VORGRÜNDUNGS- UND NACHFOLGECOACHING BAYERN

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VORGRÜNDUNGS- UND NACHFOLGECOACHING BAYERN durchgeführt durch das Institut für Freie Berufe, gefördert vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ZUSCHUSS-ANTRAG An das: Institut für Freie Berufe Nürnberg Marienstraße 2 / III 90402 Nürnberg Antrags-Nr.: 3D9 WV2 IFBN (wird intern vergeben) Hiermit beantrage ich einen Zuschuss für eine Coaching-Maßnahme nach der Richtlinie für die staatliche Förderung der Betreuung von Existenzgründern und Betriebsübernehmern in der Vorgründungsphase (Richtlinie für Existenzgründercoaching) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie vom 12. März 2015. Mit dem Coaching darf erst nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsvertrags begonnen werden! Ich (Antragsteller) mache zu meiner Unternehmensgründung folgende verbindliche Angaben: Antragsteller (Name, Vorname): (Bitte immer Lebenslauf, Ergänzung zum Lebenslauf und formlose Kurzbeschreibung des Vorhabens sowie Coachinginhalte beifügen!) Alter: Staatsangehörigkeit: Straße: PLZ/Ort: Bitte geplanten Unternehmenssitz angeben: Straße: PLZ/Ort: Kommunikation: Tel.: Mobil: Email: Internet: Angaben zum geplanten Unternehmen: Gründung Unternehmensübernahme Branche: Beschäftigte: Dienstleistung: Geplantes Gründungs- oder Übernahmedatum: Formular 1 (8 Seiten) (Seite 1) Stand: 01.04.2015

Voraussichtliche Unternehmensbezeichung: Geplante Geschäftsentwicklung der ersten 3 Jahre bzw. bei Übernahme eines Unternehmens Geschäftsentwicklung in den letzten 3 Jahren: Jahr Umsatz (netto ohne USt) Betriebsergebnis Wie haben Sie vom Coaching-Programm erfahren? Für das Coaching wurde folgende Person gewählt: Name und Anschrift des Coachs Das Kontaktgespräch mit dem Coach erfolgte am: Bitte fügen Sie diesem Antrag (formlos) bei: Aktuellen Lebenslauf Ergänzung zum Lebenslauf Unternehmenskonzept (Geschäftsplan) Beschreibung der geplanten Coachinginhalte Für die beschriebenen Coaching-Maßnahmen werden Tag(e) beantragt. Ich habe bereits eine durch Zuschuss verbilligte Coaching-Maßnahme erhalten: (bei mehrmaliger Förderung bitte formlose Angabe auf einem Beiblatt) Zuletzt am: Coach: Bewilligte Tagewerke: Zuschussgeber: Formular 1 (8 Seiten) (Seite 2) Stand: 01.04.2015

Hinweise: Die Anzahl der bewilligten Coaching-Tage (Tagewerke) und der Beginn des Coachings gilt erst ab Daum des schriftlichen Zuwendungsvertrages. Ein der Bewilligung vorausgegangenes Coaching kann nicht mehr bezuschusst werden! Der Antragsteller muss in fachlicher, persönlicher und kaufmännischer Hinsicht grundsätzlich zur Führung eines Unternehmens in der Lage sein. Auf die Gewährung eines Zuschusses innerhalb des Coaching-Programms besteht kein Rechtsanspruch. Eine Bewilligung erfolgt personenbezogen und kann nur vorbehaltlich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erfolgen. Der Aufwand für die Coaching-Maßnahme muss in angemessenem Verhältnis zur voraussichtlichen unternehmerischen Tätigkeit stehen. Erklärung 1. Ich versichere, dass ich noch keine Gewerbeanmeldung im Haupterwerb für einen Gewerbebetrieb vorgenommen habe und noch keine freiberufliche Tätigkeit im Haupterwerb durchgeführt habe, bzw. dass ich falls dies bereits der Fall war in den letzten 12 Monaten keine selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt habe. 2. Ich bin unterrichtet, dass die Angaben a. über den Antragsteller, insbesondere dem Wohnsitz des Antragstellers, b. zum Ort der Betriebsübernahme, c. zur Selbstständigkeit, d. zum Subventionszweck und zum Existenzgründungsvorhaben, insbesondere zur Art der Gründung sowie den Zeitpunkt der Existenzgründung bzw. Betriebsübernahme, e. zur Anzahl der Tagewerke und zu anderen Finanzierungshilfen sowie zu Zuwendungen Dritter, f. zur De-minimis-Beihilfe, g. zum Coach, h. zur Verwendung der Zuwendung (u.a. Inhalt des Coachings), i. zum Beginn der Maßnahme, j. in dem Antrag beizufügenden Unterlagen wie Lebenslauf, Ergänzung zum Lebenslauf und Unternehmenskonzept, k. Angaben in der Abrechnung des Coachings (Anzahl der Stunden und Tage; Zahlung der Coachrechnung, Abschlussbericht), l. zu den Aufbewahrungsfristen und den Kontrollbefugnissen für die Gewährung bzw. Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung und somit subventionserheblich im Sinne des 264 Strafgesetzbuch (StGB) sind. Der Antragsteller ist auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29.07.1976 (BGBl 1976, 2034, 2037) in Verbindung mit Art. 1 des Bayer. Subventionsgesetzes vom 23.12.1976 (BAYRS 453-1-W) hingewiesen worden. Ich bin weiterhin entsprechend 4 des Subventionsgesetzes (SubvG) unterrichtet, wonach insbesondere Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist. Mir ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug ( 264 StGB) zur Folge haben können. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der im vorliegenden Antrag und in den Anlagen gemachten Angaben wird hiermit versichert. Ich bin verpflichtet, jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen. Formular 1 (8 Seiten) (Seite 3) Stand: 01.04.2015

3. Ich verpflichte mich Änderungen der Angaben zur De-minimis-Beihilfe der die Beihilfe gewährenden Stelle mitzuteilen, sofern sie mir vor der Zusage für die hier beantragte Förderung bekannt werden. 4. Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich parallel zum Coaching-Programm keine weiteren öffentlichen Fördermittel für denselben oder ähnlichen Zweck (BAFA, Coaching durch Arbeitsagentur, EXIST- SEED, usw.) in Anspruch nehme oder diese zur Begleichung des Eigenanteils (min. 30%) heranziehen werde. 5. Ich erkläre/verpflichte mich, dass die beantragte Förderung nicht für Veranstaltungen verwendet wird, die von den Scientology-Organisationen (mit-)getragen oder (mit-)organisiert werden oder mit denen Werbung für die Scientology-Organisationen verbunden ist, sowie die zur Abwicklung der Maßnahme eingesetzten Personen nicht die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten. 6. Ich erkläre/verpflichte mich, dass alle das Projekt betreffenden Belege und sonstigen Unterlagen zehn Jahre aufbewahrt werden und zur jederzeitigen Einsicht bereitgehalten werden. 7. Ich erkläre/verpflichte mich, dass mir bekannt ist, dass die Auszahlung der Fördermittel nach dem Erstattungsprinzip erfolgt. Das bedeutet, es können nur die tatsächlich getätigten Ausgaben erstattet werden, welche durch Originalrechnung und Kontoauszug belegt sind. 8. Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich das Informationsblatt Vorgründungs- und Nachfolgecoaching Bayern gelesen habe und dieses anerkenne. Rechtsgrundlage für das Vorgründungs- und Nachfolgecoaching Bayern ist die Richtlinie für Existenzgründercoaching des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie. Diese kann im Internet unter http://www.ifb.uni-erlangen.de, Rubrik Coaching, Vorgründungs- und Nachfolgecoaching Bayern heruntergeladen werden. Ort, Datum Unterschrift Gründer/Unternehmensübernehmer Formular 1 (8 Seiten) (Seite 4) Stand: 01.04.2015

Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Förderung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 1 Dieses Muster gilt nur für Förderanträge von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Besonderheiten der Deminimis-Förderung im Fischerei- und Agrarsektor oder im Bereich von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Daseinsvorsorge) sind hier nicht berücksichtigt. Antragsteller (Name, Vorname): Straße: PLZ/Ort: (Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ausfüllen; Zweifelsfragen sind mit der Bewilligungsbehörde zu klären) 1. Angaben zum Unternehmen a) Das antragstellende Unternehmen ist im Straßengüterverkehr tätig. nein ja b) Das antragstellende Unternehmen ist ein einziges Unternehmen 2 : ja nein Bitte zur Beantwortung dieser Frage Endnote 2 beachten. c) Das antragstellende Unternehmen ist innerhalb des laufenden und der letzten beiden Steuerjahre aus einer Fusion oder Übernahme entstanden. ja nein d) Das antragstellende Unternehmen ist innerhalb des laufenden und der letzten beiden Steuerjahre aus einer Unternehmensaufspaltung hervorgegangen. ja nein 2. Angaben zu bereits erhaltenen oder beantragten weiteren De-minimis-Förderungen Bei Fusionen und Übernahmen bitte für alle betroffenen Unternehmen angeben; bei Spaltungen ggf. Rücksprache mit Fördergeber; auf Endnote 3 wird verwiesen 3. Über die beantragte Beihilfe hinaus wurden im laufenden sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren keine De-minimis-Beihilfen nach De-minimis- Verordnungen 4 gewährt. Über die beantragte Beihilfe hinaus wurden im laufenden sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren folgende weitere De-minimis-Beihilfen gewährt: (Bescheinigungen beifügen) Datum des Bewilligungsbescheids/ Vertrags Beihilfegeber und Aktenzeichen Rechtsgrundlage (vgl. Endnote 4): - De-minimis-VO - DAWI-De-minimis-VO - Fischerei-De-minimis- VO - Agrar-De-minims-VO Form der Beihilfe (z.b. Zuschuss, Bürgschaft, Darlehen) Fördersumme in EUR Beihilfebetrag bzw. Subventionswert in EUR Formular 1 (8 Seiten) (Seite 5) Stand: 01.04.2015

Über die beantragte Beihilfe hinaus wurden folgende weitere De-minimis-Beihilfen beantragt, aber noch nicht gewährt: Datum der Antragstellung Beihilfegeber (bitte Aktenzeichen angeben, soweit bekannt) Rechtsgrundlage (vgl. Endnote 4): - De-minimis-VO - DAWI-De-minimis-VO - Fischerei-De-minimis- VO - Agrar-De-minimis-VO Form der beantragten Beihilfe (z.b. Zuschuss, Bürgschaft, Darlehen) Beantragte Fördersumme in EUR Beihilfebetrag bzw. Subventionswert in EUR (soweit bekannt) 3. Angaben zur Kombination von Beihilfen Die hier beantragte De-minimis-Beihilfe wird mit weiteren Förderungen für das gleiche Projekt kombiniert : nein ja, folgende (bitte ausfüllen) 4. Zusätzliche Unternehmensangaben: Nur auszufüllen, wenn sich der Antrag auf eine Förderung mittels Bürgschaft oder Darlehen bezieht! a) Das antragstellende Unternehmen befindet sich weder in einem Insolvenzverfahren, noch sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers erfüllt: trifft zu trifft nicht zu b) Das antragstellende Unternehmen ist ein kleines und mittleres Unternehmen (KMU) 5 ein großes Unternehmen Diese Frage ist ggf. mit der Bewilligungsbehörde zu klären. c) Nur bei großen Unternehmen: Die Bewertung des Antragstellers entspricht mindestens einem Rating von B- (banküblichen Nachweis beifügen) trifft zu trifft nicht zu 5. Wichtige Hinweise: a) Die vorstehend gemachten Angaben über die Unternehmensverhältnisse in 1a) d) bzw. in 4 a) c) die Gewährung oder die Beantragung von De-minimis-Beihilfen im Sinne dieser oder weiterer Deminimis-Verordnungen im laufenden und den vergangenen beiden Steuerjahren und deren Einzelheiten, insbesondere deren Höhe die Kombination der beantragten De-minimis-Beihilfe mit anderen Fördermitteln für das gleiche Projekt Formular 1 (8 Seiten) (Seite 6) Stand: 01.04.2015

sind für die Gewährung bzw. Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung und somit subventionserheblich im Sinne von 264 Strafgesetzbuch. Der/die Antragssteller wird/werden auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 (BGBI I 1976, 2034, 2037) in Verbindung mit Art.1 des Bayer. Subventionsgesetzes vom 23.12.1976 (BayRS 453-1-W) hingewiesen. Der/die Antragsteller ist/sind weiterhin entsprechend 4 des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 unterrichtet, wonach insbesondere Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist. Dem/den Antragsteller(n) ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug ( 264 StGB) zur Folge haben können. b) Änderungen sind dem Institut für Freie Berufe (IFB) vor einer Förderzusage mitzuteilen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der vorliegenden Erklärung gemachten Angaben wird hiermit versichert. Ort, Datum Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift des Antrag stellenden Unternehmens Formular 1 (8 Seiten) (Seite 7) Stand: 01.04.2015

1 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt EU L 352, 24.12.2013, S. 1; De-minimis-Verordnung). Für nähere Erläuterungen wird auf die Häufig gestellten Fragen verwiesen. 2 Bei der De-minimis-Förderung wird nicht ein einzelnes Projekt, sondern das geförderte Unternehmen insgesamt betrachtet. Bei Unternehmensverbünden oder anderen Beziehungen zwischen Unternehmen stellt sich daher die Frage, welcher Unternehmensbegriff zugrunde zu legen ist. Für De-minimis-Förderungen trifft Art. 2 Abs. 2 Deminimis-VO n.f. erstmals eine abschließende Regelung: (2) Der Begriff ein einziges Unternehmen bezieht für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmen mit ein, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen: a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. 3 Bei Fusionen und Übernahmen sowie Spaltungen sieht Art. 3 Abs. 8 und 9 folgendes vor: (8) Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags führt. Die Rechtmäßigkeit von vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährten De-minimis-Beihilfen wird dadurch nicht in Frage gestellt. (9) Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis- Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis- Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen. 4 Es handelt sich um folgende weitere De-minimis-Verordnungen: De-minimis-VO a.f.: Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen - ab dem 1.07.2014 für neue De-minimis-Beihilfen außer Kraft - DAWI-De-minimis-Verordnung : Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABL EU L 114, 26.04.2012, S.8) De-minimis-Verordnung im Agrarsektor (ABL EU L 352, 24.12.2013, S. 9) De-minimis-Verordnung im Fischereisektor (ABL EU L 193, 25.7.2007, S.6) 5 Vgl. Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl L 124 vom 20.05.2003, S. 36); sog. KMU-Empfehlung. Formular 1 (8 Seiten) (Seite 8) Stand: 01.04.2015

Erläuterungen für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis- Verordnung) 1 - Häufig gestellte Fragen Am 1.1.2014 ist die De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in Kraft getreten und hat die bisherige De-minimis-Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 abgelöst. Mit dem 30.06.2014 ist auch die Übergangsfrist, bis zu der Förderungen nach der Deminimis-VO a.f. zulässig waren, abgelaufen. De-minimis-Förderungen ab dem 1.7.2014 sind nur noch nach der neuen De-minimis-Verordnung rechtlich zulässig. Die häufig gestellten Fragen wurden aus diesem Grund überarbeitet. Zweifels- und Interpretationsfragen sind mit der Bewilligungsbehörde zu klären. Was ist eine De-minimis-Beihilfe? Die Förderung von Unternehmen unterliegt dem Europäischen Beihilferecht (Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Es soll verhindern, dass der Wettbewerb im Europäischen Binnenmarkt durch (unkontrollierte) Förderungen durch die Mitgliedstaaten verzerrt wird. Deshalb sind Förderungen an Unternehmen grundsätzlich bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung anzumelden. Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht ermöglicht die De-minimis-Verordnung. Unter De-minimis -Beihilfen sind Zuwendungen bis zu einem Beihilfebetrag bzw. Subventionswert von 200.000 EUR (im gewerblichen Straßengüterverkehr bis zu 100.000 EUR) innerhalb von drei Steuerjahren 2 zu verstehen, die bei der Europäischen Kommission nicht zur Genehmigung angemeldet werden müssen. In diesem Umfang geht die Kommission davon aus, dass im Ergebnis keine Wettbewerbsverzerrung erfolgt. Damit vereinfacht sie die Förderung von Unternehmen, da jede förmliche Anmeldung mit erheblichem (Zeit-)Aufwand verbunden ist. Was ist ein einziges Unternehmen und weshalb ist dies wichtig? In der Vergangenheit war es für die Rechtsanwender bei Unternehmen, die z.b. einer größeren Unternehmensgruppe angehören oder von derselben Körperschaft des öffentlichen Rechts kontrolliert wurden, nicht immer eindeutig, welche De-minimis- Förderungen einzubeziehen waren. Die Kommission hat diese Unsicherheit nun dadurch beseitigt, dass sie abschließend definiert hat, in welchen Konstellationen 1 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen (Amtsblatt EU L 352, 24.12.2013, S. 1; De-minimis-Verordnung). 2 Die De-minimis-VO setzt am Steuerjahr an, das je nach Mitgliedstaat vom Kalenderjahr abweichen kann. 1

von einem einzigen Unternehmen auszugehen ist. Hierzu hat sie teilweise - auf die Kriterien eines verbundenen Unternehmens aus der Empfehlung der Kommission zu kleinen und mittleren Unternehmen 3 zurückgegriffen. Art. 2 Abs. 2 enthält dazu folgendes: Der Begriff ein einziges Unternehmen bezieht für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmen mit ein, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen: a) Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens; b) ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen; c) ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben; d) ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein anderes Unternehmen oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet. Wieso werden Fusionen, Übernahmen oder Unternehmensabspaltungen abgefragt? Im Fall von Fusionen, Übernahmen oder auch Aufspaltungen stellt sich die Frage, inwieweit bisherige De-minimis-Förderungen in die Berechnungen einzubeziehen sind. Die De-minimis-Veorordnung a.f. hatte sich damit nicht befasst. Die Deminimis-Verordnung enthält jedoch in Art. 3 Abs. 8 und 9 Festlegungen. Bei Fusionen und Übernahmen sind alle De-minimis-Förderungen aller beteiligter Unternehmen zu berücksichtigen; bei Aufspaltungen kommt es darauf an, ob De-minimis-Förderungen aus der Vergangenheit auf den De-minimis-Schwellenwert für das antragstellende Unternehmen voll oder anteilig anzurechnen sind. Dies ist ggf. mit der Bewilligungsbehörde genauer zu klären. Was ist mit weiteren De-minimis-Beihilfen gemeint? Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 richtet sich maßgeblich an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Ferner gibt es für die Bereiche Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur und den weiten Bereich sogenannter Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (Daseinsvorsorge) spezielle De-minimis-Verordnungen, die den Besonderheiten des jeweiligen Sektors oder Regelungsbereichs Rechnung tragen sollen. Die weiteren De-minimis-Beihilfen unterscheiden sich zum einen in der Höhe des Schwellenwerts, zum anderen aber auch in den materiellen Anforderungen, z.b. bzgl. Unternehmen in Schwierigkeiten oder den Voraussetzungen von Darlehens- und 3 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl L 124 vom 20.05.2003, S. 36). Nähere Erläuterungen hierzu finden sich im Benutzerhandbuch der Europäischen Kommission unter http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf 2

Bürgschaftsgewährungen. Da die Förderungen nach den verschiedenen De-minimis- Verordnungen nur in bestimmten Grenzen kombiniert werden dürfen, muss der Fördergeber von allen laufenden (oder beantragten) Förderungen und der einschlägigen Rechtsgrundlage unterrichtet werden. Woher weiß ich, ob ich eine De-minimis-Förderung erhalten habe und welche De-minimis-Verordnung einschlägig ist? Jede De-minimis-Verordnung verpflichtet den Fördergeber, einem antragstellenden Unternehmen mitzuteilen, dass es eine De-minimis-Förderung bekommen und auf welcher Rechtsgrundlage diese erfolgen soll. Mit der Bewilligung ist dem Unternehmen zudem eine sog. De-minimis-Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich die maßgeblichen Einzelheiten (Rechtsgrundlage, Beihilfehöhe/Subventionswert) ergeben. Da die Unterlagen im Unternehmen 10 Jahre lang aufzubewahren sind, sollte jeder Antragsteller sehr leicht feststellen können, ob und welche De-minimis-Förderungen er bereits erhalten hat. Anders ausgedrückt: Nur wer einen eindeutigen Hinweis auf die De-minimis-Verordnung in seinen Unterlagen findet insbesondere in Form einer sog. De-minimis-Bescheinigung -, hat tatsächlich eine De-minimis-Beihilfe erhalten. Andere als De-minimis- Förderungen werden im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nur für den Sonderfall abgefragt, dass für dasselbe Förderprojekt weitere Förderungen ausgereicht werden sollen. Kann man die verschiedenen De-minimis-Beihilfen kombinieren? Die Kombination von Beihilfen (sog. Kumulierung) nach den verschiedenen Deminimis-Verordnungen ist möglich. Allerdings dürfen dabei die unterschiedlich hohen De-minimis-Schwellenwerte für die verschiedenen Bereiche (Agrar, Fischerei, Daseinsvorsorge) nicht unterlaufen werden. Daher müssen De-minimis-Förderungen an dasselbe Unternehmen, die auf den verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen, durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten klar zugeordnet werden können. Die Einzelheiten regeln Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 De-minimis-Verordnung. In welcher Höhe ist die Kombination von De-minimis-Beihilfen zulässig? Für die De-minimis-VO gilt generell der Schwellenwert von 200.000 EUR bzw. 100.000 EUR (gewerblicher Straßengütertransport) innerhalb von drei Steuerjahren. Ohne weiteres sind in diesen unternehmensbezogenen (im Gegensatz zu projektbezogenen) Schwellenwerten alle De-minimis-Förderungen nach der allgemeinen De-minimis-VO sowie den De-minimis-Verordnungen im Agrar- und Fischereisektor einzubeziehen (die Schwellenwerte sind geringer als für die allgemeine De-minimis-Verordnung). Für den in der DAWI-De-minimis-Verordnung geregelten höheren Schwellenwert in Höhe von 500.000 EUR ist in Art. 5 Abs.1 Satz 1 zudem klargestellt, dass dieser Schwellenwert auch bei der Kumulierung mit anderen De-minimis-Verordnungen maßgeblich ist. Im Ergebnis bleiben daher DAWI- De-minimis-Förderungen bis zu 300.000 EUR (500.000 EUR 200.000 EUR) bei der Berechnung des maßgeblichen Schwellenwerts einer gewerblichen De-minimis- 3

Förderung unberücksichtigt. Erst wenn die DAWI-De-minimis-Förderung 300.000 EUR übersteigt, ist sie anteilig zu berücksichtigen. Warum wird abgefragt, ob das Unternehmen für das gleiche Projekt noch andere Förderungen (außerhalb von De-minimis) erhält? Sofern neben De-minimis-Förderungen weitere Fördermittel in dasselbe Projekt fließen sollen, stellt sich die Frage, auf welchen beihilferechtlichen Rechtsgrundlagen diese weiteren Förderungen beruhen. Möglicherweise geben diese anderen Rechtsgrundlagen Beihilfehöchstgrenzen vor, die auch nicht durch zusätzliche Deminimis-Förderungen überschritten werden dürfen. Solche Fälle muss die Bewilligungsbehörde näher prüfen. Warum ist der Beihilfebetrag bzw. der Subventionswert wichtig? Der Schwellenwert der De-minimis-Förderung von 200.000 Euro bezieht sich auf eine Zuschussförderung. De-minimis-Beihilfen können aber in verschiedenen Formen erfolgen, z.b. als Zuschuss, Darlehen oder Bürgschaft oder in Form einer Ermäßigung, z.b. bei einem Grundstückskauf. Beim Zuschuss ist die Fördersumme mit dem Beihilfebetrag bzw. dem Subventionswert identisch. Anders z.b. bei zinsgünstigen Darlehen oder Bürgschaften. In diesen Fällen muss die Bewilligungsbehörde den Beihilfebetrag/Subventionswert genauer berechnen, da er von der Fördersumme (Höhe des zugrunde liegenden Darlehens, Höhe der Bürgschaft) in der Regel abweicht. Was ist bei Darlehen und Bürgschaften zu beachten? De-minimis-Förderungen in Form von Darlehen und Bürgschaften werden in der Deminimis-Verordnung neu geregelt. Dabei hat die Kommission zwar einerseits eine neue Pauschalregelung für Darlehen geschaffen, andererseits aber die Spielräume für die Gewährung von Bürgschaften im Verhältnis zur Vorgängerregelung deutlich eingeschränkt. Den Fördergebern werden insbesondere neue Beschränkungen für die zulässigen Laufzeiten für Bürgschaften (und Darlehen) auferlegt. Für die Einzelheiten wird insbesondere auf Artikel 4 Abs. 3 und 6 De-minimis-Verordnung (und die nachfolgende Frage) verwiesen. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die DAWI-De-minimis-Verordnung sich an die De-minimis-Verordnung a.f. anlehnt und sich die Förderbedingungen für Bürgschaften und Darlehen je nach einschlägiger Rechtsgrundlage daher unterscheiden! Gibt es besondere Regelungen für Unternehmen in Schwierigkeiten? Im Rahmen der neuen De-minimis-Verordung wird nur noch bei Förderungen in Form von Darlehen und Garantien in einem bestimmten Umfang geprüft, ob sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befindet. Für alle anderen De-minimis-Förderungen nach dieser Verordnung kommt es auf dieses Kriterium nicht mehr an, damit wurde eine gewisse Verfahrenserleichterung für die Bewilligungsbehörden erreicht. 4

Auch an dieser Stelle wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine De-minimis- Förderung nach der DAWI-De-minimis-Verordnung nach wie vor einen Ausschluss für Unternehmen in Schwierigkeiten enthält. Welche Folgen hat es, wenn die Voraussetzungen und Pflichten der Deminimis-Verordnung nicht beachtet werden? Eine Förderung, die die Voraussetzungen der einschlägigen De-minimis-Verordnung nicht beachtet und auch sonst ohne beihilferechtliche Grundlage wie z.b. ein Förderprogramm, gewährt wurde, ist rechtswidrig und muss zurückgefordert werden. Welche Pflichten hat der Fördergeber? Der Fördergeber muss ankündigen, dass er eine Förderung nach einer De-minimis-Verordnung beabsichtigt; dem Antragsteller ist schriftlich auch die voraussichtliche Förderhöhe mitzuteilen; in einer sog. De-minimis-Erklärung des Antragstellers Auskunft verlangen, welche De-minimis-Förderung dieser im laufenden und den vergangenen beiden Steuerjahren erhalten hat; prüfen, ob der Antragsteller ein einziges Unternehmen ist die weiteren Voraussetzungen bei Darlehen und Bürgschaften prüfen (Unternehmen in Schwierigkeiten, Rating bei Großunternehmen) die Einhaltung der Schwellenwerte sicherstellen und mit Bewilligung der Förderung eine De-minimis-Bescheinigung ausstellen. Was mache ich als Fördergeber, wenn ich nicht genau weiß, wie hoch die Deminimis-Förderung am Ende ausfallen wird? Die Kommission hat auch an diesen Fall gedacht und ihn in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Deminimis-Verordnung geregelt. Danach kann der Fördergeber auch einen Festbetrag (=Höchstbetrag) als Beihilfe ankündigen. Für die Prüfung der Einhaltung des Schwellenwerts ist dann dieser Festbetrag maßgeblich. Welche Pflichten hat der Antragsteller? Der Antragsteller ist zur Abgabe vollständiger Angaben verpflichtet. Der Nachweis über die erhaltene De-minimis-Förderung (De-minimis-Bescheinigung) ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder ggf. einer längeren Frist vorzulegen. Normalerweise wird die Vorlage der Bescheinigung auch bei künftigen De-minimis-Anträgen verlangt. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen müssen zurückgefordert werden. 5