KANTON AARGAU Versicherungsgericht 1. Kammer Obere Vorstadt 40 5000 Aarau 062 835 39 60 VBE.2016. (Vers.-Nr. ) 0l6EiiAlßEW 1 M ai 2016 r- j a &,A Verfügung vom 10. Mai 2016 C-~- Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. Samuel Teindel, Rechtsanwalt, Industriestrasse 13c, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend VG Renten (Verfügung vom ) Die Instruktionsrichterin entnim m t den Akten: 1. Mit Verfügung vom wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2013 eine Dreiviertels-Invalidenrente zugesprochen. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2016 Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung vom aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, namentlich eine ganze Invalidenrente ab 1.8.2013, zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Verfügung vom 20. April 2016 hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom pendente lite auf und beantragte mit Vernehmlassung an das Versicherungsgericht vom gleichen Tag, die Beschwerde sei als gegenstandslos von der Kontrolle des Versicherungsgerichts abzuschreiben. 3. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 2 April 2016 darum, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Seine Beschwerde sei durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden, wolle diese doch den Sachverhalt nochmals prüfen. Dies sei von ihm nicht beantragt worden, und.er habe auch keinen Rückweisungsantrag gestellt, weshalb die Beschwerdeinstanz das Verfahren weiterzuführen habe. 4. In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2016 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe bei Überprüfung der Beschwerdevorbringen erkannt, dass sie unrechtmässig einen zu hohen leidensbedingten Abzug gewährt habe. Zudem habe sich ergeben, dass die Frage der Behandelbarkeit respektive Dauerhaftigkeit des psychischen Leidens des Beschwerdeführers und damit die Frage nach dem Invaliditätscharakter unzureichend geklärt sei. Ebenfalls seien Diskrepanzen bezüglich der bisherigen Behandlungsbemühungen und Fragen in Bezug auf den festgestellten niedrigen Medikamentenspiegel aufgetaucht und auch die angenommene Arbeitsunfähigkeit sei anhand der Schilderung des Tagesverlaufs des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. In Rücksprache mit dem RAD sei deshalb der Entschluss gefasst worden, weitere Abklärungen zu tätigen. Die Instruktionsrichterin zieht in Erwägung: 1.1. Bemerkt der Versicherungsträger während eines laufenden Beschwerdeverfahrens die Unrichtigkeit des bisherigen Entscheides, kann er diesen so lange in Wiedererwägung ziehen, bis er die Beschwerdeantwort einreicht (Art. 53 Abs. 3 ATSG). 1. Hinter dieser Ausnahmeregelung steht der Gedanke der Prozessökonomie im Sinne der Vereinfachung des Verfahrens. Die Verwaltung soll lite pendente auf ihre Verfügung zurückkommen können, wenn diese sich, allenfalls im Lichte der Vorbringen in der Beschwerde, als unrichtig erweist. So besehen sind Abklärungsmassnahmen der Verwaltung lite pendente nicht schlechthin ausgeschlossen. Wegleitende Gesichtspunkte für
die Beantwortung der Frage, was in diesem Verfahrensstadium noch als zulässiges Verwaltungshandeln bezeichnet werden kann - sofern es von der rechtsuchenden Partei beanstandet und damit zu einem vom Richter im Rahmen seiner Prozessleitung zu entscheidenden Streitpunkt wird - bilden die inhaltliche Bedeutung der Sachverhaltsvervollständigung für die (Streit-)Sache und die zeitliche Intensität der Abklärungsbedürftigkeit im Verfügungszeitpunkt: Punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen usw. oder auch Rückfragen beim Arzt oder ändern Auskunftspersonen) werden in aller Regel zulässig sein, nicht aber eine medizinische Begutachtung oder vergleichbare Beweismassnahmen wegen ihrer Tragweite für den verfügten und richterlich zu überprüfenden Standpunkt. Bei solchen erfahrungsgemäss zeitraubenden Abklärungen kann zudem auch nicht mehr von einer richterlich zu fördernden Prozessökonomie gesprochen werden, dies namentlich nicht im Vergleich zu einem rasch zu fällenden Rückweisungsentscheid, der verfahrensmässig klare Verhältnisse schafft. Weiter beendet die lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit, als damit dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen wird (BGE 127 V 228 E. b) bb) mit Hinweisen). Soweit in dieser neuen Verfügung Streitfragen ungelöst bleiben, besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter; in diesem Falle muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, soweit darüber in der neuen Verfügung nicht befunden worden ist, ohne dass der Beschwerdeführer diese ebenfalls anzufechten braucht (BGE 113 V 237). Aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2016 ergibt sich, dass sie umfangreiche Abklärungen tätigen und den Rentenanspruch des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht neu überprüfen möchte. Dabei geht es offensichtlich nicht lediglich um punktuelle Abklärungen, sondern um eine inhaltlich umfassende neue Prüfung des Sachverhalts. Dies kann in diesem Verfahrensstadium nicht mehr als zulässiges Handeln beurteilt werden. Zudem wird dem Begehren des Beschwerdeführers auf Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. August 2013 mit der lite pendente erlassenen Verfügung, mit der lediglich die Verfügung betreffend Zusprache einer Dreiviertelsrente aufgehoben, ihm jedoch keine ganze Rente zugesprochen wurde, nicht entsprochen. Im Gegenteil bleibt die Frage nach der Höhe des Rentenanspruches durch die neue Verfügung vom 20. April 2016 ungelöst, so dass der Streit durch diese nicht beendet wird. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens von der Kontrolle ist daher abzuweisen und das vorliegende Verfahren fortzusetzen.
Die Instruktionsrichterin verfügt: 1. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens von der Kontrolle wird abgewiesen. Das vorliegende Verfahren wird fortgesetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden, sofern er a. einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Bei Entscheiden über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen in der Militär- oder Unfallversicherung kann auch jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 und 82 ff. BGG).
Aarau, 10. Mai 2016 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Die Instruktionsrichterin: i - Gössi