Die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte ist im Anhang 1 zu Anlage 4a Bundesmantelvertrag Ärzte geregelt.

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Seite 1 Merkblatt zur Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte (egk) in der Arztpraxis Gesetzliche und vertragliche Regelungen Die Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte ist im Anhang 1 zu Anlage 4a Bundesmantelvertrag Ärzte geregelt. 1. Prüfung des Leistungsanspruchs des Versicherten gegenüber der Krankenkasse und Aktualisierung der Versichertenstammdaten 1.1. Der Versicherte ist verpflichtet, bei jedem Arztbesuch die elektronische Gesundheitskarte vorzulegen. 1.2. Der Arzt ist verpflichtet, die Identität des Versicherten zu prüfen. Identitätsprüfung Die Identität des Versicherten ist anhand der auf der elektronischen Gesundheitskarte aufgebrachten Identitätsdaten (Lichtbild, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum) zu prüfen. 1.3. Hinweis: Von dem Zeitpunkt an, ab dem die technischen Komponenten zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen, erfolgt die Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse des Versicherten durch Nutzung der Onlinefunktion der Telematikinfrastruktur. Die Vertragspartner werden Vereinbarungen treffen, die das Nähere regeln. Gültigkeitsprüfung Die Vertragspartner werden noch Regelungen treffen, die sicherstellen, dass die Abrechnung von Leistungen ohne vorherige Prüfung der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgeschlossen ist. 1.4. Übernahme der administrativen Daten Die Aktualisierung der Versichertenstammdaten auf der elektronischen Gesundheitskarte und die Übernahme der (geänderten) Daten in die Praxisverwaltungssysteme erfolgt in der erforderlichen Reihenfolge automatisch. 2. Nichtvorlage / ungültige Karte 2.1. Kann bei einer Arzt-/Patientenbegegnung im Behandlungsfall die Identität des Versicherten nicht bestätigt werden, oder kann bei einer Arzt-/Patientenbegegnung eine gültige elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt werden, kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen, die jedoch zurückzuzahlen ist, wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte oder ein anderer gültiger Anspruchsnachweis vorgelegt wird. Veranlasste Leistungen kann der Arzt in derartigen Fällen ohne Angabe der Kassenzugehörigkeit mit dem Vermerk "ohne Versicherungsnachweis" privat verordnen. Der Arzt ist verpflichtet, im Falle eines Verdachts auf Missbrauch die zuständige Krankenkasse zu informieren und ist berechtigt, die elektronische Gesundheitskarte einzuziehen. 2.2. Wenn die elektronische Gesundheitskarte bereits einmal im betreffenden Quartal dem Arzt vorgelegen hat, sie aber bei einer späteren Arzt-/Patientenbegegnung nicht verwendet werden kann, ist der Arzt berechtigt, die für die Übertragung vorgesehenen Daten aus der mit der elektronischen Gesundheitskarte erstellten Patientenstammdatei durch Verwendung eines zertifizierten Praxisverwaltungssystems für die Erstellung von für die unmittelbar notwendige Ausstellung von Vordrucken für die vertragsärztliche Versorgung zu verwenden.

Seite 2 Handlungsoptionen beim Einlesen der Patientendaten Fallbeispiel 1. Patient legt die alte Krankenversichertenkarte (KVK) bis einschließlich 31.12.2014 vor. 2. Patient legt die alte KVK ab dem (Kostenträger GKV für ambulante Behandlung) 3. Patient legt die alte KVK ab dem (Kostenträger GKV für Notfallbehandlung) 4. Patient legt die alte KVK ab dem (Besonderer Kostenträger) Vorgehensweise Einlesen wie bisher möglich. KVK wird noch bis 31.12.2014 als Nachweis für die Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen akzeptiert. Ab 01.01.2015 ist die KVK als Anspruchsnachweis für eine bestehende Krankenversicherung nicht mehr gültig, auch dann nicht, wenn das aufgedruckte Gültigkeitsdatum in der Zukunft liegt. Das Einlesen der KVK ist daher über das Praxisverwaltungssystem (PVS) technisch nicht mehr möglich. Der Patient hat zehn Tage Zeit eine gültige Karte nachzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Privatliquidation (Rechnungsstellung nach GOÄ) möglich, die allerdings zurückerstattet werden muss, wenn der Patient eine gültige egk oder einen Berechtigungsnachweis der Krankenkasse bis Quartalsende vorlegt. Der Arzt/Psychotherapeut sollte den Patienten über die Folgen aufklären und sich vom Patienten schriftlich bestätigen lassen, dass er informiert wurde, dass bei Nichtvorlage der egk eine Privatrechnung ausgestellt wird und dass er die Behandlung in Anspruch nehmen will und folglich auch mit der Erstellung der Privatrechnung einverstanden ist. Der Arzt/Psychotherapeut kann seinem Patienten während dieser Zeit Arznei-, Verbands-, Heil- und Hilfsmittel privat verordnen: Er vermerkt dazu auf dem Privatrezept ohne Versicherungsnachweis. Der Patient trägt die Kosten selbst, kann aber versuchen, sich das Geld von seiner Krankenkasse erstatten zu lassen. Eine Privatvergütung kann nach Ablauf von zehn Tagen verlangt werden, allerdings ist das unter Umständen mit unnötigem Aufwand verbunden, wenn die egk doch noch im Verlauf des Quartals vorgelegt wird. Dem bürokratischen (Mehr-)Aufwand kann der Arzt/Psychotherapeut dadurch entgehen, indem er eine Privatvergütung erst nach Ablauf des Quartals verlangt (d.h. wenn eindeutig keine egk vorgelegt wurde). Der Arzt/Psychotherapeut sollte unbedingt die Identität des Patienten für die etwaige Erstellung der Privatliquidation überprüfen und dokumentieren (Personalausweis etc.). Das Einlesen der KVK ist über das PVS technisch nicht mehr möglich. Es ist das Ersatzverfahren anzuwenden, in dem der Patient durch Unterschrift auf dem Abrechnungsschein bestätigt, dass er Mitglied der angegebenen Krankenkasse ist. Der Vertragsarzt/- psychotherapeut dokumentiert dies in der Praxis und bewahrt den Schein ein Jahr auf. Er legt einen Datensatz an, über den er abrechnet. Das Einlesen der KVK ist wie bisher über das PVS möglich, wenn es sich um einen Besonderen Kostenträger handelt. Dies können Versicherte von folgenden Kostenträgern sein: - Bundespolizei - Postbeamte A, - Vorarlb. Gebietskrankenkasse - Grenzgänger dt. - niederl. - Sozialversicherungsabkommen mit Wohnsitz Inland - BVG (KOV) - BEG

Seite 3 5. Patient legt die egk mit Lichtbild vor. 6. Patient ist ein Kind bis 15 Jahren oder Versicherter in einer Pflegestufe und legt egk ohne Lichtbild vor. 7. Patient wird als Notfall behandelt und hat keine egk dabei. 8. egk kann wegen technischer Probleme nicht eingelesen werden (z.b. Karte, Kartenterminal oder Drucker defekt). 9. egk kann nicht eingelesen werden, weil es sich um einen Hausbesuch ohne mobiles Kartenterminal handelt. 10. egk kann nicht verwendet werden, weil der Versicherte die Kasse oder Versichertenart (d.h. Mitglied, Familienversicherter oder Rentner) gewechselt hat, aber noch die alte Karte vorlegt. 11. Patient legt einen papiergebundenen Anspruchsnachweis seiner Kasse vor. 12. Patient legt eine egk vor und es ist für den Arzt/Psychotherapeut nicht erkennbar, dass diese Karte falsch oder missbräuchlich genutzt wird, weil Passbild und Alter bzw. Geschlecht der Person zuordenbar sind. 13. Patient legt eine erkennbar nicht dem Patienten gehörende egk vor. Einlesen der Versichertendaten über das PVS, wenn die Überprüfung des Patienten anhand des Fotos, des Alters und des Geschlechts ihn als Inhaber der egk erkennen lässt. Die Identitätsprüfung muss anhand der auf der egk aufgebrachten Identitätsdaten (Foto, Unterschrift, Name, Vorname, Geburtsdatum) erfolgen. Bei einer Abweichung darf die Karte nicht eingelesen werden. Siehe hierzu Punkt 13. Einlesen der Versichertendaten über das PVS, wenn die Überprüfung des Patienten anhand des Alters und des Geschlechts ihn als Inhaber der egk erkennen lässt. Diese Personengruppen benötigen kein Foto. Hinweis! Bei Jugendlichen, die die Altersgrenze von 15 Jahren überschreiten, ist ein Austausch der egk wegen des nicht vorhandenen Lichtbildes durch die Krankenkasse nicht vorgesehen. Es kann also durchaus vorkommen, dass auch bei Jugendlichen über 15 Jahren eine egk ohne Foto ein gültiger Versichertennachweis ist. Das Ersatzverfahren ist anzuwenden. Auch im Ersatzverfahren hat der Versicherte durch seine Unterschrift das Bestehen der Mitgliedschaft auf dem Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) zu bestätigen. Dies gilt nicht für Vordruck-Muster 19, sofern es im Notfalldienst verwendet wird. Es wird empfohlen, eine Kopie des Berechtigungsnachweises zu erstellen und der Patientenakte beizuheften. Einlesen wie unter Punkt 5. Bei nicht erkennbarer missbräuchlicher Nutzung der egk haftet die Krankenkasse für die Honorierung der erbrachten Leistungen. Die egk darf nicht eingelesen werden! Die Krankenkasse haftet in diesem Fall nicht für eine etwaige Verwendung der Patientendaten von dieser egk. Das weitere Vorgehen ist analog zu Punkt 2 (d.h. Vorlage einer

Seite 4 14. Patient war im betreffenden Quartal schon mit egk in der Praxis; bei erneutem Besuch kann Karte nicht eingelesen werden. 15. Patient ist im Ausland krankenversichert. 16. Mobiles Lesegerät wird eingesetzt. gültigen egk innerhalb von zehn Tagen, danach ist eine Privatvergütung möglich, vorausgesetzt die gültige egk wird nicht im weiteren Verlauf des Quartals vorgelegt). Bei Verdacht auf Missbrauch ist die zuständige Krankenkasse zwingend zu informieren. In solchen Fällen dürfte angezeigt sein, das weitere Vorgehen mit der Kasse abzustimmen. Dem Arzt/Psychotherapeuten wird empfohlen, sich die mögliche Kassenanweisung schriftlich (mindestens als Fax) bestätigen zu lassen. Die benötigten Daten werden aus der Patientenstammdatei gezogen, die bereits mit der egk des Patienten erstellt wurde. Ausländische Bürger, die in Deutschland wohnen und aufgrund eines Anspruchsnachweises aus einem EU- bzw. EWR-Staat, der Schweiz oder einem Abkommensstaat bei einer deutschen Krankenkasse eingeschrieben sind (so genannte Wohnortfälle), erhalten ebenfalls eine egk. Auch sie dürfen die alte KVK nur noch bis zum 31. Dezember 2014 verwenden. Auch für sie gelten die allgemeinen Regelungen zur egk, dass Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, Versicherte deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist (z.b. bettlägerige Personen) und Personen, bei denen sich Gründe aus der grundrechtlich geschützten Glaubens- und Gewissensfreiheit ergeben, vom Erfordernis eines Lichtbilds ausgenommen sind. Wird eine egk eingelesen, werden die Daten bei der späteren Übertragung in der Praxis direkt ins PVS übernommen. Wird eine KVK eingelesen, werden die Daten bei der späteren Übertragung in der Praxis vom PVS abgelehnt. Das Ersatzverfahren ist anzuwenden. Siehe Punkt 7. Wenn das eingesetzte PVS diese Funktionalität integriert hat, werden die Daten der KVK kopierbar angezeigt, sodass eine Weiterverarbeitung im Ersatzverfahren möglich ist. Erfassen der egk-daten im Ersatzverfahren Wenn die Versichertenkarte eines Patienten nicht eingelesen werden kann, müssen dennoch bestimmte Daten erhoben werden. Dies kann mit Hilfe der Patientenunterlagen geschehen oder durch die Angaben des Versicherten. Mindestens folgende Daten sind zu erfassen und bei der Abrechnung und der Ausstellung von Vordrucken anzugeben: Angaben zum Kostenträger Name und Geburtsdatum des Versicherten Versichertenstatus die Postleitzahl des Wohnortes Es kann vorkomme, dass die lebenslang gültige zehnstellige Versichertennummer um eine Zusatzinformation ergänzt wurde, um damit eine Folgekarte kenntlich zu machen. In einem solchen Fall steht hinter einem Trennstrich beispielsweise die Zahl 2 für die zweite ausgestellte egk (s. Abbildung). Diese Information ist für die Abrechnung nicht relevant und muss im Ersatzverfahren nicht erfasst werden. Als Versichertennummer sind in diesem Fall also nur die ersten zehn Stellen zu übertragen.

Seite 5 Erklärung der verwendeten Abkürzungen: egk = elektronische Gesundheitskarte KVK = Krankenversichertenkarte PVS = Praxisverwaltungssystem Kontaktdaten Offene Fragen richten Sie bitte per E-Mail an: IT-Beratung@kvb.de Hinweise zum Thema finden Sie im Internetangebot der KVB unter www.kvb.de Praxis IT in der Praxis elektronische Gesundheitskarte. Maßgeschneiderte Beratungen erhalten Sie im persönlichen Gespräch mit unseren Beratern in Ihrer Bezirksstelle vor Ort.