große Zahl von Bohrungen und von Frack-Vorgängen nötig. Unter hohem Druck wird dabei ein Gemisch aus Wasser, Sand und zum Teil wassergefährdenden Additiven in den Untergrund gepresst. Mit dem sogenannten flow back wird nur ein Teil dieser Frackflüssigkeit wieder zutage gefördert. Die Förderung von Schiefergas aus relativ oberflächennahen Lagerstätten trifft bei vielen Bürgerinnen und Bürgern aufgrund der damit verbundenen Umweltrisiken auf starke Ablehnung. An zahlreichen Orten haben sich Bürgerinitiativen gebildet. Auch der Deutsche Bauernverband befürchtet eine Verunreinigung der Böden, der Deutsche Brauer-Bund ist besorgt um die Reinheit des Grundwassers. Ein Bündnis von 700 Unternehmen der Wasserwirtschaft und der Getränkeindustrie warnt vor dem Einsatz der Technik und fordert strenge gesetzliche Regeln. Von namhaften Umweltwissenschaftlern wird die Erdgasförderung aus Lagerstätten im Schiefergestein als nicht verantwortbar abgelehnt, da die Risiken eines weitreichenden Einsatzes der Fracking-Technik derzeit nicht geklärt sind. Studien des Umweltbundesamtes, des Sachverständigenrats für Umweltfragen sowie des Landes Nordrhein-Westfalen raten von einer Gasförderung aus 1

solchen Lagerstätten unter Einsatz der Fracking-Technologie ab, solange Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf das Trinkwasser, nicht ausgeschlossen werden können. Der Landtag schließt sich dieser kritischen wissenschaftlichen Position an und lehnt die Förderung von Schiefer- und Kohleflözgas (unkonventionelle Vorkommen) entschieden ab, da eine Gefährdung des Grundwassers nach derzeitigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann. Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Aufsuchung und Förderung von Erdgas ist das Bundesberggesetz. Bislang hat das Land auf dieser rechtlichen Grundlage jedoch keine Möglichkeit, den Einsatz von Fracking-Technik bei der Gasförderung zu versagen. Das Bundesbergrecht sieht bislang keine Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) und damit eine Beteiligung der Öffentlichkeit vor. UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung sind längst üblich in Genehmigungsverfahren, wo negative Auswirkungen auf den Natur- und Wasserhaushalt zu besorgen sind. Dass ausgerechnet in der Erdgasförderung überkommene Genehmigungsverfahren vorgesehen sind, ist fahrlässig. Der Landtag begrüßt, dass die Landesregierung grundsätzlich bei Vorhaben zur Förderung von Erdgas eine Umweltverträglichkeitsprüfung fordert und damit die bisherige Genehmigungspraxis erheblich verbessert. Erst auf diese Weise können die Auswirkungen solcher Vorhaben auf Natur und Umwelt umfassend dargestellt und eine breite Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen und Bürger ermöglicht werden. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, 1. sich im Bundesrat a) dafür einzusetzen, dass das Bundesrecht der gegenwärtigen Unverantwortbarkeit der Gasförderung aus unkonventionellen Lagerstätten umfassend Rechnung trägt. Dies gilt auch für Probebohrungen. b) für ein generelles Verbot des Einsatzes von Flüssigkeiten, deren Einsatz umwelt-, wasserund/oder gesundheitsgefährdend ist, starkzumachen. c) als Einstieg in eine Modernisierung des Bergrechts, für verpflichtende Umweltverträglichkeitsprüfungen und Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitbeteiligung bei sämtlichen Frack-Vorhaben und Lagerstättenwasserverpressungen sowie Umweltverträglichkeitsvorprüfungen des Einzelfalls bei sonstigen Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, Erdöl und Erdgas einzusetzen. Dies muss vor allen Dingen einer umfassenden Bürgerbeteiligung und der Einhaltung des Standes der Technik dienen. d) für eine Klarstellung im Wasserhaushaltsgesetz einzusetzen, dass Tiefbohrungen grundsätzlich als Gewässerbenutzung und Frackmaßnahmen sowie das Verpressen von Lagerstättenwasser als erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung einzustufen sind. Damit verbunden sind Regelungen für eindeutige Ermessensentscheidungen zur Versagung von Erlaubnissen und Genehmigungen notwendig, sofern Auswirkungen auf die Umwelt nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden können. Für den Umgang mit Lagerstättenwasser ist zu prüfen, inwieweit eine Dokumentationspflicht und Behandlung als industrielles Abwasser vorgenommen werden muss. e) für ein Verbot von Frack-Maßnahmen und der Versenkung von Lagerstättenwasser in und unter Wasserschutzgebieten wie auch Heilquellenschutzgebieten und Vorranggebieten zur Trinkwasserförderung sowie einen umfassenden Schutz sonstiger Entnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung und zur Lebensmittelproduktion einzusetzen. f) für einen umfassenden Schutz von Naturschutzgebieten, Naturparken und Natura 2000- Gebieten vor mit dem jeweiligen Schutzziel unverträglichen Einwirkungen einzusetzen. g) für eine Umkehr der Beweislast bei potenziell auf den Bohrlochbergbau, d. h. auf die Förderung von Gas und Öl wie auch auf Bau und Betrieb von unterirdischen Speicheranlagen (Kavernen) zurück zu führenden Schäden einzusetzen. 2. solange die unter 1. aufgeführten Forderungen des Landtages an den Bundesgesetzgeber zur Änderung des Bergrechts noch nicht umgesetzt sind, alle Handlungsmöglichkeiten des Lan- 2

des zu nutzen, um eine Beteiligung der Öffentlichkeit und Umweltverträglichkeitsprüfungen in Genehmigungsverfahren zu gewährleisten. 3. die Ausnahmetatbestände der Wasserentnahmegebühr bei der Förderung von Erdgas und Öl zu überprüfen, um der Vorgabe der Wasserrahmenrichtlinie nach kostendeckenden Gebühren für Wasserdienstleistungen gerecht zu werden und Anreize für die effiziente Wasserressourcennutzung zu schaffen. Antwort der Landesregierung vom 29.01.2016 Mit einem Anteil von rund 10 % im Jahr 2014 trägt die heimische Erdgasproduktion zur Deckung des bundesweiten Erdgasbedarfes aktuell bei. Dieser Anteil ist seit Jahren jedoch stark rückläufig, da die produzierenden Lagerstätten einem natürlichen Förderrückgang unterliegen. Noch vor 20 Jahren lag der Versorgungsanteil aus heimischer Erdgasproduktion bei 25 %. Ursächlich für diesen Rückgang ist neben der natürlichen Erschöpfung der Lagerstätten sowie fehlenden Neufunden auch der seit mehr als vier Jahren bestehende Investitionsstillstand bei Frac-Vorhaben, der eine planmäßige Weiterentwicklung bestehender Erdgasfelder verhindert. Aus diesen Gründen ist ein Anstieg der Importabhängigkeit bei dem Energieträger Erdgas unvermeidbar, zumal der jährliche Erdgasverbrauch in Deutschland weiter zunimmt. Dabei ist festzustellen, dass nach Angaben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Jahr 2014 rund 37 % des in Deutschland verbrauchten Erdgases aus Russland importiert wurden. Damit ist Russland der wichtigste Erdgaslieferant Deutschlands, gefolgt von den Niederlanden (26 %), Norwegen (22 %) und sonstigen Lieferländern wie Dänemark und Großbritannien mit einem Anteil von rund 4 %. Vor dem Hintergrund der rückläufigen Erdgasförderung in den Niederlanden sowie dem zu erwartenden Bau von zwei weiteren Erdgas-Transitrohrleitungen zwischen Russland und Deutschland (Nord Stream 2) ist mit einer wachsenden Abhängigkeit von Erdgasimporten aus Russland zu rechnen. Diese Entwicklung birgt jedoch Risiken, die sich auf die Versorgungssicherheit und Preisstabilität in Deutschland auswirken können. Insbesondere die geopolitischen Entwicklungen im Gasstreit zwischen Russland und der Ukraine verdeutlichen, dass eine Diversifizierung der Erdgasversorgung auf verlässliche Bezugsquellen notwendig ist. Die umweltverträgliche Nutzung heimischer Ressourcen kann hierzu einen wichtigen Beitrag leisten. Nach Angaben des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie betragen die nachweislich bekannten Erdgasreserven in Deutschland derzeit rund 103,6 Milliarden m³ (davon 102,0 Milliarden m³ in Niedersachsen). Diese Menge ergibt im Vergleich mit der Jahresfördermenge eine statische Reichweite der Reserven von 9,7 Jahren. Ergänzend dazu werden im Bereich von konventionellen Lagerstätten weitere Förderpotenziale von rund 110 Milliarden m³ für Deutschland prognostiziert (allein 90 Milliarden m³ im Tight-Gas). Sofern diese Potenziale zu Reserven entwickelt werden könnten, würde sich die statische Reichweite der Erdgasförderung (bei gleichbleibender Fördermenge) mehr als verdoppeln. Um in Niedersachsen vorhandene Tight-Gas-Lagerstätten, sehr dichte und vor allem tief im geologischen Untergrund liegende Sandsteinlagerstätten, technisch und wirtschaftlich erschließen zu können, ist der Einsatz der bereits seit Jahrzehnten praktizierten Frac-Technologie erforderlich. Dahingegen lehnt die Landesregierung die Anwendung der Frac-Technologie in unkonventionellen Lagerstätten ab. Ausschlaggebend für diese Entscheidung sind vor allem die Aussagen unterschiedlicher wissenschaftlicher Gutachten zum Thema Fracking in unkonventionellen Lagerstätten (Schiefer- bzw. Tongestein). Dies vorausgeschickt, wird zu den Nummern 1 bis 3 der Landtagsentschließung Folgendes ausgeführt: Zu 1: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die aktuellen Referentenentwürfe der Bundesregierung zur Weiterentwicklung der berg-, wasser- und naturschutzrechtlichen Rahmenbedingungen bezüglich der Fracking-Thematik an den niedersächsischen Bundesratsinitiativen vom 02.07.2014 3

(BR-Drs. 283/14; 284/14; 285/14) orientieren, die bereits weitestgehend die Kernforderungen der Landtagsentschließung beinhalten. Im Rahmen der Länderbeteiligung zu den Referentenentwürfen hat die Landesregierung weitere präzisierende Forderungen erhoben. Diese beinhalten: die ausnahmslos ablehnende Haltung der Landesregierung gegenüber der Erschließung unkonventioneller Erdgasvorkommen mittels Fracking (dies gilt auch für Probebohrungen), die Verwendung von Frac-Gemischen, die im ungünstigsten zulässigen Mischungsverhältnis als nicht gefährlich im Sinne der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) einzustufen sind, die Schutzbedürftigkeit von Vorranggebieten zur Trinkwasserförderung sowie sonstiger Wasserentnahmestellen zur unmittelbaren Verwendung in Lebensmitteln sowie den umfassenden Schutz von Naturschutzgebieten, Naturparks und Natura-2000-Gebieten vor mit dem jeweiligen Schutzziel unverträglichen Einwirkungen. Zusätzlich wurde der Bundesregierung die Landtagsentschließung Fracking - Sicherheit für Mensch und Umwelt geht vor! mit MW-Schreiben 20.08.2015 übersandt, verbunden mit der Aufforderung, diese im laufenden Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Anzumerken bleibt, dass die Bundesregierung in ihren Referentenentwürfen die vom Landtag vorgetragenen Forderungen hinsichtlich einer Umkehr der Beweislast sowie der Einstufung von Tiefbohrungen und Frac- Maßnahmen als erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung bereits berücksichtigt hat. Nach Durchführung der Länder- und Verbändebeteiligung befinden sich die Referentenentwürfe derzeit in parlamentarischer Beratung. Nach Vorlage der Gesetzentwürfe wird sich die Landesregierung im Bundesratsverfahren weiterhin dafür einsetzen, dass die Forderungen der Landtagsentschließung berücksichtigt werden, um sowohl den Bedenken des Landtages als auch der Bürgerinnen und Bürger bezüglich der Beherrschbarkeit der Risiken bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung verantwortungsvoll nachzukommen und gleichzeitig der heimischen Erdöl- und Erdgasindustrie eine belastbare Zukunftsperspektive zu eröffnen. Zu 2: Obgleich die Unternehmen der Erdöl- und Erdgasindustrie das seit mehr als vier Jahren andauernde Fracking-Moratorium in Niedersachsen freiwillig einhalten, wird die Landesregierung alle rechtlich verfügbaren Handlungsoptionen nutzen, um im Falle der Beantragung von Fracking-Vorhaben oder Maßnahmen zur Lagerstättenwasserversenkung die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die umfassende Prüfung sämtlicher Umweltauswirkungen im Genehmigungsverfahren sicherzustellen. So haben das MW und das MU bereits im Dialog mit Bürgerinitiativen, Umweltschutzverbänden, der Wasserversorgungswirtschaft, den zuständigen Fachbehörden und der Industrie einen Erlassentwurf erarbeitet, der die Rahmenbedingungen für mögliche zukünftige Genehmigungen von Frac-Vorhaben in konventionellen Sandsteinlagerstätten definiert. Dieser Erlass soll nicht nur zur Erhöhung der Transparenz beitragen, sondern auch der weiteren Minimierung der Restrisiken dienen. Zu 3: Um Erdöllagerstätten in Niedersachsen optimal auszubeuten, werden spezielle Fördermaßnahmen (sogenannte Tertiärmaßnahmen) eingesetzt, die zu einer Verbesserung der Fließfähigkeit des Erdöls innerhalb der Lagerstätte führen und gleichzeitig den Lagerstättendruck erhalten sollen. Zu diesem Zweck wird in den Erdölfeldern Rühlermoor und Georgsdorf Frischwasser zur Erzeugung von Heißdampf genutzt, um diesen anschließend zur Produktionssteigerung in die Lagerstätte injizieren zu können. Im Erdölfeld Sinstorf hingegen wird Frischwasser vorrangig zur Druckerhaltung in ausgeförderte Lagerstättenbereiche bei der Ölproduktion verpresst. Der jeweiligen Frischwasserentnahme liegt eine bestandskräftige wasserrechtliche Erlaubnis zugrunde, die von der zuständigen Bergbehörde erteilt wurde. 4

Die zusätzlichen Tertiärfördermaßnahmen sind technisch sehr aufwendig und erhöhen den finanziellen Aufwand bei der Erdölförderung. Um diese Vorhaben im Sinne der Rohstoffsicherung nicht schlechter gegenüber weniger anspruchsvolleren Gewinnungsvorhaben zu stellen, wird gemäß 21 Abs. 2 bis 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes keine Gebühr für die Frischwasserentnahme zur besseren Ausbeutung von Erdölvorkommen erhoben. Ein Wegfall des Begünstigungstatbestandes hätte mittelfristig zur Folge, dass ein Produktionsverlust von rund 250 000 m³ Erdöl pro Jahr (dies entspricht rund einem Drittel der niedersächsischen Erdölförderung 2014) zu befürchten ist. Dies wiegt umso mehr, da nicht zuletzt aufgrund der derzeitigen Ölpreisentwicklung die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Thermalförderung im Vergleich mit weniger anspruchsvollen Erdölfördermaßnahmen gefährdet erscheint. Die Aufrechterhaltung der Thermalförderung steigert den Ausbeutegrad der bestehenden erschlossenen Erdölfelder und dient somit gleichzeitig der Ressourcenschonung und dem Erhalt von Arbeitsplätzen. (Ausgegeben am 03.02.2016) 5