die Bewilligungsvoraussetzungen zum Geschäftsbetrieb von Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung

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nur in den ihnen bewilligten Lebensversicherungszweigen durchführen (Art. 3 Abs. 5 Aufsichtsverordnung [AVO; SR ]).

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Transkript:

WEGLEITUNG Betreffend die Bewilligungsvoraussetzungen zum Geschäftsbetrieb von Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung betreiben mit Sitz in der Schweiz Stand: Januar 2016 Zweck Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz bedürfen einer Bewilligung der FINMA (Art. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG, SR 961.01]), gleichgültig ob sie in der Schweiz und/oder von der Schweiz aus im Ausland Versicherungsgeschäfte betreiben. Zur Erleichterung der Einreichung von Gesuchen gibt diese Wegleitung einen Überblick über die Voraussetzungen und das Vorgehen zur Erlangung einer Bewilligung zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunternehmen in der Schweiz. Diese Wegleitung begründet keine Rechtsansprüche. Für die rechtliche Beurteilung relevant sind die gesetzlichen Grundlagen sowie die einschlägigen FINMA-Rundschreiben. I. Grundsätzliches Eine Bewilligung ist für den Versicherungszweig Rückversicherung durch Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung betreiben erforderlich (Art. 3 6 VAG). Die Bewilligung schliesst die Rückversicherung aller Versicherungszweige der Schaden- und Lebensversicherung gemäss Anhang 1 der Aufsichtsverordnung (AVO, SR 961.011) ein. Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, die in der Schweiz nur die Rückversicherung betreiben, sind ohne Bewilligung zum Geschäftsbetrieb zugelassen. Sie unterstehen nicht der Versicherungsaufsicht in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VAG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt sind (Art. 6 VAG). Nach Erteilung der Bewilligung übt die FINMA eine ständige Aufsicht über die gesamte Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen aus (Art 1 i. V. m. Art. 56 Finanzmarktaufsichts-gesetz [FINMAG, SR 956.1] und Art. 46 VAG). Die Versicherungsunternehmen haben den Betrieb der ihnen bewilligten Versicherungszweige innert sechs Monaten tatsächlich aufzunehmen (Art. 61 VAG). Ohne Bewilligung ist es untersagt, in der Schweiz oder von der Schweiz aus Versicherungsgeschäfte zu betreiben (Art. 44 FINMAG). Einsteinstrasse 2, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 327 91 00, Fax +41 (0)31 327 91 01 www.finma.ch

II. Vorgehen zur Erfüllung der Bewilligungsanforderungen Nach der Gründung hat das Versicherungsunternehmen der FINMA ein Gesuch um Erteilung der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb einzureichen, dem ein Geschäftsplan beizulegen ist (Art. 4 VAG). Das Gesuch und der Geschäftsplan sind in einer Amtssprache einzureichen. Es besteht die Möglichkeit, der FINMA den Geschäftsplan bereits vor der formellen Gesuchseinreichung vorzulegen, damit er in gegenseitiger Zusammenarbeit bereinigt werden kann. Eine Bewilligung wird erteilt für den im Anhang I zur AVO (C. Rückversicherung) aufgeführten Versicherungszweig. II.1 Geschäftsplan Für die Einreichung des Geschäftsplanes sind die Formulare der FINMA zu verwenden, welche zusammen mit den Erläuterungen dazu auf der Homepage der FINMA zu finden sind. Der Geschäftsplan muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten (Art. 4 VAG): 1. Protokoll der Gründungsversammlung (bei Aktiengesellschaften notariell beglaubigt). Gesellschaftsform: Aktiengesellschaft oder Genossenschaft (Art. 7 VAG). Firmabezeichnung: Hierfür ist in erster Linie das Handelsregisteramt zuständig. 2. Auszug aus dem Handelsregister. 3. Die Statuten. Die Statuten müssen insbesondere das Folgende berücksichtigen: Genaue Umschreibung des Gesellschaftszweckes: Ein Versicherungsunternehmen darf neben dem Versicherungsgeschäft grundsätzlich nur Geschäfte betreiben, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (Art. 11 VAG). Die Zuweisung an die gesetzliche Gewinnreserve (Art. 26 VAG) muss mindestens 20% des Reingewinns betragen, bis die Gewinnreserve 50% des statutarischen Kapitals erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat (Art.5 Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA [AVO-FINMA, SR 961.011.1]). 4. Die Organisation und den örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherungsunternehmens, gegebenenfalls auch der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats, zu denen das Versicherungsunternehmen gehört. Das Versicherungsunternehmen macht Angaben über das Gesamtsystem der Unternehmensorganisation und der Führungs- und Kontrollinstrumente. Es berichtet auch über das interne Kontrollsystem und die interne Revisionsstelle. Beizulegen ist ein Organigramm des Versicherungsunternehmens und wenn es einer Versicherungsgruppe oder einem Konglomerat angehört ebenfalls der Versicherungsgruppe bzw. des Konglomerats. 5. Bei Versicherungstätigkeit im Ausland: Die Bewilligung der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde oder eine gleichwertige Bescheinigung. 2/6

6. Angaben zur finanziellen Ausstattung und zu den Rückstellungen. Dazu gehören insbesondere: Finanzielle Ausstattung: Bestätigung über die erfolgte Einzahlung von Mindestkapital und Organisationsfonds. Bestimmungen betreffend das Mindestkapital befinden sich in Art. 8 VAG sowie in Art. 6 ff. AVO, betreffend den Organisationsfonds in Art. 10 VAG und Art. 11 AVO. Technische Rückstellungen: Zu nennen sind die Bedingungen für die Bildung und Auflösung der technischen Rückstellungen. Die verwendeten Rückstellungsmethoden und die Bewertung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten sind zu dokumentieren (Art. 16 VAG; Art. 54 ff. AVO). Angaben zur geplanten Anlagepolitik. 7. Die Eröffnungsbilanz. 8. Angaben über die Personen (Name, Wohnsitz und Beruf bei natürlichen Personen bzw. Firma, Sitz und Gesellschaftszweck bei juristischen Personen), welche direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen am Versicherungsunternehmen beteiligt sind oder dessen Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können. Einzureichen ist insbesondere ein Aktionärsverzeichnis mit Angabe der Anteile. 9. Die namentliche Bezeichnung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betrauten Personen. Beizulegen ist ein Verzeichnis über die personelle Zusammensetzung des Verwaltungsrates und der Direktion. Zu beachten ist insbesondere Folgendes: Die für die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle sowie für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten (Art. 14 VAG sowie die Gewährsvorschriften in Art. 12 14 AVO). Dem Bewilligungsgesuch beizulegen ist deshalb für jedes Mitglied des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung eine Selbstdeklaration, ein Curriculum Vitae sowie ein Strafregisterauszug. Im Bewilligungsgesuch ist deshalb der Wohnsitz der Verwaltungsräte anzugeben. Wenigstens ein zur Vertretung der Gesellschaft befugtes Mitglied des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung muss in der Schweiz wohnhaft sein (Art. 718 OR). 10. Die namentliche Bezeichnung des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin. Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin muss einen guten Ruf geniessen, beruflich qualifiziert und in der Lage sein, die finanziellen Folgen der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens richtig einzuschätzen (Art. 23 VAG). Er oder sie muss über den Titel Aktuar SAV oder einen gleichwertigen Titel verfügen. Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde auch eine entsprechende fachliche Ausbildung verbunden mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung als Aktuar oder Aktuarin als Nachweis der beruflichen Fähigkeiten anerkennen (Art. 99 AVO). 11. Die namentliche Bezeichnung der Prüfgesellschaft und der für das Mandat verantwortlichen Personen und, sofern das Versicherungsunternehmen Teil einer Versicherungsgruppe oder eines Versicherungskonglomerats ist, die Organisation des Mandates der Prüfgesellschaft der Versicherungsgruppe oder des Versicherungskonglomerats. Die Prüfgesellschaft muss verschiedene Anforderungen in fachlicher, persönlicher und finanzieller Hinsicht erfüllen und vom Versicherungsunternehmen sowie gegebenenfalls von Gesellschaften einer Gruppe oder eines Konglomerats unabhängig sein (Art. 24 FINMAG, Art. 9 RAG, SR 221.302 sowie die Bestimmungen der Finanzmarktprüfverordnung [FINMA-PV]). 3/6

Die Prüfgesellschaft muss von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde für die Revision von Versicherungsunternehmen anerkannt sein und die entsprechenden Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen (Art. 9 RAG, FINMA-PV). 12. Die Verträge oder sonstige Absprachen, durch die wesentliche Funktionen des Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden sollen. Wesentliche Funktionen eines Versicherungsunternehmens sind Tätigkeiten, die zwingend zu einem Versicherungsunternehmen gehören. Es sind dies: Die Produktion (Vertrieb, Absatz), die Bestandesverwaltung (Policenverwaltung), die Schadenregulierung, das Rechnungswesen, die Vermögensanlage/-verwaltung sowie IT / EDV. Bereiche, die nicht ausgegliedert werden dürfen, sind: Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle durch den Verwaltungsrat sowie zentrale Führungsaufgaben. 13. Die geplanten Versicherungszweige und die Art der zu versichernden Risiken sowie Angaben zur geplanten Geschäftspolitik. 14. Den Retrozessionsplan. Das Versicherungsunternehmen hat nachzuweisen, dass der oder die Rückversicherer zur Übernahme des Risikos bereit sind. Der Eigenbehalt über das gesamte Geschäft sollte nicht weniger als 20% betragen. Der FINMA sind Kopien der abgeschlossenen Rückversicherungsverträge einzureichen. 15. Die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau des Versicherungsunternehmens. 16. Die Planbilanzen und die Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre. 17. Angaben zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung der Risiken. Das Versicherungsunternehmen muss über ein seinen Geschäftsverhältnissen angemessenes Risikomanagement verfügen (Art. 22 VAG; Art. 96 98 AVO). 18. Weitere Angaben und Unterlagen: Die FINMA kann im Einzelfall weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern diese für die Beurteilung des Gesuchs erforderlich sind (Art. 4 Abs. 4 VAG). III. Aufsichtsrechtliche Anforderungen nach Erteilung der Bewilligung Das schweizerische Aufsichtsrecht unterstellt die Versicherungsunternehmen einer permanenten Aufsicht. Dies bedeutet, dass die Versicherungsunternehmen nicht nur für die dauernde Einhaltung der unter Titel II genannten Bewilligungsanforderungen sorgen müssen. Sie haben überdies eine Reihe weiterer aufsichtsrechtlicher Pflichten zu befolgen. Einige der wichtigsten dieser Pflichten sind nachfolgend im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung aufgeführt. Diese Aufzählung stellt eine allgemeine Information dar und kann die Lektüre und Kenntnisnahme der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sowie der einschlägigen Kommunikationen der FINMA nicht ersetzen. Bei Fragen zum Verständnis oder zur Interpretation einzelner Normen des Aufsichtsrechts gibt die FINMA Interessierten gerne gebührenpflichtig Auskunft. III.1 Änderung des Geschäftsplans Die Änderungen des Geschäftsplans gemäss Art. 5 Abs. 1 VAG sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. 4/6

Die Änderungen des Geschäftsplanes gemäss Art. 5 Abs. 2 VAG sind der FINMA innert 14 Tagen ab Eintritt des mitteilungspflichtigen Sachverhaltes mitzuteilen (Art. 5 AVO). Sie gelten als genehmigt, sofern die FINMA nicht innert vier Wochen eine Prüfung des Vorganges einleitet. III.2 Beteiligungen von und an Versicherungsunternehmen Will ein Versicherungsunternehmen sich an anderen Unternehmen beteiligen, so hat es seine Absicht der FINMA mitzuteilen, wenn die Schwellenwerte gemäss Art. 21 VAG erreicht oder überschritten werden. Wer sich an einem Versicherungsunternehmen beteiligen will, hat seine Absicht der FINMA mitzuteilen, wenn die Schwellenwerte gemäss Art. 21 VAG erreicht oder überschritten werden. Dieselbe Mitteilungspflicht gilt für die Herabsetzung der Beteiligung unter die genannten Schwellenwerte. III.3 Interne Überwachung der Geschäftstätigkeit Das Versicherungsunternehmen hat ein wirksames internes Kontrollsystem einzurichten, das seine gesamte Geschäftstätigkeit umfasst. Zudem bestellt es ein von der Geschäftsführung unabhängiges internes Inspektorat. In begründeten Einzelfällen kann die FINMA ein Versicherungsunternehmen von der Pflicht, ein internes Inspektorat zu bestellen, befreien (Art. 27 VAG). Ein Versicherungsunternehmen, das von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch machen will, hat der FINMA ein entsprechend begründetes Gesuch einzureichen. III.4 Bedeckung des Zielkapitals Das Versicherungsunternehmen muss über ausreichende freie und unbelastete Eigenmittel bezüglich seiner gesamten Tätigkeiten verfügen (Art. 9 VAG). Die Berechnung der erforderlichen Eigenmittel erfolgt nach Massgabe der Risiken, denen das Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist (Schweizer Solvenztest). Die Berechnung und Bedeckung des Schweizer Solvenztests wird in den Art. 41 53 AVO geregelt. Das Versicherungsunternehmen verfasst über die Berechnung des Zielkapitals und des risikotragenden Kapitals jährlich einen Bericht (Art. 53 AVO). III.5 Berichterstattungspflicht Die Versicherungsunternehmen haben jährlich einen Geschäftsbericht und einen Aufsichtsbericht zu erstellen. Der Aufsichtsbericht ist der FINMA auf elektronisch ausgefüllten Formblättern, zusammen mit dem Geschäftsbericht, bis zum 30. Juni einzureichen (Art. 25 VAG). III.6 Gruppen und Konglomerate 5/6

Für Versicherungsunternehmen, die der Gruppenaufsicht unterstellt sind, gelten zusätzlich die Bestimmungen gemäss Art. 64 71 VAG und Art. 191 203 AVO. Für solche, die der Konglomeratsaufsicht unterstellt werden, gelten zusätzlich die Bestimmungen gemäss Art. 72 79 VAG und Art. 204 206 AVO. III.7 Gebühren und Aufsichtsabgabe Die Deckung der Kosten der Versicherungsaufsicht erfolgt durch Gebühren sowie eine jährliche Aufsichtsabgabe für Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind. Die Aufsichtsabgabe setzt sich aus einer fixen Grundabgabe von CHF 3'000.- und einer variablen Zusatzabgabe zusammen. Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind. (Art. 15 FINMAG, Art. 4, 12 und 24 FINMA-Gebühren- und Abgabenverordung [FINMA- GebV, SR 956.122]) 6/6