Landesamt for Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Bescheid über die Notifizierung als Untersuchungsstelle nach 3 Abs. 5 und 6 der Klärschlammverordnung (AbfKiärV) vom 15. April 1992 (Az.: 61.1.2/1.131 vom 13.2.214) ieser Bescheid ersetzt den Notifizierungsbescheid vom 2.7.212, Az. 61.1.55.211.131 er HuK Umweltlabor GmbH Otto-Hahn-Straße 2 57 482 Wenden wird gemäß 3 Abs. 5 und 6 der Klärschlammverordnung (AbfKiärV) vom 15. April 1992 in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zur urchführung der Klärschlammverordnung, RdErl. des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom- IV-3-958.2 vom 8.1.212 (MBI. NRW S. 691/SMBI. NW. 74) die jederzeit widerrufbare Notifizierung für die Untersuchung von Klärschlamm erteilt. ie Notifizierung wird für folgende Teilbereiche erteilt: II Teilbereich 2: Teilbereich 3: Teilbereich 5: Untersuchung von Schwermetallen im Klärschlamm: Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink Untersuchung von adsorbierten organisch gebundenen Halogenen (AOX) im Klärschlamm Untersuchung von polychlorierten Biphenylen im Klär~AJn.Ja1111lT~ Polychlorierte Biphenyle (PCB) ~ ie Notifizierung ist bis zum 9.4.217 befristet. "%, Hinweis: Wird eine Verlängerung gewünscht, so ist ein Neuantrag unaufge 6 Monate vor Ablauf der Befristung zu stellen. ~ ~
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, NRW Seite 2 von 5 Grundlagen für diese Notifizierung sind: 111 1. er Antrag vom 15.5.212, sowie das Schreiben vom 11.12.213 2. ie Akkreditierung vom 22.8.213 durch die eutsche Akkreditierungsstelle GmbH (AkkS). Registrierungsnummer: -PL-1455-1-1 nach Anhörung vom 1.2.214 durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW. Allgemeine Pflichten ie Untersuchungsstelle ist verpflichtet: IV - die vorgeschriebenen Probenahme-und Untersuchungsverfahren einzuhalten, alle erforderlichen Maßnahmen zur internen und externen analytischen Qualitätssicherung auf eigene Kosten vorzunehmen und auf Anfrage dem LANUV nachzuweisen, - die von der Notifizierung umfassten Probenahmen ordnungsgemäß, gewissenhaft und unparteilich durch ausgebildetes Personal durchführen zu lassen, das in das Qualitätsmanagementsystem der Stelle eingebunden ist, Probenrückstellmuster in geeigneter Form für eventuelle Nachuntersuchungen für mindestens ein Jahr aufzubewahren. arüber hinaus erteilt die Untersuchungsstelle ihr Einverständnis zur Weitergabe von aten an die für die Notifizierung zuständigen Stellen der anderen Bundesländer und ggf. an die zuständige Akkreditierungsstelle. Nebenbestimmungen: 1. Teilnahme an Ringversuchen und Vergleichsuntersuchungen V ie Untersuchungsstelle ist verpflichtet für die in der Anlage "Verzeichnis der Untersuchungsverfahren" vermerkten Probenahme- und Untersuchungsverfahren an den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW vorgeschriebenen Ringversuchen und Vergleichsuntersuchungen teilzunehmen (Hinweis: die Ringversuche werden regelmäßig in der Ringversuchsübersicht auf der Internetseite des LANUV NRW angekündigt). Es muss eine erfolgreiche Ringversuchsteilnahme innerhalb von zwei
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, NRW Seite 3 von 5 2. Interne Qualitätssicherung ie Untersuchungsstelle ist verpflichtet, problemorientierte Maßnahmen zur internen analytischen Qualitätssicherung auf Grundlage der AQS-Merkblätter* der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) durchzuführen. 3. Qualitätssicherungshandbuch nach IN EN 15/IEC 1725 ie Untersuchungsstelle ist verpflichtet, ein Qualitätssicherungshandbuch nach IN EN ISOliEG 1725 zu führen. ieses ist dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW oder der von ihm beauftragten Fachdienststelle auf Verlangen vorzulegen. 4. Überprüfung der Notifizierungsvoraussetzungen ie Untersuchungsstelle ist verpflichtet, dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW oder einer von ihm beauftragten Stelle nach vorheriger Anmeldung den Zutritt zur Untersuchungsstelle zum Zwecke einer Überprüfung aus besonderem Anlass zu gestatten. ie Kosten hierfür sind von der Untersuchungsstelle zu tragen. 5. Anzeigen gravierender Änderungen der Voraussetzungen ie Untersuchungsstelle ist verpflichtet, jede gravierende Änderung der für die Notifizierung wesentlichen Voraussetzungen dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW unverzüglich schriftlich anzuzeigen, insbesondere: - Übergang des Labors in andere Besitzverhältnisse - personelle Änderung der Laborleitung oder deren Vertretung -Wegfall oder Änderung von wesentlichen Teilen der Laborausstattung -Änderung der zugrundeliegenden Akkreditierung 6. urchführung der Untersuchung ie von der Notifizierung umfassten Untersuchungen von Klärschlamm sind in der Regel selbst im eigenen Labor mit eigenem Personal und eigenen Geräten durchzuführen. Hierbei sind die in der Anlage "Verzeichnis der Untersuchungsverfahren" gekennzeichneten Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden. ln Ausnahmefällen (z.b. nicht vorhersehbarer Geräteausfall) können Untersuchungen oder Teile davon an eine ebenfalls für diese Aufgabe zugelassene Stelle vorübergehend vergeben werden. Oieses ist im Untersuchungsbericht zu dokumentieren. ie Untersuchungsstelle ist verpflichtet, bei der Analytik des Klärschlammes oppelbestimmungen durchzuführen. 7. Schulung der Mitarbeite.r * Erich Schmidt Verlag GmbH & Co., Berlin
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, NRW Seite 4 von 5 8. Weitere Auflagen Keine VI Widerruf ie Notifizierung kann bei Fortfall oder gravierenden Änderungen der festgestellten Notifizierungsvoraussetzungen eingeschränkt oder widerrufen werden. Gleiches gilt beim Nachweis gravierender Mängel, insbesondere: bei Nichteinhaltung oder nicht fristgemäßer Erfüllung der Auflagen (Nr. V Pkt 8) dieses Notifizierungsbescheides, bei Wegfall wesentlicher Notifizierungsvoraussetzungen, bei wiederholt nicht erfolgreicher oder fehlender Teilnahme an den vom LANUV vorgeschriebenen Ringversuchen oder Vergleichsuntersuchungen, bei wiederheiter fehlerhafter Analytik desselben Untersuchungsparameters trotz insgesamt erfolgreicher Analytik an den Ringversuchen, bei fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Qualitätssicherungsmaßnahmen, bei Übernahme von Aufträgen, bei denen die Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist. Kosten VII ie Kosten des Verfahrens sind von der Untersuchungsstelle zu tragen. Hierüber ergeht ein gesonderter Bescheid. Rechtsbehelfsbelehrung VIII
Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, NRW Seite 5 von 5 Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Im Auftrag: ('1a~)) L/ ~ ~f!l.-- (Si~ ü erer) I (r.~:~
Labor-Nr.: 1.131 Landesamt for Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Verzeichnis der Untersuchungsverfahren (Klärschlamm nach AbfKiärV) Standort 1: HuK Umweltlabor GmbH, Otto-Hahn-Straße 2, 57 482 Wenden ------------------------------------------------------------------------------------ ~~-~q~~-~~-------------------------------------- ---------------------------------- -~~-~q~~~~--- ---------------------------------------------------------------------- -~ta_~q~~1~------------------------------------------------------------------------- -~~-~q2~~~--------------------------------------------------------------- -- -------- Q) t " c ro Ci5 '- Q) ",_; z Teilbereich 1.1 1.2 1.3 Probenahme Schwermetalle Königswasseraufschluss Blei (aus Königswasseraufschluss) Cadmium (aus Königswasseraufschluss) Chrom (aus Königswasseraufschluss) Kupfer (aus Königswasseraufschluss) Nickel (aus Königswasseraufschluss) Quecksilber (aus Königswasseraufschluss) Zink (aus Königswasseraufschluss) Adsorbierte organisch gebundene Halogene AOX (aus Trockenrückstand) Anhang 1 AbfKiärV 3 Abs. 5 AbfKiärV IN 38414-7 (1.83) 1 u IN EN 13657 (1.3) IN 3846-6 (5.81) 11 IN 3846-22 (3.88) 12 IN ISO 1147 (5.3) IN EN ISO 17294-2 (2.5) IN 3846-19 (7.8f 3 IN 3846-22 (3.88) 12 IN ISO 1147 (5.3) IN EN ISO 17294-2 (2.5) IN 3846-1 (6.85) 14 IN 3846-22 (3.88) 12 IN ISO 1147 (5.3) IN EN ISO 17294-2 (2.5) IN 3846-22 (3.88)u IN 3846-7 (9.91) IN ISO 1147 (5.3) IN EN ISO 17294-2 (2.5) IN 3846-22 (3.88f 2 IN 3846-11 (9.91) IN ISO 1147 (5.3) IN EN ISO 17294-2 (2.5) IN 3846-12 (7.88f~ IN EN 12338 (8.12) IN EN ISO 17852 (4.8) IN 3846-8 (1.8) 16 IN 3846-22 (3.88) 1 2 IN ISO 1147 (5.3) IN EN ISO 17294-2 (2.5) 3 Abs. 5 AbfKiärV IN 38414-18 (11.89) 1 2 3 4 5. r2j r2j r2j r2j r2j r2j r2j r2j r2j r1 rl Verzeichnis der Untersuchungsverfahren, Stand:13.2.214 An lagezum Bescheid vom 13.2.214, Az. 61.1.2/1.131
Labor-Nr.: 1.131 Teilbereich 1 2 3 4 5 1.4 Physikalische Parameter, Nährstoffe 3 Abs. 5 AbfKiärV Trockenrückstand IN 38414-2 (11.85) 1 Organische Substanz als Glühverlust (vom Trockenrückstand)_ IN 38414-3 (11.85) 18 IN 38414-5 (9.81)'~ ph-wert IN EN 12176 (6.98) JN 38414-7 (1.83fu Königswasseraufschluss IN EN 13657 (1.3) basisch wirksame Stoffe als CaO Anhang 1 AbfKiärV Ammoniumstickstoff (NH 4 -N) IN 3846-5 (1.83) IN 19684 Teil4 (2. 77)~u Gesamt-Stickstoff (N 9 es) estillationsverfahren IN EN 13342 (1.1) IN 38414-12 (11.86) Phosphor (PzOs) IN 3846-22 (3.88) u (aus Königswasseraufschluss) IN EN ISO 6878 (9.4) IN EN ISO 17294-2 (2.5) EV E13 (5. Lfg 68) 21 Kalium (KzO) IN 3846-22 (3.88)'~ (aus Königswasseraufschluss) IN ISO 9964-3 (8.96) IN EN ISO 17294-2 (2.5) IN 3846-3 (9.82):a Magnesium (MgO) IN 3846-22 (3.88) 12 (aus Königswasseraufschluss) IN EN ISO 798 (7.) IN EN ISO 17294-2 (2.5) Persistente organische Schadstoffe: 3 Abs. 6 AbfKiärV Anhang 1, Nr. 1.3.3.1 1.5 PCB AbfKiärV IN 38414-2 (1.96) Anhang 1, Nr. 1.3.3.2 1.6 PC/PCF AbfKiärV IN 38414-24 (1.) 1 IN 38414-7 (1.83) wurde zurückgezogen und durch die l N EN 13346 (4.1) ersetzt. 11 IN 3846-6 (5.81) wurde durch die Fassung IN 3846-6 (7.98) ersetzt. 12 IN 3846-22 (3.88) wurde zurückgezogen und durch die IN EN ISO 11885 (4.98) ersetzt. ie IN EN ISO 11885 (4.98) wurde durch die Fassung IN EN ISO 11885 (9.9) ersetzt. 13 IN 3846-19 (7.8) wurde zurückgezogen und durch IN EN ISO 5961 (5.95) ersetzt. 14 IN 3846-1 (6.85) wurde zurückgezogen und durch die IN EN 1233 (8.96) ersetzt. 15 as korrekte Ausgabedatum dieser Norm ist 7.8. ieses Verfahren wurde zurückgezogen und durch die IN EN 1483 (8.97) ersetzt. ie IN EN 1483 (8.97) wurde durch die Fassung IN EN 1483 (7.7) ersetzt. 16 IN 3846-8 (1.8) wurde durch die Fassung IN 3846-8 (1.4) ersetzt. 17 IN 38414-2 (11.85) wurde zurückgezogen und durch die IN EN 1288 (2.1 ) ersetzt. 18 I N 38414-3 (11.85) wurde zurückgezogen und durch die IN EN 12879 (2. 1) ersetzt. 19 IN 38414-5 (9.81) wurde durch die Fassung IN 38414-5 (7.9) ersetzt. 2 IN 19684-4 (2.77) wurde zurückgezogen und durch die IN ISO 11261 (5.97) ersetzt. 21 EV E 13 (5. Lfg 68) wurde als IN 3846-13 (7.92) genormt. 22 IN 3846-3 (9.82) wurde durch die Fassung IN 3846-3 (3.2) ersetzt. Verzeichnis der Untersuchungsverfahren, Stand: 13.2.214 Anlage zum Bescheid vom 13.2.214, Az. 61.1.2/1.131