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Transkript:

Nr. 540o Reglement über den Zertifikatslehrgang «Forensische Psychiatrie und Psychologie» an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern (Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensischer Psychiatrie und Psychologie der Universität Luzern); CAS Forensische Psychiatrie und Psychologie vom 9. Juni 06 (Stand. August 06) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf 6 Absatz g des Universitätsgesetzes vom 7. Januar 000, beschliesst: Allgemeines Zweck Der Zertifikatslehrgang «Certificate of Advanced Studies [CAS] in Forensischer Psychiatrie und Psychologie der Universität Luzern» (im Folgenden: Lehrgang) ist ein universitäres Weiterbildungsangebot für forensische Psychiater oder Psychiaterinnen sowie Rechtspsychologen oder Rechtspsychologinnen in Recht und forensischer Psychiatrie und Psychologie. Der Lehrgang vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich Recht und forensischer Psychiatrie oder Psychologie. Die rechtswissenschaftlichen Fächer machen über 60% des vermittelten Stoffes aus. SRL Nr. 59 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 06 98

Nr. 540o Gegenstand Das Reglement regelt die Zulassung zum Lehrgang, dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Forensischer Psychiatrie und Psychologie der Universität Luzern». Einzelheiten werden in einer Wegleitung geregelt. Sie ist von der Geschäftsleitung der Staatsanwaltsakademie zu erlassen. Leitung Die Leitung des Lehrgangs (Studienleitung) liegt bei je einer Person aus der Rechtswissenschaft und aus der forensischen Psychiatrie oder Psychologie. Die Fakultätsversammlung betraut auf Vorschlag des Direktoriums der Staatsanwaltsakademie eine Professorin oder einen Professor für Strafrecht mit zeitlich unbefristeter Anstellung mit der rechtswissenschaftlichen Leitung des Lehrgangs. Das Direktorium der Staatsanwaltsakademie bestimmt auf Vorschlag der rechtswissenschaftlichen Leitung und nach Anhörung des Vorstandes der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP) den Leiter oder die Leiterin aus der forensischen Psychiatrie bzw. Psychologie. 4 Die Studienleitung ist verantwortlich für Fragen des Studienbetriebs wie:. Vorschlag von Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden,. Vorschlag der Kursthemen und des Fächerkatalogs,. Aus- und Überarbeitung von Wegleitungen und Reglementen, 4. Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, 5. Kontakt mit den Kursleiterinnen und Kursleitern sowie Dozierenden, 6. Ansprechpartner für Studierende, 7. Organisation des Studienbetriebs (zusammen mit dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin und dem Sekretariat). 5 Die in Absatz 4 Ziffern genannten Gegenstände unterliegen der Zustimmung oder Genehmigung durch die Geschäftsleitung der Staatsanwaltsakademie. Zulassung 4 Adressaten Der Lehrgang richtet sich an Personen mit aktueller oder künftiger Tätigkeit im Bereich der forensischen Psychiatrie oder der forensischen Psychologie. Er eignet sich namentlich als Vorbereitung für den «Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie».

Nr. 540o Vorausgesetzt werden: a. für Ärztinnen und Ärzte:. medizinisches Staatsexamen,. begonnene oder abgeschlossene Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,. praktische Erfahrungen in forensischer Psychiatrie an einer von der FMH anerkannten Weiterbildungsstätte für forensische Psychiatrie und Psychotherapie, 4. bei ausländischem Studienabschluss: eidgenössische Anerkennung des Arztdiploms. b. für Psychologinnen und Psychologen:. Abschluss eines Master-Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität in der Schweiz oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Universität im Ausland im Fach «Psychologie» (Mindestabschluss Master of Science [M.Sc.] oder Äquivalent),. Aus- oder Weiterbildungen in psychopathologischer/psychiatrischer Diagnostik im Umfang von 6 ECTS-Punkten,. Besuch von postgradualen Weiterbildungen im Bereich der psychologischen Diagnostik und/oder psychometrischer Methodenlehre im Umfang von 4 ECTS-Punkten, 4. eine mindestens zweijährige, für das Weiterbildungsstudium qualifizierende Berufstätigkeit auf dem Gebiet der forensischen Psychologie (psychologisch oder psychiatrisch geführte Institution, die Massnahmen durchführt), 5. begonnene oder abgeschlossene Weiterbildung zur Rechtspsychologin/ zum Rechtspsychologen, 6. bei ausländischem Studienabschluss: eidgenössische Anerkennung des Diploms. Über Ausnahmen bei gleichwertiger Qualifikation (Aufnahme «sur dossier») entscheidet das Direktorium der Staatsanwaltsakademie auf Vorschlag der Studienleitung. 5 Anmeldung Die Anmeldegebühr beträgt 00 Franken. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Anmeldeformular, b. Lebenslauf, c. Abschlusszeugnisse, d. allenfalls Nachweis der gleichwertigen Qualifikation gemäss 4 Absatz. 6 Entscheid über die Zulassung Je Lehrgang werden in der Regel 5 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zugelassen. Über die Aufnahme in den Lehrgang entscheidet vorbehältlich 4 Absatz die Studienleitung.

4 Nr. 540o Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht; ein abweisender Entscheid bedarf keiner Begründung. 7 Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung Der Rückzug der Anmeldung zum Lehrgang und dessen vorzeitige Beendigung sind der Studienleitung schriftlich mitzuteilen. Wer den Lehrgang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Lehrgangs zu bezahlen. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe, wie zum Beispiel Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. Die Studienleitung entscheidet darüber abschliessend. Lehrgang 8 Durchführungsort und Durchführungssprache Die Kurse des Lehrgangs werden in Luzern oder studienbedingt an anderen Orten durchgeführt. Die Unterrichtssprache ist in der Regel Deutsch. 9 Kurse Der Lehrgang besteht aus Kursen zu Themen des Rechts, der Psychiatrie und Psychologie sowie zu den Zusammenhängen und Schnittstellen dieser Fachgebiete. Ein Kurs dauert in der Regel zweieinhalb bis drei Tage und hat einen Umfang von 0 bis 4 Lektionen. Die Kurse werden in Form von Referaten, Diskussionen, Gruppenarbeiten und Übungen durchgeführt. Sie beginnen in der Regel jeweils am Donnerstagmorgen und enden am Samstagmittag oder -nachmittag. Für jeden Kurs wird eine Vorund Nachbereitung im Umfang von drei Vierteln der Kursdauer erwartet. Der Lehrgang erstreckt sich in der Regel über maximal zwölf Monate. 4 Ein erfolgreiches Absolvieren des Lehrgangs setzt den Besuch aller Kurse voraus. Dispensationen für einzelne Kurse können nicht erteilt werden. 5 Dispensationen für einzelne Lektionen können im maximalen Umfang von 0 Prozent der Lektionen durch die Studienleitung erteilt werden. Sie führen nicht zu einer Ermässigung der Kursgelder. 6 Näheres wird in der Wegleitung geregelt. 0 Kreditpunktesystem Der Lehrgang ist mit Kreditpunkten (ECTS) versehen.

Nr. 540o 5 4 Leistungsnachweise Zweck und Prüfungsstoff Am Ende des Lehrgangs findet eine Schlussprüfung statt. Sie zielt darauf ab, den Nachweis zu erbringen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer das im Rahmen des Unterrichts vermittelte Wissen erworben und verarbeitet haben und zu dessen Anwendung auf konkrete Fragestellungen in der Lage sind. Der Prüfungsstoff setzt sich aus der bis zum Prüfungstag unterrichteten Materie zusammen. Einzelheiten regelt die Wegleitung. Art der Prüfung Die Prüfung wird schriftlich abgelegt. Einzelheiten regelt die Wegleitung. Zulassung und Anmeldung zur Prüfung Zur Prüfung werden nur Personen zugelassen, welche mindestens 80 Prozent der Lektionen besucht haben. 4 Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen der Schlussprüfung Der Lehrgang ist mit Bestehen der Schlussprüfung erfolgreich absolviert (passed/failed). Die Prüfungsergebnisse werden den Absolventinnen und Absolventen schriftlich mitgeteilt. Bei Nichtbestehen der Schlussprüfung kann sie einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Schlussprüfung des nächsten Lehrgangs statt und umfasst den Prüfungsstoff nach Absatz. Wer den Lehrgang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die besuchten Kurse. 4 Teilnehmerinnen und Teilnehmer, deren Schlussprüfung als ungenügend bewertet wird, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen. 5 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 0 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung der Studienleitung verlangen. 5 Verhinderung Wer ohne wichtigen Grund der Schlussprüfung fernbleibt, hat sie nicht bestanden.

6 Nr. 540o Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person. In diesem Fall ist der Studienleitung innerhalb von fünf Tagen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes ein schriftliches Gesuch um Nachholung der Prüfung einzureichen. Dem Gesuch sind Unterlagen anzufügen, die geeignet sind, die Verhinderung nachzuweisen. Im Fall der Gutheissung des Gesuchs setzt die Studienleitung einen neuen Termin für die Prüfung fest. Sie findet in der Regel im Rahmen der ordentlichen Schlussprüfung des nächsten Lehrgangs statt. Der Stoffumfang richtet sich nach Absatz. 6 Unkorrektheiten bei Prüfungen Es ist unzulässig, während einer Prüfung: a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen, c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören. Im Falle von Unkorrektheiten kann auf «failed» in der Prüfung erkannt werden. Die Studienleitung trifft den Entscheid nach Anhören der fehlbaren Person. 7 Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise Für das Bestehen des Lehrgangs erhalten die Teilnehmenden das mit ECTS-Kreditpunkten bewertete Zertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS) in forensischer Psychiatrie und Psychologie der Universität Luzern». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern ausgestellt. Die Diplomurkunde enthält die Unterschriften des Dekans oder der Dekanin sowie der Leitenden Direktorin oder des Leitenden Direktors der Staatsanwaltsakademie. 8 Qualitätssichernde Massnahmen Neben der Kontrolle des gesamten Lehrgangs durch die Studienleitung wird die Qualität der Kurse folgendermassen gesichert: a. Die Auswahl der Kursleiterinnen und Kursleiter erfolgt durch die Studienleitung. b. Jeder Kurs wird als Ganzes evaluiert. c. Die Dozierenden werden evaluiert. d. Die Schlussprüfung wird evaluiert. Die Studienleitung erstattet der Geschäftsleitung der Staatsanwaltsakademie nach Abschluss des Studiengangs Bericht über die Ergebnisse der qualitätssichernden Massnahmen.

Nr. 540o 7 5 Kosten des Lehrgangs 9 Höhe Die Kursgelder für den Lehrgang werden vom Rektor oder der Rektorin auf Antrag des Direktoriums auf Vorschlag der Geschäftsleitung festgelegt. Sie werden mit der jeweiligen Ausschreibung veröffentlicht. Die Kursgelder decken die Kosten für den Besuch der einzelnen Kurse, die Kursunterlagen und die von der Kursleitung abgegebene Literatur. Die Diplom- und Prüfungsgebühren betragen 600 Franken. 4 Die Gebühr für die Wiederholungsprüfung beträgt 400 Franken. 5 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgeldern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die Studienleitung eine verhältnismässige Reduktion bewilligen. 0 Fälligkeit Die Kursgelder und Gebühren sind im Voraus zahlbar. Die Studienleitung setzt den Teilnehmenden mit dem Zulassungsentscheid zum Lehrgang eine Zahlungsfrist von 0 Tagen. 6 Sonstiges Entschädigung der Dozierenden Die Entschädigung der Dozierenden wird in der Wegleitung geregelt. Verteilung eines Überschusses Ein Überschuss ist vorhanden, wenn die Einnahmen die Kosten (inkl. Strukturkosten der Zentralen Dienste) übersteigen. Vom Überschuss werden 0 Prozent für die Plattform der Staatsanwaltsakademie eingesetzt, das heisst für die in Ziffer des Vertrags zwischen dem Verein CCFW und der Universität Luzern genannten Zwecke. Der Rest wird folgendermassen aufgeteilt: a. 0 Prozent für die Fakultät, b. 40 Prozent zur Verfügung der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP), c. 40 Prozent zur Verfügung der Staatsanwaltsakademie; dieser Betrag ist für die in Ziffer des Vertrags zwischen dem Verein CCFW und der Universität Luzern genannten Zwecke zu verwenden.

8 Nr. 540o Die gleiche Aufteilung wird angewendet, falls der Lehrgang nicht mehr fortgesetzt wird. 4 Ein allfälliges Defizit wird durch die Staatsanwaltsakademie getragen. 7 Schlussbestimmungen Verwaltungsbeschwerde Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom. Juli 97 beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist beträgt 0 Tage. 4 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt auf den. August 06 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen. SRL Nr. 40

Nr. 540o 9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 9.06.06 0.08.06 Erstfassung G 06 98

0 Nr. 540o Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 9.06.06 0.08.06 Erlass Erstfassung G 06 98