Fragen und Antworten zum OECD Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen

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19.07.2013 Steuern Fragen und Antworten zum OECD Aktionsplan gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen istockphoto.com/porcorex Welche Bedeutung hat der von der OECD veröffentlichte Aktionsplan gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)? Warum ergreift Deutschland keine einseitigen Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen multinational tätiger Unternehmen? Hätte man nicht schon früher gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen multinational tätiger Unternehmen vorgehenmüssen? Was sind die besonderen deutschen Interessen im Rahmen des BEPS-Aktionsplans? Was werden die Kernpunkte des Aktionsplans sein? Unterstützen auch die Mitgliedstaaten der G20, die nicht OECD-Mitgliedstaaten sind, den BEPS-Aktionsplan und werden sie an der Erarbeitung der Maßnahmen beteiligt? Wie werden die Entwicklungsländer an den Arbeiten beteiligt? 1 / 5

Welche Bedeutung hat der von der OECD veröffentlichte Aktionsplan gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)? Die OECD hatte den G20 im Februar 2013 einen umfassenden Bericht über die Ursachen und Auswirkungen von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen von multinational tätigen Unternehmen vorgelegt. Aufgrund dieses Berichts haben die G20 der OECD ein Mandat für die Erarbeitung eines umfassenden Aktionsplans erteilt, der den G20 zu ihrer Sitzung am 19./20. Juli 2013 in Moskau vorgelegt wird. Der Aktionsplan ist als ein Katalog mit Maßnahmen gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) zu verstehen, auf dessen Grundlage bis Ende 2015 wirksame, international abgestimmte Regelungen gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen erarbeitet werden sollen. Warum ergreift Deutschland keine einseitigen Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen multinational tätiger Unternehmen? Deutschland vertritt die Auffassung, dass durch international abgestimmte einheitliche Standards Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen mit am wirksamsten verhindert werden können. Hierüber herrscht auch Einigkeit in der OECD und deng20. Bei allen Fortschritten auch in diesem Bereich hat Deutschland im Rahmen der Erhaltung seiner Standortattraktivität darauf zu achten, dass die Balance zwischen der Sicherung der Steuereinnahmen und der Steuerbelastung im internationalen Vergleich hergestellt und gewahrt wird. Auf der einen Seite hat die Bundesregierung durch entsprechende steuerliche Regelungen dafür zu sorgen, dass multinational tätige Unternehmen zur Besteuerung herangezogen werden. Sind die deutschen Maßnahmen jedoch im internationalen Vergleich zu rigide, führt dies zu Wettbewerbsnachteilen für die deutsche Wirtschaft oder letztlich zu einer Abwanderung von Unternehmen in Staaten mit weniger strikten Bestimmungen. Der Standort Deutschland könnte an Attraktivität verlieren. Es ist daher dafür zu sorgen, dass Besteuerungsprinzipien vereinbart werden, die zu einem fairen Steuerwettbewerb zwischen den Staaten führen. Hätte man nicht schon früher gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen multinational tätiger Unternehmen vorgehen müssen? Die Diskussion über die Steuerverlagerung multinational tätiger Unternehmen ist nicht neu und wird auf nationaler wie internationaler Ebene seit vielen Jahren geführt. National sind auch bereits verschiedene Maßnahmen getroffen worden. Neu ist der Wille, die Probleme gemeinsam anzugehen. Einzelne Staaten werden sich diesem Trend nur schwer widersetzen können. Der Durchsetzung von Einzelinteressen kann so besser entgegengewirkt werden. 2 / 5

Was sind die besonderen deutschen Interessen im Rahmen des BEPS-Aktionsplans? Deutschland hat entscheidend an der Erarbeitung des Aktionsplans mitgewirkt. Das BMF hatte den Vorsitz in einer der zu diesem Zweck gebildeten OECD-Arbeitsgruppen. Zentrale deutsche Anliegen sind: Sicherstellung der angemessenen Besteuerung multinational tätiger Unternehmen Verhinderung der international nicht abgestimmten Nicht- oder Niedrigbesteuerung Sicherung der Attraktivität des Standorts Deutschland (Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Unternehmen und des deutschen Steuersystems) Keine grundlegenden Änderungen der OECD-Standards über die Zuordnung von Besteuerungsrechten Keine pauschalen Angriffe auf multinationale Unternehmen Einbeziehung der Schwellen- und Entwicklungsländer Was werden die Kernpunkte des Aktionsplans sein? Deutschland unterstützt alle 15 Maßnahmen, für die international abgestimmte Regelungen erarbeitet werden sollen. Besondere Bedeutung haben die folgenden Punkte: a) Besteuerung des E-Commerce Eine zentrale Frage im Rahmen der Besteuerung der digitalen Wirtschaft (E-commerce) ist, wie eine Besteuerung der erheblichen und immer größer werdenden Gewinne in diesem Bereich sichergestellt werden kann. Bisher ist festzustellen, dass in Deutschland für ausländische E-Commerce-Lieferungen und -Leistungen gewinnmindernde Betriebsausgaben im Milliardenbereich geltend gemacht werden. Diese Tatsache wäre dann nicht problematisch, wenn eine korrespondierende Besteuerung der entsprechenden Betriebseinnahmen im Ausland stattfände. Aufgrund verschiedener internationaler steuerlicher Regelungen erfolgt dies jedoch häufig nicht. Das hat zur Folge, dass ausländische E-Commerce- Unternehmen gegenüber deutschen Wettbewerbern einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil haben. Darüber hinaus ist zu überprüfen, ob die geltenden Regeln für die Verteilung der Besteuerungsrechte auch bei neuen Geschäftsmodellen (Z.B. zur Vermarktung standortbezogener Nutzerdaten) geändert werden müssen, um eine angemessene Aufteilung des Steueraufkommens zu gewährleisten b) Entwicklung von Regelungen zur Verhinderung von internationaler Nichtbesteuerung bei hybriden Gestaltungen Auch auf deutschen Druck hin will die OECD Regelungen entwickeln, um die verschiedenen Möglichkeiten der internationalen Nichtbesteuerung durch Gestaltungen zu unterbinden, bei denen ein Sachverhalt von zwei Staaten unterschiedlich steuerlich qualifiziert wird (hybride Gestaltungen). Durch solche Gestaltungen können multinationale Unternehmen in vielfacher Weise eine verringerte Besteuerung ihrer Gewinne bewirken. Bekannt sind z.b. Modelle, bei denen verbundene Unternehmen im Ausland Zinsaufwand geltend machen können, während die entsprechenden 3 / 5

Einnahmen in Deutschland als steuerfreie Dividenden behandelt werden. Durch die Änderungen im Amtshilferichtlinie- Umsetzungsgesetz ist diese Möglichkeit beseitigt worden. Neben Gestaltungen über hybride Finanzierungsinstrumente sind Gestaltungen mit ähnlichen Ergebnissen über hybride Unternehmen und hybride Betriebsstätten bekannt geworden. Es kommt entweder zum Abzug von Betriebsausgaben in einem Staat und der fehlenden korrespondierenden Versteuerung im anderen Staat oder es kommt zu einem doppelten Betriebsausgabenabzug für eine Leistung (sogenanntes Double-Dip). c) Missbrauch von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Deutschland hat sich sehr dafür eingesetzt, dass die OECD einheitliche Regelungen gegen den Missbrauch von DBA entwickelt. Grundsätzlich unterstützt Deutschland die Reduzierung von Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen, um Doppelbesteuerung zu verhindern und grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten zu fördern. Quellensteuerreduzierungsregelungen bieten allerdings auch einen erheblichen Anreiz für eine unangemessene Ausnutzung durch missbräuchliche Gestaltungen. Diese haben zum Ziel, dass mobile Einkünfte, D.H. Zinsen, Dividenden und Lizenzen, überhaupt keiner Besteuerung mehr unterliegen. d) Steuerschädlicher Wettbewerb Ein weiteres für Deutschland wichtiges Thema ist das des steuerschädlichen Wettbewerbs, der auch zwischen ansonsten normal besteuernden Staaten auftreten kann, z.b. in Form von auf bestimmte (meist ausländische) Einkünfte beschränkte Steuervergünstigungen. Die OECD hat im Rahmen ihrer Arbeit zu steuerschädlichen Regelungen eine hervorragende Arbeit geleistet. Viele Staaten mussten Anfang 2000 aufgrund der OECD-Feststellungen ihre steuerschädlichen Regelungen aufgeben. Es ist jedoch festzustellen, dass sich einige Staaten auf die Kriterien für steuerschädlichen Wettbewerb eingestellt haben und es nun neue Erscheinungsformen problematischer Steueranreize gibt, die neu untersucht und für die ggf. neue Maßstäbe entwickelt werden müssen. Unterstützen auch die Mitgliedstaaten der G20, die nicht OECD-Mitgliedstaaten sind, den BEPS-Aktionsplan und werden sie an der Erarbeitung der Maßnahmen beteiligt? Ja. Für Deutschland war und ist es entscheidend, dass sich auch die Mitgliedstaaten der G20, die nicht OECD- Mitgliedstaaten sind, an der Erarbeitung des Aktionsplans beteiligt haben und dass sie in den nun einzurichtenden BEPS- Arbeitsgruppen mit gleichberechtigter Stimme an den Diskussionen teilnehmen. Wirkungsvolle Arbeitsergebnisse lassen sich nur erzielen, wenn auch die großen Schwellenländer wie China, Indien und Brasilien einbezogen sind. Wie werden die Entwicklungsländer an den Arbeiten beteiligt? Die Einbeziehung der Entwicklungsländer ist für Deutschland ein wichtiges Anliegen. Auch die Entwicklungsländer beklagen eine erhebliche Verminderung ihrer Bemessungsgrundlagen durch BEPS. Die OECD hat eine Vielzahl von Strukturen, die deren Einbeziehung sicherstellt. So werden die Entwicklungsländer durch die globalen Foren der OECD zu Themen wie Doppelbesteuerungsabkommen, Verrechnungspreise und Informationsaustausch mehrmals im Jahr über die entsprechenden Arbeiten unterrichtet. Auch ist vorgesehen, Entwicklungsländer durch das OECD-Programm über die Kooperation mit Nichtmitgliedstaaten über die Arbeiten zu informieren. 4 / 5

MehrzumThema OECD: Base Erosion and Profit Shifting (englische Internetseite) Fragen und Antworten zum Thema Steueroasen und Kampf gegen Steuerhinterziehung 5 / 5