Revision des Fachmoduls Abfall
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- Gundi Lenz
- vor 8 Jahren
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1 Revision des Fachmoduls Abfall Marion Grötzner Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Fachgebiet 12, Notifizierung/Qualitätssicherung Reideburger Straße Halle (Saale) Tel.: Fax:
2 Entstehung der Fachmodule Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich (beschlossen von der 22. ACK am 03./ und der 51. UMK am 19./ ) Vereinbarung der Länder mit den beteiligten Akkreditierungsstellen zur Zusammenarbeit bei der Akkreditierung und Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich (beschlossen von der 55. UMK am 25./26. Oktober 2000) 2
3 Fachmodul Abfall (Stand: August 2012) Letztmalige Überarbeitung 2012 Arbeitsschwerpunkte waren: Anpassung an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen (EU-Dienstleistungsrichtlinie und Neuregelungen zur Akkreditierung) Aktualisierung der Untersuchungsverfahren (Berücksichtigung des Anhangs 2 der BioAbfV vom und Anhangs 4 der DepV vom ) 3
4 Revision Fachmodul Abfall Beauftragung des ATA durch die LAGA-VV im Juni 2017 zur Revision des Fachmoduls Abfall Bildung eines Ad-hoc-AK unter der Obmannschaft Sachsen-Anhalts Sitzung am 30./31. August 2017 in Halle (Saale) Ländervertreter: NRW, BY, RP, NI, SN, BW, ST Gäste: DAkkS-Vertreter, Fachexperte für PN 4
5 Teil I Regelungen für das Notifizierungsverfahren Regelungen für das Notifizierungsverfahren (Teil I) Arbeitsschwerpunkte waren: Eingehende Prüfung der gesetzlichen Grundlagen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Rechtsanwendungsgleichheit; Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Nossen, den
6 Teil I Regelungen für das Notifizierungsverfahren Umsetzung der EU-DLRL - erstmalige Aufnahme der Anforderungen an eine Untersuchungsstelle als Voraussetzung für eine Notifizierung gemäß Altholzverordnung ( 6 Abs. 7 Satz 1), Bioabfallverordnung ( 3 Abs. 8a Satz 1) und Abfallklärschlammverordnung ( 3 Abs. 11 Satz 1) vom Abs. 11 Satz 1 AbfKlärV Eine Stelle ist zu bestimmen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Einheitlichen Begriffsbestimmung der 4 Tatbestandsmerkmale! 6
7 Teil I Regelungen für das Notifizierungsverfahren Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung ( 33 Abs. 2 Satz 1) erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung (2) Eine Untersuchungsstelle ist auf Antrag zu notifizieren, wenn sie nachgewiesen hat, dass sie die Anforderungen nach dem Fachmodul Abfall zur Verwaltungsvereinbarung über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen (Untersuchungsstellen) im abfallrechtlich geregelten Umweltbereich vom 30. Oktober 2001 (Banz. S ) erfüllt. Aufnahme der Anforderungen (= 4 TBM) in das FM-A! erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung 7
8 Teil I Regelungen für das Notifizierungsverfahren 2 Anforderungen an die Untersuchungsstelle Begriffsbestimmung Bsp.: erforderliche Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung sind erfüllt, wenn der Kompetenznachweis nach DIN EN ISO/IEC für die von der Untersuchungsstelle beantragten Untersuchungsbereiche erbracht ist. Der Kompetenznachweis muss den Anforderungen dieses Fachmoduls entsprechen. Der Kompetenznachweis resultiert in der Regel aus einer fachmodulkonformen Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). 8
9 Teil I Regelungen für das Notifizierungsverfahren Weitere einzureichende Unterlagen Liste der internen und externen* Probenehmer; Vertrag zwischen Untersuchungsstelle und dem Probenehmer oder zwischen der Untersuchungsstelle und der Anstellungskörperschaft/Arbeitgeber des externen Probenehmers * Externer Probenehmer nicht bzw. nicht dauerhaft im Labor angestellte Person, die vertraglich in das Qualitätsmanagement (QM)-System des Labors eingebunden ist. Diese kann angestellt bei einem anderen Arbeitgeber oder freiberuflich tätig sein. 9
10 Teil I Regelungen für das Notifizierungsverfahren 3.3 Notifizierung Die Notifizierung soll befristet* werden. Die Frist soll dabei die Dauer von 5 Jahre nicht überschreiten. Die Befristung soll sicherstellen, dass der Notifizierungsstelle alle erforderlichen Unterlagen auf aktuellem Stand vorgelegt werden und die Voraussetzungen für eine Notifizierung weiterhin erfüllt sind. * Die Bestimmung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden ( 33 Abs. 3 Satz 1 KlärV). 10
11 Teil I Regelungen für das Notifizierungsverfahren 3.6 Zusammenarbeit mit der DAkkS Information der Länder zu Akkreditierungstätigkeiten oder Maßnahmen der DAkkS (Antragstellung einer KBS zu fachmodulkonformer Akkreditierung, Informationen zu Beschränkung, Aussetzung oder Zurückziehung der Akkreditierung durch die DAkkS; außerplanmäßig stattfindende Begutachtungen) Information der DAkkS durch Notifizierungsstellen (bei Mängel/Zweifel an fachlicher Kompetenz und Zuverlässigkeit einer notifizierten KBS) 11
12 Teil II Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz (Teil II) Arbeitsschwerpunkte waren: Enge Zusammenarbeit mit LAWA-ad-hoc-AK (Expertenkreis AQS) Straffung des Kompetenzprüfungsverfahrens Wesentlicher Anteil von PN und PV auf Qualität der Prüfergebnisse! Besonderes Augenmerk auf Probenahme und Probenvorbereitung Anforderungen an externe Probenehmer 12
13 Teil II Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz 1.1 Personelle Voraussetzungen Für die Probenahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund ihrer Qualifikation (Beruf, Tätigkeit) und entsprechender regelmäßiger Schulung im Bereich Probenahme (mind. alle 5 Jahre) die Kompetenz zur Durchführung der Probenahme durch die Untersuchungsstelle nachgewiesen werden kann. 13
14 Teil II Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz 1.2 Betriebliche Voraussetzungen und Organisation Grundsätzlich soll nach diesem Fachmodul die Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik von derselben Untersuchungsstelle durchgeführt werden. Im Ausnahmefall kann die Probenahme von einer anderen Untersuchungsstelle im Sinne dieses Fachmoduls durchgeführt werden. 14
15 Teil II Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz 1.2 Betriebliche Voraussetzungen und Organisation Anforderungen an externe Probenehmer, z. B. muss ein Vertrag zwischen der Untersuchungsstelle und dem Probenehmer oder zwischen der Untersuchungsstelle und der Anstellungskörperschaft/dem Arbeitgeber des Probennehmers vorliegen fachliche Verantwortung und die fachliche Weisungsbefugnis für Probenahmetätigkeiten liegt beim Leiter der Untersuchungsstelle Untersuchungsstelle trifft Regelungen zum Schutz vertraulicher Daten und Informationen auch für probenehmendes externes Personal durch Untersuchungsstelle ist eine Liste der internen und vertraglich gebundenen externen Probenehmer aktuell zu führen 15
16 Teil II Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz 1.4 Qualitätsmanagement Tätigkeiten externer Probenehmer unterliegen der Einhaltung der im QM- System gemäß DIN EN ISO/IEC festgelegten Regeln der Untersuchungsstelle. 1.5 Ergebnisberichte Probenahmeprotokoll als Anlage zum Prüfbericht 16
17 Teil II Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz 3.1 Begutachtung Prüfung der Dokumentation von Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik im Hinblick auf deren Qualität und Vollständigkeit (PN-Plan, praktische PN im Feld, PN-Protokoll; PV Dokumentation nach DIN 19747, Anhang A; Prüfberichte) Begutachtung der internen als auch externen Probenehmer Liste aller Probenehmer (aufgeschlüsselt nach internen und externen) mit Datum der letzten Schulung und Kennzeichnung der bereits begutachteten Probenehmer 17
18 Teil III Untersuchungsverfahren und Parameter Untersuchungsverfahren und Parameter (neu: Teil III) 1 Grundlagen zur Einteilung der Untersuchungs- und Teilbereiche Teilbereich Probenahme und Probenvorbereitung Notifizierung der Untersuchungsstelle für die Probenahme (a) und Probenvorbereitung (b) oder Notifizierung der Untersuchungsstelle für nur eines der beiden dabei muss Probenvorbereitung in der Hand der analysierenden Untersuchungsstelle liegen 18
19 Teil III Untersuchungsverfahren und Parameter Untersuchungsverfahren und Parameter (neu: Teil III) 2 Gleichwertige Verfahren Angabe der vom Gesetzgeber vorgegebenen Verfahren und die von den Länderbehörden als gleichwertig anerkannte Verfahren Gemäß 32 Abs. 4 Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung werden die aus der Düngemittel-, Probenahme- und Analysenverordnung (DüngMProbV) zu den im Absatz 3 genannten Untersuchungsverfahren als gleichwertige Verfahren anerkannt. Soweit Untersuchungsstellen solche als gleichwertig anerkannte Verfahren einsetzen, müssen die Voraussetzungen der originären Untersuchungsverfahren übernommen werden. Diese sind Akkreditierung und Notifizierung. 19
20 Teil III Untersuchungsverfahren und Parameter 3 Tabellen Untersuchungs- und Teilbereiche Abgleich der Parameter bzw. Verfahren mit den aktuell vorliegenden Bundesverordnungen BioAbfV, AltholzV, DepV und hier insbesondere der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (KlärV) 20
21 Teil III Untersuchungsverfahren und Parameter Neue Parameter nach Verordnung zur Neuordnung zur Klärschlammverwertung Bodenbezogene Untersuchungspflichten 4 Abs. 1 in Verbindung mit 32 Abs. 2 polychlorierte Biphenyle (PCB) Benzo(a)pyren (B(a)P) Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 32 Abs. 3 Arsen, Thallium, Eisen, Chrom VI, B(a)P, dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle (dl-dioxine), polyfluorierte Verbindungen (PFC) 21
22 Stand: Abschluss der Arbeiten am Fachmodul (Stand: ) 90. ATA-Sitzung am 23./24. Januar 2018 u. a. TOP Revision Fachmodul Abfall ACK-Umlaufverfahren (Zustimmung zur Veröffentlichung und Empfehlung zur Anwendung des FM-A an die Länder) Übergabe des FM-A an den AKB der DAkkS; Berücksichtigung bei der Kompetenzprüfung von KBS 22
23 Danke für Ihre Aufmerksamkeit 23
- die Kosten für Begutachtungen durch das LANUV und Ringversuche zu tragen.
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