Muster- Muster-FriedhofsgebührenO Friedhofsgebührenordnung. Anlage [1c] zur Kostenkalkulation zur Ermittlung der Friedhofsgebühren

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Transkript:

Muster-FriedhofsgebührenO 4.13.5.1 Anlage [1c] zur Kostenkalkulation zur Ermittlung der Friedhofsgebühren Muster- Friedhofsgebührenordnung Vom 6. Juli 1992 (ABl. 1992 S. A 145) Änderungsübersicht Lfd. Nr. geänderte Paragraphen Art der Änderung Änderung durch Datum Fundstelle Bekanntmachung der Neufassung 07.02.2012 ABl. 2012 S. A 42 [ ] Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 1

4.13.5.1 Muster-FriedhofsgebührenO Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO) für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchgemeinde in Anlage Aufgrund von 2 Absatz 2 in Verbindung mit 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung FriedhVO) vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde die folgende Gebührenordnung für ihren Friedhof beschlossen: Inhaltsübersicht * 1 Allgemeines... 2 2 Gebührenschuldner... 3 3 Entstehen der Gebührenschuld... 3 4 Festsetzung und Fälligkeit... 4 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren... 4 6 Stundung und Erlass von Gebühren... 4 7 Gebührentarif... 5 A. Benutzungsgebühren... 5 I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten... 5 1. Reihengrabstätten... 5 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit... Jahre)... 5 II. Gebühren für die Bestattung... 5 III. Umbettungen, Ausbettungen... 6 IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr... 6 V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/Feierhalle... 6 VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber... 6 B. Verwaltungsgebühren... 6 8 Besondere zusätzliche Leistungen... 7 9 Öffentliche Bekanntmachungen... 7 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten... 7 1 Allgemeines Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. * Inhaltsübersicht und in [eckige Klammern] gesetzte Paragraphenüberschriften sind nichtamtlich. 2 Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Muster-FriedhofsgebührenO 4.13.5.1 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. Die Gebührenschuld entsteht 3 Entstehen der Gebührenschuld - für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung - für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte - für Bestattungsgebühren mit der Bestattung - für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung. Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 3

4.13.5.1 Muster-FriedhofsgebührenO 4 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von... Jahren im Voraus festgesetzt. 1 Sie ist bis zum... des jeweiligen Erhebungsjahres fällig. 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. 6 Stundung und Erlass von Gebühren Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden. 4 Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Muster-FriedhofsgebührenO 4.13.5.1 7 Gebührentarif A. Benutzungsgebühren I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten 1. Reihengrabstätten 1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit Jahre) 2. Wahlgrabstätten (Nutzungszeit... Jahre) 2.1 für Sargbestattungen 2.1.1 Einzelstelle 2.1.2 Doppelstelle 2.2 für Urnenbeisetzungen 2.2.1 Einzelstelle 2.2.2 Doppelstelle 2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für Grabstätten nach 2.1.1 nach 2.1.2 nach 2.2.1 nach 2.2.2 II. Gebühren für die Bestattung (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.) 1 1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis... Jahre) 1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab... Jahre) Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 5

4.13.5.1 Muster-FriedhofsgebührenO 1.3 Urnenbeisetzung 1.4 Gebühr für Träger bei Sargbestattungen, pro Träger III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach 8 verfahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechtes) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt pro Grablager. V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle/Feierhalle 1. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle pro Benutzung 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/Feierhalle pro Benutzung VI. Gebühren für Gemeinschaftsgräber Die Gebühren enthalten die Kosten für (zum Beispiel Erstgestaltung, Namensträger, laufende Unterhaltung) für die Dauer der Ruhezeit ( Jahre). 1. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) 1.1 für Sargbestattung 1.2 für Urnenbestattung 2. Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung B. Verwaltungsgebühren 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) 2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen 6 Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens

Muster-FriedhofsgebührenO 4.13.5.1 3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 5. 8 Besondere zusätzliche Leistungen Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet. 9 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in der/den/dem nachfolgenden Tageszeitung/en/Amtsblatt... (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus beim/in 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt... am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom... außer Kraft...., den (Siegel) Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde... Vorsitzender Mitglied Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens 7

4.13.5.1 Muster-FriedhofsgebührenO 1 Unzutreffendes streichen 8 Rechtssammlung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens