Ohne Netz und doppelten Boden? Sozial gesichert starten Die gesetzliche Unfallversicherung

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1 Ohne Netz und doppelten Boden? Sozial gesichert starten Die gesetzliche Unfallversicherung Olaf Ernst Heilbronn, 18. November 2008

2 Soziale Sicherung Unfallversicherung Krankenversicherung Rentenversicherung Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherung Olaf Ernst 18. Nov Seite 2

3 Gesetzliche Unfallversicherung 23 Gewerbliche Berufsgenossenschaften 22 Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand 9 Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften Sozialgesetzbuch VII. Buch Olaf Ernst 18. Nov Seite 3

4 Ablösung der Haftung durch die gesetzliche Unfallversicherung Arbeitnehmer zivilrechtl. Anspruch Arbeitgeber Olaf Ernst 18. Nov Seite 4

5 Ablösung der Haftung durch die gesetzliche Unfallversicherung Arbeitnehmer zivilrechtl. Anspruch Arbeitgeber öffentlich-rechtlicher Anspruch UV Olaf Ernst 18. Nov Seite 5

6 Ablösung der Haftung durch die gesetzliche Unfallversicherung Arbeitnehmer zivilrechtl. Anspruch Arbeitgeber öffentlich-rechtlicher Anspruch UV Ablösung der Haftung durch BG-Beitrag Olaf Ernst 18. Nov Seite 6

7 Eröffnung eines Unternehmens ( 192 SGB VII) Der Unternehmer hat binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem UV-Träger die Art und den Gegenstand des Unternehmens die Zahl der Versicherten usw. mitzuteilen. Der Unternehmer hat Änderungen im Unternehmen innerhalb von vier Wochen dem UV-Träger mitzuteilen. Olaf Ernst 18. Nov Seite 7

8 Beitrag Lohnsumme Gefahrklasse Beitragsfuß Beitrag = Lohnsumme x Gefahrklasse x Beitragsfuß Beitragszuschläge / Beitragsnachlässe / Prämien Olaf Ernst 18. Nov Seite 8

9 Olaf Ernst 18. Nov Seite 9

10 Unfallversicherung - Gesetzesaufträge für wirksame Erste Hilfe sorgen Rehabilitation mit allen geeigneten Mitteln Rehabilitation vor Rente Feststellung der Leistungen von Amts wegen Verantwortlichkeit für die Durchführung der Heilbehandlung Qualität und Wirksamkeit der Heilbehandlung und Rehabilitation haben dem allgemein anerkannten Stand der med. Erkenntnisse zu entsprechen und den med. Fortschritt zu berücksichtigen. Wiedereingliederung in Arbeit, Beruf und Gesellschaft Olaf Ernst 18. Nov Seite 10

11 Geldleistungen Verletztengeld Übergangsgeld Verletztenrente Hinterbliebenenrente Sterbegeld Olaf Ernst 18. Nov Seite 11

12 Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet. Olaf Ernst 18. Nov Seite 12

13 Versicherte Personen Beschäftigte Kinder in Tageseinrichtungen/Kindergartenkinder Schüler/Studenten Landwirte nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen ehrenamtlich Tätige/Lebensretter Personen, die wie Beschäftigte tätig werden sog. Ein-Euro-Jobs Nicht versicherte Personen Beamte und ihnen gleichgestellte Personen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Olaf Ernst 18. Nov Seite 13

14 Kreis der versicherten Personen Pflichtversicherte kraft Gesetz kraft Satzung Versicherungsschutz: Unerheblich, ob das Unternehmen dem UV-Träger gemeldet ist oder Beiträge gezahlt hat. Freiwillige Versicherung Antrag erforderlich! Beitragsrückstände wirken sich auf das Bestehen der Versicherung aus! Olaf Ernst 18. Nov Seite 14

15 Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen. Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit. Olaf Ernst 18. Nov Seite 15

16 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention BGV A1 Erste Hilfe Verletzter zum Durchgangsarzt (D-Arzt) wenn Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag oder Behandlungsbedürftigkeit über eine Woche Schwerverletzte ins zugelassene Krankenhaus (Verletzungsartenverfahren) : Datenbanken Olaf Ernst 18. Nov Seite 16

17 Nach einem Unfall... ( 193 SGB VII) Ein Unfall ist dem UV-Träger anzuzeigen, wenn der Versicherte getötet oder länger als 3 Tage arbeitsunfähig wird. Die Anzeige ist vom Unternehmer binnen 3 Tage nach Kenntnisnahme zu erstatten. Unfallanzeige: Homepage UV-Träger Olaf Ernst 18. Nov Seite 17

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamheit! Olaf Ernst 18. Nov Seite 18

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