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2 Arbeitsunfälle schutz begründenden Tätigkeit (beachten Sie dazu die Ausführungen ab Seite 1). Unfälle wiederum sind & zeitlich begrenzte, & von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, & die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. 0

3 Arbeitsunfälle Definition: Arbeitsunfall 1. Grundsatz: Unfälle von Versicherten bei einer versicherten Tätigkeit. Grundsatz: Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen 3. Grundsatz: Doppelte Kausalität erforderlich Haftungsbegründende Kausalität: Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit Haftungsausfüllende Kausalität: Zusammenhang zwischen Schädigung (Verletzung) und Unfall Mit der im obigen Schaubild dargestellten Erläuterung des Arbeitsunfalls gibt das Gesetz einen weitgespannten Rahmen vor. Es ist deshalb kein Wunder, dass sich die Sozialgerichtsbarkeit immer wieder mit dem Begriff des Arbeitsunfalls beschäftigen muss. Die Frage, ob sich ein Unfall bei einer versicherten Tätigkeit zugetragen hat, lässt sich am einfachsten beim sogenannten reinen Betriebsunfall beantworten. Hier geht es darum, dass sich beispielsweise ein als Schreiner tätiger Arbeitnehmer an einer elektrischen Säge verletzt. Es gibt hier allerdings zahlreiche Sonderfälle. So ist es zum Beispiel fraglich, ob jemand bei Einnahme einer Mahlzeit während der Arbeitszeit bzw. einer Arbeitspause einen Arbeitsunfall erleiden kann. Zunächst gilt hier das Prinzip, dass der Versicherungsschutz während der Einnahme einer Mahlzeit in einer Arbeitspause nur dann besteht, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese Umstände müssen 1

4 Teilnahme am Betriebssport einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen. Allgemein wird das Bestehen eines solchen Umstandes aber bejaht, wenn die Mahlzeit an der Arbeitsstelle oder innerhalb des Betriebs eingenommen wird. Der Weg zur Betriebskantine zur Einnahme einer Mahlzeit wird allgemein als versicherter Weg anerkannt. Wird in einer Pause das Unternehmen verlassen, um in einer Gaststätte das Mittagessen einzunehmen, steht auch der Weg zur Gaststätte unter Unfallversicherungsschutz. Allerdings gilt dies nur, wenn der Weg zur Gaststätte nicht unverhältnismäßig lang ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das BSG einen Unfall als Arbeitsunfall auf einem Weg anerkannte, der so viel Zeit in Anspruch nahm, dass für die eigentliche Pause nur noch ein Zeitraum von 15 bis 0 Minuten verblieb. Das BSG billigte hier dem Versicherten einen Gestaltungsspielraum zu. Nicht nur der Weg zur Essenseinnahme ist versichert. Benutzt der Versicherte die Mittagspause, um Lebensmittel, die zum alsbaldigen Verzehr bestimmt sind, einzukaufen, besteht auch hier Versicherungsschutz. Wichtig: Innerhalb des Betriebs ist auch der Weg zur Toilette versichert. Die Rechtsprechung verneint den Unfallversicherungsschutz, wenn ein Arbeitnehmer zur Einnahme des Mittagessens ein weit entferntes Lokal aufsucht, obwohl sich in nächster Nähe des Betriebs eine Gaststätte befindet oder eine entsprechende Betriebskantine vorhanden ist. Allerdings: Der Versicherte kann unter mehreren Gaststätten, die sich in Betriebsnähe befinden, auswählen. Der Aufenthalt in der Kantine oder Gaststätte ist nicht versichert. Das gilt auch für die Essenseinnahme selbst. Rechtsprechung und Unfallversicherungsträger sprechen hier von einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit. Teilnahme am Betriebssport Die Rechtsprechung hat die Teilnahme am Betriebssport unter bestimmten Voraussetzungen als unter dem Unfallversicherungsschutz stehend anerkannt. Danach unterliegt die sportliche Betätigung von Betriebsangehörigen dem Unfallversicherungsschutz, wenn & sie geeignet ist, die durch die Arbeit bedingte körperliche und geistige Belastung auszugleichen,

5 Spielereien - Gewalttaten & sie mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfindet, & der teilnehmende Personenkreis im Wesentlichen auf Betriebsangehörige beschränkt ist und & die unternehmensbezogene Organisation in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit steht. Zeit und Ort der Übungen müssen sich in einem dem Ausgleich entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebsarbeit befinden. In einem Urteil vom Dezember 005 hat das BSG die Rechtsauffassung aufgegeben, wonach der Wettkampf gegen Mannschaften anderer Betriebssportgemeinschaften unter bestimmten Voraussetzungen dem Betriebssport zugerechnet wird. Das BSG hat betont, dass Urlaubs- und Freizeitaktivitäten sportlicher Art regelmäßig nicht in erster Linie einem betrieblichen, sondern dem privaten Interesse des Versicherten dienen. Allein die Tatsache, dass solche Aktivitäten womöglich geeignet sind, die Freude und das Interesse am Betriebssport zu fördern, reicht für die Annahme eines inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit nicht aus. Dienst- und Geschäftsreisen Da Dienst- und Geschäftsreisen betrieblichen Zwecken dienen, stehen sie selbstverständlich unter Unfallversicherungsschutz. Dieser erstreckt sich dabei auch auf Verrichtungen, die bei einer Tätigkeit am Betriebssitz den eigenwirtschaftlichen Interessen zuzurechnen wären. Die Dienst- oder Geschäftsreise steht selbst dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie ins Ausland führt. Spielereien Gewalttaten Spielereien während der Arbeitszeit stehen grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz. In der Regel gilt dies auch für Neckereien. Tätliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern während der Arbeitszeit können unter Versicherungsschutz stehen. Voraussetzung ist allerdings, dass betriebliche Angelegenheiten die wesentliche Ursache für den Streit und das Handeln des Schädigers gewesen sind. Vorstehendes gilt auch, wenn sich der Streit während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung (z. B. einem Betriebsausflug) ereignet. Wird der Arbeitnehmer dadurch verletzt oder getötet, dass seine Arbeitsstelle Ziel eines verbrecherischen Überfalls ist, liegt ein Arbeitsunfall vor. Das typische Beispiel ist hier ein Banküberfall, bei dem ein Bankangestellter angeschossen wird. 3

6 Spielereien - Gewalttaten Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stehen unter Versicherungsschutz Zum Beispiel: Betriebsausflüge Betriebsfeste Aber: werden der betrieblichen Tätigkeit gleichgestellt Die Veranstaltung muss der Pflege und Verbundenheit zwischen Arbeitnehmern und Betriebsleitung dienen Reise wird zur Belohnung des Arbeitnehmers für besonders gute Geschäftsabschlüsse durchgeführt (Incentive-Reise) Die Unternehmensleitung muss die Veranstaltung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführen oder billigen und fördern kein Unfallversicherungsschutz Veranstaltung wird von der Autorität der Unternehmensleitung getragen Alle Betriebsangehörigen dürfen an der Veranstaltung teilnehmen Liegen bei einem Überfall auf einen Arbeitnehmer auf dem Weg zum Betrieb oder vom Betrieb nach Hause keine persönlichen Gründe vor, handelt es sich um einen Arbeitsunfall (Wegeunfall). Begeht ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz Selbstmord, bedeutet das nicht, dass auch ein Arbeitsunfall vorliegt. 4

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