Alle Mitglieder waren davon Beschlussordnungsgemäß

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1 Anzahl der Mitglieder des Stadtrates: 41 Alle Mitglieder waren davon Beschlussordnungsgemäß geladen. anwesend für dagegen Nr ) Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom über die örtliche Prüfung der Jahresrechnungen der von der Stadt verwalteten Stiftungen HJ 2014 Beschluss: Der Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses Nr. 3 vom wurde wie folgt zum Beschluss erhoben: Nach durchgeführter örtlicher Prüfung gemäß Art. 103 Abs. 1 bis 3 GO i.v. m. Art. 20 Abs. 2 BayStG schlägt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Feststellung der Jahresrechnungen 2014 der von der Stadt Weiden i.d.opf. verwalteten Stiftungen gemäß Art. 102 Abs. 3 GO vor. Weiden i.d.opf., Stadtrat: gez. Kurt Seggewiß

2 Anzahl der Mitglieder des Stadtrates: 41 Alle Mitglieder waren davon Beschlussordnungsgemäß geladen. anwesend für dagegen Nr ) Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom über die Jahresrechnung des Stadthaushaltes HJ 2014 Beschluss: Der Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses Nr. 4 vom wurde wie folgt zum Beschluss erhoben: Nach durchgeführter örtlicher Prüfung gemäß Art. 102 Abs. 1 und 3 GO schlägt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat die Feststellung der Jahresrechnung des Stadthaushaltes 2014 gemäß Art. 102 GO vor. Weiden i.d.opf., Stadtrat: gez. Kurt Seggewiß

3 Anzahl der Mitglieder des Stadtrates: 41 Alle Mitglieder waren davon Beschlussordnungsgemäß geladen. anwesend für dagegen Nr ) Satzung der Stadt Weiden i.d.opf. zur Aufhebung der Satzungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten in Weiden i.d.opf. Altstadt I bis IV mit Ersatz- und Ergänzungsgebiet Stadtplaner Zeiß trug folgenden Sachstandsbericht vor: Im Stadtrat wurde am beschlossen (Beschluss-Nr. 72), dass die Satzungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten in Weiden i. d. OPf. Altstadt I bis IV sowie die Satzung für das Ersatz- und Ergänzungsgebiet aufzuheben sind. Dies geschieht entsprechend 162 Abs. 2 BauGB. Die im Grundbuch eingetragenen Sanierungsvermerke für die einzelnen Grundstücke können, nach Rechtskraft der Satzung, gelöscht werden. Stadtplaner Zeiß unterbreitete folgenden Beschlussvorschlag: Die beigefügte Satzung der Stadt Weiden i.d.opf. zur Aufhebung der Satzungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten in Weiden i.d.opf. Altstadt I bis IV mit Ersatzund Ergänzungsgebiet wird beschlossen. Beschluss: Die beigefügte Satzung der Stadt Weiden i.d.opf. zur Aufhebung der Satzungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten in Weiden i.d.opf. Altstadt I bis IV mit Ersatzund Ergänzungsgebiet wird beschlossen. Satzung der Stadt Weiden i.d.opf. zur Aufhebung der Satzungen über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten in Weiden i.d.opf., Altstadt I bis IV mit Ersatz- und Ergänzungsgebiet Auf Grund von 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1722), in Verbindung mit Art 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 82), erlässt die Stadt Weiden i.d.opf. folgende A u f h e b u n g s s a t z u n g 1 Aufhebung Die Satzungen der Stadt Weiden i.d.opf. über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten Altstadt I bis IV mit Ersatzund Ergänzungsgebiet, im Einzelnen die o Satzung zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes in Weiden i.d.opf. vom i. d. F. vom o Satzung zur förmlichen Festlegung eines Ergänzungsgebietes zu dem seit förmlich festgelegten Sanierungsgebiet in Weiden i.d.opf. vom o Satzung zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes in Weiden i.d.opf. (Sanierung II) vom o Satzung zur förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes in Weiden i.d.opf. (Sanierung III) vom o Satzung über die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebietes in Weiden i. d. OPf. (Sanierung "Altstadt IV") vom i. d. F. vom , werden aufgehoben. Der räumliche Geltungsbereich der von der Aufhebung betroffenen Sanierungsgebiete ist im dieser Satzung als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. 2 Inkrafttreten Diese Satzung wird gemäß 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

4 Weiden i.d.opf., den 2015 Stadt Weiden i.d.opf. Kurt Seggewiß Weiden i.d.opf., Stadtrat: gez. Kurt Seggewiß

5 Anzahl der Mitglieder des Stadtrates: 41 Alle Mitglieder waren davon Beschlussordnungsgemäß geladen. anwesend für dagegen Nr ) Satzung zur Aufhebung der Satzungen über die Benutzung der Parkhäuser Allee-Garage der Stadt Weiden i.d.opf. vom , Friedrich-Ebert-Straße der Stadt Weiden i.d.opf. vom und Naabwiesen der Stadt Weiden i.d.opf. vom und Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Parkhäuser Allee-Garage, Friedrich-Ebert-Straße und Naabwiesen der Stadt Weiden i.d.opf. vom i.d.f. vom Stadtplaner Zeiß trug folgenden Sachstandsbericht vor: Die Parkhäuser Fr.-Ebert-Straße und Naabwiesen werden ab von der WGS Stadtentwicklung Weiden GmbH, einem Tochterunternehmen der Stadtbau GmbH Weiden ab übernommen. Die Übernahme der Allee-Garage ist bereits erfolgt. Somit ist es erforderlich, sowohl die Benutzungssatzung, als auch die Gebührensatzung dieser Parkhäuser aufzuheben. Stadtplaner Zeiß unterbreitete folgenden Beschlussvorschlag: Die Satzung zur Aufhebung der Satzungen über die Benutzung der Parkhäuser Allee- Garage der Stadt Weiden i.d.opf. vom , Friedrich-Ebert-Straße der Stadt Weiden i.d.opf. vom und Naabwiesen der Stadt Weiden i.d.opf. vom und die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Parkhäuser Allee-Garage, Friedrich-Ebert-Straße und Naabwiesen der Stadt Weiden i.d.opf. vom i.d.f. vom werden beschlossen. Beschluss: Die Satzung zur Aufhebung der Satzungen über die Benutzung der Parkhäuser Allee- Garage der Stadt Weiden i.d.opf. vom , Friedrich-Ebert-Straße der Stadt Weiden i.d.opf. vom und Naabwiesen der Stadt Weiden i.d.opf. vom und die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Parkhäuser Allee-Garage, Friedrich-Ebert-Straße und Naabwiesen der Stadt Weiden i.d.opf. vom i.d.f. vom wurden beschlossen: Satzung zur Aufhebung der Satzungen über die Benutzung der Parkhäuser Allee-Garage der Stadt Weiden i.d.opf vom , Friedrich-Ebert-Straße der Stadt Weiden i.d.opf. vom und Naabwiesen der Stadt Weiden i.d.opf. vom Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 796, BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 82), erlässt die Stadt Weiden i.d.opf. folgende Satzung: 1 Aufhebung Die Satzungen über die Benutzung der Parkhäuser Allee-Garage der Stadt Weiden i.d.opf. vom , Friedrich-Ebert- Straße der Stadt Weiden i.d.opf. vom und Naabwiesen der Stadt Weiden i.d.opf. vom werden aufgehoben.

6 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Weiden i.d.opf., Stadt Weiden i.d.opf. Kurt Seggewiß Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Parkhäuser Allee-Garage Friedrich-Ebert-Straße und Naabwiesen der Stadt Weiden i.d.opf. vom i.d.f. vom Auf Grund von Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 264, BayRS I), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 70), erlässt die Stadt Weiden i.d.opf. folgende Satzung: 1 Aufhebung Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Parkhäuser Allee-Garage, Friedrich-Ebert-Straße und Naabwiesen der Stadt Weiden i.d.opf. vom i.d.f. vom wird aufgehoben. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Weiden i.d.opf., Stadt Weiden i.d.opf. Kurt Seggewiß Weiden i.d.opf., Stadtrat: gez. Kurt Seggewiß

7 Anzahl der Mitglieder des Stadtrates: 41 Alle Mitglieder waren davon Beschlussordnungsgemäß geladen. anwesend für dagegen Nr ) Amt für öffentliche Ordnung Änderung der Taxitarifverordnung Oberrechtsrätin Hammerl trug folgenden Sachstandsbericht vor: Die bestehende Taxitarifordnung ist nunmehr seit dem in Kraft. Damit sind zwischenzeitlich über sieben Jahre vergangen, während derer sich die Betriebskosten für die Fahrzeuge (Treibstoff, Versicherung, Kfz.-Steuer, Werkstattkosten usw.) teils deutlich erhöht haben. Durch die Einführung der bundesweiten Mindestlohnregelung sind zumindest für die Aushilfskräfte in den Taxen oder am Funk- auch die Personalkosten merklich gestiegen. Die überwiegende Zahl der Weidener Taxiunternehmer sind daher auf die Straßenverkehrsbehörde zugekommen und haben die Anpassung der Tarife an die geänderte Situation beantragt. Daher wurde die Taxitarifordnung zunächst in einem ersten Entwurf überarbeitet und den gesetzlich vorgeschriebenen Stellen zur Anhörung vorgelegt. Dazu zählen z.b. der Landesverband Bayer. Taxi- und Mietwagenunternehmer, das Bayerische Landesamt für Maß und Gewicht, die IHK Regensburg, die Gewerkschaft Verdi und die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen. Außerdem wurde allen Weidener Taxiunternehmern der Erstentwurf zur Stellungnahme vorgelegt. Änderungswünsche aller Beteiligten wurden, soweit sinnvoll und gesetzlich zulässig in die jetzt vorliegende Fassung eingearbeitet. Außerdem wurde darauf Wert gelegt, dass die Tarife größtenteils mit den Tarifen des Landkreises Neustadt a.d.wn kompatibel sind. Damit bleiben den Taxiunternehmern erhöhte Eichungskosten ihrer Fahrpreisanzeiger erspart. Ferner wurde der Festplatzshuttlebetrieb eingearbeitet, so dass es künftig keiner Sondergenehmigungen durch die Bezirksregierung mehr bedarf. Der Shuttle ist dabei eine Kann- Regelung, es bleibt den Unternehmern selbst überlassen, diesen bei den betreffenden Festen in Eigenregie zu organisieren bzw. dies zu unterlassen. Bei den Tarifen wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen (alle Angaben in Euro): Tarif neu bisher Grundpreis Tagesfahrten 2,80 2,50 Grundpreis Nachtfahrten 3,80 3,00 Mindestfahrpreis 3,00 2,60 Wartezeit je Stunde 28,00 20,00 Kilometerpreis für Anfahrten 0,80 1,40 Kilometerpreis für Zielfahrten 1,60 1,40 Transport von Gepäck/Tieren je Stück/Tier 1,00 0,50

8 Die vorher nicht vorhandene Trennung der Preise zwischen Anfahrten und Zielfahrten wurde auf Wunsch der Taxiunternehmer vorgenommen, damit z.b. bei einer Abholung von zu Hause nicht bereits ein hoher Anfahrtspreis am Taxameter steht. Außerdem wurde ergänzt, dass Sondervereinbarungen, die z.b. Krankenkassen mit den Taxiunternehmern abschließen oder abschließen wollen, der Genehmigung der Stadt Weiden i.d.opf. bedürfen. Damit kann Dumpingpreisen bei der Krankenbeförderung mit Taxen vorgebeugt werden. Die vorgeschlagene Neufassung der Taxitarifordnung liegt diesem Bericht bei; Änderungen zur jetzigen Fassung sind rot gekennzeichnet. Oberrechtsrätin Hammerl unterbreitete folgenden Beschlussvorschlag: Die Taxitarifordnung wird laut Anlage geändert. Beschluss: Die Taxitarifordnung wird wie folgt Anlage geändert. V e r o r d n u n g der Stadt Weiden i.d.opf. über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Weiden i.d.opf. - T a x i t a r i f o r d n u n g - Die Stadt Weiden i.d.opf. erlässt aufgrund 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3154) und 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom (GVBl. S. 1025), zuletzt geändert durch Verordnung vom (GVBl. S. 555) folgende V e r o r d n u n g : 1 Geltungsbereich (1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz Weiden i.d.opf. (2) Der Pflichtfahrbereich umfasst die Stadtgebiete Weiden i.d.opf. und Neustadt a.d.waldnaab sowie die Gemeindegebiete Altenstadt a.d.waldnaab, Schirmitz und Pirk ( 47 Abs. 4 PBefG). (3) Die Betriebssitzgemeinde ist ausschließlich die Stadt Weiden i.d.opf. (1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse. 2 Begriffsbestimmungen (2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird. (3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen. (4) Nachtfahrten sind Fahrten zu Zeiten, die nach Uhr beginnen und vor Uhr enden. (5) Festplatzshuttle gem. 8 dieser Verordnung ist ein Sonderverkehr zum und vom Festplatz an der Conrad-Röntgen- Straße mit Taxen und Mietwagen, die von der Stadt Weiden i.d.opf. lizenziert sind. 3 Beförderungsentgelte (1) Das Beförderungsentgelt setzt sich, mit Ausnahme von Abs. 2 Buchstabe c), unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus a) dem Grundpreis 2,80 bzw. bei Nachtfahrten 3,80

9 (der Grundpreis ist Bestandteil des Mindestfahrpreises) b) Mindestfahrpreis 3,00 c) Wartezeitpreis (0,20 /25,7 s) 28,00 / Stunde (während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingten Standzeiten und bei verkehrsbedingtem Unterschreiten der Umschaltgeschwindigkeit von 17,5 km/h) d) Kilometerpreis bei Anfahrten (0,20 je 250 m) 0,80 Kilometerpreis bei Zielfahrten (0,20 je 125 m) 1,60 Geht eine Anfahrt unmittelbar in eine Zielfahrt über, so wird der Grundpreis gem. Buchstabe a) nur einmal fällig. e) Zuschläge nach Abs. 2 Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 berechnet. (2) Zuschläge a) Gepäck: üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 1,00 üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen frei b) Tiere: jedes frei transportierte Tier 1,00 jeder Käfig oder Transportbehälter 1,00 Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige und andere Bedürftige unentbehrlich sind frei c) Fahrten mit Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführerin/Fahrzeugführer zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können): Der Zuschlag beträgt ab dem fünften Fahrgast, unabhängig 5,00 von der Gesamtzahl der zu befördernden Personen pauschal (3) Festplatzshuttle: je Fahrt und Fahrgast 3,00 Kinder bis einschließlich sechs Jahren frei (4) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend. (5) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten. 4 Abweichende Fahrpreise (1) Von den in 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Krankenbeförderung) sind nur nach Maßgabe des 51 Abs. 2 PBefG in Form einer Sondervereinbarung zulässig. Sondervereinbarungen bedürfen der vorherigen Genehmigung der Stadt Weiden i.d.opf. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. (2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden. 5 Fahrpreisanzeiger (1) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen.

10 (2) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des 4 Abs. 1. (3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so ist für die gesamte Wartezeit der Wartezeitpreis nach 3 Abs. 1 Buchstabe c) zu berechnen. (4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. 6 Abrechnung und Zahlungsweise (1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. (2) Der Fahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers. (3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen. 7 Beförderungspflicht (1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches. (2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht. 8 Sonderverkehr Festplatzshuttle Anläßlich des Frühlingsfestes der Stadt Weiden i.d.opf. und des Schützenfestes der Kgl. priv. Feuerschützengesellschaft Weiden 1507 wird ein Shuttleservice mit Taxen und Mietwagen zum und vom Festplatz an der Conrad-Röntgen-Straße in Weiden i.d.opf. zugelassen. Die Abfahrtsstelle für Hinfahrten zum Festplatz ist ausschließlich die Bushaltestelle Neues Rathaus. Die Fahrt hat auf direktem Weg zum Festplatz zu erfolgen; Fahrgäste dürfen nur an den Haltestellen des Stadtbus Weiden aufgenommen werden. Rückfahrten erfolgen vom Festplatz ausschließlich zu Haltestellen des Stadtbus Weiden (innerhalb der Stadtgrenzen). Die eingesetzten Fahrzeuge sind mit gut sichtbaren Aufklebern Festplatz-Shuttle zu versehen. Es steht jedem Unternehmer frei, sich am Sonderverkehr Festplatzshuttle zu beteiligen. 9 Allgemeine Vorschriften (1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird ( 38 BOKraft). (2) Der Fahrer hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren ( 10 BOKraft). 10 Ordnungswidrigkeiten Nach 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu ,00 belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer 1. andere als die in 3 oder 4 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt, 2. entgegen 5 Abs. 2 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet, 3. entgegen 5 Abs. 3 Wartezeiten bei Störung des Fahrpreisanzeigers berechnet, 4. entgegen 6 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns bis 50,00 zu Lasten des Fahrgastes ausführt, 5. entgegen 6 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt, 6. entgegen 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt, 7. entgegen 9 Abs. 1 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt, 8. entgegen 9 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt. 10 Inkrafttreten

11 Diese Verordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung der Stadt Weiden i.d.opf. vom (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.opf. Nr. 23 vom ), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung der Stadt Weiden i.d.opf. vom (Amtsblatt der Stadt Weiden i.d.opf. Nr. 5 vom ) außer Kraft. Weiden i.d.opf., Stadtrat: gez. Kurt Seggewiß

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