Familiename: Ant Vorname: Gisbert Peter 50 767 Köln /Volkhovener Weg 182 Preußische Rheinprovinz / Stadt- und Landkreis Köln Staatsangehörigkeit: Deutsches Reich Personenausweis 6601020825 5808186-2203285 FAX: 0221-9793427 e-mail:gisbertant@aol.com Tel: 0172-2002772 Rechtsberater für Staatsangehörige des Deutschen Reich(es) nach 20 GG Aktenzeichen: DR-vs.10/2012-ICC Strafanzeige und Schadenersatzvertrag bei dem International Criminal Court ( ICC) Office of the prosecutor Miss Fatou Bensouda Maanweg 174 2516 AB Den Haag Niederlande Fax: 0031 70 5158555 ICC Ref. No. 2012/PRES/000187 ; letter from 02.04.2012 Anzeige des Vertrages über Schadenersatz Mein AK bei den Alliierten: DR-vs.10/2012 Zugestellt per Fax an die Botschafter der Alliierten am 27. Oktober 2012 zwischen Staatsangehörigen des Deutschen Reich(es), nachfolgend Empfänger von Schadenersatz genannt welche sich bezeichnen als: Natürliche Personen, beseelter Mensch nach staatlichem BGB 1 (alte Fassung) Nach geltendem Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 und den Gegenparteien, allen bekannten und unbekannten Personen welche mitverantwortlich Handeln an den völkerrechtlich (HLKO, SHAEF, SMAD, BKO 47/50) illegalen Zwangsmaßnahmen jeglicher Art an Staatsangehörigen des Deutschen Reich(es), welche sich direkt und indirekt beteiligten. Insbesondere in diesem Vertrag bezeichnet als -1- BRD Bedienstete und deren Erfüllungsgehilfen, (auch andere Staatsangehörige) sowie in Handlung der Anzeige nach SHAEF und SMAD- BKO 47/50 die in Nicht-Verfolgung bzw. Untätigkeit und wissentlich nicht handelten in Kopie stehenden mit -2- bezeichneten Botschaften (Botschafter) der Alliierten Militärregierung und anderer Staaten, aufgeführt am Ende des Vertrages nachfolgend Leistende (Schadensersatzpflichtige) genannt. Freitag den 2 November 2012 1
kommt durch konkludentes Handeln der folgende Vertrag zustande: (billigend, wissentlich, vorsätzlich, konsequentes, gleiches Recht im privaten Handelsrecht unter Kaufleuten, natürlichen Menschen, Anwendung SMAD, SHAEF, HLKO Gesetze) 1 Vertragszweck (1) Alle Vertragsleistungen nach 2 dieses Vertrages seitens des mit -1- bezeichnet Leistenden erfolgen unter Vorbehalt und in der Regel unter der Androhung von Zwangsmaßnahmen durch den Leistenden bzw. durch dessen Erfüllungsgehilfen. Die mit -2- bezeichneten Leistenden nach SHAEF und SMAD Kontrollratsgesetze 35 der Alliierten und deren Botschaften welche trotz der beweiskräftigen Sachlage und (Straf) Anzeige dieser die Umsetzung einer Zwangsmaßnahme zugelassen haben bzw. nicht revidiert haben, bzw. das die Alliierten Botschaften gemäß SHAEF oder SMAD (BKO 47/50), HLKO und nach Völkerrecht dies nicht in allen Fällen verhindert haben führt zum Schadenersatz, keine Immunitätszusage. (2) Der Vorbehalt des Leistenden zu -1- basiert auf der Tatsache, daß der Leistende und seine Erfüllungsgehilfen vorgeben, zu hoheitlichem Handeln berechtigt zu sein, ohne dies belegt oder auch nur bestätigt, geschweige denn sich legitimiert zu haben. Eine Autorisierung durch Besatzungsrecht (z.b. Tagesbefehl) wurde ebenfalls nicht nachgewiesen. Daraus folgt, dass: a. der Leistende -1- (und seine Erfüllungsgehilfen) entweder tatsächlich nicht zu hoheitlichem Handeln berechtigt sind, oder b. der Leistende und seine Erfüllungsgehilfen zu hoheitlichem Handeln berechtigt oder ermächtigt sind, den Nachweis bzw. schon die Bestätigung hierzu aber unter Verletzung der Ausweispflicht vorsätzlich verweigern. (3) Dieser Vertrag regelt ausschließlich Sachverhalte nach Abs. 2 a. In den Fällen nach Abs. 2 b richten sie die Ansprüche des Empfängers nach den geltenden, gesetzlichen Regelungen des völkerrechtlich und des existierenden Staates Deutsches Reich und dem übergeordneten Besatzungsrecht falls dieses Recht Anwendung findet oder gefunden hat. 2 Vertragsleistungen Vertragsleistungen im Sinne dieses Vertrages sind alle Leistungen wie z.b. Handlungen oder Zahlungen, zwischen dem Leistenden oder dessen Erfüllungsgehilfen und dem Empfänger, falls diese erbracht wurden. Dazu gehören insbesondere Zahlungen (auch Teilzahlungen), aber auch andere durch den Leistenden oder dessen Erfüllungsgehilfen abgeforderte nicht genehmigte Zwangsmaßnahmen und Leistungen, wie z.b. Erklärungen, Berichte oder andere Anfragen. Zwangsmaßnahmen welche geleistet wurden ohne das Besatzungsrecht angewendet wurde sind im Anzeigenfall (Strafanzeige) gegenüber den Alliierten Vertragsleistungen zwischen den Alliierten Botschaften und Militärverwaltung und dem Empfänger dieser Zwangsmaßnahmen. Als Nachweis dient jede Art der Zustellung bei allen Schadensersatzpflichtigen, den Leistenden (e-mail, FAX, Postbrief, Kurier) 3 Inkrafttreten des Vertrages durch Annahme (1) Mit der Annahme einer Vertragsleistung des Empfängers durch den Leistenden oder seine Erfüllungsgehilfen tritt der Vertrag in Kraft. Ist die Vertragsleistung den Alliierten Botschaften angezeigt worden so treten diese ebenfalls in diesen Schadensersatzvertrag durch konkludentes Handeln falls HLKO, SMAD, SHAEF oder Völkerrecht verletzt wurden aber nicht verfolgt wurden. (2) Der Annahme einer Vertragsleistung kommt der Erhalt von Geldern im Rahmen einer Zwangsbeitreibung gleich (z.b. Barzahlung, Kontopfändung) und deren Anzeige bei den Alliierten Botschaften mit Eintritt in diesen Schadensersatzvertrag falls gegen Besatzungsrecht, Völkerrecht und/oder HLKO verstoßen und angezeigt wurde, wie 1 geregelt, aber nicht verfolgt wurden. (3) Eine Vertragsleistung im Sinne dieses Vertrages gilt auch als angenommen, wenn der Leistende selbst oder mittels seiner Erfüllungsgehilfen sonstige Zwangsmaßnahmen (z.b. Haftbefehl, Freitag den 2 November 2012 2
Zwangsversteigerung etc.) umsetzt, oder Schreiben versendet, die Forderungen gegen den Empfänger erheben (z.b. Bescheide ). Eintritt der Alliierten erst nach 3 Absatz (2) 4 Inkrafttreten durch Androhung Der Vertrag tritt außerdem in Kraft, wenn dem Empfänger durch den Leistenden oder dessen Erfüllungsgehilfen eine Zwangsmaßnahme angedroht wird. Sowie nach 3 Absatz (2) als -2- bezeichnete Vertragspartei. Mit Eingang ist der Vertrag in Kraft. Die Vertragserfüllung bedarf keiner Unterschrift des Empfängers, so ist es gemäß BRD-GmbH AGB angeordnet. Die Rechtskraft tritt sofort ein durch die geltenden SHAEF Gesetze und SMAD Befehle seit 18.07.1990 geltendes Besatzungsrecht. Durch Anzeige bei den Alliierten Botschaften an diese selbst auch, falls gegen oben angeführte Gesetze verstoßen und nicht geahndet wurde. 5 Schadenersatz Sowohl das Ereignis, welches das Inkrafttreten des Vertrages auslöst, als auch jede weitere Vertragsleistung verpflichtet den Leistenden und seine Erfüllungsgehilfen zum Schadenersatz nach 6. Der Leistende und seine Erfüllungsgehilfen haften gesamtschuldnerisch und unbegrenzt und unterwerfen sich ohne Einrede der Verjährung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen. 6 Höhe des Schadenersatzes (1) Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach der jeweiligen Vertragsleistung oder Rahmenhandlung und deren Zustandekommen. Der Schadenersatz ist für jede einzelne, beteiligte Person fällig: Vertragsleistung des Leistenden, 4 (Androhung von Zwangsmaßnahmen) Pfändung 3 Abs. 1 (Annahme von Leistungen) 3 Abs. 2 und 3 (Umsetzung Zwangsmaßnahme) Personenstandfälschung (auch versuchte) Erfüllungsgehilfe an den Empfänger zu zahlen Empfänger, Höhe der Summe die der Leistende als Schadenersatz zu zahlen hat 30.000 EURO pauschal 1 Mio. EURO pauschal 100% der Gesamtforderung bzw. des entstandenen Schadens zzgl. 50.000 EURO pauschal 100% der Gesamtforderung bzw. des entstandenen Schadens zzgl. 200.000,00 EURO pauschal 5 Mio. EURO pauschal 10 Mio. EURO pauschal 100.000,00 EURO pauschal 2 Mio. EURO pauschal Unwirksame Inlandszustellung 50 000,00 EURO 1 Mio. EURO pauschal Fehlende Unterschriften u.ä, 30 000,00 EURO 1 Mio. EURO pauschal Aufforderung zur Plünderung, Freiheitsberaubung, Verschleppung ggf. Bedrohung zur Verschleppung (nachrangige Zulassung durch Alliierte Botschaften durch konkludentes Handeln Speicherung, Nutzung und Weitergabe der persönlichen 500.000,00 EURO zuzüglich 50% der Gesamtforderung des Empfängers 500.000,00 EURO zuzüglich 50% der Gesamtforderung des 10.000.000,00 EURO 5.000.000,00 EURO Freitag den 2 November 2012 3
Daten Empfängers (2) Angefangene Arbeitsstunden des Empfängers von Schadenersatzleistungen sind zusätzlich mit 200 Euro in DMR zu vergüten, angefangene Arbeitsstunden von Anwälten oder Rechtskonsulenten mit 350 Euro in DMR. (3) Sofern geltendes Recht einen höheren Schadenersatz vorsieht oder zuläßt, tritt diese Regelung automatisch in Kraft. (4) Im Falle einer wie auch immer gearteten Abwertung der Eurowährung beziehen sich die Summen nach Abs. 1 auf nicht weniger als die Kaufkraft am 01.01 des Jahres, in dem der Vertrag in Kraft getreten ist. Der Schadenersatz ist in geltender Währung gefordert und in der derzeit gültigen Zahlungsmittelart zu leisten innerhalb 14 Tagen. (5) Umrechnungskurs der Forderung: Zahlungsmittel 1 Euro= 3.26676 DMR mit Stand vom 30.09.2012 1 Euro in Dollar mal 4,20 ergibt 1 DMR 7 Fälligkeit des Schadenersatzes (1) Der Schadenersatz wird mit jedem Eintritt eines Ereignisses nach 3 oder 4 sofort fällig, ohne daß es hierzu einer Aufforderung bedarf. (2) Der Schadenersatz ist dem Empfänger bis zum folgenden Monatsersten nach dessen Wahl per Überweisung, in barer oder in physischen Edelmetallen (Gold, Silber, Platin) marktüblicher Stückelung auszuhändigen. Entstehende Kosten des Transfers trägt der Leistende bzw. der Erfüllungsgehilfe. (3) Erfolgt die Aushändigung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2, tritt automatisch Verzug ein, der mit 6% über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. 8 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam bzw. ungültig sein oder werden, tritt an deren Stelle eine rechtlich wirksame Bestimmung, die dem beabsichtigten Vertragszweck am nächsten kommt, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht. Die übrigen Vertragsinhalte bleiben hiervon unberührt. Rechtsbelehrung: Es geltenden die Ländergrenzen des Deutschen Reichs vom 31.12.1937. Damit ist das betreten der Flächen des Deutschen Reichs eine Zuwiderhandlung gegen diesen Vertrag von den Leistenden -1-. Allein die Einlage in den Briefkasten des Deutschen Reichs ergibt die Schadenersatzpflicht nach Vertrag. Eintritt in den Vertrag der Alliierten Botschaften nach Anzeige dieser Zuwiderhandlung. Leistende gemäß -1- sind die: Bedienstete der NGO BRD-GmbH, HRB Frankfurt 51411 namentlich sich selbst bezeichnet in Schriftstücken an den Empfänger, wie selbst ernannte Richter, Gerichtsvollzieher, Anwälte, Staatsanwälte und sonstige Finanzbedienstete, Behördenleiter oder jegliche Art von verantwortlichen Politikern und Bediensteten der BRD-GmbH, sowie Notare und Anwälte, Bankverantwortliche und Inkassounternehmen Leistende gemäß -2- sind die: Botschaft der U.S.A z.hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Philip D. Murphy Clayallee 170, 14191 Berlin Telefax: Fax (030) 831-4926 Botschaft der Russischen Föderation z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Vladimir M. Grinin, Unter den Linden 63-65 D-10117 Berlin, Telefax +49 (0) 30 / 229-93-97 Freitag den 2 November 2012 4
Botschaft des Vereinigten Königreichs von England z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Simon McDonald, Wilhelmstr. 70-71 D-10117 Berlin Telefax: +49 (0) 30 / 20457 594 Botschaft von Frankreich z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung Herrn Botschafter S.E. Maurice Jacques Jean-Marie Gourdault-Montagne Pariser Platz 5 D-10117 Berlin Fax 030-590 03 90 39 Vladimir Vladimirowitch Putin der Russischen Föderation Staria Platz 4 Kreml, 103132 Moskau Justizministerium der Russischen Föderation Tel.: 007 095 936-21-43, 933-43-11, 933-42-12 Haupt Militär Staatsanwalt Cholsunow Pereulok 14-119852 Moskau/Russland Die Botschaften der Schweiz und Österreich und Staatsbürger des Deutschen Reich(es). damit die Handelnden Personen gegen Kopie; dieses Schreiben an das Internet und damit an jeden für den es wichtig ist oder wird. Kopie: Provisorische Exilregierung des Deutschen Reich(es) und deren bevollmächtige Vertreter, Deutsches Reich auf dem Mutterland in den Grenzen 31.12.1937 und die reguläre Exil- Reichsregierung des Deutschen Reiches in der Antarktis, Neuschwabenland (siehe Antarktisvertrag) Gezeichnet Gisbert Ant Staatsangehöriger des Deutschen Reich(es) Freitag den 2 November 2012 5