Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom

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Transkript:

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Warendorf vom 06.07.1995 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 03.05.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09.04.2013 (GV. NRW., S. 194), und der 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Stadt Warendorf in seiner Sitzung am 05.07.1995 sowie am 02.05.2013 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: 1 Gebührenpflichtige besondere Leistung (1) Für die in dem in der Anlage enthaltenen Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Verwaltung einschl. der Anstalten (und Eigenbetriebe) der Stadt werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn der Beteiligte die besondere Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. (2) Die Erhebung von Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleiben unberührt. 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Gebührentarif zu bemessen. Bei mehreren nebeneinander vorzunehmenden, gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben. (2) Für Leistungen, für welche die Anlage eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, ist bei der Festsetzung der Gebühr auch die Vorbereitungszeit zu berücksichtigen. 3 Sachliche und persönliche Gebührenfreiheit Gebührenfrei sind Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht. 4 Sonstige Gebührenfreiheit Leistungen im Rahmen der Amtshilfe und Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei. 1/08 Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 03.05.2013 Seite 1 von 5

5 Besondere bare Auslagen Der Ersatz barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen, richtet sich nach 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. Eine Verpflichtung zum Ersatz besonderer barer Auslagen besteht auch dann, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. 6 Billigkeitsmaßnahmen Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. 7 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm hinzuzurechnen ist, veranlasst hat sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen, insbesondere eine Genehmigung erteilt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 8 Fälligkeit der Gebühren, Form der Erhebung (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der besonderen Leistung fällig. (2) Die Gebühr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden. (3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. 9 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gemäß 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. 1/08 Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 03.05.2013 Seite 2 von 5

10 Beitreibung Die Gebühren können nach 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. 11 Inkrafttreten Die Änderungssatzung tritt am 01.06.2013 in Kraft. 1/08 Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 03.05.2013 Seite 3 von 5

Gebührentarif zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Warendorf vom 06.07.1995 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 03.05.2013 Lfd. Gegenstand Nr. 1 Vervielfältigungen und Auszüge a) Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 für die ersten 10 Seiten jeweils ab der 11. Seite jeweils b) Bei größerem Format als DIN A 4 für jede Seite c) Farbkopien und -ausdrucke im Format A 4 im Format A 3 d) für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird 2 Beglaubigungen und Zeugnisse a) Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen b) Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite (bei mehrfachen Beglaubigen derselben Vorlage ermäßigt sich die Gebühr ab der zweiten Beglaubigung um 50 %) Gebühr EURO 0,70 0,40 0,90 1,20 1,70 2,50 4,00 3 Scannen und Ausdrucken 4 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist 5 Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.b. Bescheinigung zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechts nach 28 Abs. 1 S. 3 BauGB) 6 Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. 3,00 7 Feststellungen aus Konten und Akten 8 Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden 1/08 Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 03.05.2013 Seite 4 von 5

Lfd. Gegenstand Nr. 9 Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für a) Büroarbeiten b) Außenarbeiten c) Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten Gebühr EURO 24,00 24,00 1 10 Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen Ausschreibungen je Seite 0,35 11 Plots a) DIN A 4 b) DIN A 3 c) DIN A 2 d) DIN A 1 e) DIN A 0 Für farbige Ausdrucke per Plotter wird die doppelte Gebühr erhoben. 7,00 8,50 10,50 12,50 14,50 12 Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen 13 Versendung und Ausleihe von Akten Für die Versendung von Schriftgut im Postwege sowie die persönliche Ausleihe von Akten zum Zwecke der Einsichtgewährung durch Dritte außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, beträgt die Gebühr für den Verwaltungsaufwand zuzüglich anfallender Portokosten 14 Bereitstellung von Dateien per Email oder Datenträger zuzüglich tatsächliche Kosten je Datenträger (z. B. CD-ROM) 15 Veröffentlichungen von Bekanntmachungen im Amtsblatt je Seite 1/08 Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 03.05.2013 Seite 5 von 5