Die Neue Stadthalle und Kreuzkirche Nürtingen. Benutzungs- und Kostenordnung. Gültig ab

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Transkript:

Die Neue Stadthalle und Kreuzkirche Nürtingen Benutzungs- und Kostenordnung Gültig ab 01.04.2013

1 Vertragsgegenstand Die multifunktionalen Räume der Stadthalle und der Kreuzkirche dienen als öffentliche Einrichtungen der Stadt Nürtingen dem kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben der Stadt. Sie stehen für Kongresse, Tagungen, Seminare, Versammlungen, Vorträge, Schulungen, Betriebs-Familien- und Vereinsfeiern sowie für Modeschauen, Ausstellungen, Produktpräsentationen und sonstige Werbeveranstaltungen zur Verfügung. 2 Vertragsabschluß (1) Die Nutzung bedarf eines schriftlichen Mietvertrags. Darin werden die Rechte und Pflichten zwischen der Stadt und dem Mieter unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) Baden-Württemberg geregelt. (2) Der Mietvertrag wird mit der beiderseitigen Unterzeichnung rechtswirksam. (3) Eine Terminvormerkung vor Vertragsabschluß ist für die Vertragspartner unverbindlich. (4) Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, der Stadt den Ablauf und die technischen Erfordernisse (techn. Organisationsanweisung) der Veranstaltung bekanntzugeben. Da ansonsten die Stadt nicht gewährleisten kann, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihr bereitgestellt werden können. (5) Eine Inanspruchnahme von Räumen vor Abschluss des Vertrags ist nicht möglich. (6) Der im Vertrag angegebene Mieter ist alleiniger Veranstalter. Eine Überlassung oder Untervermietung der angemieteten Räume an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt gestattet. (7) Die Überlassung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, dass eine Abschlagszahlung oder eine angemessene Sicherheitsleistung (Kaution) im Voraus vom Mieter zu erbringen ist. (8) Die Stadt ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten bzw. einen Mietvertrag abzulehnen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a.) überwiegend öffentliche Interessen einer Nutzung entgegenstehen, b.) der Mieter oder dessen Mitglieder, Beauftragte, Besucher etc. gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gegen die Betriebsvorschriften der VStättVO oder gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, verstoßen, c.) der Mieter mit fälligen Forderungen für mehr als einen Abrechnungstermin im Rückstand ist,

d.) es sich herausstellt, dass der Mieter einer verbotenen politischen Partei angehört, e.) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen. Der Rücktritt ist dem Mieter unverzüglich schriftlich mitzuteilen und soll spätestens bis zum Ablauf des 14. Tages vor dem Veranstaltungstermin erfolgen. Verursachte Störungen durch höhere Gewalt hat die Stadt nicht zu vertreten. Macht die Stadt von Ihrem Rücktrittsrecht gebrauch, hat der Mieter kein Entschädigungsanspruch. (9) Der Mieter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei einem Rücktritt nach Vertragsabschluss entstehen folgende Kosten: a.) 10% der Grundmiete bei einem Rücktritt bis sechs Monate vor der Veranstaltung, b.) 50% der Grundmiete bei einem Rücktritt bis drei Monate vor der Veranstaltung, c.) 75% der Grundmiete bei einem Rücktritt bis acht Wochen vor der Veranstaltung, d.) 100% der Grundmiete bei einem Rücktritt unter acht Wochen vor der Veranstaltung, e.) Zusätzlich hat der Mieter eventuell anfallende Stornokosten für bereits gebuchte Fremdleistungen zu tragen. 3 Benutzungsentgelte (1) Grundlage für die Kostenberechnung ist die jeweils am Buchungstag gültige Preisliste (siehe Anlage Mieten und Nebenkosten der Stadthalle und der Kreuzkirche Nürtingen ). (2) Die Grundmiete gilt für eine Veranstaltung an einem Tag bis zu 6 Stunden Dauer. Im Preis der Grundmiete sind enthalten: Hausmeisterbetreuung, Normalbeleuchtung, Heizung bzw. Lüftung, Normalreinigung, eine Bestuhlungsart (wahlweise entweder Reihenbestuhlung, Bankettbestuhlung oder parlamentarische Bestuhlung). Weiter notwendiges Personal wird gesondert berechnet. (3) Die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten der Veranstaltungen werden mit dem Mietsatz für Verlängerungsstunden verrechnet sofern diese außerhalb der 6 Stunden Grundmietzeit liegen. (4) Die Mieten und Nebenkosten sind zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und ohne Abzüge zu zahlen. (5) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

4 Nutzung des Vertragsgegenstandes (1) Die Nutzung der Räumlichkeiten kann nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen im oder am Vertragsgegenstand dazu gehören auch die Einrichtungsgegenstände bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. (2) Während der Nutzungsdauer eintretende Beschädigungen in oder an dem Vertragsgegenstand sind der Stadt unverzüglich anzuzeigen. (3) Die technischen Einrichtungen der Stadthalle und der Kreuzkirche werden ausschließlich durch Personal der Stadt bedient. Für die Benutzung und die Bedienung werden die in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Sätze in Rechnung gestellt. (4) Der Mieter ist verpflichtet, eingebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung wieder zu entfernen. Erforderlichenfalls kann die Stadt nach Ablauf einer gesetzten Frist die Räumung auf Kosten des Mieters selbst durchführen oder durchführen lassen. (5) Die jeweils zulässige Platzkapazität ist einzuhalten. Die genehmigten Rettungswege und Bestuhlungspläne sind verbindlich einzuhalten. Notausgänge und Hydranten dürfen nicht verbaut, unkenntlich oder unzugänglich gemacht werden. (6) Podien, Tribünen, Podeste und sonstige Aufbauten, die vom Mieter eingebracht werden bedürfen der Genehmigung der Stadt. (7) Die exklusive Nutzung des Unteren Foyers (EG) ist nur möglich bei gleichzeitiger Anmietung der gesamten Stadthalle. 5 Pflichten der Mieter (1) Der Mieter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Es sind alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten. (2) Dem Mieter obliegt auf eigene Kosten die nachstehenden Verpflichtungen: a.) Einholen behördlicher Genehmigungen jeder Art, (wie z.b. Marktfestsetzung, Befreiung von den Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes), b.) Erwerb der Aufführungsrechte bei der GEMA, c.) Ordnungs- und Sanitätsdienst, Brandsicherheitswache im erforderlichen Umfang zu gewährleisten, d.) Beachtung des Gesetzes zum Schutz der Jugend und Einhaltung der Polizeistunde in den Veranstaltungsräumen.

(3) Nicht zum Inventar gehörende Geräte dürfen nur in Absprache mit der Stadt während der Veranstaltung untergebracht und genutzt werden. Eine Haftung der Stadt kann nicht übernommen werden. (4) Saalschmuck, Dekoration (z.b. Kerzen, Stoffe), Einbauten, Effekte wie Nebel usw. dürfen nur in Absprache mit der Stadt angebracht werden und müssen mindestens aus schwer entflammbarem Material (B1 nach DIN 4102) bestehen. Der Mieter hat sie nach Beendigung der Veranstaltung wieder zu entfernen. Er haftet für eventuell hierbei entstehende Beschädigungen. Nicht erlaubt werden kann, Nägel, Schrauben oder dergleichen in Boden, Wände und Decken zu schlagen. (5) In den Räumen der Stadthalle und der Kreuzkirche ist eine automatische Brandmeldeanlage installiert. Rauch, Feuer, Hitze, besondere Staubentwicklung, etc. müssen durch den Mieter rechtzeitig angezeigt werden, um die Brandmeldeanlage entsprechend einzustellen. Sollte es auf Grund von Versäumnissen des Mieters zu einem Fehlalarm kommen werden die dadurch entstehenden Kosten dem Mieter weiter berechnet. (6) Die Räume der Stadthalle einschließlich der Foyers werden ausschließlich vom Caterer der Stadthalle bewirtschaftet. Sofern ein Mieter eine Bewirtschaftung wünscht, ist eine rechtzeitige Absprache mit dem Caterer zu treffen. (7) Der Mieter ist verpflichtet, den Weisungen der Stadt Folge zu leisten. Den Beauftragenden der Stadt ist der Zutritt zu den überlassenen Räumen jederzeit gestattet. 6 Haftung (1) Der Mieter trägt das gesamte Risiko seiner Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. (2) Der Mieter haftet für alle über die übliche Abnutzung des Vertragsgegenstandes hinaus gehenden Schäden und Verluste, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung in der Stadthalle oder in der Kreuzkirche entstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese durch ihn, seine Beauftragten, Teilnehmer oder Besucher an der Veranstaltung oder durch sonstige Dritte verursacht werden. Dies gilt auch für Proben, Aufbau-, Abbau- oder Aufräumarbeiten. Eventuelle Schäden werden von der Stadt auf Kosten des Mieters behoben. (3) Der Mieter haftet uneingeschränkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Sach- und Personenschäden, einschließlich etwaiger Folgeschäden, die während der Vorbereitung, der Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung durch ihn seine Beauftragten, Besucher und sonstige Dritte verursacht werden. (4) Der Mieter haftet für die einwandfreie und vollzählige Rückgabe der ihm von der Stadt zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel und Anlagen.

(5) Der Mieter hat sich gegen Haftpflichtansprüche, einschließlich des Haftrisikos nach den Absätzen 2 bis 4, ausreichend zu versichern. (6) Die Stadt haftet lediglich für Schäden, die auf mangelnde Beschaffenheit der überlassenen Räume und des Inventars oder auf vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzungen der von ihr übernommen Verpflichtungen zurückzuführen sind. (7) Wird nichts besonders vereinbart, besteht für alle Veranstaltungen Garderobenzwang. Die Bewachung der Garderobe in der Stadthalle kann auf Antrag auf den Mieter übertragen werden. Der Veranstalter übernimmt in diesem Fall die Haftung. 7 Besondere Benutzungsbedingungen Kreuzkirche (1) Das städtische Gebäude Kreuzkirche umfaßt den Großen Saal einschließlich Chor mit einer Fläche von 276 qm im Erdgeschoß und den Kleinen Saal von 180 qm im Dachgeschoß. (2) In der Kreuzkirche können kulturelle Veranstaltungen aller Art, wie Konzerte, Vorträge, Ausstellungen und Aufführungen, durchgeführt werden, sofern sie in einem der früheren Nutzung würdigen Rahmen gehalten sind. Weiter sind zugelassen Veranstaltungen, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden wie Informationsveranstaltungen oder Ausstellungen der Stadt oder andere öffentliche Körperschaften oder Träger öffentlicher Belange. Gewerbliche Veranstaltungen sind zugelassen, soweit sie in der Hauptsache oder in wesentlichen Teilen ein kulturelles Anliegen zum Inhalt haben. Im Wege der Ausnahme können alle sonstigen Veranstaltungen zugelassen werden, sofern sie sich ohne Einschränkung in den durch Abs. 1 umrissenen Rahmen einfügen. (3) Das Ausreichen von Speisen und Getränke ist im Kleinen Saal (DG) möglich. Im Großen Saal (EG) ist nur eine eingeschränkte Bewirtung gestattet. (4) In den Nutzungsverträgen werden Art und Umfang der Benutzung sowie die Inanspruchnahme weiterer Einrichtungen wie Küche, Übertragungsanlagen, Stellwände, Musikinstrumente usw. festgelegt. Soweit keine besonderen Regelungen im Einzelfall vereinbart sind, gelten die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung. 8 Schlussbestimmungen (1) Von dieser allgemeinen Benutzungsordnung kann durch besondere, schriftliche niedergelegte Vereinbarungen abgewichen werden. Vertragsänderungen bedürfen jedoch der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.

Mieten und Nebenkosten der Stadthalle und der Kreuzkirche Nürtingen 1. Mieten Euro Euro Grundmiete bis zu 6 Stunden jede weitere angefangene Stunde Großer Saal (inkl. Bühne) 500 52 Bühne (ohne Saal) 150 15 Podest Bestuhlung Großer Saal 400 Kleiner Saal 210 22 Podest - Bestuhlung Kleiner Saal 200 Kleiner Saal 1 (ohne Bühne) 130 15 Kleiner Saal 2 (mit Bühne) 160 16 Panoramasaal 210 22 Podest - Bestuhlung Panoramasaal 200 Panoramasaal 1 (2/3 Saal) 175 19 Panoramasaal 2 (1/3 Saal) 130 15 Foyer (gesamt) 500 50 Oberes Foyer 175 19 Unteres Foyer 210 22 Kleines Foyer 110 12 Konferenzraum 1 55 7 Konferenzraum 2 65 8 Konferenzraum 3 50 6 Konferenzraum 4 80 13 Mehrzweckraum 90 17 Künstlergarderobe 50 5 Stadthalle (gesamt) 1750 175 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer

Vorplatz 300 30 Vorplatz zzgl. Veranstaltung im K3N 150 20 (Großer Saal oder Kleiner Saal / Panorama- Saal mit unterem Foyer) Kreuzkirche Großer Saal EG 210 22 Kreuzkirche Kleiner Saal DG 175 19 Kreuzkirche Künstlergarderobe 50 5 Kreuzkirche (gesamt) 410 45 Kreuzkirche Sanitärbereich 50 ohne Veranstaltung in der Kreuzkirche Grundmiete pro Tag zzgl. Reinigung 2. Nebenkosten (Preis je Veranstaltungstag und Stück) Euro Beschallungstechnik Verstärkeranlage 40 Standardmikrofon 8 Funkmikrofon (Headset oder Ansteckmikrofon) 35 Handfunkmikrofon 25 Monitorboxen 10 CD-Player 15 DVD-Player 15 Rednerpult mit Mikrofonen und Leselampe 25 Rednerpult (ohne Mikro) 15 Beschallungspaket 70 (Verstärkeranlage, 1 Handmikro, Rednerpult) Projektionstechnik Overheadprojektor 15 Präsentationsmonitor auf Stativ / LCD-Bildschirm mit PC (46 ) 50 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer

Vorschaumonitor / LCD-Bildschirm (46 ) 25 Vorschaumonitor / LCD-Bildschirm (19 / 23 ) 15 SVHS Videorecorder 15 Beamer 10.000 Ansi Lumen Großer Saal inkl. Leinwand (5 x 4 m) 250 Beamer 10.000 Ansi Lumen Großer Saal inkl. Leinwand (9 x 4 m) 270 Beamer 4.000 Ansi Lumen Kleiner Saal oder Panoramasaal inkl. Leinwand (5 x 4 m) 95 Beamer 1.700 Ansi Lumen (Konferenzräume) 40 Projektionspaket Kleiner Saal oder Panoramasaal (Beamer, Leinwand, 1 Flipchart, 1 Metaplantafel) 105 Projektionspaket Konferenzräume (Beamer, 1 Flipchart, 1 Metaplantafel) 50 Umbau auf Weitwinkel 250 Projektionstisch 5 Großleinwand (9 x 4 m) 30 Leinwand (5 x 4 m oder kleiner) 20 Laptop 25 Laser Pointer, Presenter 5 Seamless- Switch 25 Beleuchtungstechnik Steuerung Beleuchtungstechnik 60 Beleuchtung pauschal - Großer Saal - Paket 1: (Beleuchtung Theater: Steuerung inkl. max. 20 Scheinwerfer) 200 Beleuchtung pauschal - Großer Saal Paket 2: (Beleuchtung Rednerpult oder Podium oder Tanzfläche: Steuerung inkl. max. 6 Scheinwerfer) 100 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer

Beleuchtung pauschal Panoramasaal Paket 3: (Beleuchtung Rednerpult oder Podium, max. 6 Scheinwerfer) 50 Scheinwerfer (Standard) 12,50 Scheinwerfer (motorisierter Zoom Profilscheinwerfer) 20 Floorspot 10 Verfolgerscheinwerfer (ohne Personal) 15 Stellwandbeleuchtung in Ausstellungen 8 Ambiente Beleuchtung 200 Stromanschluss Cecon 16 A oder 3 6 Steckdosen 25 Stromanschluss Cecon 32 A oder 7 12 Steckdosen 50 Stromanschluss Cecon 63 A oder ab 19 Steckdosen 100 Sonstige Technik und Betriebseinrichtungen Stellwand pro Stück 8 Metaplantafel 10 Flipchart 10 Moderationskoffer 10 Kassentheke (mobil) 20 Tisch pro Stück (Ausnahme: Cateringbereich) 5 Stehtisch pro Stück (Ausnahme: Cateringbereich) 5 Bühnenpodeste (ohne Hilfspersonal/Aufbau) 10 Notenständer pro Stück 1,50 Flügel (ohne Stimmen) 60 Flügelstimmung nach Aufwand Digital-Piano Kawai CA 111, Holztastatur 40 Mobile Garderobenständer 3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer

W-LAN- / LAN-Anschluss bis 10 User 20 W-LAN- / LAN-Anschluss bis 11-25 User 50 W-LAN- / LAN-Anschluss ab 26 User 100 Fax, Kopie / Seite 0,10 Personalkosten (pro Person und Stunde) Veranstaltungstechniker 47 Hilfspersonal / Bühnenhelfer 28 Einlasspersonal 28 Garderobenpersonal 20 Personal Abendkasse 20 Brandsicherheitswache 28 Reinigungspersonal 20 Security 28 Sanitäter 20 Sonstige Nebenkosten Abfallentsorgung (z.b. Dekor- u. Verpackungsmaterial) nach Aufwand Fahnen je Stück 10 Garderobengebühr (Nutzung ohne K3N- Personal) 50 Küchennutzung OG Kreuzkirche 50 Werbebanner (außen, 7 x 5 m) 300 Roter Teppich (Verlegung und Reinigung) lfm. 3 Parkhaus je nach Parkdauer Verwaltungsaufwand bei Anmietung von Fremdmaterial 10 % auf den Mietpreis Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer

3. Grundsätzliche Regelung Im Preis der Grundmiete sind enthalten: Normalbeleuchtung, Heizung bzw. Lüftung, Normalreinigung (Sondereinigung bei extremer Verschmutzung wird nach Aufwand berechnet), eine Bestuhlungsart (wahlweise entweder Reihenbestuhlung, Bankettbestuhlung oder parlamentarische Bestuhlung) und das für den normalen Hallenbetrieb notwendige Personal (in der Regel ein Hausverwalter). Eine Umstuhlung während der Nutzungsdauer wird je nach Zeit- und Personalaufwand berechnet. Die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten der Veranstaltungen werden mit dem Mietsatz für Verlängerungsstunden verrechnet, sofern diese außerhalb der sechs Stunden Grundmiete liegen. Bei Veranstaltungen desselben Veranstalters, die sich über mehrere Tage erstrecken, wird eine Ermäßigung auf die Grundmiete und der Zeitzuschläge wie folgt gewährt: bei Veranstaltungen zwischen 3 und 6 Tagen bei Veranstaltungen ab 7 und mehr Tagen 20 % Ermäßigung 30 % Ermäßigung Darüber hinaus können anstelle von Einzelabrechnungen Pauschalentgelte vertraglich vereinbart werden (bei mehrtägigen Veranstaltungen oder gleichzeitiger Nutzung mehrerer Räume). Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer