Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Amberg (Abfallgebührensatzung) S a t z u n g :

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3-4-02 S. 1 Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Amberg vom 25. Juli 2006 - Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 15 vom 05. August 2006 - Die Stadt Amberg erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Bayer. Abfallwirtschaftsund Altlastengesetz - BayAbfAlG - (BayRS 2129-2-1-U) und Art 8 Kommunalabgabengesetz - KAG -(BayRS 2024-1-I) folgende S a t z u n g : 1 Gebührenerhebung Die Stadt Amberg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung "Abfallentsorgung" Gebühren. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung benutzt. Als Benutzer gilt, wer a) verpflichtet ist, ein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen (Anschlusspflichtiger) b) Wertstoffsack für Papier oder einen Restmüllsack erwirbt c) eine Sonderleerung erhält oder veranlasst hat.

(2) Mehrere Benutzer sind Gesamtschuldner. Dies gilt insbesondere für Wohnungs- oder Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann in diesem Fall an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden. S. 2 3 Gebührenmaßstab Die Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung bestimmt sich nach der Größe und Zahl der angemeldeten Abfallbehältnisse bzw. nach der Zahl der abgegebenen Wertstoff- oder Restmüllsäcke. Die Gebühr für eine Sonderleerung wird nach der Behältergröße und der Anzahl der Leerungen erhoben. 4 Gebührensatz (1) Die jährliche Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung beträgt bei vierwöchentlicher Abfuhr von Abfallbehältnissen für Papier und bei zweiwöchiger Abfuhr von Abfallbehältnissen für Restmüll und Bioabfälle bei Verwendung 1. von Abfallbehältnissen für Restmüll mit 60 l Füllraum 52,80 Euro mit 80 l Füllraum 70,40 Euro mit 120 l Füllraum 105,60 Euro mit 240 l Füllraum 211,20 Euro mit 770 l Füllraum 677,60 Euro mit 1.100 l Füllraum 968,00 Euro 2. von Abfallbehältnissen für Bioabfälle mit 60 l Füllraum 29,40 Euro mit 80 l Füllraum 39,20 Euro mit 120 l Füllraum 58,80 Euro mit 240 l Füllraum 117,60 Euro mit 770 l Füllraum 377,30 Euro mit 1.100 l Füllraum 539,00 Euro 3. von Abfallbehältnissen für Papier mit 60 l Füllraum 8,40 Euro mit 80 l Füllraum 11,20 Euro mit 120 l Füllraum 16,80 Euro mit 240 l Füllraum 33,60 Euro mit 770 l Füllraum 107,80 Euro mit 1.100 l Füllraum 154,00 Euro

S. 3 (2) Bei Änderung der Abfuhrfolge ändern sich die Gebühren nach Absatz 1 entsprechend. (3) Die Gebühr für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung beträgt bei Verwendung von Restmüllsäcken für jeden abgegebenen Sack 4,00 Euro, bei Verwendung von Wertstoffsäcken für Papier für jeden abgegebenen Sack 1,50 Euro. (4) Die Gebühr für eine zusätzliche Sonderleerung außerhalb des normalen Abfuhrrhythmus beträgt für Abfallbehältnisse mit 1.100 l Restmüll 106,00 Euro, und für Abfallbehältnisse mit 770 l Restmüll 94,00 Euro. Die Gebühr für eine zusätzliche Sonderleerung außerhalb des normalen Abfuhrrhythmus beträgt für Abfallbehältnisse mit 1.100 l Papiermüll 67,00 Euro, und für Abfallbehältnisse mit 770 l Papiermüll 63,00 Euro. 5 Entstehen der Gebührenschuld (1) Bei der Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung unter Verwendung von Abfallbehältnissen nach 4 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld am Ersten des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendermonats. Dies gilt auch, wenn sich die Umstände nach 3 ändern. (2) Bei der Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung unter Verwendung von Wertstoff- oder Restmüllsäcken entsteht die Gebührenschuld mit Abgabe des Sackes an den Erwerber. (3) Die Gebühr für eine zusätzliche Sonderleerung entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung und wird per Bescheid erhoben. 6 Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Die Gebühren nach 4 Abs. 1 sind bei jährlicher Zahlungsweise fällig am 01.07. jeden Jahres, bei vierteljährlicher Zahlungsweise mit dem auf das laufende Vierteljahr entfallenden Gebührenanteil am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres, frühestens jedoch einen Monat nach Zustellung des jeweiligen Gebührenbescheides. (2) Bei der Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung unter Verwendung von Wertstoff- oder Restmüllsäcken wird die Gebühr mit dem Entstehen fällig. (3) Die Gebühr für die Sonderleerung nach 4 Abs. 4 wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

S. 4 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2006 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Amberg vom 23. Dezember 1993 (Amtsblatt der Stadt Amberg Nr. 26 vom 31. Dezember 1993) außer Kraft.

Lfd. Ändernde Satzung genehmigt Amtsblatt geänderte- Art der In Kraft- Nr. vom mit RS vom Nr. vom Paragraphen Änderung getreten am 1 19.11.2007 --- 24 vom 4 Abs. 1 Gebühren- 01.01.2008 21.12.2007 änderung 2 07.11.2011 -- 21 vom 4 Abs. 1 Gebühren- 01.01.2012 18.11.2011 4 Abs. 3 änderung 3 13.03.2012 -- 6 vom 4 Abs. 4 Gebühren- 17.03.2012 16.03.2012 änderung 4 28.07.2015 15 vom 2, 3, 5, 6 Ergänzung 08.08.2015 5 12.12.2016 28 vom 4 Abs. 1 Gebühren- 01.01.2017 21.12.2016 änderung