Willkommen bei der VBG Autor: Dezentrale Unternehmensbetreuung Bezirksverwaltung Ludwigsburg
Themenüberblick Allgemeine Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung Zuständigkeit Pflichten des Arbeitgebers Prävention und Unfallverhütung Kreis der versicherten Personen (gesetzlich/freiwillig Versicherte) Arbeits- und Wegeunfall Unfallmeldeverfahren Rehabilitation und Leistungen
Gliederung der Sozialversicherung
Zahlen Daten Fakten - über 1 Million Mitgliedsunternehmen - aus über 100 Branchen: u.a. Banken, Versicherungen, Zeitarbeitsunternehmen, Ingenieur- und Architekturbüros, Rechtsanwaltskanzleien, Kirchen, Sportvereine, Unternehmen der keramischen und Glas-Industrie und der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen - mit über 9 Millionen versicherten Arbeitnehmern sowie freiwillig versicherte Unternehmer, Lernende in berufsbildenden Einrichtungen und bürgerschaftlich Engagierte
Zuständigkeit der VBG - Banken, Börsen, Bausparkassen, Versicherungen - Informations- und Kommunikationsdienstleistungen - Unternehmensberatungen - Schreibbüros, Übersetzungsbüros - Ingenieure, Architekten, Konstruktionsbüros - Rechtsanwälte, Notare,Steuerberater, Wirtschaftsprüfer - Sportverbände, Sportunternehmen, Vereine, - Interessenvertretungen, Fördervereine - Parteien, Gewerkschaften, berufsständische Kammern - Kirchen - Private Bildungseinrichtungen - Hausmeister, Hausverwalter, Bauträger, Makler - Zeitarbeitsunternehmen - Unternehmen der Glas- und keramischen Industrie - Bahnen und Bahndienstleistungsunternehmen
Unternehmer- / Vereinspflichten 192 SGB VII Unternehmens- oder Vereinsanmeldung bei der BG Mitteilung über Art und Gegenstand / Vereinszweck Die Zahl der Versicherten Eröffnungstag / vorbereitende Tätigkeiten Vereinsänderungen, Aufgabe etc. sind anzuzeigen, wie z.b. Vorstandswechsel Die zuständige Berufsgenossenschaft erteilt einen Bescheid über Beginn und Ende der Zuständigkeit Keine Wahlmöglichkeit bzgl. der Zuständigkeit
Kreis der versicherten Personen Beschäftigungsverhältnis Mündlich oder schriftlicher Arbeitsvertrag Mündlicher oder schriftlicher Arbeitsvertrag
Pflichtversichert sind: Angestellte Aushilfskräfte Minijobber = 450 Kräfte 1 Jobber Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder eines nach 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird ( = 2 Abs.1 Nr. 14b - Versicherte).
Versicherungsverhältnis nach 2 Abs. 2 SGB VII
Beispiel für Versicherungsschutz Ein LKW Fahrer will in eine Hofeinfahrt rückwärts einfahren. Dazu benötigt er kurzfristig eine Hilfe. Der Fahrer spricht einen Passanten an. Dieser hilft dem LKW Fahrer durch Anweisungen. Beim zurücksetzen wird der Passant übersehen und angefahren. Die Tätigkeit des Passanten dient der Spedition und ist somit versichert!
Kein Versicherungsschutz
Versicherte beschäftigungsähnliche Tätigkeit Alle Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern für den Verein, die mehr als 2 Stunden erfordern, sind nicht mehr geringfügig und deshalb versichert. Ebenfalls nicht geringfügig sind Arbeitsleistungen für den Verein, die regelmäßig erfolgen. Bei regelmäßigen Einsatz kommt es auf die Dauer des einzelnen Einsatzes nicht an. Tätigkeiten von Vereinsmitgliedern, die dem Vereinszweck entsprechen und die damit zusammenhängenden unmittelbaren Verrichtungen ohne die dem Vereinszweck entsprechende Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann, sind unversichert.
Versichert sind Mitglieder oder Nichtmitglieder helfen beim Vereinsfest oder Vereinsbauarbeiten (nicht-gewerbliche Bauarbeiten über zwei Stunden) mit Ehrenamtliche Tätigkeiten im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen
Versichert sind Erweiterung des Versicherungsbereiches ab 01.01.2005 für ehrenamtlich tätige Personen
Freiwillige Versicherung für Wahlämter und Vorstand
Neuerungen im Pflichtversicherungsbereich 2 Abs. 1 Nr. 10 a) SGB VII Versichert sind Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen* oder (neu) für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen * Tageseinrichtungen für Kinder, Schüler, Jugendliche; Schulen und andere Bildungseinrichtungen sowie Hochschulen (auch private)
Versichert sind Stadt oder Gemeinde muss einen Auftrag erteilt haben Einrichtung eines Gemeinschaftshauses Erneuerung des gemeindlichen Fußballplatzes Umgestaltung des Schul- und Pausenhofs Streichen von Klassenzimmern
Versichert sind Beim Projekt des Vereins muss die Gemeinde eine ausdrückliche Einwilligung bzw. in besonderen Fällen nachträglich eine schriftliche Genehmigung erteilen Mitglieder des Schulfördervereins übernehmen Hausaufgabenbetreuung Freibadförderverein betreibt ein ehemaliges städtisches Freibad Vereinsmitglieder unterstützen die Kommunen beim Büchereibetrieb Betrieb der Sportanlage durch den den Verein Übernahme einer Spielplatzpatenschaft Aufräumaktion zur Müllbeseitigung Die bloße Überlassung von Sportflächen,Gebäuden etc. zur Nutzung durch einen Verein genügt dem regelmäßig nicht. Es muss ein darüber hinaus gehendes, besonderes öffentliches Interesse der Kommune hinzukommen (z.b. Erhaltung eines denkmalgeschützen Gebäudes).
Freiwillige Versicherung für Wahlämter und Vorstand
Freiwillige Versicherung für Wahlämter und Vorstand
Voraussetzungen zur Anerkennung eines Versicherungsfalles gemäß SGB VII Seite 24
Arbeitsunfall / Wegeunfall
Unfallmeldung Was ist wann zu veranlassen? - Erste Hilfe leisten - Unfall und Verletzungen ins Verbandbuch eintragen - Verletzten zum D-Arzt schicken bei Arbeitsunfähigkeit über 3 Tagen: - Unfallanzeige an die VBG erstellen - bei besonders schweren oder tödlichen Unfällen: telefonische Meldung an die BG und ggf. Polizei
Unfallmeldung Seite 27
Unfallmeldung Nach einem Unfall ist die Vorstellung bei einem Durchgangsarzt erforderlich. Zu finden unter www.vbg.de / Versicherungsschutz und Leistungen / Vorgehen im Schadensfall / DurchgangsärzteDatenbank Seite 28
Rehabilitationsleistungen der BG
Berechnungsbeispiel Geldleistungen Beispiel: gilt unabhängig der Unternehmensart Versicherungssumme Verletztengeld (monatlich) Verletztenrente (jährlich) Witwen- und Witwerrente (30 %) 34.020,00 2.268,00 22.680,00 10.206,00 96.000,00 6.400,00 64.000,00 19.200,00 Seite 30
Beiträge und Gefahrklassen Beitragsermittlung Bemessungsgrundlagen und Veranlagungsbescheid /Gefahrtarif
Meldepflichtige Arbeitsentgelte Laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung, bspw. Gehalt/Lohn. => Beachte: steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind kein Arbeitsentgelt Freibeträge: Ehrenamtspauschale (EUR 720) 3 Nr. 26 a EStG => übersteigende Entgelte sind meldepflichtig! s.a. Sozialversicherungsentgeltverordnung Sozialversicherungsentgeltkatalog unter www.vbg.de/downloads
Beiträge / Beispielberechnung Ehrenamtsträger (gewählt oder beauftragt) => Kopfbeitrag EUR 3,00 Übrige Versicherte: Entgeltsumme: EUR 20.000 Gefahrklasse: 3,51 Beitragsfuß: EUR 4,30 (Stand: 2014) VBG-Beitrag: = EUR 301,86 Gesamtbeitrag: = EUR 326,55 (inkl. Umlagen) Beachte: Mindestbeitrag: EUR 48,00 (Stand: 2014)
Ihre Ansprechpartner der VBG www.vbg.de 07141 / 919 222 07141 / 919 333 07141 / 919-444
Ihre Fragen
Kontaktdaten VBG, Bezirksverwaltung Ludwigsburg, Martin-Luther-79, 71636 Ludwigsburg Tel. 07141 919-501 Fax: 07141 919-510 Herbert.Matzek@vbg.de www.vbg.de
Bleiben Sie gesund! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!