Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Friseurtrainer/-in (HWK)

Ähnliche Dokumente
"Geprüfte Fachkraft für Erneuerbare Energien". Ziel der Fortbildungsprüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

Besondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. Geprüfte Fachkraft für Erneuerbare Energien

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Fachkraft für Erneuerbare Energien (HWK) vom

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Gebäudeenergieberater/in (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften. für die Fortbildungsprüfung zur Fachkraft für barrierefreies Bauen und Wohnen

Handwerkskammer des Saarlandes

Besondere Rechtsvorschriften. für die Fortbildungsprüfung zum Technischen Fachwirt (HWK) / zur Technischen Fachwirtin (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK)

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. CNC-Fachkraft (HWK)

Gebäudeenergieberater/-in (HWK)

Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Gebäudeenergieberater/-in (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für. die Fortbildungsprüfung. Geprüfter Fußpfleger / Geprüfte Fußpflegerin

TOP 6.4. / 1. Beschluss über die Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK)

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Gebäudeenergieberater/-in (HWK)

Fortbildungsprüfung zur Gebäudeenergieberaterin (HWK) / zum Gebäudeenergieberater

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur. Gebäudeenergieberater/-in (HWK) vom

Besondere Rechtsvorschriften. für die Fortbildungsprüfung zum/zur Betriebswirt/in (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Gebäudeenergieberater/-in (HWK)

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen Europaassistent/-in (HWK) Europaassistent/-in PLUS (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften. für die Fortbildungsprüfung zum/r kaufmännischen Fachwirt/in (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt für Gebäudemanagement (HWK) / zur Fachwirtin für Gebäudemanagement (HWK)

Betriebswirt/in im Kraftfahrzeuggewerbe

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Kaufmännischer Fachwirt (HWK) / kaufmännische Fachwirtin (HWK)

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zur Technischen Fachwirtin (HWK) bzw. zum Technischen Fachwirt (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Fachkraft Windenergie (HWK) vom 1. Oktober 2013

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfungen Zusatzqualifikation Europaassistent/-in (IHK) und Zusatzqualifikation Europaassistent/-in PLUS (IHK)

Besondere Rechtsvorschriften für die berufliche Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Gebäudeautomation (HWK) Vom 10.

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur CAD-/CAM-/CNC-Fachkraft Digitale Zahntechnik nach 42a HwO

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Fachwirt/-in für Ganzheitskosmetik und Wellness (HWK)

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Fachkraft für Erneuerbare Energien nach 42a HwO

Inhalt. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Fortbildungsprüfungsordnung. Verkaufsleiter/Verkaufsleiterin im Lebensmittelhandwerk (Bäckerei/Konditorei)

Industrie- und Handelskammer Darmstadt. Labortechniker/-in. - Biologie - Prüfungsordnung

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Baumaschinenführer / Geprüfte Baumaschinenführerin

(1) Zum Nachweis von beruflicher Handlungsfähigkeit, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum/zur Managementassistent/Managementassistentin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Besondere Rechtsvorschriften für die berufliche Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für Gebäudeautomation (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung zum/zur Assistent/-in (IHK) Electronic Commerce

EMPFEHLUNG DES DEUTSCHEN HANDWERKSKAMMERTAGES ZUR BESCHLUSSFASSUNG

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung von Prüfungen. Netzmonteur/Netzmonteurin

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

ZMV-Rechtsvorschriften

Zahnärztekammer Berlin. Besondere Rechtsvorschriften

Industrie- und Handelskammer des Saarlandes

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Restaurator/Restauratorin im Uhrmacherhandwerk

(Anlage 54 zur FPO) Geprüften Sommelière.

Besondere Rechtsvorschriften Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft

(3) Die mit Erfolg abgelegte Prüfung führt zum Abschluss Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft (IHK).

(3) Die mit Erfolg abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft.

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur/zum Fachkauffrau (HWK)/Fachkaufmann (HWK)

Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft


Besondere Rechtsvorschriften für die IHK-Weiterbildungsprüfung zur Geprüften Schutz- und Sicherheitskraft

Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft

Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Zusatzqualifikation im Bereich polymerer Werkstoffe

Geprüfter Requisiteur/ / Geprüfte Requisiteurin".

2. Aufrechterhalten von Sicherheit und Ordnung, 3. Nutzen der zur Verfügung stehenden Schutz- und Sicherheitstechnik,

Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung von Prüfungen. Marinafachkraft

"Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur Zahnmedizinischen

Informationen zur Prüfung Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital (IHK)

1. Planen, Koordinieren, Steuern und Optimieren der Leistungserstellung in Güterverkehr und Logistik,

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Restaurator im Vergolder- Handwerk/Restauratorin im Vergolder-Handwerk

Restauratorin/ Restaurator im Maler- und Lackiererhandwerk

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/ Geprüfte Fachkauffrau für Marketing

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann Einkauf und Logistik/Geprüfte Fachkauffrau Einkauf und Logistik

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Technischer Fachwirt (HWK)/Technische Fachwirtin (HWK)

I n h a l t. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses. 2 Zulassungsvoraussetzungen. 4 Gliederung der Prüfung

Informationen zur Prüfung Geprüfter Betriebswirt /Geprüfte Betriebswirtin

Merkblatt zur Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK)

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung Berater/-in für Elektromobilität (HWK)

Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung Servicemonteur für Windenergieanlagentechnik/ Servicemonteurin für Windenergieanlagentechnik

Absender: Interne Vermerke: Zulassung: erfüllt. vorbehaltliche Zulassung durch später vorzulegende Unterlagen vorbehaltliche Zulassung frühestens zum

Besondere Rechtsverordnung für die Fortbildungsprüfung Steinmetz und Steinbildhauerin/Steinmetz und Steinbildhauer für Restaurierungsarbeiten

Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/ Geprüfte Fachkauffrau für Marketing

Dritter Teil Meisterprüfung, Meistertitel Erster Abschnitt Meisterprüfung in einem Zulassungspflichtigen Handwerk

Antrag zur Prüfung Geprüfter Bankfachwirt / Geprüfte Bankfachwirtin Anmeldeschluss unter Dok.-Nr. 8739

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Requisiteur / zur Geprüften Requisiteurin

Geprüfte Bankfachwirte Verordnung über die Prüfung

Abschlussprüfung für die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin nach 37 BBiG im Sommer 2019

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)

Anmeldung zur Fortbildungsprüfung Geprüfte/r Restaurator/in im Maler- u. Lackiererhandwerk

Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger.

Besondere Rechtsvorschriften Fortbildungsprüfung DH (BesRvPrüfDH)

Absender: Interne Vermerke: Zulassung: erfüllt. vorbehaltliche Zulassung durch später vorzulegende Unterlagen vorbehaltliche Zulassung frühestens zum

Brot-Sommelier / Brot-Sommelière

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur geprüften Sommelier/Sommelière (IHK) in den Fachrichtungen Gastronomie und Handel

Besondere Rechtsvorschriften für die für die Fortbildungsprüfung Geprüfte Kundenberaterin (HWK) / geprüfter Kundenberater (HWK)

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme

Transkript:

Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Friseurtrainer/-in (HWK) Die Vollversammlung der Handwerkskammer Ulm beschließt am 08.06.2016 nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses am 12.04.2016 nach 42a, 44, 91 Abs. 1 Nr. 4 a, 106 Abs. 1 Nr. 10, 106 Abs. 2 Handwerksordnung (HwO) folgende Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Friseurtrainer/-in (HWK)

1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Durch die Prüfung zum/zur Geprüften Friseurtrainer/-in ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer über die Fähigkeiten verfügt, Unterrichtseinheiten oder Fortbildungskurse in der beruflichen Fort- und Weiterbildung von Friseuren handlungsorientiert zu konzipieren, durchzuführen und zu bewerten. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer insbesondere konkrete Unterrichtskonzepte entwickeln, mit denen die fachlichen Kenntnisse der unterschiedlichen Zielgruppen verbessert werden, und die Anforderungen des Kunden/Auftraggebers für den Unterricht und die Vorkenntnisse und Ziele der Zielgruppe berücksichtigt werden. (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss Geprüfte/r Friseurtrainer/-in (HWK). 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Gesellenprüfung im Friseurhandwerk bestanden hat. (2) Abweichend vom Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit), erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind bei der Zulassung zur Prüfung zu berücksichtigen ( 42b HwO). 3 Gliederung, Inhalt und Dauer der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in einen fachpraktischen und einen fachtheoretischen Prüfungsteil. (2) Im fachpraktischen Teil soll der Prüfungsteilnehmer seine Fachkenntnisse einsetzen und im Rahmen der praktischen Prüfung eine Projektarbeit durchführen. Der Prüfungsteilnehmer schlägt zwei mögliche Themen/das mögliche Thema der Projektarbeit der Prüfungskommission mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Prüfungstermin vor. Die Zulassung des letztlich zu bearbeitenden Themas durch die Prüfungskommission erfolgt durch schriftliche Genehmigung spätestens zwei Wochen nach Einreichen der Themenvorschläge. Die Projektarbeit soll einem Kundenauftrag entsprechen. Die Projektarbeit ist als Unterrichtseinheit in Form einer Look & Learn-Veranstaltung (Lernen durch Zuschauen) zu konzipieren und wird in der fachpraktischen Prüfung vor der Prüfungskommission durchgeführt. (3) Die Projektarbeit beinhaltet das Durchführen der geplanten Unterrichtseinheit vor der Prüfungskommission und die damit verbundenen Tätigkeiten: Die Erstellung einer handlungsorientierten Aufgabe (Kundenauftrag aus einem der in Absatz 4 genannten Themenbereiche) zur Unterrichtseinheit. Makroplanung für die Unterrichtseinheit unter Beachtung der Rahmenbedingungen. Die Feinplanung der handlungsorientierten Unterrichtseinheit mit Dauer einer Unterrichtsstunde. (4) Der Prüfungsteilnehmer muss spätestens am Prüfungstag der Prüfungskommission eine Projektmappe mit folgenden Inhalten einreichen:

Die fiktiven Anforderungen des Kunden inklusive Zielgruppe und Ziel der Unterrichtseinheit. Bilder des Modells. Schriftliches Einverständnis des Modells für die Friseurdienstleistung und Teilnahme an der fachpraktischen Prüfung. Schulungsunterlagen für die fiktiven Teilnehmer der Look & Learn-Veranstaltung; zielgruppengerecht aufbereitete fachliche Anleitung, um die geplante Frisur aus einem der Themenbereiche: Damenschnitt, Herrenschnitt, Coloration oder Hochstecken nachvollziehen und umsetzen zu können. (5) Die Projektmappe und die Projektarbeit fließen im Verhältnis 40 % Projektmappe zu 60 % Projektarbeit in den fachpraktischen Prüfungsteil ein. Der Prüfungsteilnehmer stellt das Modell für die fachpraktische Prüfung. (6) Auf der Grundlage der Prüfungsleistung im fachpraktischen Teil wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die der Projektarbeit zugrunde liegen, den Ablauf seines Projektes begründen und mit ihr verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen. (7) Im fachtheoretischen Teil sind Kenntnisse in folgenden Handlungsfeldern schriftlich nachzuweisen: Grundkenntnisse der üblichen EDV Anwendungen (wie Powerpoint, Excel, Word) Grundprinzipien der Erwachsenenbildung Grundkenntnisse des Projekt- und Eventmanagements Fortgeschrittene Kenntnisse im Bereich des Damenschnitts, Herrenschnitts, Coloration, sowie des Hochsteckens und gute Kenntnisse im Make-up und Finish (8) Die fachpraktische Prüfung soll nicht mehr als acht Stunden, die fachtheoretische Prüfung nicht mehr als drei Stunden und das Fachgespräch nicht mehr als 15 Minuten dauern. 4 Gewichtungs- und Bestehensregelungen (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn im fachpraktischen sowie im fachtheoretischen Teil jeweils eine mindestens ausreichende Prüfungsleistung erzielt wurde. (2) Innerhalb des fachpraktischen Teils muss zudem in zwei Arbeiten eine mindestens ausreichende Leistung erzielt worden sein. Im fachpraktischen Teil werden die praktischen Arbeiten und das Fachgespräch nach 3 Abs. 6 gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen in den praktischen Arbeiten und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. (3) Im fachtheoretischen Teil werden die Handlungsfelder nach 3 Abs. 7 gleich gewichtet. (4) Wurden in höchstens zwei der in 3 Abs. 7 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen der Prüfung insgesamt ermöglicht. Die mündliche

Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfung und der mündlichen Ergänzungsprüfung in dem Handlungsfeld ist im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Einzelnoten des fachpraktischen und des fachtheoretischen Prüfungsteils und Befreiungen unter Angabe der Rechtsgrundlage hervorgehen. 5 Befreiung von Prüfungsbestandteilen (1) Der Prüfungsteilnehmer ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Handlungsfelder gemäß 3 durch die Handwerkskammer zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung nach dieser Rechtsvorschrift innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Eine vollständige Befreiung von allen Handlungsfeldern ist nicht zulässig. (2) Der Fortbildungsprüfungsausschuss entscheidet auf Antrag des Prüfungsteilnehmers auch über Befreiungen auf Grund ausländischer Prüfungsabschlüsse. 6 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen oder Handlungsfeldern gem. 3 mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht, so ist diese Prüfungsleistung auf Antrag nicht zu wiederholen, sofern sich der Prüfungsteilnehmer innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung der Prüfungsleistung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen. 7 Anwendung anderer Vorschriften Soweit diese Rechtsvorschrift keine abweichenden Regelungen enthält, ist die Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen der Handwerkskammer Ulm in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

8 Inkrafttreten Diese Regelung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in der Deutschen Handwerks Zeitung, Ausgabe Handwerkskammer Ulm, in Kraft. Diese Regelung wurde mit Schreiben des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 05.07.2016 (Az.: 82-4233.82/112) genehmigt. Diese Regelung wurde in Ulm am 21.07.2016 ausgefertigt. Diese Regelung wird hiermit satzungsgemäß veröffentlicht. Handwerkskammer Ulm Joachim Krimmer Präsident Dr. Tobias Mehlich Hauptgeschäftsführer Datum der Veröffentlichung auf der Homepage (Startseite) im Internetauftritt www.hwk-ulm.de unter der Rubrik amtliche Bekanntmachungen : 29.07.2016