1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Swingolfclub Harz e.v. 2. Der Verein ist am 21.07.2005 gegründet und hat seinen Sitz in 38667 Bad Harzburg, Landkreis Goslar. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgericht Goslar. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Swingolf. Weiterhin soll dieser Sport auch über die Grenzen dieser Region bekannt gemacht werden. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebes, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1. Der Verein hat folgende Mitglieder: a) ordentliche Mitglieder b) jugendliche Mitglieder c) Ehrenmitglieder 4 Mitgliedschaft
2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze 3 und 4 gehören. 3. Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr bzw. Personen in Schul- und Berufsausbildung bzw. Wehr- und Ersatzdienst bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze geht die Mitgliedschaft automatisch in die einer ordentlichen Mitgliedschaft über. 4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt. 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die an der Verwirklichung des Vereinsziels interessiert ist. 2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, die Anschrift des Antragsstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft und die Verpflichtung zur Einhaltung der Satzung erhalten. Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 1. Die Mitgliedschaft endet: 6 Beendigung der Mitgliedschaft a) durch den Tod des Mitgliedes b) durch den Austritt des Mitgliedes, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann c) durch förmlichen Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein, durch Beschluss der Mitgliederversammlung. 2. Die Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. 3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.
7 Organe des Vereins 1. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 8 Vorstand 1. Der Vorstand leitet den Verein und besteht aus: a) dem/der Präsident/in b) dem/der stellvertretenden Präsident/in c) dem/der Schatzmeister/in d) dem/der Sportwart/in e) dem/der Schriftführer/in 2. Vorstand i.s. 26 BGB sind der Präsident/in, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden einzeln oder seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister gemeinsam vertreten. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand wirksam gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. 4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr, b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, c) Entlastung des Vorstandes, d) Wahl des Vorstandes, e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
f) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur Entscheidung vorlegt, g) Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ( 4 Abs. 4), h) Wahl der Kassenprüfer i) Die Ausschließung eines Mitgliedes, j) Die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens, k) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge, 2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall von dessen Vertreter, unter der Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens drei Wochen durch E-Mail und Veröffentlichung in der örtlichen Presse einzuberufen. 3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften im Wortlaut mitgeteilt werden. 4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden. 5. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben. Die Vertretung ist auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig. 6. Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. 7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderungen der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 9. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer und einen Vertreter. Sie haben vor dem Rechnungsausschuss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. 10.Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand
einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder eine Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand beantragt. 10 Ausschüsse 1. Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören soll. Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion, es sei denn, ihnen ist mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder des Vorstandes Vollmacht zur Regelung von Angelegenheiten erteilt worden. 2. Der Vorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spiel- und Vorgabenausschusses für die Dauer der Wahlperiode des Vorstandes. Die Ausschüsse müssen aus mindestens drei Personen bestehen. Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des deutschen Golfverbandes e.v. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben erteilt. 1. Der Jahresbeitrag beträgt: 11 Beiträge Ordentliches Mitglied: Familien: Jugendliche: 30,- Euro 50,- Euro (Kinder bis 12 Jahren 10,- Euro) 15,- Euro a) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 15.01. eines Jahres bzw. mit der Aufnahme in den Verein fällig ist. Jugendliche Mitglieder und Familien zahlen einen ermäßigten Jahresbeitrag. b) Die des Jahresbeitrages wird nach einem Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt. c) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein eine Einzugsermächtigung zur Einziehung des Mitgliedsbeitrages von einem Konto zu erteilen. 2. Ehrenmitglieder treffen keine Zahlungsverpflichtungen.
12 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in 9 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein des Kindergarten Westerode e.v., die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung der Jugend, zu verwenden hat. Bad Harzburg, 21.02.2014