Satzung des Landkreises Ammerland über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung)

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Transkript:

Satzung des Landkreises Ammerland über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung (Abfallgebührensatzung) Aufgrund der 10 und 13 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 434) und der 6 Abs. 1 und 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.2003 (Nds. GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.10.2013 (Nds. GVBl. S. 254), in Verbindung mit 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186) und 2 der Satzung des Landkreises Ammerland über die Reglung des Anschluss- und Benutzungszwanges bei der Abfallentsorgung vom 17.12.1998 in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Kreistag des Landkreises Ammerland in seiner Sitzung am 10.12.2015 folgende Änderungssatzung beschlossen: 1 Allgemeines Für die Inanspruchnahme der einheitlichen öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung nach 1 Abs. 3 der Satzung des Landkreises Ammerland über die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges bei der Abfallentsorgung vom 17.12.1998 erhebt der Landkreis zur Deckung seiner Aufwendungen Benutzungsgebühren. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz Die Benutzungsgebühren werden nach der Zahl der Abfallbehälter, der gewählten Behältergröße und -kombination sowie der Zahl der Abfuhren bemessen. Die Abfuhrintervalle richten sich nach 19 Abs. 3 und 7 Abs. 3 der Satzung des Landkreises Ammerland über die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges bei der Abfallentsorgung vom 17.12.1998. 1. Die Gebühr beträgt jährlich für Restabfallbehälter mit 14-tägiger Entleerung: 1.1. Restabfallbehälter mit 60-l-Füllraum 43,32 EURO 1.2. Restabfallbehälter mit 80-l-Füllraum 57,76 EURO 1.3. Restabfallbehälter mit 120-l-Füllraum 86,64 EURO 1.4. Restabfallbehälter mit 240-l-Füllraum 173,28 EURO 1.5. Restabfallbehälter mit 1.100-l-Füllraum bei Großwohneinheiten 794,20 EURO 2. Die Gebühr beträgt jährlich für Restabfallbehälter mit 4-wöchentlicher Entleerung: 2.1. Restabfallbehälter mit 60-l-Füllraum 21,66 EURO 2.2. Restabfallbehälter mit 80-l-Füllraum 28,88 EURO 2.3. Restabfallbehälter mit 120-l-Füllraum 43,32 EURO 2.4. Restabfallbehälter mit 240-l-Füllraum 86,64 EURO

3. Die Gebühr beträgt jährlich für Bioabfallbehälter mit 14-tägiger Entleerung: 3.1. Bioabfallbehälter mit 60-l-Füllraum 23,46 EURO 3.2. Bioabfallbehälter mit 80-l-Füllraum 31,28 EURO 3.3. Bioabfallbehälter mit 120-l-Füllraum 46,92 EURO 3.4. Bioabfallbehälter mit 240-l-Füllraum 93,84 EURO 4. Die Gebühr beträgt jährlich für Restabfallgroßbehälter mit 1.100-l-Füllraum für gewerblich genutzte Grundstücke: 4.1. bei wöchentlicher Abfuhr 1.092,96 EURO 4.2. bei 2-wöchentlicher Abfuhr 546,48 EURO 4.3. bei 3-wöchentlicher Abfuhr 364,32 EURO Die Gebühr für zusätzliche 50-l-Restmüllsäcke beträgt je Stück 50-l-Biomüllsäcke beträgt je Stück 2,00 EURO 1,00 EURO (3) Die Gebühren nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 schließen die Sperrgutabfuhr auf Abruf und die Altpapierentsorgung bei den Privathaushalten durch den Landkreis ein. Werden zusätzliche Sperrgutnormsäcke verwendet (150 l), beträgt die Gebühr je Stück 6,00 EURO (4) Bei Selbstanlieferung werden die gebührenpflichtigen Mengen von den Inkassobediensteten des Landkreises festgestellt. Die Selbstanlieferungsgebühren sind nach der Feststellung der angelieferten Abfallmenge beim Inkassobediensteten in bar zu entrichten. In Ausnahmefällen kann eine Rechnungslegung erfolgen (siehe hierzu 7 Abs. 5). Die Gebühren betragen: a) bei der Anlieferung von Bauschutt und mineralischem Straßenaufbruch zur Deponie in Mansie für sortenreinen Bauschutt und mineralischen Straßenaufbruch (ohne Bitumen) mit bis zu 5 Vol. % Fremdstoffen je Tonne Abfallstoff bei Anlieferungen bis zu 0,5 m³ 24,00 EURO 12,00 EURO

b) für pflanzliche kompostierfähige Abfälle auf den Recyclinghöfen sowie der Deponie Mansie bis 0,25 m³ 3,00 EURO bis 0,5 m³ 6,00 EURO bis 1 m³ 12,00 EURO bis 2 m³ 24,00 EURO bis 3 m³ 36,00 EURO Anlieferungen von pflanzlich kompostierfähigen Abfällen auf der Deponie Mansie von mehr als 3 m³ werden ausnahmslos verwogen je t 40,00 EURO Die Mindestgebühr beträgt 36,00 EURO Die Anlieferungsmenge von kompostierfähigen Abfällen auf den Recyclinghöfen ist begrenzt auf 3 m³. Die Anlieferung von Ast- und Strauchwerk aus privaten Haushalten bis zu einer Menge von 5 m³ ist gebührenfrei. c) für sonstige Abfallstoffe zur Deponie Mansie je Gewichtstonne - Gebührenklasse I - 84,00 EURO Direkt ablagerungsfähige Mineralfaserabfälle - Gebührenklasse II - 125,00 EURO Abfälle, die nicht direkt ablagerungsfähig sind und einer Behandlung in externen Anlagen zuzuführen sind (Siedlungsabfälle wie z.b. Hausmüll, Gewerbe- und Bauabfälle, land- und forstwirtschaftliche Abfälle, Marktabfälle etc.) - Gebührenklasse III - 38,00 EURO Mineralische Abfälle, die direkt abgelagert werden können (z.b. Böden und Sande gem. Anhang I Abfallablagerungsverordnung). Diese Abfälle werden in speziell hergerichteten Poldern deponiert und können aufgrund betriebstechnischer Einschränkungen nur in überschaubaren Mengen angenommen und abgelagert werden, soweit diese nicht für eigene bauliche Maßnahmen verwandt werden. - Gebührenklasse IV - 30,00 EURO Ablagerungsfähige Siedlungsabfälle, die bei der Sanierung von Altdeponien (kommunale Altablagerungen) anfallen. Sortenreines verwertbares Altholz 40,00 EURO

Die Anlieferung von Sperrmüll aus privaten Haushalten ist gebührenfrei. Die Anlieferung von Elektro- und Elektronikgeräten aus privaten Haushalten und sonstigen Herkunftsbereichen, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den im privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind, durch Endnutzer oder Vertreiber zur Sammelstelle der Deponie Mansie ist ebenfalls gebührenfrei. Die Anlieferung von Altmetallen und Altpapier aus Privathaushalten ist auf der Deponie Mansie und auf den Recyclinghöfen gebührenfrei. d) Für Transport- und Umverpackungen aus gewerblichen oder wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen je t Papier, Pappe, Karton Weißblech, Aluminium und sonstige Metallverpackungen 20,00 EURO 20,00 EURO e) für die Entsorgung von wiederverwertbaren Silofolien bei Anlieferung auf der Deponie, soweit sie gesäubert und gebündelt sind je t 40,00 EURO f) Kleinanlieferungen zur Deponie Mansie PKW-Anlieferungen mit bis zu 0,25 m³ Abfälle PKW, PKW-Anhänger und PKW-Kombifahrzeuge mit bis zu 0,5 m³ Abfälle PKW, PKW-Anhänger und PKW-Kombifahrzeuge mit bis zu 1 m³ Abfälle 5,00 EURO 10,00 EURO 20,00 EURO g) Abfallanlieferungen gem. Buchst. a,c,d,e und f mit einer Menge von über 1 m³ werden ausnahmslos verwogen. In diesen Fällen werden ausschließlich gewichtsbezogene Gebühren erhoben, wobei die Anlieferungsgebühr auf volle EURO auf- bzw. abgerundet wird. Die Einstufung der Abfallart richtet sich nach dem überwiegend vorhandenen Abfallstoff der Anlieferung. Die Mindestgebühr pro Anlieferung beträgt jeweils 30 % der vorbezeichneten Gebühren je Gewichtstonne. h) Die Entsorgung von Sonderabfall-Kleinmengen im Sinne von 16 der Satzung des Landkreises Ammerland über die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges bei der Abfallentsorgung vom 17.12.1998 ist für den Abfallerzeuger kostenpflichtig. Die Kosten für die Abfuhr und Beseitigung der einzelnen Sonderabfallarten werden von der vom Landkreis beauftragten Entsorgungsfirma dem Abfallerzeuger direkt in Rechnung gestellt.

Die Beseitigungsgebühren richten sich hierbei nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall GmbH, Hannover (NGS). Die Abfuhrkosten werden nach Aufwand berechnet. Die Anlieferung von Sonderabfall-Kleinmengen aus Haushaltungen ist weiterhin gebührenfrei. 3 Einschränkung oder Einstellung der Abfuhr Falls die Abfallentsorgung (Abfuhr) bis zu einem Monat eingeschränkt oder eingestellt wird, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung oder Schadensersatz. Dauert die Einschränkung oder Einstellung länger als einen Monat, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate erlassen. 4 Entstehung, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die Abfallentsorgung. Beginnt die Abfuhr in der Zeit nach dem 15. eines Monats, so wird die Gebühr erst vom 1. des folgenden Monats an berechnet. Die Gebührenpflicht endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter schriftlich abgemeldet und die Marke zur Kennzeichnung des festen Abfallbehälters bzw. die restlichen Abfallsäcke zurückgegeben werden. Ergibt sich aus einem Wechsel der für die Bemessung der Gebühr maßgebenden Umstände eine Änderung der Gebühr, so wird sie zum Ersten des folgenden Monats wirksam. Soweit die Gebührenpflicht hiernach innerhalb eines laufenden Kalenderjahres entsteht, sich ändert oder erlischt, wird die Gebühr für das betroffene Jahr anhand des Verhältnisses der vom maßgebenden Zeitpunkt an noch zurückzulegenden bzw. bis dahin schon vergangenen Kalendermonate im Kalenderjahr zum ganzen Kalenderjahr aus der jährlichen Gebühr ermittelt und festgesetzt. Bei der Verwendung von zusätzlichen Abfall-, Biomüll- und Sperrmüllsäcken entsteht die Gebührenpflicht mit dem Erwerb. (3) Die Gebührenpflicht bei Selbstanlieferung von Abfällen auf den Abfallentsorgungsanlagen entsteht mit der Entgegennahme des Abfalls durch die jeweiligen Inkassobediensteten der Entsorgungsanlagen. (4) Die Kostenpflicht gemäß 2 Abs. 4 g entsteht mit der Übergabe der Sonderabfälle an das Entsorgungsunternehmen. 5 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte gleich. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Beim Wechsel des Grundeigentums ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt das entsprechend.

(3) Gebührenpflichtig bei der Benutzung zusätzlicher Abfallsäcke ist der Erwerber. (4) Gebührenpflichtig im Falle der Selbstanlieferung ist der Anlieferer. (5) Kostenpflichtig bei der Inanspruchnahme von Sonderleistungen ( 2 Abs.4 g) ist der Abfallerzeuger. 6 Auskunfts- und Mitteilungspflichten Die Gebührenpflichtigen ( 5) sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über Art, Menge, Beschaffenheit und Herkunft des Abfalls zu erteilen. Wechselt der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, ist der Wechsel vom bisherigen und dem neuen Rechtsinhaber der Stadt/der Gemeinde, die gemäß 7 Abs. 1 die Gebühren festsetzt, innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. 7 Festsetzung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren Die Benutzungsgebühr wird im Namen des Landkreises von der Gemeinde/Stadt durch Gebührenbescheid, der mit dem Heranziehungsbescheid über andere Angaben verbunden sein kann, festgesetzt. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebührenschuld entsteht mit dem Beginn des Erhebungszeitraumes. Die Benutzungsgebühr nach 2 Abs. 1 und 3 wird in vierteljährlichen Teilbeträgen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. (3) Die Gebühren nach 4 Abs. 2 und 3 werden fällig mit Entstehung der Gebührenpflicht. Die Gebühr nach 4 Abs. 3 wird vom Landkreis festgesetzt. (4) Über die Kosten nach 4 Abs. 4 ergeht ein gesonderter Kostenbescheid. Die Kosten sind innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Bescheides fällig. (5) Anlieferer, die regelmäßig, d.h. mehrmals täglich bzw. wöchentlich die Abfallentsorgungsanlage des Landkreises benutzen, erhalten die Gebühren auf Antrag in Rechnung gestellt. Die so in Rechnung gestellten Gebühren sind innerhalb von 8 Tagen nach Zustellung des Bescheides fällig. (6) In Härtefällen kann der Landkreis auf Antrag die Gebühren niederschlagen, ermäßigen, erlassen oder stunden. (7) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen 6 dieser Satzung als Gebührenpflichtiger die verlangten Auskünfte und Mitteilungen nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach 18 Abs. 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EURO geahndet werden. 9 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Ammerland in Kraft. Westerstede, den 11. Dezember 2015 Landkreis Ammerland Bensberg Landrat