Ähnliche Dokumente
Richtlinien des Landkreises Passau für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Stand

Richtlinien zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII in der Stadt Bamberg ab dem

1 Zielgruppe. 2 Verfahren

Richtlinien. zur Kindertagespflege. im Landkreis Peine

Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Steinburg

Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege

Übersicht über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege

Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie -

Landratsamt Schwandorf - Kreisjugendamt -

1 Tagespflege. 2 Fördervoraussetzungen

Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege im Landkreis Fürstenfeldbruck

Richtlinien der Stadt Haltern am See zur Förderung von Kindern in Tagespflege

Richtlinien. über die Förderung der qualifizierten Kindertagespflege im Landkreis Ebersberg

Prüfungsprotokoll für die kindbezogene Förderung nach dem Bayer. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und KiföG

Auf Antrag der Sorgeberechtigten wird die Voraussetzung auf Inanspruchnahme von Tagespflege durch den Fachbereich Jugend geprüft und beschieden.

1 Kindertagespflege. 2 Fördervoraussetzungen

Großtagespflege in Bayern

2231-A. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration. vom 14. März 2018, Az.

Prüfungsprotokoll für die kindbezogene Förderung nach dem Bayer. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und KiföG

Richtlinien für die Kindertagespflege in Düsseldorf. JHA am

Kinder in Tagespflege

SATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen

Kindertagespflege im Landkreis Nienburg / Weser Eine Information für Tagespflegepersonen Stand: Juli 2015

BERICHT KINDERTAGESPFLEGE WORKSHOP KINDERTAGESPFLEGE FACHBEREICH KINDER, JUGEND UND FAMILIE

Richtlinien der Stadt Königswinter zur Förderung der Kindertagespflege. (zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom

Kommunale Regelung der Stadt Delmenhorst zur Förderung der Kindertagespflege gem. 22 ff Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) 1 Allgemeines

Richtlinien des Landkreises Deggendorf für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege. vom

Bewerbungsbogen für Tagespflegepersonen

Satzung über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege in der Stadt Bamberg

Präambel. Kindertagespflege

Anlage II Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege

Satzung. über die Festlegung von Geldleistungen und Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege gem. 23 ff Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

wir freuen uns sehr, dass Sie als Tagesmutter/Tagesvater tätig sein möchten.

Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

Satzung Kindertagespflege

Richtlinien zur Anwendung der 23 und 24 SGB VIII. Kindertagespflege

Richtlinien zur Kindertagespflege nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) des Amtes für Kinder, Jugend und Familie Berchtesgadener Land

Richtlinien Kindertagespflege im Kreis Höxter

Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege

- 1 - in der Fassung vom 11. Juni 2009

Inhalt Erste Änderungssatzung zur Satzung des Rheinisch-

Satzung des Landkreises Goslar für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege

Ausblick zur Kinderbetreuung 2017/2018. Pressekonferenz am

Anlage II Förderung der Kindertagespflege

Neufassung der fachlichen Eckpunkte fu r die Großtagespflege in Bayern

Eine Festschreibung der Inhalte und des Umfangs für die Qualifizierung der Tagespflegeperson erfolgt im Bundesgesetz nicht.

Förderliche Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege

beschlossen. 1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 2 Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege

für Tagespflegepersonen und Eltern, die eine Tagespflege suchen

Satzung des Landkreises Goslar für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege

SATZUNG. zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße

Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege vom

Bekanntmachung. 1 - Kindertagespflege

1 Wirkungsbereich. 2 Inanspruchnahme von Kindertagespflegeplätzen

den Ausfall der Tagespflegeperson einen Wohnungswechsel eine Veränderung der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren sowie die Zahlung von Entgeltleistungen in der Tagespflege in der Stadt Sehnde

1 Grundsätze. 2 Vermittlungsvoraussetzungen

Landkreis Märkisch-Oderland

Richtlinien über die Förderung in qualifizierter Kindertagespflege im Landkreis Haßberge

Perspektiven der. - Überlegungen des für die Kindertagespflege zuständigen Fachbereiches der SenBWF -

SATZUNG. 1 Gegenstand

Änderung. zur Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagespflege im Landkreis Barnim

Stadt Werdohl. Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege. gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII

Stadt Werdohl. Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege. gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)

- 1 - Satzung der Stadt Meerbusch. über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege vom 10. Juli 2013

1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode

A N T R A G Auf Förderung in Kindertagespflege gem. 23 und 24 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch - (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz)

[Änderungen in Fettschrift]

Satzung der Stadt Kaiserslautern. über die Betreuung in Kindertagespflege und die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag (Kindertagespflegesatzung)

Landratsamt Oberallgäu Kreisjugendamt

Satzung. über die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und die Erhebung von Gebühren

Richtlinien und Grundsätze. des

Der Stellenwert der Kindertagespflege in der deutschen Betreuungslandschaft

Bedarfsplanung und Verwaltung für freie Kita-Träger und Tagespflege informiert

Satzung des Werra-Meißner-Kreises

Allgemeine Bedingungen der Nachbarschaftshilfe Kirchheim, Heim-

Kindertagespflege und ihr Leistungsspektrum aus Sicht des Kinder- und Jugendhilferechts

Großtagespflegestelle in Nürnberg

Richtlinien zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII in der Stadt Bamberg ab dem

Richtlinien der Kreisstadt Siegburg über die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII. Stand

Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Bewerbungsbogen Kindertagespflege nach 43 SGB VIII

Stadt Neuss - Sozialmonitoring Stand

Satzung der Hansestadt Wipperfürth zur Förderung von Kindern in Tagespflege vom

Antrag auf Pflegeerlaubnis gemäß 43 SGB VIII (Sozialgesetzbuch, Achtes Buch)

Informationen für Tagespflegepersonen im Landkreis Landshut

Fachtagung: Ausbau der Kindertagesbetreuung für unter 3- Jährige im Kreis Rendsburg - Eckernförde

Satzung des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung Kindertagespflege sowie die Heranziehung zu den Kosten i.d.f. vom

Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

Transkript:

Betreuungszeit täglich in Stunden Betreuungszeit Betreuungszeit pro Woche in Stunden Kostenbeitrag mtl. =2 Std. 10 Std. 100,00 >2-3 Std. >10-15 Std. 120,00 >3-4 Std. >15-20 Std. 140,00 >4-5 Std. >20-25 Std. 160,00 >5-6 Std. >25-30 Std. 180,00 >6-7 Std. >30-35 Std. 200,00 >7-8 Std. >35-40 Std. 220,00 >8-9 Std. >40-45 Std. 240,00 >9-10 Std. >45-50 Std. 260,00

Tagespflegesätze ab 01.01.2015 Leistungen nach 23 SGB VIII Rechengröße 1 164 Betrag zur Anerkennung der Förderleistung Rechengröße 2 300 Sachaufwand Rechengröße 3 524 Erhöhungsbetrag für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder Betreuungs zeit pro Woche in Stunden Betrag zur Anerkennung der Förderleistung Auszahlungsbetrag Erhöhungsbetrag für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder Sachaufwand Auszahlungsbetrag für behinderte Kinder 7,50 5,33 13,10 > 1-5 38,00 27,00 65,00 66,00 131,00 > 5-10 75,00 53,00 128,00 131,00 259,00 > 10-15 113,00 80,00 193,00 197,00 390,00 > 15-20 150,00 107,00 257,00 262,00 519,00 > 20-25 188,00 133,00 321,00 328,00 649,00 > 25-30 225,00 160,00 385,00 393,00 778,00 > 30-35 263,00 186,00 449,00 459,00 908,00 > 35-40 300,00 213,00 513,00 524,00 1.037,00 > 40-45 338,00 240,00 578,00 590,00 1.168,00 > 45-50 375,00 266,00 641,00 655,00 1.296,00 Anmerkungen: 1) Bei der Förderleistung wurde der vorläufigen Basiswert 2015 in Höhe von 982,06 zugrunde gelegt. 2) Die o. g. Beträge wurden auf volle Beträge auf- oder abgerundet. Ausschließlich Leistungen nach 23 SGB VIII erhalten a) Tagespflegepersonen mit weniger als 100 Stunden Qualifizierung b) Tagespflegepersonen, welche die geforderten 15 Stunden Fortbildung pro Jahr nicht leisten c) Tagespflegepersonen, welche die Anforderungen der Qualifikationsstufe 1 oder 2 nachweisen können, jedoch mit dem Kind bis zum 3. Grad verwandt sind d) Tagespflegepersonen, welche Kinder in einer Großtagespflegestelle betreuen und diese die einrichtungsähnliche Förderung gem. Art. 20 a BayKiBiG erhält

Tagespflegesätze ab 01.01.2015 Leistungen nach 23 SGB VIII und 18 AVBayKiBiG Qualifikationsstufe 1 Rechengröße 1 164 Betrag zur Anerkennung der Förderleistung Rechengröße 2 300 Sachaufwand Rechengröße 3 524 Erhöhungsbetrag für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder Betreuungs zeit täglich in Stunden Betreuungs zeit pro Woche in Stunden Laufende Geldleistung gem. 23 SGB VIIII Sachaufwand Betrag zur Anerkennung der Förderleistung Kinder (u3+ü3) Qualifizierungs zuschlag gem. 18 AVBayKiBiG Gesamt Gesamt 60% Auszahlungsbetrag Erhöhungsbetrag für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder Auszahlungsbetrag für behinderte Kinder 7,5 5,33 13,10 = 2 10 75,00 53,00 128,00 32,00 160,00 131,00 291,00 > 2-3 > 10-15 113,00 80,00 193,00 48,00 241,00 197,00 438,00 > 3-4 > 15-20 150,00 107,00 257,00 64,00 321,00 262,00 583,00 > 4-5 > 20-25 188,00 133,00 321,00 80,00 401,00 328,00 729,00 > 5-6 > 25-30 225,00 160,00 385,00 96,00 481,00 393,00 874,00 > 6-7 > 30-35 263,00 186,00 449,00 112,00 561,00 459,00 1.020,00 > 7-8 > 35-40 300,00 213,00 513,00 128,00 641,00 524,00 1.165,00 > 8-9 > 40-45 338,00 240,00 578,00 144,00 722,00 590,00 1.312,00 > 9-10 > 45-50 375,00 266,00 641,00 160,00 801,00 655,00 1.456,00 Anmerkungen: 1) Bei der Förderleistung wurde der vorläufigen Basiswert 2015 in Höhe von 982,06 zugrunde gelegt. 2) Die o. g. Beträge wurden auf volle Beträge auf- oder abgerundet. 5) Das Tagespflegegeld für Kinder ab 3 Jahren wird ab dem Folgemonat gewährt, in dem das Kind drei Jahre alt wird. Den Qualifizierungszuschlag der Qualifikationsstufe 1 erhalten: a) Tagespflegepersonen, welche die Teilnahme an einem Qualifizierungskurs im Umfang von mindestens 100 Stunden durch Zertifikat nachgewiesen haben (hierzu zählen auch Tagespflegepersonen die einen Kurs mit weniger als 100 Unterrichtsstunden absolviert haben, die erforderlichen 100 Stunden jedoch durch die Anrechnung von Fortbildungen erreicht haben) b) Pädagogische Ergänzungskräfte welche ihre Qualifikation gem. 16 Abs. 4 AVBayKiBiG nachweisen können.

Tagespflegesätze ab 01.01.2015 Leistungen nach 23 SGB VIII und 18 AVBayKiBiG Qualifikationsstufe 2 Rechengröße 1 164 Betrag zur Anerkennung der Förderleistung Rechengröße 2 300 Sachaufwand Rechengröße 3 524 Erhöhungsbetrag für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder Laufende Geldleistung gem. 23 SGB VIIII Betrag zur Anerkennung der Förderleistung Kinder (u3+ü3) Qualifizierungs zuschlag gem. 18 AVBayKiBiG Gesamt Erhöhungsbetrag für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder Auszahlungsbetrag für behinderte Kinder Betreuungs Betreuungs Sachaufwand zeit täglich in zeit pro Woche in Gesamt 70% Auszahlungsbetrag Stunden Stunden 7,5 5,33 13,10 = 2 10 75,00 53,00 128,00 37,00 165,00 131,00 296,00 > 2-3 > 10-15 113,00 80,00 193,00 56,00 249,00 197,00 446,00 > 3-4 > 15-20 150,00 107,00 257,00 75,00 332,00 262,00 594,00 > 4-5 > 20-25 188,00 133,00 321,00 93,00 414,00 328,00 742,00 > 5-6 > 25-30 225,00 160,00 385,00 112,00 497,00 393,00 890,00 > 6-7 > 30-35 263,00 186,00 449,00 130,00 579,00 459,00 1.038,00 > 7-8 > 35-40 300,00 213,00 513,00 149,00 662,00 524,00 1.186,00 > 8-9 > 40-45 338,00 240,00 578,00 168,00 746,00 590,00 1.336,00 > 9-10 > 45-50 375,00 266,00 641,00 186,00 827,00 655,00 1.482,00 Anmerkungen: 1) Bei der Förderleistung wurde der vorläufigen Basiswert 2015 in Höhe von 982,06 zugrunde gelegt. 2) Die o. g. Beträge wurden auf volle Beträge auf- oder abgerundet. 5) Das Tagespflegegeld für Kinder ab 3 Jahren wird ab dem Folgemonat gewährt, in dem das Kind drei Jahre alt wird. Den Qualifizierungszuschlag der Qualifikationsstufe 2 erhalten Tagespflegepersonen, welche ihre Qualifikation durch eine Ausbildung als Pädagogische Fachkraft gem. 16 Abs. 2 AVBayKiBiG nachweisen können.

Stundensatz Tagespflege Tagespflegegeld bei Stunden pro Monat Nur SGB VIII-Leistungen 40 Std./Woche Stundensatz Kinder u 3 und ü 3 513,00 160 3,21 Tagespflegepersonen mit Tagespflegegeld bei Stunden pro Monat Qualifikationsstufe 1 40 Std./Woche Stundensatz Kinder u 3 und ü 3 (60 % QZ) 641,00 160 4,01 Tagespflegepersonen mit Tagespflegegeld bei Stunden pro Monat Qualifikationssstufe 2 40 Std./Woche Stundensatz Kinder u 3 und ü 3 Jahre (70 % QZ 662,00 160 4,14