Auf einen Blick GOÄ Leistungsbereiche von A-Z für Sie zusammengefasst

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Gebührenverzeichnis aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Auszug aus der Fassung vom:

Transkript:

Auf einen Blick GOÄ Leistungsbereiche von A-Z für Sie zusammengefasst Schmerztherapie Neben den hier ausgewählten sind ggf. weitere diagnostische und/oder therapeutische Leistungen erforderlichund ggf. auch Bescheinigungen und Atteste.. GOÄ Nr. Kurzlegende *1,8/ 2,3-fach in Euro B. I. Beratungen und Untersuchungen 1 Beratung auch tel. 10,72 3 Eingehende Beratung auch tel., Dauer mind. 10 Min. Ausschlüsse beachten! 4 Erhebung der Fremdanamnese und/oder Unterweisung der Bezugsperson(en) Ausschlüsse beachten! 20,11 29,49 5 Symptombezogene Untersuchung 10,72 6 Untersuchung mind. eines der folgenden Organsysteme: Augen, HNO-Bereich, stomatognathe System, Nieren u. ableitenden Harnwege oder vollständiger Gefäßstatus 7 Untersuchung mind. eines der folgenden Organsysteme: Haut, die Stütz-u. Bewegungsorgane, Brustorgane, Bauchorgane, weibliche Genitaltrakt 13,41 21,45 8 Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus 34,86 15 Einleitung und Koordination flankierender Maßnahmen während Betreuung eines chron. Kranken 1x im Kalenderjahr 40,22 B. II. Zuschläge zu den Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 A Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde 4,08 B Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr Neben B sind die Nern. 1, 3-8, Zuschläge D und K1 abrechenbar. 10,49 C Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr 18,65 D Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen 12,82

B. III. Spezielle Beratungen und Untersuchungen 30 31 Erhebung einer Schmerzanamnese bei chronischen Schmerzen Analoger Ansatz entsprechend 6 (2): GOÄ Nr. 30: Erhebung der homöopathischen Erstanamnese Mindestdauer 1 Stunde 1x im Jahr Erhebung einer Folgeanamnese bei chronischen Schmerzen Analoger Ansatz entsprechend 6(2): GOÄ Nr. 31: Homöopathische Folgeanamnese Mindestdauer 30 Minuten innerhalb von 6 Monaten 3x berechnungsfähig 120,65 120,65 34 Erörterung (Dauer mind. 20 Min.) der Auswirkungen einer nachhaltig lebensverändernden /- bedrohenden Erkrankung auf die Lebensgestaltung innerhalb von 6 Monaten 2 x berechnungsfähig 40,22 C. II. Injektionen, Infiltrationen, Akupunktur, Infusionen 252 Injektion, s. c., submukös, intrakutan oder i.m. Tipp: Die intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung) ist nach der höher bewerteten Nr. 266 abzurechnen. 253 Injektion, intravenös Nr. 253 kann nur einmal berechnet werden, wenn über eine gelegte Kanüle mehrere Medikamente injiziert werden. 5,36 9,38 254 Injektion, intraarteriell 10,72 255 Injektion, intraartikulär oder perineural Tipp: Ggf. Infiltrationsanästhesie nach Nr. 490 oder 491 nicht vergessen. 256 Injektion in den Periduralraum Wird ein Lokalanästhetikum gespritzt, ist eine der Nrn. der Periduralanästhesie 470 ff. abzurechnen. 257 Injektion in den Subarachnoidalraum Wird ein Lokalanästhetikum gespritzt, ist, ist eine der Nrn. 472 ff. (subarachnoidalwe Spinalanästhesie) abzurechnen. 259 Legen eines Periduralkatheters in Verbindung mit der Anlage eines subkutanen Medikamentenreservoirs 12,74 24,80 53,62 80,44 261 Einbringung von Arzneimitteln in parenteralen Katheter 4,02 265 Auffüllung eines subkutanen Medikamentenreservoirs oder Spülung eines Ports, je Sitzung Abrechenbar sind Implantation eines Medikamentenreservoirs nach Nr. 2421 und Implantation eines Ports nach Nr. 2801. 8,04

265a Auffüllung eines Hautexpanders, je Sitzung 12,07 266 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), je Sitzung 8,04 267 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich einer Körperregion auch paravertebrale oder perineural oder perikapsuläre oder retrobulbäre Injektion und/oder Infiltration, je Sitzung 268 Medikamentöse Infiltrationsbehandlung im Bereich mehrerer Körperregionen (auch eine Körperregion beidseitig), je Sitzung. Ein Ausschluss der Nrn. 267/268 zur Nr. 490 ist in der GOÄ nicht formuliert. Zu berücksichtigen ist lediglich, dass es sich nicht um die gleiche Leistung handeln darf, z. B. wenn in beiden Fällen mit einem Lokalanästhetikum behandelt wurde. In diesem Fall könnte aber, wenn mehrere kleine Bezirke behandelt wurden, die Nr. 490 mehrfach berechnet werden. Wird kein Lokalanästhetikum, sondern ein anderes Medikament infiltriert, ist bei mehrfacher Applikation an verschiedenen Stellen die Nr. 267 nicht mehrfach, sondern einmalig nur Nr. 268 berechnungsfähig. 269 Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung Bei Moxibustion und Laserakupunktur er Ansatz der Nrn. 269 oder 269a. 10,72 17,43 26,81 269a Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Min. zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung Nach der Leistungslegende der Nr. 269 und Nr. 269a ist nur die Nadelstich-Technik ab-rechnungsfähig. Andere Formen der Akupunktur wie z. B. Moxibustion (Moxa) und Laserakupunktur sind gemäß 6 Abs. 2 nach den Nrn. 269 oder 269a abrechenbar. Die Elektroakupunktur nach Voll fällt nicht unter die Leistungen nach Nrn. 269 und 269a, sondern ist nach der Nr. 832 berechnungsfähig. 46,92 270 Infusion, subkutan 10,72 271 Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer 16,09 272 Infusion, intravenös, mehr als 30 Minuten Dauer 24,13 274 Dauertropfinfusion, intravenös, mehr als 6 Std. 42,90 277 Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer 24,13 278 Infusion, intraarteriell, mehr als 30 Minuten Dauer 32,17

D. Anästhesieleistungen 469 Kaudalanästhesie Bei ambulanter Anästhesie oder Schmerztherapie den Zuschlag nach Nr. 446 nicht vergessen. 33,52 470 Einleitung und Überwachung einer einzeitigen (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu einer Stunde 471 Einleitung und Überwachung einer einzeitigen (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bis zu zwei Stunden 472 Einleitung und Überwachung einer einzeitigen (Lumbalanästhesie) oder einzeitigen periduralen (epiduralen) Anästhesie, bei mehr als zwei Stunden 473 Einleitung/Überwachung einer kontinuierlichen (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bis zu fünf Stunden 474 Einleitung und Überwachung einer kontinuierlichen (Lumbalanästhesie) oder periduralen (epiduralen) Anästhesie mit Katheter, bei mehr als fünf Stunden. Tipp: Bei ambulanter Anästhesie oder Schmerztherapie Zuschlag Nr. 447 nicht vergessen. Die Wirbelsäulenkathetertechnik nach Ratz ist nach Nrn. 474 und 475 abzurechnen 475 Überwachung einer kontinuierlichen subarachnoidalen Spinalanästhesie (Lumbalanästhesie) oder periduralen epiduralen) Anästhesie mit Katheter, zusätzlich zur Leistung nach Nr. 474 für den zweiten und jeden weiteren Tag, je Tag Tipp zu Nrn. 471 475: Bei ambulanter Anästhesie oder Schmerztherapie den Zuschlag nach Nr. 447 nicht vergessen. 476 Einleitung und Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus- oder Paravertebralanästhesie, 1 Stunde Dauer Tipp: Bei ambulanter Anästhesie oder Schmerztherapie den Zuschlag nach Nr. 446 nicht vergessen 477 Überwachung einer supraklavikulären oder axillären Armplexus oder Paravertebralanästhesie, jede weitere angefangene Stunde 53,62 80,44 107,25 80,44 120,65 60,33 50,94 25,47

490 Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke 8,18 491 Infiltrationsanästhesie großer Bezirke e Anwendung für die Schmerzbehandlung. 497 Blockade des Trucus sympatikus (lumbaler Grenzstrang oder Ganglion stellatum) mittels Anästhetika e Berechnung für die Analgesie eines oder mehrerer Spinalnerven 498 Blockade des Trucus sympatikus (thorakaler Grenzstrang oder Plexus solaris) mittels Anästhetika Bei ambulanter Anästhesie oder Schmerztherapie den Zuschlag nach Nr. 446 nicht vergessen. 16,22 29,49 40,22 E. Physikalisch-medizinische Leistungen 506* Krankengymnastische Übungen Ggf. weitere andere Leistungen nach GOÄ Nrn.: 505* - 518* II. Krankengymnastik und Übungsbehandlung 520* - 527* III. Massagen 530* - 539* IV. Hydrotherapie u. Packungen 535* - 539* V. Wärmebehandlung 548* - 558* VI. Elektrotherapie 560* - 569* VII. Lichttherapie 12,59 551* TENS 5,04 558* Geräte-Sequenztraining Nr. 558* Apparative Muskelfunktionsdiagnostik- entsprechend 6 (2) GOÄ nach Beschluss der BÄK 1) 12,59 G. Neurologie und Psychiatrie 800 Eingehende neurologische Untersuchung (Ausschlüsse beachten) 26,14 801 Eingehende psychiatrische Untersuchung 33,52 804 Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch 20,11 806 Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch Mindestdauer 20 Minuten 33,52

842 846 Eingangsuntersuchung zur medizinischen Trainingstherapie, einschl. biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese u. ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren, Dokumentation Nr. 842 Apparative isokinetische Muskelfunktionsdiagnostikentsprechend 6 (2) GOÄ nach Beschluss der BÄK Einmal pro Sitzung berechnungsfähig, max. 25 Sitzungen 1) Medizinische Traningstherapie Nr. 846 Übende Verfahren z. B. Autogenes Training -oparative Muskelfunktionsdiagnostik- entsprechend 6 (2) GOÄ nach Beschluss der BÄK 1) 67,03 849 Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mind. 20 Minuten 30,83 1) Analogbewertung der medizinischen Trainingstherapie Beschluss des Ausschusses Gebührenordnung der Bundesärztekammer Stand: 18.01.2002 veröffentlicht in: Deutsches Ärzteblatt 99, Heft 3 (18.01.2002), Seite A-144 145