Richtlinie. für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Anhalt-Bitterfeld

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Transkript:

Richtlinie für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Anhalt-Bitterfeld 1. Funktion der Anerkennung Durch die Anerkennung nach 75 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe - wird dem Träger der freien Jugendhilfe ein erweiterter Zugang zum Tätigkeitsbereich des öffentlichen Trägers und zu dessen Förderung eröffnet. Die Anerkennung dient einer verlässlichen Partnerschaftsbeziehung im Rahmen des Verhältnisses freier und öffentlicher Träger. Die Anerkennung soll nicht mehr als Fördervoraussetzung dienen, sondern Bedeutung für die (institutionelle) Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe erhalten. Neben der Verfassungsgewähr spielt der Gedanke der Kontinuität eine wesentliche Rolle. Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß 75 SGB VIII gewährt daher: 4 Vorschlagsrecht für den Jugendhilfeausschuss ( 71 I Nr. 2, IV S. 1 SGB VIII) 4 Beteiligung an der Jugendhilfeplanung ( 80 III SGB VIII) 4 Rechte auf Beteiligung und Zusammenarbeit (z. B. 4 II, 78, 80 III SGB VIII). Zwar gilt der Grundsatz, dass für eine Förderung die Anerkennung grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist, jedoch setzt eine auf Dauer angelegte Förderung die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe in der Regel voraus ( 74 I S. 2 SGB VIII). Mit der Anerkennung soll sichergestellt werden, dass diese Form der Förderung nur Trägern zugute kommt, die Gewähr für Kontinuität bieten. 2. Begriffsbestimmung Als Träger der freien Jugendhilfe sind alle Rechtssubjekte anzusehen, die Leistungen der Jugendhilfe erbringen, soweit sie nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind oder sonst als öffentliche Körperschaften Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen. Neben den im SGB VIII ausdrücklich genannten Trägern der freien Jugendhilfe, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts ( 75 III SGB VIII) sowie den Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend ( 11 II S. 1, 12 SGB VIII) können auch andere juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, GmbH oder Stiftung) oder Personenvereinigungen (z. B. der nicht eingetragene Verein oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Träger der freien Jugendhilfe sein. 3. Anerkennungsvoraussetzungen 3.1. Gemäß 75 I SGB VIII muss der Träger 3.1.1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des 1 SGB VIII tätig sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen. Als Leistungen, die mittelbar der Jugendhilfe dienen, kommen nur solche in Betracht, die speziell auf die pädagogischen Ziele des SGB VIII ausgerichtet sind, nicht etwa nur auf die Schaffung äußerer Rahmenbedingungen. Die Betätigung im Bereich der Jugendhilfe muss zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehören sowie in der praktischen Arbeit einen genügend gewichtigen, von anderen Aufgaben abgegrenzten Schwerpunkt bilden. 3.1.2 gemeinnützige Ziele verfolgen,

3.1.3 aufgrund fachlicher und personeller Voraussetzungen erwarten lassen, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist (günstige Prognose für die Aufgabenerfüllung), 3.1.4 die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. 3.2 Als Träger der freien Jugendhilfe können nur solche Träger anerkannt werden, die sich nicht nur auf die Vermittlung einzelner Kenntnisse und Fähigkeiten beschränken, sondern die Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zum Ziel haben (vgl. 1 I SGB VIII). 3.3 Der Träger muss seinen Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landkreises Anhalt- Bitterfeld haben und vorwiegend in diesem tätig sein ( 14 I Nr. 1 KJHG-LSA). 3.4 Der Träger muss insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die ihm bewilligten Zuwendungen sachgerecht, zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet werden. 3.5 Der Träger muss Ziel und Zweck seiner Tätigkeit in einer nachprüfbaren Weise festgelegt haben (Selbstdarstellung, Satzung, Konzeption) und bestrebt sein, sie kontinuierlich in seiner Arbeit zu verwirklichen bzw. umzusetzen. Die Umsetzung der Ziele in der Praxis ist zu beschreiben. 3.6 Der Träger muss über ausreichend rechtliche, organisatorische und finanzielle Strukturen verfügen, so dass sein Fortbestand unabhängig vom Wechsel der Mitglieder gewährleistet ist, sein weiteres Handeln nach außen und eine kontinuierliche Arbeit garantiert sind. Dies hat der Träger durch konkrete Angaben darzulegen. 3.7 Der Träger muss bereits mindestens 1 Jahr auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein. Seine Arbeit soll dem Jugendamt seit mindestens 1 Jahr bekannt sein. 3.8 Der Träger muss bereit sein, Beauftragten der Behörde Zutritt zu seinen Einrichtungen sowie die Anwesenheit bei seinen Veranstaltungen und solchen, bei denen er mitwirkt, zu gestatten. 3.9 Ein Anspruch auf Anerkennung besteht, wenn zusätzlich zu den übrigen Voraussetzungen der Träger ab 1990 seit mindestens drei Jahren kontinuierlich auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist (vgl. 75 II SGB VIII); seine Arbeit soll dem Jugendamt seit mindestens 1 Jahr bekannt sein. 4. Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit des Trägers 4.1 Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb insbesondere eine maßgebliche Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann. Für das Beurteilungskriterium nicht unwesentlicher Beitrag ( 75 I Nr. 3 SGB VIII) ist die Leistung des die Anerkennung beantragenden Trägers in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu bewerten und mit dem Gesamtumfang der bedarfsnotwendigen und bereits vorhandenen Jugendhilfeleistungen im jeweiligen Arbeitsfeld in Vergleich zu setzen.

4.2. Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit des Trägers sollten insbesondere nachstehend aufgeführte Kriterien herangezogen werden: 4 Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen, 4 Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und Teilnehmerinnen, 4 Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, 4 Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld bzw. dessen Rechtsnachfolger und anderen freien Trägern der Jugendhilfe, 4 Solidität der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse. 5. Befristung, Bedingungen, Widerruf 5.1 Die Anerkennung erfolgt grundsätzlich unbefristet. In begründeten Fällen erfolgt die Anerkennung zeitlich befristet. Die Anerkennung erfolgt insbesondere dann befristet, wenn sich der Antragsteller noch im Stadium des Aufbaus befindet oder sein Organisationsgefüge ungefestigt erscheint. 5.2 Die Anerkennung kann unter Bedingungen zuerkannt werden. 5.3 Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen einer Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen ( 14 IV KJHG-LSA). 5.4 Die Anerkennung eines Trägers erstreckt sich auf die ihm angehörenden rechtlich unselbständigen Mitgliedergruppen und die ihm zum Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossenen rechtlich selbständigen Vereinigungen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Schließt sich eine rechtlich selbständige Vereinigung einem Träger der freien Jugendhilfe an, nachdem dieser anerkannt worden ist, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss der für die Anerkennung zuständigen Behörde angezeigt hat und diese die Anerkennung nicht innerhalb von drei Monaten versagt ( 14 III KJHG-LSA). 6. Verfahren der Anerkennung 6.1 Die Anerkennung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Der Eingang des Antrages ist zu bestätigen. Dies bedarf der Schriftform. Der Antrag soll folgende Angaben erhalten: 4 den vollständigen satzungsmäßigen Namen, 4 vertretungsberechtigte Personen 4 die postalische Anschrift und Telefon (ggf. Geschäftsstelle), 4 eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der Organisationsform bzw. - struktur, 4 Name, Alter, Beruf und Anschrift der Vertreter des Vertretungsorgans, 4 Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung, 4 Höhe des monatlichen Mitgliederbeitrages, 4 Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe, 4 Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden). 6.2 Dem Antrag sind beizufügen: 4 die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation, 4 eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit i. S. der AO,

4 ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung und eine konzeptionelle Darstellung der Arbeit des Trägers, 4 ein Exemplar der aktuellen Publikationen (z.b. Flyer) des Antragstellers und Nachweise über die Presseveröffentlichungen im letzten Jahr 4 bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister, 4 Darstellung zur personellen Situation des Trägers (insbesondere Angaben zur Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen) 4 Finanzierungskonzept. 6.3 Dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld sind auf Anforderung prüfungsfähige Unterlagen über die Voraussetzungen zur Anerkennung vorzulegen. 6.4 Reichen die vom Antragsteller beigebrachten schriftlichen Unterlagen nicht aus, um eine Anerkennung zu rechtfertigen, ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, seinen Antrag auch mündlich zu begründen und ggf. weitere Nachweise nachzureichen. 6.5 Der Antragsteller kann solche schriftlichen Beurteilungen einsehen, die zur Grundlage der Entscheidung über den Antrag gemacht werden sollen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften oder zwingende Gründe dem entgegenstehen. 6.6 Dachorganisationen (vgl. Pkt. 5.4) können vor der Entscheidung gehört werden. 6.7 Die Anerkennung wird mit der schriftlichen Mitteilung an den Antragsteller wirksam. 6.8. Eine Stellungnahme der Sitzgemeinde über die Tätigkeit des Vereins auf dem Gebiet der Jugendhilfe ist beizufügen. 7. Besonderheiten bei der Anerkennung von Jugendverbänden und Jugendgruppen als Träger der freien Jugendhilfe 7.1 Jugendverbände und gruppen sind Zusammenschlüsse, in denen Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet wird. Ihre Arbeit muss auf Dauer angelegt und grundsätzlich auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet sein. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen von jungen Menschen zum Ausdruck gebracht ( 12 II SGB VIII). Bei der Anerkennung eines Jugendverbandes bzw. einer Jugendgruppe sind folgende Besonderheiten zu beachten: 7.2 Die Tätigkeit des Jugendverbandes bzw. der gruppe muss eigenverantwortlich und selbstorganisiert sein. Die durch diese Verbände bzw. Gruppen geleistete Jugendarbeit wird gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Dies setzt entsprechende Regelungen in den Organisationsstatuten voraus. Grundsätzlich müssen alle Mitglieder entsprechend ihrem Alter, mindestens jedoch ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, an der innerverbandlichen Willensbildung beteiligt werden. 7.3 Die auf Dauer angelegte Arbeit der Jugendverbände und gruppen ist insbesondere dann belegt, wenn diese über eine hinreichend feste Organisationsstruktur verfügen und die Einheit sowie Kontinuität des Verbandes unabhängig vom Wechsel seiner Mitglieder gewährleistet ist.

7.4. Ist der Jugendverband bzw. die gruppe in eine Erwachsenenorganisation eingegliedert, muss die Eigenständigkeit im Verhältnis zur Erwachsenenorganisation ausdrücklich gewährleistet sein. Dies ist inbesondere durch, 4 Gewährleistung des Rechts auf Selbstorganisation und Selbstgestaltung in der Satzung des Erwachsenenverbandes, 4 eigene Jugendordnung oder satzung, 4 selbstgewählte Organe, 4 demokratische Willensbildung und demokratischer Organisationsaufbau innerhalb des Jugendverbandes bzw. der gruppe, 4 eigenverantwortliche Verfügung über die für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel nachzuweisen. 8. Inkrafttreten 8.1 Die Richtlinie für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe durch den Landkreis Anhalt-Bitterfeld tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft. Bitterfeld-Wolfen, Ortsteil Bitterfeld den 06. Dezember 2007 gez. Minasch-Elze Vorsitzende des JHA gez. U. Schulze Landrat Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss Unterzeichnung durch den Landrat 06.Dezember 2007 06.Dezember 2007 21.Dezember 2007 13/07 Seite 23 Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld In-Kraft-Treten 01.Januar 2008 Hinweis: Bei dem hier abgedruckten Kreisrecht handelt es sich ausschließlich um ein Lese- und Arbeitsmaterial. Änderungen/Ergänzungen werden eingepflegt. Rechtsverbindlich ist nur das jeweils im Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld veröffentlichte Kreisrecht.