An alle Gemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Trogen, 6. Dezember Verkehrsbeschränkungen. Sehr geehrte Damen und Herren

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Transkript:

Kantonsgericht Kantonsgerichtspräsidium Kantonsgerichtspräsidium, 9043 Trogen An alle Gemeinden des Kantons Appenzell Ausserrhoden Fünfeckpalast Postfach 162 9043 Trogen Tel. 071 343 64 04 www.ar.ch lic. iur. Walter Kobler Kantonsgerichtspräsident Trogen, 6. Dezember 2010 Verkehrsbeschränkungen Sehr geehrte Damen und Herren Nach bisheriger Praxis haben die Gemeinderäte - mit Zustimmung der Kantonspolizei - Beschränkungen auf Verkehrsflächen privater Eigentümer erlassen. Keine Rolle spielte dabei, ob es sich um öffentliche oder nicht öffentliche Verkehrsflächen handelt. Mit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 wird sich in diesem Punkt eine Änderung ergeben: Die zuständige Gemeindebehörde (im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des kantonalen Strassengesetzes, bgs 731.11) wird nur noch für öffentliche Verkehrsflächen (im Sinne des Strassengesetzes) zuständig bleiben. Für nicht öffentliche Verkehrsflächen im Privateigentum dagegen werden neu die Einzelrichter des Kantonsgerichts sogenannte gerichtliche Verbote aussprechen. Die Grundlage dafür findet sich in den Artikeln 258 bis 260 der eidgenössischen Zivilprozessordnung. In der Beilage lasse ich Ihnen ein Merkblatt für Interessierte bzw. Betroffene sowie das Gesuchsformular zukommen. Beide Dokumente werden ab Januar 2011 auch über die Homepage des Kantons bezogen werden können. Hervorzuheben ist, dass die Abgrenzung der öffentlichen von den nicht öffentlichen Verkehrflächen nicht nach dem SVG, sondern nach dem kantonalen Strassengesetz vorzunehmen ist. Hier ist auf die Art. 1 und 2 hinzuweisen: Strassen im Privateigentum sind nur dann öffentlich, wenn eine entsprechende Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB errichtet worden ist oder wenn eine vom Regierungsrat genehmigte Flurgenossenschaft (Art. 167ff EG zum ZGB, bgs 211.1) oder eine Korporation (Art. 25ff EG zum ZGB) ein öffentliches Wegrecht statuiert hat. Bitte beachten Sie, dass noch nicht an das neue Strassengesetz angepasste Strassenverzeichnisse nur bedingt herangezogen werden können.

Seite 2 Für allfällige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse Walter Kobler Beilagen: Zur Kenntnis an: - Merkblatt - Gesuchsformular - Auszüge aus dem Strassengesetz und der eidgen. Zivilprozessordnung - Departement Sicherheit und Justiz, Herrn Dr. R. Bannwart - Departement Inneres und Kultur, Herrn Th. Wüst - Departement Bau und Umwelt, Herrn Ph. Ludwig - Verkehrspolizei, Herrn K. Lutz

Auszug aus der eidgenössischen Zivilprozessordnung 4. Kapitel: Gerichtliches Verbot Art. 258 Grundsatz 1 Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein. 2 Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen. Art. 259 Bekanntmachung Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Art. 260 Einsprache 1 Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. 2 Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht Klage einzureichen. Auszug aus dem SVG Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge oder Fahrräder verursacht werden. 2 Die Verkehrsregeln (Art. 26 57) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen. Art. 3 Befugnisse der Kantone und Gemeinden 1 Die kantonale Strassenhoheit bleibt im Rahmen des Bundesrechts gewahrt. 2 Die Kantone sind befugt, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. - 1 -

Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt der Beschwerde an eine kantonale Behörde. 3 Der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr kann auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden; Fahrten im Dienste des Bundes bleiben jedoch gestattet. 1 4 Andere Beschränkungen oder Anordnungen können erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. 2 Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Die Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt, wenn Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden. 3 4 5 5 Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer richten sich, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind, nach kantonalem Recht. 6 In besonderen Fällen kann die Polizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten. Art. 5 Signale und Markierungen 1 Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Gebiet der Schweiz gelten. 2 Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung. 3 Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden. Auszug aus der SSV Art. 113 Verkehrsflächen in privatem Eigentum 1 Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer kann die Behörde nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen. 2 Zur Sicherung des Verkehrs auf öffentlichen Strassen können auch auf Einmündungen von Strassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, die erforderlichen Anordnungen getroffen werden. 3 Hat der Eigentümer zum Schutze seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirkt, kann er das zutreffende Signal mit beigefügtem Zusatz «Privat», «Privatweg» usw. nach den Weisungen der Behörde aufstellen. - 2 -

4 Signale für den Verkehr innerhalb privater Grundstücke sind so anzubringen, dass sie sich nicht an die Benützer öffentlicher Strassen richten. Auszug aus dem kantonalen Strassengesetz Art. 1 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Benützung, den Bau und Unterhalt sowie die Kostentragung der öffentlichen Strassen im ganzen Kantonsgebiet. Sie sind öffentlich, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind. 2 Strassen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Wege, soweit keine besonderen Bestimmungen gelten. Auf öffentliche Plätze wird dieses Gesetz sinngemäss angewandt. 3 Auf nicht öffentliche Strassen (Privatstrassen) findet dieses Gesetz nur Anwendung, soweit dieses Gesetz es vorschreibt. Sie gelten als Anlagen im Sinne des Baugesetzes2). Im Übrigen unterstehen sie dem Privatrecht. 4 Dieses Gesetz gilt nicht für Fuss- und Wanderwege im Sinne der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege3). 5 Für Strassen von Flurgenossenschaften und Strassenkorporationen sowie für Flur- und Waldstrassen bleiben die spezialrechtlichen Bestimmungen1) vorbehalten. 6 Dieses Gesetz findet zudem Anwendung auf alle bestehenden Bahnübergänge, die der Verordnung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen2) nicht entsprechen und anzupassen oder aufzuheben sind, und regelt die Beitragsleistungen von Kanton und Gemeinden. Art. 2 Widmung 1 Die zur allgemeinen Benützung erstellten Strassen im Eigentum von Kanton und Gemeinden gelten als dem Gemeingebrauch gewidmet. 2 Privatstrassen werden mit der ausdrücklichen Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch die Errichtung einer Dienstbarkeit nach Art. 781 ZGB3) zugunsten der Öffentlichkeit durch die zuständige Gemeindebehörde dem Gemeingebrauch gewidmet. 3 Strassen von Flurgenossenschaften nach Art. 167 ff. des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches4) sowie von Korporationen nach Art. 25 ff. EG zum ZGB, die dem allgemeinen Verkehr dienen, gelten mit der Genehmigung der Statuten durch die zuständige Behörde5) als dem Gemeingebrauch gewidmet. 4 Die zuständige Gemeindebehörde lässt die öffentlichen Wege im Sinne von Abs. 2 und 3 im Grundbuch anmerken.6) 5 Für die Aufhebung und die Verlegung von öffentlichen Strassen (Entwidmung) ist das Einspracheverfahren nach Art. 37 ff. sinngemäss durchzuführen. Art. 15 Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen 1 Dauernde Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen1) verfügt auf Kantonsstrassen das Departement Bau und Umwelt, auf Gemeindestrassen - 3 -

sowie auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer2) die zuständige Gemeindebehörde, mit Zustimmung der Kantonspolizei. 2 Vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen erlässt wegen Verkehrsunfällen, Naturereignissen sowie Veranstaltungen die Kantonspolizei, wegen Bau- und Unterhaltsarbeiten auf Kantonsstrassen das kantonale Tiefbauamt, auf Gemeindestrassen und öffentlichen Strassen privater Eigentümer die zuständige Gemeindebehörde. 3 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung. - 4 -

Merkblatt gerichtliches Verbot Die Eigentümerin einer Sache hat unter anderem das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die Sache abzuweisen (Art. 641 Abs. 2 ZGB). Besonders zum Schutze des Grundeigentums besteht gemäss Art. 258 Zivilprozessordnung die Möglichkeit, ein gerichtliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen, zum Beispiel ein Park- oder ein Fahrverbot. Die Gesuchstellerin muss dazu ihr Recht sowie die Störung glaubhaft machen. Mit dem Verbot wird dem Zuwiderhandelnden, der kein besseres Recht nachzuweisen vermag, eine Busse bis Fr. 2'000.-- angedroht. Das Gericht lässt das Verbot durch Publikation im Amtsblatt und in der Appenzellerzeitung bekannt machen. Gültigkeitsvoraussetzung für das Verbot ist, dass es auf dem Grundstück an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen ist. Die Tafel ist von der Gesuchstellerin selber zu beschaffen und anzubringen. Die Tafel muss eine Mindestgrösse von 200 x 300 mm aufweisen und zwingend den folgenden Inhalt haben: Das gerichtliche Verbot, die angedrohte Busse, Ort und Datum des Entscheides, die entscheidende Gerichtsbehörde sowie die Verfahrensnummer. Vor dem Anbringen der Tafel hat die Gesuchstellerin allfällige Bewilligungen nach der Strassen- oder Baugesetzgebung einzuholen. Personen, die das Verbot nicht anerkennen wollen, können innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung Einsprache erheben. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots auch gegenüber dem Einsprecher ist beim Gericht Klage einzureichen. Für das Begehren steht ein Formular zur Verfügung, das auf der Homepage (www.ar.ch) oder bei der Gerichtskanzlei (Telefon Nr. 071 343 64 04) bezogen werden kann. Es ist mit gerichtlichen Kosten von rund Fr. 350.-- (inkl. Publikationskosten) zu rechnen. Dazu kommen die direkt zu bezahlenden Kosten der Tafel. Mögliche Lieferanten von Tafeln sind: - Signal AG Postfach 1164 8580 Amriswil Telefon Nr. 071 411 20 43 - Walter AG Signaltechnik Hauptstrasse 15 8583 Sulgen Telefon Nr. 071 642 11 22 - HIUS AG Beschriftungen Schlierenstrasse 10 8902 Urdorf Telefon Nr. 044 735 30 30 Wird das Verbot missachtet, hat die am Grundstück berechtigte Person bei der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden oder der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden schriftlich oder mündlich zu Protokoll einen Antrag auf Bestrafung einzureichen. Für öffentliche Verkehrsflächen privater Eigentümer ist die Verkehrsbeschränkung durch die Gemeinde, in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei, zu erlassen (Art. 15 Strassengesetz, Art. 10 Strassenverordnung).

Gesuch um Erlass eines gerichtlichen Verbots Gesuchsteller/in 1 Name/Firma:... Vorname:. Geburtsdatum: Adresse:...... erreichbar unter Telefon-Nr.:... Gesuchsteller/in 2 Name/Firma:... Vorname:..... Geburtsdatum:... Adresse:...... erreichbar unter Telefon-Nr.:... allfälliger Vertreter/in Name:... Vorname:..... Adresse:...... erreichbar unter Telefon-Nr.:...

2 Grundstück Parzelle-Nr.:... Grundbuchamt:... Gesuchsteller/in ist Alleineigentümer/in Gesuchsteller/in ist Miteigentümer/in Gesuchsteller/in ist... Beantragter Verbotstext (Beispiel: Unberechtigten wird verboten, auf der Liegenschaft Nr. der Gemeinde Fahrzeuge aller Art abzustellen. Widerhandlungen gegen dieses Verbot werden auf Antrag mit einer Busse bis Fr. 2'000.-- bestraft. ).....

3 Allfällige Berechtigte, die vom Verbot ausgenommen sind:.. Allfällige Befristung:.. Begründung (Inwiefern ist das Eigentum gestört bzw. ein gerichtliches Verbot notwendig)

4 Eingereichte Unterlagen Grundbuchauszug (nicht älter als ½ Jahr) Grundbuchplan (nicht älter als ½ Jahr) Plan mit eingezeichnetem Verbotsgebiet und Stellen, wo Verbotsschilder angebracht werden Vollmacht... Ort, Datum: Unterschrift:...... Einsenden an: Kantonsgerichts-Präsidium, Postfach 162, 9043 Trogen