Verordnung des Landratsamtes Weilheim-Schongau über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 01.

Ähnliche Dokumente
-Taxitarifordnung- V e r o r d n u n g. 1 Geltungsbereich

Verordnung des Landratsamtes Ebersberg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen im Taxenverkehr (Taxitarifordnung Ebersberg TTO EBE)

Taxitarifordnung für den Landkreis Starnberg

Taxitarifordnung. Verordnung: Geltungsbereich

Taxitarifordnung (TTO) des Landkreises Schwandorf. V e r o r d n u n g :

Verordnung. des Landkreises Miesbach über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Miesbach

Verordnung des Landratsamtes Freising über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr (Taxitarifordnung Freising - FSTTO)

Memminger Stadtrecht MStR

Taxitarifverordnung

Verordnung: Geltungsbereich

Verordnung der Stadt Landshut über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr

Verordnung: 1 Geltungsbereich

A M T S B L A T T FÜR DEN LANDKREIS DINGOLFING-LANDAU. Herausgegeben vom Landratsamt Dingolfing-Landau Nr. 5 Dingolfing, 18.

1 Geltungsbereich, Tarifzonen

Taxitarifordnung. 1 Geltungsbereich

62. Jahrgang Nr. 21 Datum Inhaltsverzeichnis:

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim und des Landkreises Rosenheim.

1 Begriffserklärung. 2 Festsetzung und Geltungsbereich der Beförderungsentgelte

- T A X I T A R I F O R D N U N G -

KAUFBEURER STADTRECHT

Taxitarifordnung. vom 28. November 2012

Satzungs- und Verordnungsblatt

1 Geltungsbereich Pflichtfahrgebiet

Verordnung der Stadt Amberg über die Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr (Taxitarifordnung) vom 23. Juli 1991

Taxitarifordnung und Taxiordnung. für den. Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen. Taxitarifordnung für den Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen

Verordnung des Landkreises Zwickau über den Taxitarif (Taxitarifverordnung) Vom 11. Dezember 2014

Artikel I. 2 erhält folgenden Wortlaut

33-6 Taxitarifordnung der Stadt Fürth. Verordnung der Stadt Fürth über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen

Verordnung des Landratsamtes Erding über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr (Taxitarifordnung Erding - EDTTO)

Verordnung der Landeshauptstadt München über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung)

Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme- Spreewald

(2) Der Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis beträgt vorbehaltlich Abs. 5

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Kirchhain (Taxentarifverordnung)

Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Chemnitz (Taxitarifverordnung)

Verordnung. der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. vom

Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis in der Hansestadt Rostock (Taxitarifordnung)

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11.

Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif. vom 11.

Rechtsverordnung. über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. im Gelegenheitsverkehr mit den in der Stadt Leverkusen

Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Bundesstadt Bonn zugelassenen Taxis - Bonner Taxitarif - Vom 19.

Alle Mitglieder waren davon Beschlussordnungsgemäß

Verordnung des Landratsamtes München über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung)

Rechtsverordnung. Kreistag: Kreistag: Kreistag: Kreistag:

VO Taxientgelte 2014 Seite 1

Verordnung über die Beförderungsentgelte und -bedingungen der Unternehmen des Taxigewerbes im Landkreis Saalekreis (Taxitarifverordnung)

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11.

Rechtsverordnung über die Festsetzung der Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen. für den Gelegenheitsverkehr. Bekanntmachung. (Nr.

(2) Das Pflichtfahrgebiet im Sinne des 47 Abs. 4 PBefG umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Aschaffenburg und des Landkreises Aschaffenburg.

TAXENTARIF DER STADT FRANKFURT AM MAIN

Verordnung zur Regelung des Taxenverkehrs im Landkreis Heidekreis (Taxenordnung) vom

Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr des Landkreises Altenburger Land (Taxi-Tarifordnung)

Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11.

Taxentarif. [1] Bürgerservice» [2] Beratung, Kommunikation, Informationen» [3] Ortsrecht

Nummer 6 Herausgeber: Landratsamt Lichtenfels, Kronacher Str , Lichtenfels Montag, 10. Juli 2017

R e c h t s v e r o r d n u n g d e s L a n d r a t s a m t e s R a s t a t t

Verordnung über den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Chemnitz (Taxiordnung)

Mi und Fr Uhr. Nr September 2015 INHALT:

Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen (Taxentarif) in Offenbach am Main

1 Allgemeines. (2) Das Pflichtfahrgebiet ist das Gebiet des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

Verordnung. Über den Verkehr mit den im Landkreis Oder-Spree Zugelassenen Taxen (Taxen-Verordnung)

Taxenordnung der Landeshauptstadt Wiesbaden

Amtsblatt. für den Landkreis Eichsfeld. Jahrgang 2014 Heilbad Heiligenstadt, den Nr. 28

Verordnung über Beförderungsbedingungen und -entgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Ludwigslust-Parchim (Taxenordnung)

Altmarkkreis Salzwedel

HANSESTADT LÜNEBURG 32-08

V e r o r d n u n g. der Stadt Würzburg über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Würzburg

R E C H T S V E R O R D N U N G

Verordnung über die Beförderungsentgelte- und bedingungen der Unternehmen des Taxigewerbes im Landkreis Saalekreis -Taxitarifverordnung-

Verordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Schweinfurt (Taxitarifordnung)

Vom 09. Juli Geltungsbereich, Pflichtfahrgebiet

Verantwortlicher Herausgeber: Landratsamt Deggendorf

Taxenordnung. Beförderungsentgeltverordnung. für den Pflichtfahrbereich Stadt Leipzig

Taxenordnung. Vom 18. Januar Zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2014, HmbGVBl. Nr. 47/2014, S. 420 (gültig ab 01.

Taxenordnung. Vom 18. Januar Zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Mai 2017, HmbGVBl. Nr. 15/2017, S. 139 (gültig ab 01.

Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. zur Beförderung von. Menschen mit Behinderung. - Fahrdienst - nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

Amtliche Mitteilungen des Landkreises Fürth

Amtsblatt für die Stadt Brandenburg an der Havel

IHK-Merkblatt Stand: September 2017

Landkreis Ostprignitz Ruppin

AMTSBLATT. der Stadt Mönchengladbach. Der Oberbürgermeister gibt bekannt:

Verordnung über den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Vorpommern-Rügen (Taxenordnung)

Ausschuss für Wirtschaft, Bau und Verkehr Kreisausschuss Kreistag


Oberbayerisches Amtsblatt Nr. 9 / (2) 1 Im gesamten Geltungsbereich dieser Verordnung ist es verboten,

Bezirksrahmenvergütungsvereinbarung. zur Beförderung von. Menschen mit Behinderungen. - Fahrdienst - nach 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr

FÜR DEN LANDKREIS SCHWANDORF

Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges nach 35 a GGVSEB

HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT


Satzung über die Benutzung von öffentlichen Grünanlagen, städtischen Spiel- und Fußballplätzen sowie Freizeitanlagen

Rechtsverordnung für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen - Kölner Taxenordnung - vom

BOKraft Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

Satzung des Landkreises Vorpommern-Greifswald über die Schülerbeförderung und die Anerkennung der notwendigen Aufwendungen nach 113 Abs.

Verordnung des Landratsamtes Fürstenfeldbruck über das Taxigewerbe (Taxiordnung) vom09. Juli 2014

Stadtverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Teterower Hundeverordnung)

Transkript:

Verordnung des Landratsamtes Weilheim-Schongau über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen vom 01. Februar 2016 - T A X I T A R I F O R D N U N G - Das Landratsamt Weilheim-Schongau erlässt aufgrund des 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 147 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154), in Verbindung mit 10 Nr. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung DelV) vom 28.01.2014 (GVBl 2014, S. 22) folgende Verordnung: 1 Geltungsbereich (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmer mit dem Betriebssitz im Landkreis Weilheim-Schongau. (2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Landkreise Weilheim-Schongau, Garmisch-Partenkirchen, Bad Tölz-Wolfratshausen, Starnberg, Landsberg und Ostallgäu. 2 Beförderungsentgelt (1) Für Fahrten, die nicht außerhalb des Pflichtfahrgebietes beginnen oder enden, setzt sich das Beförderungsentgelt, unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen, aus dem Grundpreis zuzüglich mindestens einer Schalteinheit, dem Kilometerpreis bzw. dem Zeitpreis (verkehrs- und kundenbedingt) und den Zuschlägen zusammen. Der Grundpreis (Bestandteil des Mindestfahrpreises) beträgt 3,30. Der Mindestfahrpreis beträgt 3,50.

2 (2) Kilometerpreis (Tarifstufe 1) und Zeitpreis (Tarifstufe 2) Tarifstufe 1-0 5 Kilometer 1,70 (0,20 pro 117,6 m, Umschaltgeschwindigkeit 15,9 km/h) - 5-10 Kilometer 1,60 (0,20 pro 125,0 m, Umschaltgeschwindigkeit 16,9 km/h) - ab 10 Kilometer 1,50 (0,20 pro 133,3 m, Umschaltgeschwindigkeit 18,0 km/h) Tarifstufe 2 Der Zeitpreis beträgt (verkehrs- und kundenbedingt) je 26,7 Sekunden 0,20 je Stunde 27,00 (3) Anfahrt / Zielfahrt / Rückfahrt Anfahrt innerhalb der Tarifzone I frei Anfahrt in der Tarifzone II ab Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 1 Zielfahrt in Tarifzone I und in Tarifzone II Tarifstufe 1 Rückfahrten aus der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I Tarifstufe 2 ab Grenze Tarifzone I Tarifstufe 1 bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Tarifzone II in die Tarifzone I bis Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 2 ab Grenze der Tarifzone I Tarifstufe 1 Die jeweilige Betriebssitzgemeinde (in den durch die Ortstafeln gemäß 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II. (4) Zuschläge a) Gepäck üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 0,50 üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwagen frei

3 b) Tiere jedes frei transportierte Tier 0,50 jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50 Hunde die für Blinde, Taube, Schwerhörige und andere Hilflose unentbehrlich sind frei c) Großraumtaxi Für Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/in zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade-/Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können) beträgt der Zuschlag ab dem 5. Fahrgast unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen pauschal 5,00 a) Bestellgebühr (schriftlich oder fernmündlich) 1,00 b) Der Maximalbetrag der Zuschläge beträgt 20,00 (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 Buchstabe a, b und d gelten für folgende Fahrten Festpreise: a) Vom Bahnhof in Schongau auf kürzestem Weg zum Krankenhaus in Schongau (Hauptpforte) 7,00 b) Vom Krankenhaus (Hauptpforte) in Schongau auf kürzestem Weg zum Bahnhof in Schongau 7,00 Bei Benutzung eines Großraumtaxis ist der Zuschlag nach Abs. 4 Buchstabe c) zu erheben. Bestimmt der Fahrgast einen anderen Weg zum Fahrziel, berechnet sich das Beförderungsentgelt nach den Absätzen 1 bis 4. (6) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend. (7) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Fahrpreis zu bezahlen. (8) Nebenleistungen (außerhalb der Beförderung) sind gesondert zu vergüten.

4 3 Begriffsbestimmungen (1) Anfahrt sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse. (2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird. (3) Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in oder in Richtung Zone I zurückfahren. (4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen. 4 Abweichende Fahrpreise (1) Von den in 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (Sondervereinbarungen, insbesondere zur Krankenbeförderung) sind nur mit Genehmigung des Landratsamtes Weilheim-Schongau ( 51 Abs. 2 PBefG) zulässig. (2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden. 5 Fahrpreisanzeiger (1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des 4 Abs. 1. (2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers sind der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen, dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe 1 zugrunde zu legen. (3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für gesamte Wartezeit 0,45 pro Minute zu berechnen.

5 (4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. 6 Abrechnung, Zahlungsweise (1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. (2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von 50,00 wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 50,00 gehen zu Lasten des Fahrers. (3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke, der Ordnungsnummer und des Umsatzsteuersatzes sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen. 7 Beförderungspflicht (1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches. (2) Von der Beförderung können ausgeschlossen werden - Personen, die unter erheblichem Einfluß alkoholischer Getränke oder berauschender Mittel stehen, - Personen mit ansteckenden Krankheiten, - Personen, die nicht bereit sind, die Vorauszahlung nach 6 Abs. 1 zu zahlen. (3) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht. 8 Allgemeine Vorschriften (1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrsoder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird ( 38 BOKraft).

6 (2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung und der geltenden Taxiordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren ( 10 BOKraft). 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach 61 Abs. 1 Nr. 4 und 61 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer oder als Fahrzeugführer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Genehmigungsbehörde. 10 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung (Taxitarifordnung) tritt am 01. Februar 2016 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung (Taxitarifordnung) des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 01. Juli 2015 (Amtsblatt des Landkreises Weilheim- Schongau Nr. 14 vom 15.07.2015) außer Kraft. Weilheim i. OB, 18.12.2015 LANDRATSAMT WEILHEIM-SCHONGAU Andrea Jochner-Weiß Landrätin