MINISTERIUM FÜR KULTUS, JUGEND UND SPORT BADEN-WÜRTTEMBERG zum Betriebs- oder Sozialpraktikum für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gemäß 2 Abs. 1 Nr. 5 der Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II vom 18. Januar 2001 Stand: Februar 2002
Betriebs- oder Sozialpraktikum gemäß 2 Abs. 1 Nr. 5 GHPO II für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen Im Rahmen der Ausbildung zur Lehrerin/zum Lehrer für Grund- und Hauptschule ist ein Betriebs- oder Sozialpraktikum vorgesehen. Für Bewerber/Bewerberinnen, die nach dem 01. Januar 2002 ihre Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ablegen, ist ein Betriebs- oder Sozialpraktikum gemäß 2 Abs. 1 Nr. 5 GHPO II Voraussetzung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst. Die Praktikumsbescheinigung ist zusammen mit den Bewerbungsunterlagen bis zum 01. September beim Oberschulamt einzureichen. Sie kann bis spätestens 15. Januar nachgereicht werden. Für die Ausbildung zur Lehrerin / zum Lehrer für das Fach Sport ist anstelle eines Betriebsoder Sozialpraktikums ein Vereinspraktikum erforderlich. Hierfür gilt das Informationsblatt des Kultusministeriums für Studierende der Lehramtsstudiengänge Sport. Ziele Mit dem Betriebs- und Sozialpraktikum sollen die zukünftigen Anwärter/innen einen Einblick in solche außerschulische Kontexte erhalten, in denen sich die von ihnen künftig unterrichteten Kinder und Jugendlichen bewegen. Die Arbeit an Hauptschulen und die Beratung und Begleitung der Hauptschüler/innen bei der Planung ihres beruflichen Weges stellt große Ansprüche an die zukünftigen Grund- und Hauptschullehrer/innen. Aus diesem Grunde müssen die Anwärter/innen über Erfahrungen aus der Berufs- und Arbeitswelt verfügen. Betriebspraktikum Durch die Mitarbeit in einem Betrieb lernen die zukünftigen Lehramtsanwärter/innen die Anforderungen kennen, mit denen Auszubildende konfrontiert werden. Im Gespräch mit der Geschäftsleitung und den für die Ausbildung Verantwortlichen erhalten sie vielfältige Informationen über wirtschaftliche Zusammenhänge, Grundlagen der Auszubildendengewinnung und deren Ausbildungsphilosophie. Durch Gespräche mit den Auszubildenden erfahren sie u.a., wie diese ihren Unterricht in der Hauptschule auch in Bezug auf die Vorbereitung auf ihr künftiges Arbeitsfeld erleben und beurteilen. Das Betriebspraktikum kann nur in Betrieben abgeleistet werden, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung ausbilden. Sozialpraktikum Für das Sozialpraktikum kommen als Praktikumsorte nur Einrichtungen in Frage, in denen Arbeit mit Jugendlichen im Vordergrund steht. Z. B.: Freizeiteinrichtungen Jugendämter, Jugendeinrichtungen, Berufsberatungsstellen, Jugendkammern bei Gerichten, Heime (z.b. mit sonderpädagogischer Ausrichtung). Die zukünftigen Lehramtsanwärter/innen erhalten in diesen Fällen Gelegenheit, Jugendliche außerhalb der gewohnten Schulatmosphäre kennen zu lernen. Sie erhalten Einblick in den Alltag dieser Jugendlichen und lernen die Arbeitsweisen an den entsprechenden Organisationen kennen.
Zeitlicher Umfang Anerkennung von erbrachten Leistungen Das Betriebs- oder Sozialpraktikum muss einen Umfang von insgesamt mindestens vier Wochen (Vollzeitbeschäftigung) haben. Der Zeitpunkt des Praktikums ist nicht festgelegt, so dass dieses bereits vor und während des Studiums oder vor dem Vorbereitungsdienst absolviert werden kann. Das Betriebs- oder Sozialpraktikum kann erlassen werden, wenn a) ein Praktikum, das dem Betriebs- oder Sozialpraktikum (s.o.) entspricht, vor dem Studium absolviert wurde, b) eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen wurde oder c) wenn sie/er während längerer Zeit (insgesamt mindestens 6 Monate) in einem Ausbildungsbetrieb oder in einer sozialen Einrichtung gearbeitet hat. Auf entsprechenden Antrag können diese unter a bis c aufgeführten Alternativen als Betriebs- oder Sozialpraktikum anerkannt werden. Der Antrag ist an das Oberschulamt zu stellen. Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, au-pair Tätigkeiten oder eine Tätigkeit als assistant teacher können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Hinweis für die Betriebe bzw. sozialen Einrichtungen Die Betriebe und sozialen Einrichtungen werden gebeten, der Praktikantin/dem Praktikanten Einblick in die verschiedenen Aufgabenbereiche bis hinein in die Geschäftsleitung zu geben. Wenn irgend möglich, sollten Gelegenheiten zur Hospitation aber auch zur selbständigen Übernahme von Betreuung in der Ausbildung oder Durchführung von Angeboten in den sozialen Einrichtungen gegeben werden. Benennung von Betrieben und sozialen Einrichtungen Die zukünftigen Anwärter/innen organisieren ihr Betriebs- oder Sozialpraktikum eigenverantwortlich. Die Industrie- und Handelskammern und die einschlägigen Verbände für soziale Einrichtungen wurden gebeten, ihre Mitglieder dazu aufzurufen, sich als Praktikumsbetriebe zu melden. Den Pädagogischen Hochschulen steht es frei, eigene Listen von empfehlenswerten Betrieben/Sozialen Einrichtungen zu eröffnen. Grundlage für das Betriebs- oder Sozialpraktikum ist die Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grund- und Hauptschullehrerprüfungsordnung II - GHPO II) vom 18. Januar 2001 Für weitere Fragen zum Betriebs- oder Sozialpraktikum steht das für Ihren Vorbereitungsdienst zuständige Oberschulamt gerne zur Verfügung: Oberschulamt Stuttgart: 0711 / 66 70-0 Oberschulamt Karlsruhe: 0721 / 92 6-0 Oberschulamt Freiburg: 0761 / 28 25-0 Oberschulamt Tübingen: 07071 / 20 0-0
Merkblatt für das Betriebs- oder Sozialpraktikum gemäß 2 Abs. 1 Nr. 5 GHPO II (Vorbereitungsdienst (2.Phase) für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen) Die meist gestellten Fragen zum Betriebs- oder Sozialpraktikum für euch Studies kompakt zusammengefasst: Wo bekomme ich die Bescheinigungsunterlagen für das Betriebs- oder Sozialpraktikum? Im Internet unter: www.ph-karlsruhe.de Info A-Z Betriebspraktikum GHS Wie lange muss das Betriebs- oder Sozialpraktikum dauern? Mindestens 4 Wochen. Was wird als Betriebs- oder Sozialpraktikum anerkannt? Betriebpraktikum: alle Ausbildungsbetriebe, die nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung ausbilden dürfen Bsp.: Post, Schneiderei, Malergeschäft, Daimler-Crysler, usw. Sozialpraktikum: Siehe nebenstehendes Merkblatt Was wird nicht anerkannt? O-Pair Wehr- und Zivildienst Assisten-Teacher im Ausland Jobben in Einrichtungen, die nicht ausbilden, z.b.: Kellnern in Kneipen, die nicht ausbilden dürfen, s.o. Betriebspraktikum Wann und wo muss man die Bescheinigung für das Betriebs- oder Sozialpraktikum abgeben? Die Bescheinigung wird zu den Bewerbungsunterlagen zum Ref. mit beigefügt. Gibt es vorab Auskünfte, ob das Betriebs- oder Sozialpraktikum anerkannt wird? Nein, da alles auf dem Merkblatt ja steht und es eigentlich jetzt klar sein muss, was anerkannt wird und was nicht. - Aushang genehmigt vom Oberschulamt - Stand: Februar 2003
Bescheinigung über ein Betriebspraktikum Sozialpraktikum (bitte ankreuzen) gemäß 2 Abs.1 Nr. 5 der Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen (Grundund Hauptschullehrerprüfungsordnung II - GHPO II) vom 18. Januar 2001. Hiermit wird bestätigt, dass Frau / Herr Name, Vorname: geboren am: bei uns ein Praktikum in der Zeit vom bis abgeleistet hat. Dabei waren folgende Tätigkeiten Schwerpunkte des Betriebs- oder Sozialpraktikums: Name und Anschrift der Firma / Einrichtung: Datum Unterschrift (verantwortliche/r Betreuer/in der Firma / Einrichtung) Weitere Nachweise über eine vergleichbare sonstige praktische Tätigkeit können ggf. als Anlage beigefügt werden. Anmerkungen des zuständigen Oberschulamts: anerkannt nicht anerkannt