Deutscher Keglerbund Classic e.v.

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Transkript:

Deutscher Keglerbund Classic e.v. Stand 03.06.2016

Schiedsrichterordnung des DKBC, Seite 2 03.06.2016 Inhaltsverzeichnis 1. Präambel Seite 3 2. Allgemeines Seite 3 3. Organ Seite 4 4. Arbeitsgruppe Schiedsrichter Seite 5 5. Wahlen Seite 5 6. Aufgaben des Referent Schiedsrichterwesen Seite 6 7. Aus und Fortbildung Seite 6 8. Prüfung Seite 6 9. Leistungsklassen Seite 7 10. Schiedsrichterausweis Seite 7 11. Einsatz von Schiedsrichtern Seite 8 12. Aufgaben und Pflichten des Schiedsrichters Seite 10 13. Beobachtung Seite 11 14. Rechtsprechung Seite 12 15. Finanzen Seite 12 16. Werbung Seite 13 17. Ehrung Seite 13 18. Inkrafttreten Seite 13 Anlage Abrechnung für Schiedsrichter

Schiedsrichterordnung des DKBC, Seite 3 03.06.2016 1. Präambel Wenn im Text der Ordnung die männliche Sprachform verwendet wird, so sind unabhängig davon alle Ämter mit Frauen und Männer besetzbar. Die Schiedsrichterordnung regelt die Spielleitung für den DKBC auf der Grundlage der sportlichen Fairness, der Achtung der Sportlerinnen und Sportler und unter Beachtung der Sportordnung des DKBC. Sie ist Teil der Sportordnung und im Teil C hinterlegt. Der DKBC ist verpflichtet, eine Arbeitsgruppe Schiedsrichter zu bilden. Leiter ist der Referent Schiedsrichterwesen. Den Einsatz der Schiedsrichter in den Bundesligen, bei Deutschen Meisterschaften und Ländervergleichen koordiniert der Referent Schiedsrichterwesen. Bei anderen, über der Landesebene stehenden Wettbewerben, können ebenfalls Schiedsrichter beim Schiedsrichterwart beantragt werden. Die Landesverbände regeln die Aus und Fortbildung sowie den Einsatz von Schiedsrichtern (B und C Lizenz) Der Schiedsrichter muss neutral und korrekt sein. Änderungen der Schiedsrichterordnung müssen im Ländersportrat des DKBC behandelt und bestätigt werden. 2. Allgemeines 2.1 Zur Durchführung eines der DKBC Sportordnung entsprechenden Sportbetriebes ist es erforderlich, dass geeignete und gut ausgebildete Schiedsrichter zur Verfügung stehen. 2.2 Die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Schiedsrichtern sowie deren Fortbildung, sind in den Ausbildungsvorschriften geregelt. 2.3 Ein Schiedsrichter hat stets ordnungsgemäß gekleidet zu sein. Dazu gehören:

Schiedsrichterordnung des DKBC, Seite 4 03.06.2016 weißes Hemd bzw. Bluse kurz oder langarm, auch Polo oder Sweatshirt Zusatzfarbe rot lange schwarze Stoffhose bzw. Stoffrock (keine schwarze Jeans oder Trainingshose). Farblich passende Socken oder Strümpfe Sportschuhe farblich passend zur Stoffhose Das Schiedsrichteremblem ist auf der linken Brustseite zu tragen. 2.4 Jeder Schiedsrichter hat das Ansehen der Schiedsrichter bei seinen Handlungen stets zu beachten und als Vorbild des fairen Sports aufzutreten. Seine Entscheidungen müssen korrekt und von Fachkompetenz geprägt sein. Es besteht Alkohol und Rauchverbot für den Schiedsrichter während des gesamten Wettkampfes 2.5 Die Entscheidungen des Schiedsrichters sind Tatsachenentscheidungen, sofern kein Regelverstoß vorliegt. 2.6 Dem Schiedsrichter ist ein geeigneter Platz für seine Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen. 2.7 Schiedsrichter müssen Mitglied eines Vereins/Klubs im DKBC sein. 3. Organ Das Organ des Schiedsrichterwesens des DKBC ist die Arbeitsgruppe Schiedsrichter im DKBC

Schiedsrichterordnung des DKBC, Seite 5 03.06.2016 4. Arbeitsgruppe Schiedsrichter im DKBC 4.1 Der DKBC ist verpflichtet, eine Arbeitsgruppe Schiedsrichter zu bilden. Die Arbeitsgruppe ist gemäß den Bestimmungen dieser Schiedsrichterordnung das oberste Organ für das Schiedsrichterwesen und regelt alle Schiedsrichterangelegenheiten. 4.2 Die Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus dem Referent Schiedsrichterwesen und seinem Vertreter sowie den Schiedsrichterwarten der Länder. 4.3 Leiter der Arbeitsgruppe ist der Referent Schiedsrichterwesen. 4.4 Die Arbeitsgruppe Schiedsrichter tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die anfallenden Kosten für die Landesschiedsrichterwarte übernehmen die jeweiligen Landesverbände. 5. Wahlen 5.1 Der Referent Schiedsrichterwesen und sein Vertreter werden von der Arbeitsgruppe Schiedsrichter für die Dauer von 3 Jahren gewählt. 5.2 Der Referent Schiedsrichterwesen ist stimmberechtigtes Mitglied im Ländersportrat. 5.3 Stimmberechtigung Bei Abstimmungen hat jeder Landesschiedsrichterwart nur eine Stimme.

Schiedsrichterordnung des DKBC, Seite 6 03.06.2016 6. Aufgaben des Referent Schiedsrichterwesen: Einteilung der Internationalen Schiedsrichter (FIQ) in Absprache mit dem Sportdirektor DKBC Leitung des Schiedsrichterwesens im DKBC Weitergabe der Vorschläge der Arbeitsgruppe Schiedsrichter an den Ländersportrat Mitarbeit bei der Erstellung der Aus und Fortbildungsordnung Mitarbeit bei der Aus und Fortbildung von Schiedsrichtern Auswahl und Bestätigung der Schiedsrichter für die Erlangung der A Lizenz Wahrung des Ansehens des Schiedsrichterwesens Weiterentwicklung des Schiedsrichterwesens Bekanntgabe von Regeländerungen und Auslegungen der Schiedsrichterordnung Herausgabe eines aktuellen Anschriftenverzeichnisses Erstellung von Einsatzplänen von Schiedsrichtern Überprüfung der Schiedsrichter beim Einsatz Ahndung von Verstößen der Schiedsrichter gegen die Schiedsrichterordnung Führen einer Einsatzstatistik Anträge zur Änderung der Sportordnung 7. Aus und Fortbildung Die Aus und Fortbildung erfolgt nach der Ausbildungsordnung des DKBC. 8. Prüfung Die Prüfungsanforderungen sind in der Ausbildungsordnung des DKBC geregelt.

Schiedsrichterordnung des DKBC, Seite 7 03.06.2016 9. Leistungsklassen 9.1 FIQ Lizenz Schiedsrichter mit der FIQ Lizenz sind berechtigt internationale und alle nationalen Wettbewerbe zu leiten. 9.2 A Lizenz Schiedsrichter mit A Lizenz sind berechtigt, alle Wettkämpfe im DKBC zu leiten. 9.3 B Lizenz Schiedsrichter mit B Lizenz sind berechtigt, alle Wettkämpfe in den Ländern zu leiten. Darüber hinaus ist ein Einsatz in Bundesligaspielen und im DKBC Pokal grundsätzlich möglich. Änderungen 9.3 B Lizenz (LSR vom 03.06.2016) gültig ab 01.07.2018 Schiedsrichter mit B Lizenz sind berechtigt, alle Wettkämpfe in den Ländern zu leiten. Darüber hinaus ist ein Einsatz im DKBC Pokal grundsätzlich möglich. 9.4 C Lizenz Den Einsatz von Schiedsrichtern mit C Lizenz regeln die Länder selbst. Schiedsrichter bis 18 Jahre dürfen nur Nachwuchsspiele leiten. 9.5 Bei groben Verstößen gegen das Ethos des Schiedsrichterwesens kann der Leiter der Arbeitsgruppe Schiedsrichter die Lizenz sofort entziehen. 10. Schiedsrichterausweis 10.1 Für die Schiedsrichter wird ein einheitlicher Schiedsrichterausweis vom DKBC herausgegeben, der für alle Ebenen und Länder verbindlich ist. 10.2 Die Ausstellung der A Lizenz regelt das Präsidium. Die Ausstellung der B und C Lizenz regeln die Länder. Dies gilt auch für alle anderen Eintragungen.

Schiedsrichterordnung des DKBC, Seite 8 03.06.2016 10.3 Der Schiedsrichterausweis muss folgende Daten enthalten: Ausweisnummer Name, Vorname Geburtsdatum Wohnadresse Staatsangehörigkeit erkennbares Passbild eigenhändige Unterschrift Stempel Prüfungsdatum erteilte Lizenz Bestätigungsvermerk der Fortbildung Einsätze 10.4 Der Schiedsrichterausweis ist Eigentum des DKBC und muss beim Ausscheiden auf Verlangen zurückgegeben werden. 11. Einsatz von Schiedsrichtern 11.1 Alle Wettbewerbe, die der DKBC veranstaltet, müssen entsprechend der Sportordnung des DKBC von Schiedsrichtern geleitet werden. Den Einsatz von Schiedsrichtern und Aufsichtsführenden regeln die Länder in ihrem Verantwortungsbereich selbst. 11.2 Die Einsatzplanung der Schiedsrichter auf DKBC Ebene erfolgt durch den Leiter der Arbeitsgruppe in Abstimmung mit den Landesschieds richterwarten 11.3 Ein durch den zuständigen Schiedsrichterwart eingesetzter Schiedsrichter kann nicht abgelehnt werden. 11.4 Bei Kegelveranstaltungen, bei denen mehrere Schiedsrichter fungieren ist ein Hauptschiedsrichter durch den zuständigen Schiedsrichterwart zu benennen.

Schiedsrichterordnung des DKBC, Seite 9 03.06.2016 11.5 Bei Deutschen Meisterschaften o.ä. hat eine Absprache zwischen dem Sportdirektor und den Schiedsrichtern über den Ablauf der Veranstaltung zu erfolgen. 11.6 Lässt es eine Bahnanlage nicht zu, dass eine ordnungsgemäße Leitung des Wettkampfes durch einen Schiedsrichter gewährleistet ist, so bleibt es dem zuständigen Schiedsrichterwart überlassen, zwei Schiedsrichter einzuteilen. 11.7 Beim Spiel über sechs Bahnen sind der Einsatz eines Schiedsrichters und eines Aufsichtsführenden (kann auch ein zweiter Schiedsrichter sein) erforderlich. 11.8 Erscheint der eingesetzte Schiedsrichter nicht, so wird wie folgt verfahren: Bei Anwesenheit eines neutralen, nicht den beteiligten Mannschaften zugehörigen, Schiedsrichters kann dieser die Leitung übernehmen (kein am Spiel beteiligter Sportler) Dies ist auch ohne vorgeschriebene Schiedsrichterkleidung möglich. Ist kein neutraler Schiedsrichter anwesend, kann auch ein Schiedsrichter (kein am Spiel beteiligter Sportler) der beteiligten Mannschaften das Spiel leiten (Vorrang hat die Heimmannschaft). Ist kein Schiedsrichter anwesend, übernimmt ein zu benennender Aufsichtsführender, ggf. die beiden Mannschaftsführer die Leitung des Spieles. Kommt der eingesetzte Schiedsrichter verspätet zum Wettkampf so übernimmt er sofort die weitere Leitung. Diese Übernahme bedarf nicht der Zustimmung der Beteiligten, muss aber sofort bekannt gegeben werden.

Schiedsrichterordnung des DKBC, Seite 10 03.06.2016 12. Aufgaben und Pflichen des Schiedsrichters 12.1 Der Schiedsrichter hat im Rahmen seiner Möglichkeiten, die vom DSB und seiner Gremien angesetzten Kontrollen zu unterstützen. 12.2 Der Schiedsrichter ist verpflichtet, so rechtzeitig vor einem Wettkampf einzutreffen, dass alle vorbereitenden Arbeiten und etwaige Mängel noch beseitigt werden können. Das Bespielen der Bahnanlage muss gewährleistet sein, ohne den Spielbeginn zu verzögern. 12.3 Der Schiedsrichter hat sich ordnungsgemäß beim Verantwortlichen für den Wettkampf mit seinem Schiedsrichterausweis auszuweisen. 12.4 Der Schiedsrichter hat das Recht, alle durch die Technik und Elektronik möglichen Hilfsmittel (spezielle Anzeigen) in Anspruch zu nehmen. Erfolgt ein zweites Spiel unmittelbar nach einem von einem Schiedsrichter geleiteten Wettkampf auf den selben Bahnen, kann auf eine erneute Überprüfung der Anlage verzichtet werden. 12.5 Aufgaben vor, während und nach dem Wettkampf: Überprüfung der Bahnen und der Anlage, auf Verlangen ist die gültige Bahnabnahmeurkunde vorzulegen. Spielerpasskontrolle durchzuführen. Kugelpasskontrolle bei dem Spiel mit eigenen Kugeln gemäß den Festlegungen der Sportordnung des DKBC.. Überprüfung der Werbegenehmigung auf Gültigkeit. Eröffnung des Wettkampfes und Freigabe der Bahnen. Sportlich faire und störungsfreie Überwachung des Spielverlaufes nach den Bestimmungen der Sportordnung des DKB und DKBC sowie den Durchführungsbestimmungen und der Schiedsrichterordnung. Alle Entscheidungen des Schiedsrichters sind bindend.

Schiedsrichterordnung des DKBC, Seite 11 03.06.2016 Der Schiedsrichter hat bei seinem Einsatz die Pflicht, gegen Verstöße der vorgenannten Ordnungen und Sportdisziplin zu ahnden. Die Ahndungsmittel sind in der Sportordnung des DKBC geregelt. Sollte der Schiedsrichter aus zwingenden Gründen vorübergehend die Anlage verlassen müssen, hat er die Aufsichtspflicht einem von ihm benannten Vertreter zu übertragen. Fehlende Unterlagen und Vorkommnisse sind auf dem Spielberichtsbogen zu vermerken. Abschlusskontrolle des Spielberichtsbogens und Ergänzung des selben mit seinem Namen, Schiedsrichterausweisnummer und Unterschrift. Rückgabe der Spielpässe. Bekanntgabe des vorläufigen Wettkampfergebnisses. Verabschiedung der Mannschaften und Beendigung des Wettkampfes auf den Bahnen. Angekreuzte Proteste sind zu kommentieren und dem Spielleiter zuzustellen 13. Beobachtung 13.1 Mit der Beobachtung von Schiedsrichtern können Schiedsrichter und in Ausnahmefällen Funktionäre, die im Schiedsrichterwesen geschult sind, in Abstimmung mit dem Sportdirektor, vom Referent Schiedsrichterwesen beauftragt werden. 13.2 In diesem Fall muss ein Bericht über die Tätigkeit des Schiedsrichters angefertigt, mit dem betreffenden Schiedsrichter durchgesprochen und innerhalb von 6 Tagen an den Referent Schiedsrichterwesen, sowie an die Geschäftsstelle gesandt werden.

Schiedsrichterordnung des DKBC, Seite 12 03.06.2016 14. Rechtsprechung Der Schiedsrichter untersteht grundsätzlich der ordentlichen Rechtsprechung des DKB und DKBC. Ausgenommen sind Verstöße gegen diese Ordnung und das Ansehen der Schiedsrichter, soweit nicht gleichzeitig gegen andere in der RVO geregelte Bestimmungen verstoßen werden. Zu den Verstößen, deren Ahndungen ausschließlich durch die Schiedsrichterorgane erfolgen zählen: Wiederholter Rückgabe von Spielaufträgen ohne zwingenden Grund; Nichtbefolgen der Anordnungen der Schiedsrichterorgane; Übernahme der Leitung von Spielen nicht zugelassener Mannschaften oder Veranstaltungen Die Arbeitsgruppe Schiedsrichter und deren Leiter oder auf Landesebene der Landesschiedsrichterwart können folgende Strafen verhängen: Verwarnung Verweis Suspendierung auf Zeit Streichung von der Schiedsrichterliste 15. Finanzen Für die Ausübung seiner Tätigkeit erhält der Schiedsrichter unter Beachtung Ziffer 11.7 dieser Ordnung eine Aufwandsentschädigung sowie Fahrtkostenersatz. Die Höhe richtet sich nach den jeweiligen Ligen in denen er tätig ist. Maßgebend sind hier die Aufwandsentschädigungssätze des DKBC (siehe Anlage) sowie der einzelnen Länder.

Schiedsrichterordnung des DKBC, Seite 13 03.06.2016 16. Werbung Den Schiedsrichtern ist es gestattet während ihrer Einsätze genehmigte Werbung zu tragen. Die Genehmigungen können nur die Länder entsprechend ihrer Festlegungen erteilen. 17. Ehrungen Schiedsrichter können nach den Kriterien der Ehrenordnung des DKBC geehrt werden: 100 Einsätze Urkunde 200 Einsätze Urkunde 300 Einsätze Urkunde 500 Einsätze Urkunde 750 Einsätze Urkunde 18. Inkrafttreten Die Schiedsrichterordnung wurde durch die Classic Konferenz am 28.02.2004 beraten und mit Änderung am 10.03.2006 beschlossen, sowie den Änderungen des Ländersportrates vom 24.10.2009, 04.06.2011, 08.06.2012, 24.11.2012,07.06.2012 und 03.06.2016. Die Ordnung tritt ab 01.07.2006 in Kraft. Sie kann durch Beschluss des Ländersportrates verändert werden. Anlage