Grundsätzliche Bemerkungen

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Transkript:

Stellungnahme des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes (BLLV) zur Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I LPO I) von 2007 Grundsätzliche Bemerkungen Der Entwurf der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I, 2007) stößt nur zum Teil auf die Zustimmung des Bayerischen Lehrer und Lehrerinnenverbandes (BLLV). Wir begrüßen ausdrücklich den Erhalt des Staatsexamens als unverzichtbare Bedingung für die angemessene Berücksichtigung der notwendigen Breite und Tiefe berufsrelevanter Schwerpunkte im Lehramtsstudium. Durch das Staatsexamen werden die hohe Qualität eines Lehramtsabschlusses und dessen bayernweite Vergleichbarkeit gesichert. Ferner findet die Neustrukturierung der 1. Lehramtsprüfung als Kombination aus dem Staatsexamen und studienbegleitenden Modulprüfungen, ebenso wie die Stärkung der Erziehungswissenschaften vor allem im Lehramt an Gymnasien und die Berufsfeldorientierung von Studienbeginn an die Zustimmung des BLLV. Kritisch wird der BLLV beobachten, inwieweit die positiven Ansätze im neuen Lehramtsstudium im Rahmen der Autonomie der Hochschulen umgesetzt werden. Der BLLV bedauert, dass durch den vorliegenden Entwurf keine zwingende Veränderung der Hochschuldidaktik erfolgt. Ebenso vermisst der BLLV die verpflichtende Verzahnung der didaktischen und fachwissenschaftlichen Module. Nur dadurch ließe sich unserer Ansicht nach die gewünschte Qualitätssteigerung verwirklichen. Die mit der Einführung der neuen LPO I verbundene stärkere Belastung des Lehrpersonals an den Hochschulen, insbesondere durch Prüfungs- und Verwaltungsaufgaben, muss durch mehr Personal aufgefangen werden, um die Qualität der Ausbildung zu sichern. Die Änderungen in der Prüfungsordnung für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen lehnt der BLLV in der vorgesehenen Form ab, insbesondere die verpflichtende Einführung des Fremdsprachennachweises und der Basiskompetenzen. Ohne eine Verlängerung der Regelstudienzeit auf 8 Semester lehnt der BLLV diese Änderung kompromisslos ab. Generell plädiert der BLLV für eine schulstufenspezifische, den jeweiligen Anforderungen entsprechende fachliche und erziehungswissenschaftliche Ausrichtung. Wir fordern eine Primar-, Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband e. V. Bavariaring 37 80336 München Tel. 089 721001-0 Fax 089 7250324 www.bllv.de

2 Sekundarstufen I- und Sekundarstufen II-Ausbildung anstelle einer nicht mehr zeitgemäßen schulartspezifischen Lehrerbildung. Jede Schulart hat ihre spezifischen Anforderungen, die gleichwertig sind. Auch im Hinblick auf den KMK-Beschluss vom 16. Juni 2007 zur gegenseitigen Anerkennung der Lehramtsstudiengänge fordert der BLLV die Regelstudienzeiten für das Lehramt an Grund-, Haupt- bzw. Realschulen auf 8 Semester zu erhöhen, um bayerische Absolvent/innen auch national konkurrenzfähig zu machen. Zu einzelnen Paragraphen macht der BLLV folgende Anmerkungen: Zu 3 Abs. 1 Nr. 1 Der BLLV begrüßt die stärkere Gewichtung der Fachdidaktik in den Lehramtsstudiengängen Gymnasium und Berufsschule. Zu 20 Abs. 2 Nr. 1 Der BLLV sieht die Regelstudienzeit von sieben Semestern für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen als zu gering an. Eine fundierte wissenschaftliche Ausbildung in den Fachwissenschaften, den Fachdidaktiken und den Berufswissenschaften führt erst über eigene Reflexionsprozesse zur Verknüpfung von theoriegeleiteter Wissenschaft und anwendungsbezogener Wissenschaft. Nur so können die von der KMK gesetzten Standards in der Lehrerbildung erreicht werden. Der vorliegende Entwurf der LPO I führt zu einer Entprofessionalisierung dieser Lehrämter und zu einer Verringerung der Polyvalenz innerhalb der Lehramtsstudiengänge in Bayern und auch in Deutschland. Gleiches gilt für die Polyvalenz für den außerschulischen Arbeitsbereich. So bleibt zum Beispiel ein laufbahnirrelevanter Master unter Einbeziehung des Vorbereitungsdienstes bayrischen Staatsexamensabsolvent/innen der Lehrämter an Grund-, Haupt- und Realschulen verwehrt. Die Ziele des Bologna-Prozesses werden so nicht erreicht. Der BLLV fordert daher mindestens 8 Semester Regelstudienzeit für die Lehrämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen. Zu 22 Abs. 2 Nr. 1 Der BLLV kritisiert die strukturelle Zusammenfassung der Studiengänge für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen. Bei Grundschulen und Hauptschulen handelt es sich um unterschiedliche Schulstufen, die unterschiedliche Anforderungsprofile haben. Wenn das Kultusministerium die Zulassungsvoraussetzungen für die Schularten getrennt aufführt, dann sollte das - wie bisher - konsequent für alle Schularten durchgeführt werden. Der BLLV fordert daher, die Zulassungsvoraussetzungen für das Lehramt Hauptschule als 22 Abs. 2 Nr. 2 aufzuführen und alle weiteren Nummern dementsprechend anzupassen. Zu 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Der BLLV fordert die Abschaffung der Leistungspunkte aus den Bereichen der Gesellschaftswissenschaften und der Theologie bzw. Philosophie nach 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c als Zusatz zu den Erziehungswissenschaften. Der BLLV sieht keinen Berufsfeldbezug dieser Studienanforderung für die Lehrämter an Grund- und Hauptschulen sowie für Sonderpädagogik. Ein Berufsfeldbezug wäre nur gegeben, wenn für die zukünftigen Klassenlehrer/innen Angebote wie Klassen-

3 management oder Kommunikationstechniken zu belegen wären. Unter Betrachtung der Studieninhalte weist der BLLV daraufhin, dass diese im Wesentlichen durch die Allgemeine Hochschulreife abgedeckt sein sollten. Durch zwei universitäre Veranstaltungen je Teilgebiet wird nichts Wesentliches erreicht. In der II. Phase ist trotzdem staatsbürgerliche Bildung verpflichtend und für die kirchliche Lehrerlaubnis reicht der Umfang nicht aus. Der BLLV fordert daher die Umwidmung der 8 Leistungspunkte: 6 LP für den fachwissenschaftlichen Bereich des Unterrichtsfachs -> 60 LP 2 LP für das Fach Didaktik der Grundschule bzw. Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule -> 72 LP Sollte das Kultusministerium der Meinung sein, dass mit der Allgemeinen Hochschulreife nicht die notwenigen gesellschaftswissenschaftlichen bzw. theologisch-philosophischen Kenntnisse erworben werden, die für den Beruf des Lehrers nach Art. 131 Verfassung des Freistaates Bayern erforderlich sind, dann müssten die Leistungspunkte aus diesen Bereichen für alle Lehramtsstudiengänge verbindlich sein, da Art. 131 unabhängig der Schularten gilt. In diesem Fall schlägt der BLLV vor, 4 LP aus diesen Bereichen für alle Lehramtsstudiengänge als fachliche Zulassungsvoraussetzungen einzuführen, wobei die Studierenden einen Bereich wählen können sollten. Zu 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d Der BLLV lehnt die unterschiedliche fachwissenschaftliche Gewichtung des Unterrichtsfachs in den verschiedenen Schularten ab. Die Kürzung um 10 % bedeutet eine deutliche Entprofessionalisierung der Lehrämter Grund- und Hauptschule. Die Polyvalenz insbesondere des Hauptschullehramtes mit der Realschule geht dadurch verloren. Das Unterrichtsfach wird auf einem geringeren Niveau als das Nebengebiet eines Bachelors studiert. Damit ist auch die Polyvalenz in außerschulische Betätigungsfelder verringert worden. Der BLLV fordert 60 LP im fachwissenschaftlichen Bereich des Unterrichtsfachs im Studium für das Lehramt an Grundschulen und das Lehramt an Hauptschulen. Zu 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Gymnasiallehrer/innen benötigen ausreichend fundierte fachdidaktische Kenntnisse in ihren Unterrichtsfächern. Der BLLV fordert daher die Erhöhung um 2 auf 12 LP im fachdidaktischen Bereich eines jeden vertieft studierten Fachs im Lehramt an Gymnasien. Der BLLV schlägt folgende Formulierung vor: 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b: 90 LP im fachwissenschaftlichen Bereich 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c: 12 LP im fachdidaktischen Bereich

4 Zu 22 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d Berufsschullehrer/innen benötigen auch ausreichend fundierte fachdidaktische Kenntnisse in ihrer vertieft studierten beruflichen Fachrichtung. Der BLLV fordert daher die Erhöhung um 2 LP auf 12 LP im fachdidaktischen Bereich der vertieft studierten beruflichen Fachrichtung im Lehramt an beruflichen Schulen. Der BLLV schlägt folgende Formulierung vor: 22 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c: 112 LP im fachwissenschaftlichen Bereich der vertieft studierten 22 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d: 12 LP im fachdidaktischen Bereich Zu 22 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b Der BLLV fordert die Abschaffung der Leistungspunkte aus den Bereichen der Gesellschaftswissenschaften und der Theologie bzw. Philosophie nach 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c als Zusatz zu den Erziehungswissenschaften. Begründung: siehe 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Der BLLV fordert daher die Umwidmung der 8 Leistungspunkte: 6 LP für die vertieft studierte sonderpädagogische Fachrichtung -> 126 LP 2 LP für das Fach Didaktik der Grundschule bzw. Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule -> 72 LP Zu 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f, Nr. 2 Buchst. d, Nr. 3 Buchst. d, Nr. 4 Buchst. g, Nr. 5 Buchst. e und 29 Abs. 11 Der BLLV erachtet die Anzahl der vorgesehen Leistungspunkte im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach 29 als zu gering. Im Vergleich zu den bisherigen Anforderungen der schriftlichen Hausarbeit bedeutet der vorgesehene Umfang (10 LP -> 300 Arbeitsstunden) einen deutlichen Qualitätsverlust. Die schriftliche Hausarbeit ist bisher eine umfassende wissenschaftliche Arbeit, die weit über das Niveau einer Bachelorarbeit hinausgeht. Das Niveau der schriftlichen Hausarbeit darf nicht abgesenkt werden. Der BLLV fordert daher mindestens 15 LP im Rahmen der schriftlichen Hausarbeit nach 29. Zu 29 Abs. 1 Der BLLV begrüßt, dass nun auch in den Lehrämtern an Gymnasien und beruflichen Schulen die schriftliche Hausarbeit in den Erziehungswissenschaften angefertigt werden kann. Damit wird der Stellenwert der Erziehungswissenschaften auch in diesen Lehrämtern anerkannt. Zu 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 2 Der BLLV kritisiert, dass keine Übereinstimmungen zwischen den fachlichen Zulassungsvoraussetzungen und den inhaltlichen Prüfungsanforderungen bestehen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass nur in einem Teilgebiet die Staatsprüfung abgelegt wird, ist die Zuteilung der Inhalte fraglich. Theorie des Unterrichts, Pädagogische Psychologie des Lehrens und Lernens sowie pädagogisch-psychologische Diagnostik und Evaluation müssen zu den Kenntnissen aller Lehramtsstudierenden gehören - unabhängig von ihrem Staatsexamensfach.

5 Der BLLV fordert daher eine Überarbeitung der Themenzuteilungen zu den Zulassungsvoraussetzungen (Modulprüfungen) und der inhaltlichen Prüfungsanforderungen für das Staatsexamen. Zu 32 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Der BLLV sieht die Studien aus den Bereichen der Gesellschaftswissenschaften und dem Bereich Theologie bzw. Philosophie im Rahmen des Lehramtsstudiums als überflüssig an. Ggf. relevante Themen wie z.b. Politikwissenschaft haben ihren Platz in der II. Phase der Lehrerbildung. Diese Studien sind daher zu streichen. Siehe Ausführungen zu 22 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b. Zu 32 Abs. 5 Der BLLV lehnt das Bestehen der Prüfung in den Erziehungswissenschaften mit mangelhaft ab. Die im Begründungsschreiben zum Entwurf der LPO I genannte Gefahr, Studierende würden ggf. an der Prüfung nicht teilnehmen, stützt nicht den Glauben an die charakterliche Eignung von Lehramtsstudierenden. Der BLLV fordert darüber hinaus die fachliche Eignung, die mit einem mangelhaften Staatsexamen in den Erziehungswissenschaften unseres Erachtens nicht nachgewiesen ist. Der BLLV schlägt daher folgende Formulierung vor: 32 Abs. 5: Die Prüfung nicht bestanden, wenn die Leistung nach Abs. 3 schlechter als ausreichend bewertet ist; Zu 33 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Der BLLV zweifelt, dass die in 33 Abs. 2 aufgeführten inhaltlichen Prüfungsanforderungen mit dem dafür vorgesehenen Umfang von 10 LP bzw. 12 LP abgedeckt werden können. Eine Ausweitung auf 12 LP in allen Schularten ist die Mindestforderung. Wünschenswert ist die Ausweitung auf 15 LP. Zu 34 Abs. 1 Nr. 1 Der BLLV lehnt ein allgemeines Betriebspraktikum ab, weil es sich nicht für alle Lehramtsstudiengänge gleichermaßen begründen lässt. Der BLLV fordert bei einem Erhalt des Betriebspraktikums für alle Lehrämter, dass Tätigkeiten in sozialen und pädagogischen außerschulischen Einrichtungen sowie Tätigkeiten zur Finanzierung des Studiums anerkannt werden. Der in der LPO I geforderte gründliche Einblick in die Berufswelt ist für Lehramtsstudierende im Betriebspraktikum nicht gegeben, da sie in den meisten Fällen nur für einfache Tätigkeiten eingesetzt werden. Dagegen vermitteln vertraglich gebundene Ferien- und Teilzeitarbeiten tatsächlich, wie nicht-schulischer Arbeitsalltag abläuft. Wichtiger als das Ableisten des Praktikums in Betrieben ist eine Konfrontation mit weiteren pädagogischen Aufgabenfeldern außerhalb der Schule (z.b. Jugendarrest, Therapiezentren, Waisenhäuser etc.). Der BLLV schlägt folgende Formulierung vor: 34 Abs. 1 Nr. 1: ein Betriebspraktikum; das Betriebspraktikum hat eine Dauer von 8 Wochen und ist in einem Produktions- Weiterverarbeitungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb oder einer sozialen bzw. pädagogischen außerschulischen Einrichtung abzuleisten; das Praktikum gemäß 40 Abs. 1 Nr. 2 wird in vollem Umfang auf die Dauer des Betriebspraktikums angerechnet. Qualifizierte Tätigkeiten zur Finanzierung des Studiums werden angerechnet.

6 Zu 34 Abs. 1 Nr. 2 Der BLLV begrüßt das Orientierungspraktikum. Zur besseren Selbsteinschätzung der Eignung für den Lehrerberuf sollen von dem Praktikanten erste Unterrichtsversuche unternommen werden. Anschließend werden diese mit der qualifizierten betreuenden Lehrperson ausreichend reflektiert. Der BLLV schlägt folgende Formulierung vor: 34 Abs. 1 Nr. 2: vor Beginn des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums in der vorlesungsfreien Zeit abgeleistet werden; dabei sind erste Unterrichtsversuche zu unternehmen; das Orientierungspraktikum für das Lehramt für Sonderpädagogik Zu 34 Abs. 1 Nr. 3 Der BLLV begrüßt die Einführung des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums. Der Ansatz, den Studierenden länger am realen Schulalltag teilhaben zu lassen, ist der richtige Weg zu einer stärkeren Berufsfeldorientierung im Studium. Es ist sicherzustellen, dass die Studierenden umfassenden Einblick in die verschiedenen Aufgabenfelder einer Lehrkraft Einblick bekommen. Dies ist im Rahmen der 150 bis 160 Unterrichtsstunden anzurechnen. Während des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums ist eine intensive Betreuung der Studierenden durch die Universität unabdingbar. Die Universität darf sich in der Praxisphase nicht aus der Pflicht nehmen. Das pädagogisch-didaktischen Schulpraktikum bietet bei entsprechender Gestaltung eine wichtige Hilfe für den Anwendungsbezug der theoretischen Lehren der Universitäten: Das breite Feedback aus der Schulpraxis gibt Aufschluss über die Bewährung pädagogisch-didaktischer Theorien. Das pädagogisch-didaktische Schulpraktikum darf ausschließlich bei qualifizierten Praktikumslehrer/innen durchgeführt werden. Sie stellen die Mentoren für die Studierenden dar und prägen maßgeblich ihre Praxiserfahrung. Die Mentorentätigkeit setzt daher hohe Kompetenzen und Qualifikationen voraus. Die LPO I sieht ein ausführliches Beratungsgespräch vor, das die Eignung der Studierenden im Blick hat. Der Praktikumslehrkraft kommt damit eine sehr hohe Verantwortung zu. Jede Mentoren- und Ausbildertätigkeit beansprucht zusätzliche Zeit, in der dem Lernenden Rückmeldung über seine Fortschritte und seine Leistungen mitzuteilen sind. Daher fordert der BLLV vier Anrechnungsstunden für die Praktikumslehrkraft. Nur so kann sie der verantwortungsvollen Aufgabe als Mentor gerecht werden. Der BLLV vermisst Aussagen zu geblockten Anteile im Rahmen des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums. Diese sind den studienbegleitenden Anteilen vorzuziehen. Zu 36 Abs. 1 Nr. 1 Der BLLV lehnt die fremdsprachliche Qualifikation in Englisch (Qualifikationsniveau B2) als fachliche Zulassungsvoraussetzung für das Staatsexamen ab. Der Englischunterricht in der Grundschule wird geprägt vom Hörverstehen und dem Nachsprechen. Eine hohes Sprachniveau (insbesondere der Aussprache) ist daher für Englischlehrkräfte in der Grundschule unabdingbar. Das benötigte Niveau im mündlichen Sprachgebrauch wird mit der allgemeinen Hochschulreife in der Regel nicht erreicht. Ohne die

7 Verankerung im Rahmen eines Didaktik- bzw. Unterrichsfaches besteht für die Studierenden kein Anspruch auf Phonetikkurse und andere Englischveranstaltungen der Universität. Die Studierenden werden dadurch gezwungen, auf eigene Kosten und ohne Anrechnung auf ihren Studienumfang die Sprachkompetenzen extern zu erwerben. Das ist insbesondere im Hinblick auf die Studienbeiträge nicht mehr zumutbar. So wird Studierenden bei gleicher fachlicher und persönlicher Eignung aufgrund mangelnder englischer Sprachkompetenzen der Zugang zum Lehramt Grundschule verwehrt. Dies gilt ebenso für Lehramtsstudierende der Sonderpädagogik. Hier stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit. Der BLLV fordert daher, Englisch in den Kanon des 3. Didaktikfaches im Rahmen der Didaktik der Grundschule aufzunehmen. Dadurch kann das Kompetenzniveau B2 insbesondere im Mündlichen durch universitäre Phonetikausbildung erworben werden. Nur so kann eine hohe Qualität des Englischunterrichts in der Grundschule gewährleistet werden. Damit die Didaktikfächer Musik, Kunst und Sport aufgrund dieser Neuregelung nicht vernachlässigt würden, wäre der BLLV alternativ auch für eine Einführung eines vierten Didaktikfaches im Bereich der Grundschulpädagogik offen, so dass 35 Abs. 3 folgendermaßen zu ändern wäre: 1. Deutsch 2. Mathematik 3. Zwei Fächer aus: Englisch, Musik, Kunst, Sport und Religionslehre Im Rahmen der bisher für die Didaktik der Grundschule vorgesehen Leistungspunkte kann dieses vierte Didaktikfach jedoch nicht mehr geleistet werden. Daher spricht sich der BLLV für die Erhöhung der Regelstudienzeit auf 8 Semester aus. Will das Kultusministerium nicht einen Großteil der Bewerber/innen für das Lehramt an Grundschule wegen mangelnder Sprachkompetenz ausschließen, müsste das Kompetenzniveau auf B1 gesenkt werden. Diese wäre eine Bankrotterklärung für den Englischunterricht an den Grundschulen, unter der alle weiterführenden Schulen zu leiden hätten. Zu 35 Abs. 4 Der BLLV begrüßt, dass Englisch im Fall des 35 Abs. 4 bereits gewählt werden kann. Der Schwerpunkt ist insbesondere auf die sprachpraktische Ausbildung zu legen. Zu 36 Abs. 1 Nr. 2-5 Die geforderte Basisqualifikation in Sport, Musik und Kunst lehnt der BLLV ebenso ab wie die fremdsprachliche Qualifikation als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für das 1. Staatsexamen. Der Erwerb der Basisqualifikationen ist nicht im Studienumfang berücksichtigt. Damit besteht kein Anspruch der Studierenden auf die Teilnahme an universitären Veranstaltungen, die diese Qualifikationen vermitteln. Die Studierenden werden gezwungen auf eigene Kosten die Qualifikationen extern zu erwerben. Dies führt sowohl zu einer finanziellen als auch einer zeitlichen Mehrbelastung. Studierenden, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen die Basisqualifikationen in Sport nicht erbringen können, wird das Lehramt an Grundschulen gänzlich verwehrt. Die Begründung des Kultusministeriums stellt der Professionalität der Grundschullehrer/innen ein Armutszeugnis aus: Offenbar wird davon ausgegangen, dass mit den Basisqualifikationen, die bis zum Studienende zu erbringen sind, zukünftige Grundschullehrer in allen Fächern (außer

8 Religion) einsetzbar sind. Diese Annahme zeigt, wie wenig Kompetenz aus Sicht des Kultusministeriums scheinbar für die Grundschule als notwendig angesehen wird. Ferner überrascht es, dass das Kultusministerium externen Anbietern überlassen will, wie diese die Basisqualifikationen vermitteln und feststellen. Da die Basisqualifikationen aus Sicht des BLLV z.b. den Sportlehrgang im Rahmen der 3. Phase der Lehrerbildung nicht ersetzen können dies wäre unverantwortlich stellt sich die Fragen nach dem Sinn der Basisqualifikationen als Zulassungsvoraussetzung zum Staatsexamen. Der BLLV fordert eine angemessene Ausbildung auf hohem Niveau für Grundschullehrkräfte in allen Bereichen ihres Studiums. Wenn das Kultusministerium verlangt, dass zukünftige Grundschul- und Hauptschullehrer/innen in Kunst, Musik, Sport und Sprachkompetenzen auf B2- Niveau in das Referendariat auf einem angemessenen Niveau mitbringen, kommt es um die Erhöhung der Regelstudienzeit um ein Semester (30 LP) nicht herum. Dies würde der Einführung von weiteren zwei Didaktikfächern im Bereich der Didaktik der Grundschule mit jeweils 10 LP pro Fach und einer Vertiefung eines der beiden Lernbereiche (Schriftspracherwerb bzw. Sachunterricht) entsprechen. Nach Ansicht des BLLV ist es unter anderem Aufgabe der zweiten und dritten Phase der Lehrerbildung die Lehrkräfte weiter begabungsorientiert zu qualifizieren. Der BLLV fordert daher die Streichung von 36 Abs. 1 Nr. 2 5. Eine weitere finanzielle und zeitliche Belastung ist den Studierenden nicht zuzumuten. Zu 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d und 38 Abs. 1 Nr. 2 Der BLLV sieht die Einführung der Disziplinen Hauptschulpädagogik und -didaktik sehr kritisch und zweifelt an der Wissenschaftlichkeit dieser Disziplinen, zumal eine Pädagogik des Hauptschülers im Gegensatz z.b. zu einer Pädagogik des Realschülers und des Gymnasiasten nicht existiert. Die hier aufgeführten Inhalte wurden bisher durch die Disziplinen Schulpädagogik, Psychologie und Allgemeine Pädagogik abgedeckt. Die Inhalte selbst sind durchaus eine Bereicherung des Studiums, doch stellt sich die Frage, warum diese nicht auch in das Lehramt an Realschulen bzw. Gymnasium aufgenommen werden. Die BLLV ist enttäuscht, dass immer noch nicht verstanden wurde, dass die Schule der Zukunft eine Stufenpädagogik benötigt, die Antworten auf die Fragen und Herausforderungen der Schüler/innen in ihrem jeweiligen Lebens(alter- )abschnitt bietet unabhängig von der besuchten Schule. Zu 38 Abs. 1 Nr. 4 Der BLLV lehnt die fremdsprachliche Qualifikation in Englisch (Qualifikationsniveau B2) als fachliche Zulassungsvoraussetzung für das Staatsexamen ab. Das benötigte Sprachniveau wird mit der allgemeinen Hochschulreife in der Regel nicht erreicht. Ohne die Verankerung im Rahmen eines Didaktik- bzw. Unterrichsfaches besteht für die Studierenden kein Anspruch auf Phonetik- und andere Kurse der Universität. Die Studierenden werden dadurch gezwungen auf eigene Kosten und ohne Anrechnung auf ihren Studienumfang die Sprachkompetenzen extern zu erwerben. Das ist insbesondere im Hinblick auf die Studienbeiträge nicht mehr zumutbar. So wird Studierenden bei gleicher fachlichen und persönlichen Eignung aufgrund mangelnder englischer Sprachkompetenzen der Zugang zum

9 Lehramt Hauptschule verwehrt. Dies gilt ebenso für Lehramtsstudierende der Sonderpädagogik. Hier stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit. Schließlich sollte auch hier überlegt werden, welches Zeichen durch die verpflichtende Sprachkompetenz gesetzt wird: für Hauptschullehrer/innen sind Englischkompetenzen wichtiger als Deutsch oder Mathematik, denn davon muss er nur eines Beherrschen. Für diejenigen, die nicht Englisch im Rahmen der Fächerverbindung gewählt haben, soll weiterhin der Erwerb der Lehrqualifikation in der zweiten und dritten Phase bei entsprechender Eignung möglich sein. Zu 38 Abs. 1 Nr. 5 Die geforderte Basisqualifikation in Sport lehnt der BLLV ebenso wie die fremdsprachliche Qualifikation als fachliche Zulassungsvoraussetzungen für das 1. Staatsexamen ab. Der Erwerb der Basisqualifikationen ist nicht im Studienumfang berücksichtigt. Damit besteht kein Anspruch der Studierenden auf die Teilnahme an universitären Veranstaltungen, die diese Qualifikationen vermitteln. Die Studierenden werden gezwungen auf eigene Kosten die Qualifikationen extern zu erwerben. Dies führt sowohl zu einer finanziellen als auch einer zeitlichen Mehrbelastung. Studierenden, die aufgrund körperlicher Beeinträchtigungen die Basisqualifikationen in Sport nicht erbringen können, wird das Lehramt an Hauptschulen gänzlich verwehrt. Da die Basisqualifikationen in Sport unseres Erachtens den Sportlehrgang im Rahmen der dritten Phase der Lehrerbildung nicht ersetzen können, stellt sich die Frage nach dem Sinn der Basisqualifikationen als Zulassungsvoraussetzung zum Staatsexamen. Zu 38 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Sowohl die Lehrbefähigung für das Fach Englisch als auch für das Fach Sport muss vorhanden sein, um in diesen Fächern eingesetzt zu werden. Ein fachfremder Einsatz ist in diesen Fächern für Absolventen des 1. Staatsexamens nicht möglich. Insofern ist die Begründung des Kultusministeriums für die Einführung der Basisqualifikation im Fach Sport und des Kompetenznachweises in Englisch nicht nachvollziehbar. In Analogie müssten dann auch Basisqualifikationen in den Naturwissenschaften gefordert werden. In den Gesellschaftswissenschaften wären sie bereits über das Erziehungswissenschaftliche Studium abgedeckt. Der Mangel an ausgebildeten Fachkräften darf nicht durch verpflichtende Zusatzqualifikationen gelindert werden, die unabhängig von der Eignung zu erbringen sind. Der Unterricht in der Hauptschule erfordert ebenso fundierte Kenntnisse und Kompetenzen wie an anderen Schularten. Billiglösungen auf Kosten der Qualität und auf Kosten der Studierenden lehnt der BLLV ab. Zu 39 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 10 Der BLLV begrüßt die Einführung weiterer Fächerkombinationen im Lehramt an Realschulen. Die Abschaffung des Unterrichtsfachs der Haushaltswissenschaften sieht der BLLV dagegen sehr kritisch.

10 Zu 44 Abs. 1 Nr. 1 und 46 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie 65, 82 Der BLLV begrüßt, dass das Latinum im Fremdsprachenstudium (E, F, Ital., Spa.) durch entsprechendes Kompetenzniveau einer weiteren romanischen Sprache ersetzt werden kann. Dies wird den neueren Sprachenfolgen in den Gymnasien gerecht. Zu 44 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a d und 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a d Der BLLV begrüßt das Verhältnis von Sprachpraxis einerseits und Literatur- und Sprachwissenschaft andererseits in den Unterrichtsfächern Englisch und Französisch. Damit wird den Anforderungen des Berufsfeldes Rechnung getragen. Zu 59 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 11, Nr. 12, Nr. 13 Der BLLV begrüßt, dass Musik auch als Unterrichtsfach im Lehramt an Gymnasien studiert werden kann. Zu 61 Abs. 1 Nr. 9, 62 Abs. 1 Nr. 7, 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d u.a., 66, 67, 68, 69, 71 und 75 (analog), 72, 73, 74, 77, 78, 79, 81, 83, 84 Der BLLV fordert die Verstärkung der Fachdidaktik in den genannten Fächern um je 2 LP auf 10 LP. Die von der LPO I geforderten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen können mit 8 LP in diesen Fachdidaktiken nicht geleistet werden. Zu 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a - c Mit dem Verhältnis der einzelnen Disziplinen ist die Polyvalenz zum Studium des Unterrichtsfaches gewährleistet. Der Wechsel der Schulart ist dadurch problemlos möglich. Dies sieht der BLLV als positiv an. Zu 85 Der BLLV kritisiert den Wegfall der Fächerverbindungen Agrarwissenschaft, Ernährung- Gestaltung, Gesundheitswesen und Bautechnik für das Lehramt an beruflichen Schulen. Selbst wenn eine Universität keine Staatsexamensstudiengänge in diesem Bereich mehr anbietet, ist das Desiderat nach verbindlichen Kerncurricula unverzichtbar. Zu 91 Abs. 1 Der BLLV begrüßt die Zuordnung der Förderschwerpunkte zu den Fachrichtungen. Zu 93 Abs. 1 Nr. 4 Der BLLV befürwortet, dass Geistigbehindertenpädagogik künftig mit allen Fächern erweitert werden kann und die Einengung aufgehoben wird.

11 Zu 94 Abs. 1 Nr. 3 Im Bereich der Sonderpädagogik wird der Wegfall des Fachdidaktischen Blockpraktikums aufgrund des pädagogisch-didaktischen Schulpraktikums insbesondere bezüglich des späteren Einsatzes im Mobilen Sonderpädagogischen Dienst sowie der Theorie-Praxis-Verzahnung als kritisch angesehen. Zu 95 Abs. 1 Es fehlen Leistungspunkte aus dem Bereich allgemeine Heil- und Sonderpädagogik. Die 27 Leistungspunkte aus der Gehörlosenpädagogik sollten auf die Gehörlosenpädagogik, allgemeine Sonderpädagogik sowie auf die zwei weiteren Fachrichtungen mit fester Gewichtung aufgeteilt werden. Das Fach Schwerhörigenpädagogik sollte als verbindlich vorgegeben werden. Zu 95 Abs. 2, 97 Abs. 2, 99 Abs. 2 Bei den inhaltlichen Prüfungsanforderungen fehlen Kenntnisse aus den heil- und sonderpädagogische Grundlagen. Zu 96 Abs. 2, 98 Abs. 2, 101 Abs. 2, 105 Abs. 1, 107 Abs. 1, 110 Abs. 1 Bei den inhaltlichen Prüfungsanforderungen fehlt unter dem Bereich Psychologie die Förderdiagnostik. Die Paragraphen sind entsprechend umzuformulieren. Zu 99 Abs. 1 Bei den fachlichen Zulassungsvoraussetzungen fehlen die Leistungspunkte aus dem Bereich allgemeine Heil- und Sonderpädagogik. Die 27 LP aus der Schwerhörigenpädagogik sollten auf die Schwerhörigenpädagogik, allgemeine Sonderpädagogik sowie auf die zwei weiteren Fachrichtungen mit fester Gewichtung aufgeteilt werden. Das Fach Gehörlosenpädagogik sollte als verbindlich vorgegeben werden. Zu 100 Abs. 1 Bei den fachlichen Zulassungsvoraussetzungen fehlen Leistungspunkte aus dem Bereich der Sprachheilpädagogik. Zu 100 Abs. 1, Nr. 1 Der BLLV schlägt folgende eindeutige Formulierung vor: 100 Abs. 1 Nr. 1: mindestens 25 Leistungspunkte aus dem Bereich der Sonderpädagogik und anderen Bezugswissenschaften Zu 101 Abs. 1 Nr. 5 Die strikte Vorgabe der Fachrichtungen Lernbehindertenpädagogik bzw. Sprachheilpädagogik im Rahmen der fachlichen Zulassungsvoraussetzungen ist fragwürdig.

12 Zu den 91 bis 101 Der BLLV begrüßt die Bezeichnung: Lehramt für Sonderpädagogik. Es muss auf eine einheitlichere Sprachregelung geachtet werden (z.b.: Inhaltliche Grundlagen im Förderschwerpunkt Lernen; aber: Pädagogik bei geistiger Behinderung). Insgesamt hätte sich der BLLV bei einer Neuausrichtung der Sonderschullehrerausbildung eine deutlichere Hinwendung zum gemeinsamen Unterricht und der dazu nötigen interdisziplinären Zusammenarbeit gewünscht. Selbst innerhalb der Lehrer/innen für Sonderpädagogik ist aber das gemeinsame, verbindende Fach Allgemeine Sonderpädagogik nicht in allen Studiengängen verankert. Ziel der Lehrerbildung ist, die Sonderschullehrer/innen für die Förderung, den Unterricht und die Erziehung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu qualifizieren egal wo dies ist. Lehrerbildung muss für die Tätigkeit an pluralen Lernorten qualifizieren. Im Abschnitt 100 sind hierfür als fachliche Zulassungsvoraussetzungen 15 LP aus dem Bereich der schulischen Handlungsfelder gefordert. Gemeint sind die Aufgabengebiete wie Mobile Sonderpädagogische Dienste, mobile sonderpädagogische Hilfe, interdisziplinäre Frühförderung, Schulvorbereitende Einrichtungen ein guter Aspekt, der in den anderen Fachrichtungen so nicht zu finden ist. Der BLLV fordert: Das Studium muss auch auf die Bereiche Prävention und Integration vorbereiten! Der BLLV strebt einen hohen, kooperativ einsetzbaren Spezialisierungsgrad an auf Pädagogik und Unterricht unter erschwerten Bedingungen. Vor diesem Hintergrund fehlen in allen sonderpädagogischen Fachrichtungen Lerninhalte in den Bereichen Kooperation, Teamteaching, kollegiale Beratung und Supervision. August 2007