Feuerwehr-Reglement vom 3. Oktober 2005 Die Gemeindeversammlung von Tafers gestützt auf: das Gesetz vom 12. November 1964, betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden; die Verordnung vom 28. Dezember 1965, betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden (die Verordnung); das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG); das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG); die Bundesverordnung vom 5. Dezember 2003 über den Zivilschutz (ZSV) beschliesst: KAPITEL I ANMERKUNG Alle in diesem Reglement verwendeten Benennungen, wie Oberamtmann, Feuerwehrkommandant, Kommandant-Stellvertreter, Offizier, Unteroffizier, Präsident,..., sind für beide Geschlechter anwendbar. ALLGEMEINES Art. 1 Verantwortung Der Gemeinderat ist verantwortlich für die Brandbekämpfung, den Brandschutz und den Schutz gegen Elementarschäden. Art. 2 Organe Um diesen Auftrag zu erfüllen, verfügt der Gemeinderat über: a) die lokale Feuerkommission b) die Feuerwehr
KAPITEL II FEUERKOMMISSION Art. 3 Allgemeines Die Feuerkommission besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, die vom Gemeinderat für die Dauer einer Verwaltungsperiode (5 Jahre) ernannt werden. Sie wird durch ein Mitglied des Gemeinderates präsidiert. Der Feuerwehrkommandant ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission. Ebenfalls sind von Amtes wegen sämtliche Offiziere sowie der Fourier und der Feldweibel der Feuerwehr Mitglied der Feuerkommission. Jedes dieser Mitglieder ist stimmberechtigt. Art. 4 Aufgaben Feuerkommission Die Aufgaben der Feuerkommission sind in Art. 7 des Gesetzes und Art. 3 der kantonalen Verordnung umschrieben. Weitere Aufgaben sind: 1 Antrag für die jährlichen Budgets. 2 Antrag an den Gemeinderat für die Wahl und die Beförderung des Kommandanten sowie des Vize-Kommandanten. 3 die Ergänzung oder Reduktion des Korpsbestandes. 4 die Neuanschaffungen und grössere Reparaturen im Rahmen des Budgets. 5 Überwachung der Feuerschau. 6 Beantragung der Besoldungsansätze und Entschädigungen, Bussen und Sanktionen zu Handen des Gemeinderates. 7 Behandlung von Entlassungs- und Dispensationsgesuche. KAPITEL III FEUERWEHR A Dienstpflicht - Rekrutierung - Feuerwehrersatzabgabe Art. 5 Dienstpflicht 1 Der Feuerwehrdienst oder die Entrichtung der Feuerwehrersatzabgabe ist für alle auf dem Gemeindegebiet wohnenden Männer und Frauen, ohne Rücksicht auf ihre Staatszugehörigkeit, vom vollendeten 20. Altersjahr bis zum 50. Altersjahr obligatorisch. Wenn besondere Umstände es verlangen, kann die Dienstpflicht oder der freiwilligen Dienst bis zum 60. Altersjahr ausgedehnt werden. 2 Keine militärdiensttaugliche Person kann aus körperlichen Gründen dispensiert werden. 3 Gemeindeangestellte erfüllen nach Möglichkeit ihren Feuerwehrdienst bis zum vollendeten 55. Altersjahr. 4 Niemand kann seine Eingliederung in die Feuerwehr fordern. 2
Art. 6 Feuerwehrersatzabgabe 1 Männer und Frauen, die der Dienstpflicht unterstellt und nicht eingeteilt sind, bezahlen eine jährliche Ersatzabgabe von maximal 3 % des kantonalen Steuerbetrages auf Einkommen. Der Maximalbetrag der Abgabe pro Steuerkapitel ist jedoch auf 300. Franken, der Minimalbetrag auf 30. Franken festgesetzt. Der anwendbare Ansatz wird vom Gemeinderat festgelegt. 2 In einem rechtlich und tatsächlich getrennten Ehepaar (gemeinsame Steuereinschätzung) wird jedem der Ehegatten, für die Berechnung seiner persönlichen Abgabe, die Hälfte der Ehepaarsabgabe zugeteilt. 3 Der Ertrag aus der Ersatzabgabe ist ausschliesslich für den Feuerwehrdienst bestimmt. B Kompetenzen des Gemeinderates Art. 7 Kompetenzen Gemeinderat Der Gemeinderat hat folgende Kompetenzen: a) Ernennt den Kommandanten, im Einvernehmen mit dem Oberamt und der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV); sowie den Kommandant-Stellvertreter. b) Ernennt die Offiziere. c) Ernennt die Feuerkommission. d) Setzt den Abgabenbetrag fest. e) Erstellt die Verordnung von Bussen und Ausschlüssen. f) Setzt die Ansätze für kostenpflichtige Dienstleistungen fest (freiwillige Einsätze). Art. 8 Dienst- und Ersatzabgabebefreiung Der Gemeinderat beschliesst über die Dienst- und Steuerbefreiung, weitere ausserordentliche Befreiungen, die Entlassung oder den Ausschluss. Von der Feuerwehrdienst- und -ersatzabgabepflicht sind befreit: a) Invalide Personen (IV-Rente) b) Geistliche c) der Ehegatte oder die Ehegattin einer eingeteilten Person d) Personen, die während 20 Jahren in einer Feuerwehr gedient haben Art. 9 Besoldung Der Gemeinderat bestimmt, auf Antrag der Feuerkommission, die Besoldung der Kader und der Mannschaft für Übungen, Brand- und Spezialeinsätze, unter Berücksichtigung des Grades und der Funktion der Feuerwehrleute. Art. 10 Ausrüstung Die Feuerwehrausrüstung und das Brandbekämpfungsmaterial werden von der Gemeinde geliefert, gemäss den Vorschriften des kantonalen Gesetzes und der Verordnung. Die Ausrüstung darf ausschliesslich nur für Feuerwehreinsätze benutzt werden. 3
C Die Organisation der Feuerwehr Art. 11 Allgemeines Die Feuerwehr ist militärisch organisiert. Sie untersteht der Aufsicht des Gemeinderates und dem Befehl des Kommandanten. Die Feuerwehr setzt sich zusammen aus: a) Feuerwehrstab b) Löschdienst c) Verkehrsdienst d) Atemschutzdienst e) Leiterndienst f) Sanitätsdienst g) allfällige weitere Dienste Art. 12 Verbandsangehörigkeiten Die Feuerwehr ist Mitglied des Bezirksverbandes, des Kantonalverbandes (KFWV) und des schweizerischen Feuerwehrverbandes (SFV). Art. 13 Führung Feuerwehr Die Führung der Feuerwehr ist dem Stab anvertraut, welcher sich aus den Kadern konstituiert. Bei Einsätzen ist die Einsatzleitung gemeinsam mit dem zuständigen FW-Offizier des Stützpunktes gewährleistet. Art. 14 Feuerwehrkommandant Allgemeines 1 Der Feuerwehrkommandant ist verantwortlich für die Instruktion und die Disziplin im Korps. Zudem sind die Aufgaben des Kommandanten und seines Stellvertreters durch die kantonale Verordnung geregelt. 2 Der Feuerwehrkommandant rekrutiert die Feuerwehrleute je nach Bedürfnis; der Mindestbestand darf nicht unter 25 Personen betragen. 3 Die Rekrutierung geschieht durch persönlichen Kontakt oder durch öffentlichen Anschlag. Art. 15 Feuerwehrkommandant Aufgaben 1 Der Feuerwehrkommandant oder sein Stellvertreter bestimmt die obligatorischen Übungsdaten. Sie sind mindestens 10 Tage vorher dem Gemeinderat, dem Oberamt, der KGV und dem Präsidenten der technischen Bezirkskommission zu melden. 2 Der Kommandant ist verantwortlich für die Organisation des Alarm- und Polizeidienstes. Dies gilt auch bei besonderen Anlässen. 3 Nach jedem Brandfall ist sofort ein Brandbericht zu Handen des Oberamtes, des Gemeinderates und der KGV auszustellen (offizielles Formular der KGV). 4 Der Kommandant kann ausserdem mit anderen vom Gemeinderat festgesetzten Aufgaben vertraut werden. 4
Art. 16 Aufgaben Feuerwehrstab 1 Er schlägt die Offiziere dem Gemeinderat vor und ernennt die Unteroffiziere sowie Gefreiten. 2 Die Beförderungen sind gemäss den kantonalen Vorschriften vorzunehmen. Art. 17 Rechtliches / Abwesenheit 1 Die Feuerwehrleute und das Kader unterstehen den Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung. 2 Abwesenheit gilt in folgenden Fällen als entschuldbar: a) Todesfall in der Familie b) Krankheit oder Unfall mit Arztzeugnis c) Militärdienst d) andere Fälle höherer Gewalt Art. 18 Entschuldigungen Feuerwehrkorps Entschuldigungen sind dem Feuerwehrkommandanten oder seinem Stellvertreter innerhalb von 48 Stunden nach der Übung mündlich oder auf Verlangen schriftlich abzugeben. Art. 19 Ausrüstung - Verantwortung Alle Feuerwehrleute sind verantwortlich für ihre Ausrüstung. Sie verpflichten sich, diese in gutem und sauberem Zustand zu halten und so abzugeben, wenn sie die Feuerwehr verlassen. (Siehe Artikel 10) Art. 20 Teilnahmepflicht Alle Feuerwehrleute, gleich welchen Grades, sind verpflichtet an der Brandbekämpfung und allen anderen Einsätzen teilzunehmen, sobald sie alarmiert sind. KAPITEL IV DISZIPLINARISCHE MASSNAHMEN Art. 21 Strafbestimmungen 1 Wer einem Befehl nicht Folge leistet, oder das vorliegende Reglement vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird mit einer vom Gemeinderat ausgesprochenen Busse von 20. bis 1'000. Franken bestraft. Das Verfahren wird durch Artikel 86 GG bestimmt. 2 Des Weiteren bleiben die Strafbestimmungen der Artikel 50 ff. des Gesetzes vorbehalten. 5
Art. 22 Strafmass Unbegründete Abwesenheit an Übungen oder an Brandeinsätzen wird wie folgt bestraft: 20. Franken das erste Mal, 20. Franken + die Hälfte der ordentlichen Feuerwehrersatzabgabe das zweite Mal und 20. Franken + die ganze ordentliche Feuerwehrersatzabgabe das dritte Mal. Die vierte unbegründete Abwesenheit hat den Ausschluss aus der Feuerwehr zur Folge. Art. 23 Strafanzeige 1 Die Strafanzeige erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten oder seinen Stellvertreter. 2 Bussen oder Ausschlüsse werden durch den Gemeinderat auf Antrag des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters ausgesprochen. KAPITEL V RECHTSMITTEL Art. 24 Einsprache und Beschwerde 1 Gegen alle in Anwendung dieses Reglements gefassten Entscheide, kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden. Art. 86 Abs. 2 GG bleibt vorbehalten. 2 Gegen die vom Gemeinderat auf Grund von Einsprachen gefassten Entscheide, kann beim Oberamtmann Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann gegen Entscheide, auf Grund von Einsprachen gegen die Ersatzabgabe, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 3 Die Frist für Einsprachen und Beschwerden beträgt dreissig Tage. KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 25 Aufhebung frühere Erlasse Das Feuerwehrreglement vom 28. Juli 1972 ist aufgehoben. Art. 26 Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Genehmigung durch das Oberamt in Kraft. 6
Beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 3. Oktober 2005 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Gemeindeschreiber sig. Helmut Corpataux Gemeindepräsident sig. Roman Schwaller Genehmigt vom Oberamtmann des Sensebezirks am 15. November 2005 sig. Marius Zosso, Oberamtmann 7