Dienstvereinbarung zur Einführung und Nutzung von. Kommunikations und Collaborationssystemen. mit multimedialer VoIP Technik

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Transkript:

Dienstvereinbarung zur Einführung und Nutzung von Kommunikations und Collaborationssystemen mit multimedialer VoIP Technik an der Universität des Saarlandes (UdS) Präambel Diese Vereinbarung basiert auf der Grundlage konstruktiver Zusammenarbeit im Sinne einer sozial verträglichen und mitbestimmungsgeprägten Einführung und Nutzung der VoIP Technologie. Da sich eine derart komplexe Technik mit einer derartigen Vielfalt an Nutzungs und auch Missbrauchsmöglichkeiten sowie sich ändernden Anforderungen der Benutzer nicht abschließend regeln lässt, ist die Vereinbarung hinsichtlich der Methoden, mit denen im Rahmen einer (auch initiativen) Mitbestimmung Leistungsmerkmale und Dienste nachgerüstet oder bei begründeten Bedenken deaktiviert werden können Prozesse zur Weiterentwicklung der Dienstvereinbarung bewusst flexibel gestaltet. 1. Geltungsbereich Die Dienstvereinbarung gilt institutionell für die UdS personell für alle Beschäftigten der UdS. 2. Übereinkunft / Ziele Folgende Gestaltungsziele sind vereinbart: Die Einführung, Anwendung und Änderung erfolgt geordnet und strukturiert. Ein sachgerechtes und zweckentsprechendes Arbeiten ist zu fördern. Sicherstellung eines zuverlässigen und sicheren Betriebes. Verfügbarkeit der Notruffunktionalität. Gesundheitliche Beeinträchtigungen für die Beschäftigten sind zu vermeiden. Die Systeme sind behindertengerecht zu gestalten. Die Fähigkeiten, Interessen und Bedürfnisse der Beschäftigten sind zu berücksichtigen. Die Beschäftigten sind über die Gefahren, die von einer technischen Überwachung und Kontrolle ihres Verhaltens oder ihrer Leistung ausgehen könnten, zu informieren und davor zu schützen. Kontrollen der Leistung oder des Verhaltens der Beschäftigten sind grundsätzlich nicht erlaubt. Die Datenschutzgesetze werden eingehalten (wo möglich durch technische Maßnahmen); Schwerpunkt bei der Einführung ist der Mitarbeiterdatenschutz.

Die Freiheit von Forschung und Lehre bleibt unberührt. Zulässig sind grundsätzlich nur anonyme Auswertungen (in Gruppen mit mehr als fünf Mitarbeitern). 3. Regelungen zu Einführung, Betrieb und Erweiterung des Systems Das System ist in ausreichendem Maße nach fachlichen und betrieblichen Gesichtspunkten zu gestalten. Ob die im Rahmen der Einführung durchgeführte Anpassung des Systems ausreichend ist, richtet sich nicht allein nach dem Aufwand bzw. den Kosten. Gesichtspunkte der Arbeitserleichterung, der Sicherheit bei der Durchführung eines Arbeitsablaufs sowie des Datenschutzes und der Datensicherheit sind gleichwertige Kriterien. Der Zweck der Anlage und der Verwendung der Daten wird im Verfahrensverzeichnis dokumentiert. Dieses wird an die jeweilige Ausbaustufe des Systems angepasst. Die Verwendung der personenbezogenen Beschäftigtendaten, insbesondere deren Auswertung und Weitergabe an andere Systeme bzw. Einrichtungen, beschränkt sich auf die Erfüllung der konkreten Aufgaben des Betreibers. Die Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Beschäftigtendaten auf Vorrat für möglicherweise zukünftige Tätigkeiten ist nicht zulässig. Grundsätzlich werden keine personenbezogenen Beschäftigtendaten erhoben, gespeichert, verarbeitet oder in einer anderen Weise verwendet, um Erkenntnisse über das Verhalten und die Leistung einzelner Personen zu gewinnen, um in unzulässiger Art und Weise die Persönlichkeitsrechte zu beeinträchtigen oder um personelle Einzelmaßnahmen zum Nachteil einzelner Beschäftigter abzuleiten bzw. zu begründen. Funktionen, die zur Überwachung des Arbeitnehmers genutzt werden können, dürfen weder heimlich noch gegen den Willen des Arbeitnehmers aktiviert werden. Die Ausprägung der Zugriffsberechtigungen orientiert sich an den inhaltlichen und fachlichen Anforderungen der Fachabteilungen des Betreibers. Dabei wird der Grundsatz beachtet, so wenig wie möglich und so viel wie notwendig. Im Zusammenhang mit der Einführung oder dem Betrieb des Systems darf es keinen Arbeitsplatzabbau, keine Kündigungen und keine sonstigen materiellen Verschlechterungen für die ArbeitnehmerInnen geben. Die Personalräte erhalten alle Informationen (Protokolle, Planungen, Einladungen, Termine), die im Zusammenhang mit der Einführung anfallen. Sie nehmen nach Bedarf an Sitzungen teil und werden an Beschlüssen beteiligt mit dem Ziel der Dokumentation und Ausarbeitung der endgültigen Vereinbarung. Sie haben das Recht, die Einhaltung dieser Vereinbarung unter Hinzuziehung des/der Datenschutzbeauftragten jederzeit auch personenbezogen zu überprüfen, sofern der/die Mitarbeiter/in eingewilligt hat. Bei Identifizierung einzelner Personen ist vorher der zuständige Personalrat hinzuzuziehen und zusammen mit dem bdsb ein Verfahren festzulegen.

Personenbezogene Daten sind unverzüglich nach Wegfalls des Zwecks zu löschen; spätestens nach 8 Tagen. Dies gilt auch für Ausdrucke, die einen Personenbezug erlauben. Technisch und organisatorisch verantwortliche Personen sind vor Inbetriebnahme der Anlage umfassend zu schulen. Sie sind über die einschlägigen Bestimmungen zum Datenschutz und die internen Datensicherheitsmaßnahmen zu unterrichten und zu vereidigen. Die Daten folgender Personengruppen dürfen nicht ausgewertet werden: Mitglieder der Personalräte Gleichstellungsbeauftragte Vertrauensperson der Schwerbehinderten Mitglieder der Jugendvertretung Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Psychologisch psychotherapeutische Beratungsstelle (PPB) Präventionsbeauftragter behördlicher Beauftragter für Datenschutz 4. Dynamisierung Beide Vertragsparteien wollen die Chance wahrnehmen, das neue EDV System zum Nutzen aller Beteiligten auszugestalten. Sie verpflichten sich, jede Erweiterung (Freigabe neuer Dienste zur produktiven Anwendung) von einer Regelung im Rahmen dieser Vereinbarung (oder der endgültigen Vereinbarung) abhängig zu machen. Eine solche Erweiterung bedarf der Schriftform und beinhaltet mindestens: eine exakte Ziel und Zwecksetzung für die Nutzung des Systems detailliertes Verzeichnis der mitarbeiterbezogenen Daten mit Angabe des Verwendungszweckes ein schlüssiges Datenschutzkonzept detaillierte Dokumentation der Zugriffsrechte eine Auflistung der erlaubten Auswertungen, die mitarbeiterbezogene Daten beinhalten formelle Zustimmung nach ausreichender Information und Beratung. Die Einführung erfolgt in 3 Stufen, die in der Projektstruktur definiert sind: 1. bis 15.11.10 erfolgt der Rollout und Aufbau der Komplettanlage, 2. danach erfolgt der Probebetrieb bis zum 31.10.11. Während des Probebetriebs können weitere Funktionalitäten der Anlage eingeführt werden (dynamische Einführung). Für die Einführung weiterer Funktionalitäten gilt das Verfahren der Dynamisierung nach Ziffer 4. In der Endphase des Probebetriebs erfolgt eine Evaluation des Gesamtsystems hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Vereinbarkeit mit der Dienstvereinbarung und Rechtskonformität. 3. Nach der Evaluation des Probebetriebs werden sich die Parteien über das weitere Vorgehen ins Benehmen setzen. 5. Schlussbestimmungen Vor einer Regelung, die auch Kameras umfasst (umfassen soll) muss die rechtliche Grundlage hierzu geprüft und dokumentiert werden (bdsb).

Der Personalrat kann die Einhaltung der Regelungen dieser Vereinbarung kontrollieren. Über das genaue Procedere der Durchführung von Kontrollen werden sich die Dienststelle und die Personalräte einigen. Alle Anlagen zu dieser Dienstvereinbarung sind Bestandteil dieser Dienstvereinbarung. Die Anlagen und einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung können mit Zustimmung beider Vertragsparteien abgeändert oder ergänzt werden, ohne dass es der Kündigung der gesamten Vereinbarung bedarf. Die Abänderung bzw. Ergänzung einschließlich der Zustimmung beider Vertragsparteien bedarf der Schriftform und ist Bestandteil der Vereinbarung. Diese Dienstvereinbarung tritt mit dem Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer endgültigen Vereinbarung bzw. einer Rahmenvereinbarung gilt die vorliegende Vereinbarung weiter. Anlagen zur Vereinbarung: a. Technik: Leistungsumfang geplante Dienstpakete, Endgerätetypen. b. Organisatorisches: Benutzerhandbuch Benutzerordnung in der jeweils geltenden Fassung Matrix Benutzergruppen / Dienste bzw. Pakete / Nutzungszwecke Ergebnisse der Vorabkontrolle durch den Datenschutzbeauftragten mit Verfahrensbeschreibungen, Zweckangaben für die Anwendungen, Schutzstufen für Daten, Liste der Daten, die im Kommunikations und Collaboration System erfasst werden. Die mitarbeiterbezogenen Daten sind zu markieren. Schnittstellenbeschreibungen zu SAP und anderen für den Betrieb notwendigen und hier nicht beschriebenen Diensten der elektronischen Datenverarbeitung Saarbrücken, den Saarbrücken, den Für die Dienststelle Für den Personalrat des Verwaltungs und Vizepräsidentin für Verwaltung technischen Personals und Wirtschaftsführung Der Vorsitzende Saarbrücken, den Für den Personalrat des Wissenschaftlichen Personals

Der Vorsitzende