VORABDRUCK RICHTLINIEN. Beurteilungskriterien zur Störfallverordnung StFV. August Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)

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Sc S h c u h t u z t z z o z ne n n Umf m ra r ge g b ei i d en ka k nt n o t nale l n Ä mt m e t rn r Christoph Müller 1

Transkript:

Vollzug Umwelt RICHTLINIEN Beurteilungskriterien zur Störfallverordnung StFV August 2001 VORABDRUCK Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)

Vollzug Umwelt RICHTLINIEN Beurteilungskriterien II zur Störfallverordnung StFV August 2001 Richtlinien für Verkehrswege Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)

Impressum An diesen Richtlinien haben die folgenden Mitglieder der Arbeitsgruppe «Beurteilungskriterien für Verkehrswege» (AG-BK) mitgewirkt: Imobersteg Ulrich Vorsitz der AG-BK, bis 14.7.1998 Schiess Martin Sekretär der AG-BK, BUWAL, bis 12.1.2000 Vorsitz der AG-BK, BUWAL, ab 12.1.2000 Gmünder Felix Beauftragtes Stabsorgan, Basler & Hofmann AG Beer Esther BAV, Sektion Sicherheitstechnik & Normen, bis 17.6.1997 Zeilstra Pieter BAV, Sektion Unfälle & Betriebsstörungen, bis 17.6.1997 Hüppi Wolfgang BAV, Sektion Sicherheitstechnik, ab 17.6.1997 Fuhrer André BAV, Sektion Sicherheitstechnik, ab 15.10.1997 Koch Jost ASTRA, Sektion Umwelt und Forschung, bis 5.3.1997 Siegrist Roger ASTRA, Bereich Verkehrstechnik, ab 5.3.1997 Berger Ernst BUWAL, Sektion Sicherheitstechnik Escher Andreas Kt. BS, Kontrollstelle für Chemie- & Biosicherheit, bis 22.5.1998 Rickenbacher Jörg Kt. BL, Sicherheitsinspektorat, ab 22.5.1998 Rollier Henri Kt. VD, Service de lutte contre les nuisances Thiry Jean Kt. ZH, Baudirektion, Tiefbauamt Aebi Ernst GD SBB, Betriebsabteilung, bis 17.6.1997 Vogt Hans GD SBB, Betriebsführung, ab 17.6.1997 Lienert Christoph GD SBB, Geschäftsbereich Sicherheit Kilchenmann Franz BLS Alptransit AG, Lötschberg-Basislinie, bis 9.12.1999 Faust Hans BLS Alptransit AG, Lötschberg-Basislinie, ab 9.12.1999 Ansermet Michel VöV, GFM Fribourg Altorfer Fritz SGCI, bis 11.1.2000 Angst Werner R. SGCI, ab 11.1.2000 Berg Marco Erdöl-Vereinigung, ab 22.5.1998 Frei-Bischoff Rudolf SwissRe, Risk Management Bezugsquelle: Dokumentationsdienst Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft 3003 Bern

Inhaltsverzeichnis Vorwort II Verzeichnis der Abkürzungen III 1. Einleitung 1 2. Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalles mit schweren Schädigungen auf Stufe Kurzbericht 2 2.1 Ausgangslage 2 2.2 Schwere Schädigungen 3 2.3 Beurteilung der Wahrscheinlichkeit 4 3. Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos auf Stufe Risikoermittlung 5 3.1 Ausgangslage 5 3.2 Darstellung des Risikos 5 3.3 Vorgehen bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos 8 3.3.1 Summenkurve teilweise im nicht akzeptablen Bereich 8 3.3.2 Summenkurve teilweise im Übergangsbereich 9 3.3.3 Summenkurve im akzeptablen Bereich 10 4. Literaturangaben 11 Verzeichnis der Tabellen und Figuren Tabelle 1: Schadenindikatoren für die Ermittlung des Ausmasses der möglichen Schädigungen von Bevölkerung und Umwelt auf Stufe Risikoermittlung 6 Figur 1: Vorgehen bei der Beurteilung der hinreichend kleinen Wahrscheinlichkeit 3 Figur 2: Zuteilung von Störfallwerten 7 Figur 3: W-A-Diagramm zur Beurteilung des Risikos 7 Figur 4: Vorgehen bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos 10 Beurteilungskriterien II StFV Seite I

Vorwort Verkehrswege, auf denen gefährliche Güter transportiert werden, fallen in den Geltungsbereich der Störfallverordnung (StFV), welche seit dem 1. April 1991 in Kraft ist. Zu den Verkehrswegen gehören die Eisenbahnanlagen, die Durchgangsstrassen und der Rhein. Die vom Inhaber eines Verkehrswegs zu treffenden Sicherheitsmassnahmen werden im Rahmen eines zweistufigen Kontroll- und Beurteilungsverfahrens durch die Behörde kontrolliert. Auf Stufe Kurzbericht hat die Vollzugsbehörde zu entscheiden, ob die Wahrscheinlichkeit hinreichend klein ist, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt eintreten kann. Ist dies nicht der Fall, hat die Vollzugsbehörde aufgrund der vom Inhaber erstellten Risikoermittlung in der zweiten Stufe zu beurteilen, ob das Risiko für die Bevölkerung oder die Umwelt tragbar ist. Bei diesem Beurteilungsverfahren ist die Vollzugsbehörde der Störfallverordnung mit Wertungsfragen konfrontiert. Mangels Wissen und Erfahrung konnten anfangs der 90er Jahre in der Störfallverordnung noch keine konkreten Kriterien zu diesen Fragen vorgegeben werden. Für die in den Geltungsbereich der StFV fallenden Betriebe mit gefährlichen Stoffen hat eine erste Arbeitsgruppe die Richtlinien Beurteilungskriterien I zur StFV erarbeitet. Diese wurden im September 1996 vom BUWAL veröffentlicht. Die nun vorliegenden Richtlinien Beurteilungskriterien II für Verkehrswege gemäss Störfallverordnung (StFV) sind durch eine zweite Arbeitsgruppe von 1997 bis im März 2000 erarbeitet worden. Die Arbeitsgruppe konnte die Kriterien zur Beurteilung des Risikos für die Bevölkerung gestützt auf die nationale und internationale Erfahrung festlegen. Für die Kriterien zur Beurteilung des Risikos für die Umwelt fehlen solche Erfahrungen. Deshalb werden die von der Arbeitsgruppe erarbeiteten Kriterien zur weiteren Erprobung in die Richtlinien aufgenommen. Der Entwurf dieser Richtlinien wurde im August 2000 bei den Vollzugsstellen für die Störfallverordnung, bei den Inhabern von Verkehrswegen und bei interessierten Kreisen in die Konsultation gegeben. Die Richtlinien Beurteilungskriterien II für Verkehrswege gemäss StFV richten sich an die Vollzugsbehörden für die StFV und dienen als Hilfsmittel für eine einheitliche Beurteilung der in der Risikoermittlung gemäss StFV ausgewiesenen Risiken für die Bevölkerung und die Umwelt. Direkte Verpflichtungen für die Inhaber von Verkehrswegen ergeben sich aus den Richtlinien keine. Erst wenn die Vollzugsbehörden aufgrund ihrer Beurteilung des Risikos zusätzliche Sicherheitsmassnahmen gemäss StFV verfügen, ergibt sich für die Inhaber von Verkehrswegen ein konkreter Handlungsbedarf. Im August 2001 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft Philippe Roch Direktor Seite II Beurteilungskriterien II StFV

Verzeichnis der Abkürzungen Abs. Absatz AG-BK Arbeitsgruppe «Beurteilungskriterien für Verkehrswege» Art. Artikel ASTAG Schweizerischer Nutzfahrzeugverband ASTRA Bundesamt für Strassen BAV Bundesamt für Verkehr BLS BLS Lötschbergbahn AG Bst. Buchstabe BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft EBG Eisenbahngesetz von 20. Dezember 1957 EDMZ Vertriebsstelle für Bundespublikationen im Bundesamt für Bauten und Logistik GFM Chemins de fer fribourgeois GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), Bern, [SR 814.20] H Häufigkeit von schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen pro Kilometer und Jahr [km -1. J -1 ] J Jahr LMV Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV), Bern, [SR 817.02] SBB Schweizerische Bundesbahnen AG SGCI Schweizerische Gesellschaft für Chemische Industrie StFV Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV), [SR 814.012] SwissRe Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft, Zürich USG Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG), [SR 814.01] VöV Verband öffentlicher Verkehr W-A-Diag. Wahrscheinlichkeits-Ausmass-Diagramm Beurteilungskriterien II StFV Seite III

1. Einleitung Aufgabe der Vollzugsbehörden Im Rahmen des Kontroll- und Beurteilungsverfahrens für Verkehrswege, die in den Geltungsbereich der Störfallverordnung (StFV) fallen, haben die Vollzugsbehörden für die StFV unter anderem zu beurteilen: ob die Wahrscheinlichkeit mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen für die Bevölkerung und die Umwelt eintritt, hinreichend klein ist (Art. 6 Abs. 3 Bst. b StFV), und ob das Risiko tragbar ist (Art. 7 StFV). Ziel der Richtlinien Ziel dieser Richtlinien ist es, die obgenannten unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren, den Vollzugsbehörden für die StFV als Hilfsmittel zu dienen und zu einer einheitlichen Vollzugspraxis bei der Beurteilung der hinreichend kleinen Wahrscheinlichkeit und der Tragbarkeit des Risikos beizutragen. Adressaten der Richtlinien Die Richtlinien richten sich an die Vollzugsbehörden für die StFV. Direkte Verpflichtungen für die Inhaber von Verkehrswegen ergeben sich daraus keine. Verfügt die Vollzugsbehörde aufgrund ihrer Beurteilung eine Risikoermittlung (Art. 6 Abs. 4 StFV) oder zusätzliche Sicherheitsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 StFV), ergibt sich für die Inhaber von Verkehrswegen ein konkreter Handlungsbedarf. Stellenwert der Richtlinien Diese Richtlinien basieren auf Artikel 22 StFV. Sie gehen über unverbindliche Empfehlungen hinaus, beanspruchen aber nicht denselben Grad an Verbindlichkeit wie Gesetze oder Verordnungen. Abweichungen von den Richtlinien sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wohl aber an gewisse Voraussetzungen gebunden. Sie sind nur dann zulässig, wenn begründet wird, wie auf andere, mindestens gleichwertige Weise den Bestimmungen der StFV nachgekommen werden kann. Beurteilung des Risikos für die Bevölkerung und Beurteilung des Risikos für die Umwelt Die bewährte Anwendung der Richtlinien Beurteilungskriterien I zur StFV und die bei verschiedenen Arbeiten zu Risikoanalysen für Verkehrswege gewonnenen Erkenntnisse ermöglichen es, in den vorliegenden Richtlinien die Kriterien zur Beurteilung des Risikos für die Bevölkerung festzulegen. Für die Kriterien zur Beurteilung des Risikos für die Umwelt bei Verkehrswegen fehlen solche Erfahrungen. Deshalb werden die Kriterien zur Beurteilung des Risikos für die Umwelt vorerst zur weiteren Erprobung in die Richtlinien aufgenommen. Beurteilungskriterien II StFV Seite 1

2. Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Störfalles mit schweren Schädigungen auf Stufe Kurzbericht 2.1 Ausgangslage Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen für homogene Streckensegmente Der Inhaber eines Verkehrswegs hat gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d StFV im Kurzbericht unter anderem die Wahrscheinlichkeit eines Störfalles mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt einzuschätzen. Dazu hat er den Verkehrsweg gemäss Handbuch III zur StFV, Abschnitte C 1.3 und D 1.3 in einzelne Streckensegmente zu unterteilen. Die Länge eines Streckensegments ergibt sich aus der Bedingung, dass die bauliche und technische Gestaltung, die Umgebung, der Verkehr und die Sicherheitsmassnahmen innerhalb eines solchen Segments etwa homogen sein sollen. Die Länge sollte einen Kilometer nicht unterschreiten. Die Wahrscheinlichkeit für das untersuchte Streckensegment ist nicht im strengen probabilistischen Sinne zu verstehen, sondern wird im Kurzbericht als Häufigkeit H pro Kilometer und Jahr [km -1. J -1 ] angegeben. Für kleine Wahrscheinlichkeiten ist dies zulässig. Beurteilung auf Stufe Kurzbericht Die Vollzugsbehörde beurteilt, ob die im Kurzbericht eingeschätzte Wahrscheinlichkeit eines Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt hinreichend klein ist (Art. 6 Abs. 3 Bst. b StFV). Trifft dies nicht zu, verfügt sie eine Risikoermittlung (Art. 6 Abs. 4 StFV), sonst ist das Verfahren abgeschlossen. Dieses Kontroll- und Beurteilungsverfahren auf Stufe Kurzbericht ist in Figur 1 dargestellt. StFV Artikel 6 Beurteilung des Kurzberichts, Risikoermittlung 1... 2... 3 Sie [die Vollzugsbehörde] beurteilt, nach einer allfälligen Besichtigung vor Ort, ob die Annahme zulässig ist, dass: a. b. bei Verkehrswegen die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall mit schweren Schädigungen eintritt, hinreichend klein ist. 4 Ist diese Annahme nicht zulässig, so verfügt sie, dass der Inhaber eine Risikoermittlung nach Anhang 4 erstellen muss. Artikel 3 StFV gilt immer Auch nach Abschluss des Verfahrens auf Stufe Kurzbericht hat der Inhaber die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen zu befolgen (Art. 3 StFV) und den Kurzbericht bei wesentlichen Änderungen zu ergänzen (Art. 5 Abs. 3 StFV). Seite 2 Beurteilungskriterien II StFV

Kurzbericht Ist die Wahrscheinlichkeit für schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen hinreichend klein? (Art. 6 Abs. 3 Bst. b StFV)? Ja Das Verfahren ist abgeschlossen. Art. 3 StFV und Art. 5 Abs. 3 StFV sind weiterhin zu befolgen. Nein Verfügung einer Risikoermittlung (Art. 6 Abs. 4 StFV) Figur 1: Vorgehen bei der Beurteilung der hinreichend kleinen Wahrscheinlichkeit 2.2 Schwere Schädigungen Schadenindikatoren gemäss Handbuch III zur StFV Als schwere Schädigungen auf Stufe Kurzbericht gelten die im Handbuch III zur StFV in den Abschnitten C 4.1 und D 4.1 angegebenen Schadenindikatoren und Werte wie folgt: Bevölkerung 10 oder mehr Tote Oberflächengewässer Fliessgewässer: die Kontaminierung eines Flusses über eine Länge von 10 km oder mehr stehende Gewässer: die Kontaminierung eines Sees auf einer Fläche von 1 km 2 oder mehr Grundwasser das Überschreiten des Toleranzwertes der LMV für Mineralölprodukte oder für stark wassergefährdende Flüssigkeiten an einer Trinkwasserfassung in einer Grundwasserschutzzone S Beurteilungskriterien II StFV Seite 3

2.3 Beurteilung der Wahrscheinlichkeit Kriterien für den Entscheid, ob eine Risikoermittlung zu verfügen ist Für die Beurteilung, ob die Wahrscheinlichkeit eines Störfalles mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt hinreichend klein ist, ist die im Kurzbericht angegebene Häufigkeit auf eine Referenzlänge von 100 m umzurechnen. Für jeden Schadenindikator (d.h. Bevölkerung, Oberflächengewässer und Grundwasser) sind dann die folgenden Kriterien anzuwenden: Ist die Häufigkeit grösser oder gleich 5 10-6 pro 100 m und Jahr, verfügt die Vollzugsbehörde für das untersuchte Streckensegment und den entsprechenden Schadenindikator eine Risikoermittlung nach Artikel 6 Absatz 4 StFV. Diese Streckensegmente sollen im Rahmen des Vollzugs der StFV prioritär behandelt werden, bevor dann auch die Streckensegmente mit kleineren Häufigkeiten untersucht und beurteilt werden (siehe unten). Ist die Häufigkeit kleiner als 5 10-6 pro 100 m und Jahr, entscheidet die Vollzugsbehörde, ob für das untersuchte Streckensegment und den entsprechenden Schadenindikator eine Risikoermittlung nach Artikel 6 Absatz 4 StFV zu verfügen ist. Bei ihrem Entscheid berücksichtigt die Vollzugsbehörde insbesondere den zu erwartenden Verlauf der Risikosummenkurve im Ausmassbereich über der schweren Schädigung. Zur Abschätzung dieses Verlaufs kann die Vollzugsbehörde die Erfahrungen aus der Einschätzung der Häufigkeiten in den Kurzberichten, aus den Pilot-Risikoanalysen, aus generischen Risikostudien über den ganzen Verkehrsweg und aus den oben verfügten Risikoermittlungen benützen. Zeigt die Abschätzung, dass die zu erwartende Risikosummenkurve nicht in den nicht akzeptablen Bereich reicht und ist die Häufigkeit kleiner als 5 10-8 pro 100 m und Jahr, so soll auf eine Risikoermittlung nach Artikel 6 Absatz 4 StFV ausser in gut begründeten Fällen - verzichtet werden. Das Verfahren gilt als abgeschlossen, wenn für keinen Schadenindikator eine Risikoermittlung verfügt werden muss. Seite 4 Beurteilungskriterien II StFV

3. Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos auf Stufe Risikoermittlung 3.1 Ausgangslage Risiko für ein Streckensegment Der Inhaber hat das vom Verkehr auf einem Streckensegment ausgehende Risiko für Bevölkerung und Umwelt mittels einer Risikoermittlung zu bestimmen. Die Vollzugsbehörde beurteilt aufgrund der Risikoermittlung die Tragbarkeit des Risikos gemäss Artikel 7 StFV. Das Risiko wird bestimmt durch das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt infolge von Störfällen und die Wahrscheinlichkeit, mit der diese eintreten. StFV Artikel 7 Beurteilung der Risikoermittlung 1 Die Vollzugsbehörde prüft die Risikoermittlung und beurteilt, ob das Risiko tragbar ist... 2 Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos berücksichtigt sie [die Vollzugsbehörde] die Risiken in der Umgebung und beachtet namentlich, dass die Wahrscheinlichkeit, mit der ein Störfall eintritt, um so geringer sein muss, je: a. schwerer die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen gegenüber den privaten und öffentlichen Interessen an einem Betrieb oder einem Verkehrsweg wiegen; b. grösser das Ausmass der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt ist. 3.2 Darstellung des Risikos Quantifizierte Darstellung im W-A-Diagramm Für das untersuchte Streckensegment wird das Risiko für Bevölkerung und Umwelt mit der Risikoermittlung quantifiziert und als Summenkurve im W-A- Diagramm dargestellt. Weitere allgemeine Angaben zur Darstellung des Risikos als Summenkurve im W-A-Diagramm finden sich im Anhang G des Handbuchs I zur StFV. Zur Beurteilung der Summenkurve im W-A-Diagramm wird diese auf eine Streckenlänge von 100 m normiert. Das heisst, es wird die gleiche Referenzlänge verwendet, wie bei der Beurteilung der Häufigkeit von schweren Schädigungen auf Stufe Kurzbericht (siehe Abschnitt 2.3). Verwendung der Schadenindikatoren für die Risikoermittlung Zur Quantifizierung der Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt sind die in Tabelle 1 umschriebenen Schadenindikatoren zu verwenden. Für Schädigungen der Bevölkerung wird in der Regel der Schadenindikator (n1): Todesopfer gewählt. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann der Beurteilungskriterien II StFV Seite 5

Schadenindikator (n2): Verletzte verwendet werden. Für Schädigungen der Umwelt wird der Schadenindikator (n3): verunreinigte oberirdische Gewässer oder (n4): verunreinigte unterirdische Gewässer verwendet. Schadenindikator Beschreibung Bemerkungen Bevölkerung n 1, Todesopfer (Anzahl) n 2, Verletzte (Anzahl) Als Todesopfer gelten Personen, die innerhalb von 30 Tagen an den direkten Folgen des Störfalls sterben. Als Verletzte gelten Leichtverletzte, sofern sie eine medizinische Betreuung benötigen, und Schwerverletzte sowie Personen mit bleibenden gesundheitlichen Schäden. Die Bevölkerung in der Umgebung des Verkehrswegs, Reisende in Zügen und auf Bahnhöfen, die Personen im Strassenraum (z.b. Strassenbenutzer) sind zu berücksichtigen. Der Indikator Verletzte wird nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt. Schadenindikator Beschreibung Bemerkungen n 3, verunreinigte oberirdische Gewässer (Fläche) Als oberirdische Gewässer gelten Wasser und Gewässerbett mit Sohle und Böschung sowie die tierische und pflanzliche Besiedlung (Art. 4 GSchG). Oberirdische Gewässer sind im Sinne dieser Richtlinien dann verunreinigt, wenn entweder: die Menge Mineralölprodukte auf der Oberfläche 15 g m -2 überschreitet, oder die Menge wassergefährdender Flüssigkeiten 5 g m -2 überschreitet. Als unterirdische Gewässer gelten Grundwasser (einschliesslich Quellwasser), Grundwasserleiter, -stauer und Deckschicht (Art. 4 GSchG). Umwelt n 4, verunreinigte unterirdische Gewässer (Ausfall in Personenmonaten) Das Grundwasser ist im Sinne dieser Richtlinien dann verunreinigt, wenn die Anforderungen für Trinkwasser (Art. 275 LMV) bei einer betroffenen Grundwasserfassung nicht mehr erfüllt sind. Unter dem Ausfall in Personenmonaten wird das Produkt der Anzahl betroffener Personen mit der Anzahl Monate, während der die Anforderungen nicht mehr erfüllt sind, verstanden. Es wird mit einem pro Kopf-Verbrauch von 400 l pro Tag gerechnet. Vorhandene Ersatzlösungen dürfen in der Risikoermittlung berücksichtigt werden. Tabelle 1: Schadenindikatoren für die Ermittlung des Ausmasses der möglichen Schädigungen von Bevölkerung und Umwelt auf Stufe Risikoermittlung Bei den Schadenindikatoren n3 und n4 liegen noch nicht genügend Erfahrungen vor, um diese abschliessend festzulegen. Im Rahmen der weiteren Arbeien mit Risikoanalysen soll die Praxistauglichkeit dieser Indikatoren weiter erprobt werden. Störfallwerte Den Ausmassen dieser Schadenindikatoren werden gemäss Figur 2 Störfallwerte zwischen 0 und 1 zugeteilt. Achsen des W-A-Diagramms Figur 3 zeigt das W-A-Diagramm mit einer Ausmass- und einer Wahrscheinlichkeitsachse. Die Wertebereiche auf den Achsen ergeben sich aus der Zielsetzung der StFV, nämlich Störfälle mit sehr kleiner Wahrscheinlichkeit und Seite 6 Beurteilungskriterien II StFV

grossem Ausmass (Katastrophenschutz) ins Zentrum der Betrachtung zu rükken. Unfall Grossunfall Katastrophe 0 0.1 0.2 0.3 0.4 0.5 0.6 0.7 0.8 0.9 1 Störfallwerte 1 10 100 1000 n, Todesopfer (Anzahl) 1 10 100 1000 10000 0.1 1 10 100 3 10 4 5 6 10 10 10 n, Verletzte (Anzahl) 2 n 3, Verunreinigte oberirdische 2 Gewässer (Fläche in km ) n, Verunreinigte unterirdische 4 Gewässer (Ausfall in Personenmonaten) Figur 2: Zuteilung von Störfallwerten 10-4 10-5 Summenkurve (teilweise) im nicht akzeptablen Bereich: Risiko nicht tragbar Zielvorgabe für den Verlauf der Summenkurve Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen Ggf. Verkehrsbeschränkung/Verkehrsverbot Wahrscheinlichkeit (pro 100 m Referenzlänge und pro Jahr) 10-6 10-7 10-8 10-9 Bereich der nicht schweren Schädigungen Summenkurve (teilweise) im Übergangsbereich : Interessenabwägung Ggf. Zielvorgabe für den Verlauf der Summenkurve Ggf. Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen Ggf. Verkehrsbeschränkung/ Verkehrsverbot Übergangsbereich Akzeptabilitätslinie 10-10 Summenkurve im akzeptablen Bereich: Das Kontroll- und Beurteilungsverfahren ist abgeschlossen 10-11 Unfall Grossunfall Katastrophe 0 0.1 0.2 0.3 0.4 0.5 0.6 0.7 0.8 0.9 1 Ausmass (Störfallwerte) 1 10 100 1000 n, Todesopfer (Anzahl) 1 10 100 1000 10000 n, Verletzte (Anzahl) 2 0.1 1 10 100 3 4 5 6 10 10 10 10 n, Verunreinigte oberirdische 3 Gewässer (Fläche in km 2 ) n, Verunreinigte unterirdische 4 Gewässer (Ausfall in Personenmonaten) Figur 3: W-A-Diagramm mit Kriterien zur Beurteilung des Risikos. Beurteilungskriterien II StFV Seite 7

Wird die Risikoermittlung für mehrere Schadenindikatoren verfügt, so wird für jeden dieser Schadenindikatoren eine eigene Summenkurve in einem separaten W-A-Diagramm erstellt. Unsicherheiten Unsicherheiten bei der Ermittlung des Schadenausmasses und/oder der Eintretenswahrscheinlichkeit müssen in der Risikoermittlung diskutiert werden. 3.3 Vorgehen bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos Bereiche für die Beurteilung Für die Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos ist das W-A-Diagramm in Figur 3 in drei Bereiche unterteilt: Einen nicht akzeptablen Bereich, einen Übergangsbereich und einen akzeptablen Bereich. Bestehende und neue Verkehrswege Bestehende Verkehrswege sind grundsätzlich gleich zu behandeln wie neue Verkehrswege. Da die Anwendung dieser Beurteilungskriterien auf bestehende Verkehrswege zu einem Sanierungsbedarf führen kann, der mit erheblichen Kosten verbunden ist, sind die erforderlichen Massnahmen nach Prioritäten zu ordnen und mit angemessenen Fristen zu vollziehen. Dies kann insbesondere bei Massnahmen an Kesselwagen im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der Sanierung bestehender Eisenbahnanlagen, wie Tunnels oder Strecken entlang von Gewässern zu langen Fristen führen. Artikel 3 StFV gilt immer Nach Abschluss des Kontroll- und Beurteilungsverfahrens sind die allgemeinen Sicherheitsmassnahmen gemäss Artikel 3 StFV und die Ergänzung des Kurzberichtes bei wesentlichen Änderungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 StFV weiterhin durch die Inhaber zu befolgen und deren Einhaltung durch die Vollzugsbehörde zu kontrollieren. Bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos ist nach dem Schema in Figur 4 vorzugehen. Dieses Vorgehen ist in den folgenden Abschnitten detailliert festgehalten. Die Beurteilung erfolgt für jede Summenkurve einzeln. 3.3.1 Summenkurve teilweise im nicht akzeptablen Bereich Zielvorgabe für den Verlauf der Summenkurve Liegen Teile der Summenkurve für einen Schadenindikator über der Akzeptabilitätslinie, so ist das Risiko nicht tragbar. Die Vollzugsbehörde legt als Zielvorgabe den Verlauf der Summenkurve unterhalb der Akzeptabilitätslinie fest. Diese Zielvorgabe wird von der Vollzugsbehörde aufgrund der Interessenabwägung gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a StFV bestimmt. Seite 8 Beurteilungskriterien II StFV

Wird diese Zielvorgabe vom Inhaber durch das Treffen von Sicherheitsmassnahmen erfüllt, so ist das Risiko tragbar und das Kontroll- und Beurteilungsverfahren ist abgeschlossen. Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen gemäss Artikel 8 StFV Wird diese Zielvorgabe nicht erfüllt, ist das Risiko nicht tragbar und die Vollzugsbehörde ordnet gemäss Artikel 8 StFV die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen an. Diese zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen lassen sich in der Regel nur aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen bestimmen. Daher soll die Vollzugsbehörde diese Massnahmen wie es nach dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs erforderlich ist nach Anhörung des Inhabers verfügen. Es ist dabei zu empfehlem, vom Inhaber vorgängig Vorschläge einzuholen, wie er die angestrebte Risikoverminderung erreichen will. StFV Artikel 8 Zusätzliche Sicherheitsmassnahmen 1 Ist das Risiko nicht tragbar, so ordnet die Vollzugsbehörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an. Zu diesen gehören nötigenfalls auch Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen sowie Betriebs- und Verkehrsverbote. 2... 3.3.2 Summenkurve teilweise im Übergangsbereich Interessenabwägung zur Beurteilung des Risikos Liegen Teile der Summenkurve für einen Schadenindikator im Übergangsbereich, so nimmt die Vollzugsbehörde eine Interessenabwägung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a StFV vor. Fällt diese positiv aus, d.h. überwiegen die privaten und öffentlichen Interessen am Verkehrsweg, so ist das Risiko tragbar und das Kontroll- und Beurteilungsverfahren ist abgeschlossen. Fällt die Interessenabwägung negativ aus, d.h. überwiegen die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung oder der Umwelt, ist das Risiko nicht tragbar. Die Vollzugsbehörde legt aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung als Zielvorgabe den Verlauf der Summenkurve unterhalb der Akzeptabilitätslinie fest. Wird diese Zielvorgabe vom Inhaber durch das Treffen von Sicherheitsmassnahmen erfüllt, so ist das Risiko tragbar und das Kontroll- und Beurteilungsverfahren ist abgeschlossen. Beurteilungskriterien II StFV Seite 9

Wird diese Zielvorgabe nicht erfüllt, ist das Risiko nicht tragbar und die Vollzugsbehörde ordnet gemäss Artikel 8 StFV die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen an (zum weiteren Vorgehen siehe Abschnitt 3.3.1). 3.3.3 Summenkurve im akzeptablen Bereich Risiko tragbar Liegt die Summenkurve für einen Schadenindikator vollständig im akzeptablen Bereich, so ist das Risiko tragbar und das Kontroll- und Beurteilungsverfahren ist abgeschlossen. Risikoermittlung Summenkurve teilweise im nicht akzeptablen Bereich Nein Ja Risiko nicht tragbar Zielvorgabe für den Verlauf der Summenkurve Ja Summenkurve verläuft gemäss der Zielvorgabe Nein Summenkurve teilweise im Übergangsbereich Nein Ja Interessenabwägung Positiv Negativ Risiko ist nicht tragbar Zielvorgabe für den Verlauf der Summenkurve Summenkurve im akzeptablen Bereich Summenkurve verläuft gemäss der Zielvorgabe Ja Nein Risiko tragbar Risiko nicht tragbar Das Kontroll- und Beurteilungsverfahren ist abgeschlossen Artikel 3 StFV und Artikel 5 Absatz 3 StFV sind weiterhin zu befolgen Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen gemäss Artikel 8 StFV Figur 4: Vorgehen bei der Beurteilung der Tragbarkeit des Risikos Seite 10 Beurteilungskriterien II StFV

4. Literaturangaben Verordnung vom 27. Februar 1991 über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV), EDMZ, Bern, [SR 814.012] BUWAL (1991): Handbuch I zur Störfallverordnung StFV, Richtlinien für Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen, Juni, Bern BUWAL (1992): Handbuch III zur Störfallverordnung StFV, Richtlinien für Verkehrswege, Dezember, Bern BUWAL (1996): Methodikbeispiel für eine Risikoermittlung einer Flüssiggas-Tankanlage, Vollzug Umwelt, Mai, Bern BUWAL (1996): Beurteilungskriterien I zur Störfallverordnung StFV, Richtlinien für Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen, September, Bern BUWAL (1998): Workshop, Methoden zur Analyse und Bewertung von Risiken beim Transport gefährlicher Güter auf der Strasse und der Schiene, 8. Dezember 1998, Bern Beurteilungskriterien II StFV Seite 11