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Transkript:

111 Merkblatt zum Bestattungs- und Friedhofreglement I. Friedhöfe In der Stadt Rapperswil-Jona stehen folgende Friedhöfe für Bestattungen zur Verfügung: Katholischer Friedhof St. Johann (bei der Stadtkirche) Katholischer Friedhof Kempraten (Ecke Kreuz-/Rütistrasse) Katholischer Friedhof Busskirch Katholischer Friedhof Bollingen Evangelischer Friedhof Burgerau (bei der evangelischen Kirche Zürcherstrasse) Politischer Friedhof Jona (Friedhofstrasse) II. Zuständigkeiten Adressen der Friedhofverwaltungen Friedhofverwaltung der Katholischen Kirchgemeinde Rapperswil-Jona, Geschäftsstelle, Friedhofstrasse 3, Postfach 2141, 8645 Jona, Tel. 055 225 37 60, Fax 055 225 37 69, info@krj.ch Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde, Boris Nef, Birkenstrasse 1, 8640 Rapperswil, Tel. 055 210 55 19, boris.nef@ref-rajo.ch Bestattungsamt Rapperswil-Jona, Friedhofverwaltung, St. Gallerstrasse 40, Postfach, 8645 Jona, Tel. 055 225 72 40, Fax 055 225 72 41, zivilstandsamt@rj.sg.ch III Bestattungen a) Zuteilung der Stadtgebiete zu den einzelnen Friedhöfen Friedhof Jona Der Friedhof Jona steht allen in der Stadt Rapperswil-Jona wohnhaft gewesenen Personen als Begräbnisstätte zur Verfügung. Friedhof Burgerau Der Friedhof Burgerau steht allen Angehörigen der Evang.-ref. Kirchgemeinde, die in Rapperswil-Jona wohnhaft gewesen sind, zur Verfügung. Friedhöfe Kempraten, St. Johann, Busskirch und Bollingen Die Friedhöfe Kempraten, St. Johann, Busskirch und Bollingen stehen grundsätzlich den Angehörigen der Katholischen Kirchgemeinde zur Verfügung, die in Rapperswil- Jona wohnhaft gewesen sind. Massgebend für die Friedhofzuteilung ist der letzte Wohnsitz vor dem Tod.

2 2 Seite 2 Für die katholischen Friedhöfe gilt folgende Zuteilungsregelung: Friedhof Kempraten Der Friedhof Kempraten steht für Verstorbene mit letztem Wohnsitz in der Stadt Rapperswil-Jona zur Verfügung. Friedhof St. Johann Der Friedhof St. Johann steht für Verstorbene mit letztem Wohnsitz im Gebiet der Pfarrei Rapperswil (Gebiet der ehemaligen Polit. Gemeinde Rapperswil) zur Verfügung. Friedhof Busskirch Der Friedhof Busskirch steht zur Verfügung für Verstorbene mit letztem Wohnsitz im Gebiet östlich des Hohlwegs, südlich der Oberseestrasse, östlich der Oberseestrasse bis Bahnlinie Rapperswil-Uznach, westlich des Jona-Baches. Im Weiteren steht der Friedhof für Verstorbene, die sich in ideeller Hinsicht um die kirchlichen Belange von Busskirch besonders verdient gemacht haben, zur Verfügung. Friedhof Bollingen Der Friedhof Bollingen steht für Verstorbene mit letztem Wohnsitz im Gebiet der Pfarrei Bollingen zur Verfügung. Im Weiteren steht der Friedhof für Verstorbene, die sich in ideeller Hinsicht um die Pfarrei Bollingen besonders verdient gemacht haben, zur Verfügung. Ausnahmen Sollen Verstorbene, die auswärts wohnhaft gewesen waren, auf einem Friedhof in Rapperswil-Jona beigesetzt werden, wird eine Bewilligung der jeweiligen Friedhofverwaltung benötigt. Den Angehörigen werden die Kosten gemäss den entsprechenden Gebührentarifen verrechnet. b) Zugang zu den Aufbahrungshallen Auf den Friedhöfen Kempraten, St. Johann, Burgerau und Jona gibt es Aufbahrungshallen. Auf Wunsch wird den Angehörigen bis zur Beerdigung oder bis zur Ü- berführung des Verstorbenen ins Krematorium ein Schlüssel zur jeweiligen Aufbahrungshalle überlassen. Die Einzelheiten sind mit der Friedhofverwaltung zu regeln. c) Grabarten Erdgrab Das Erdgrab muss durch die Angehörigen bepflanzt werden. Es besteht die Möglichkeit, dafür einen Gärtner vertraglich zu verpflichten. Das Grabmal (Grabstein oder Grabkreuz) kann frühestens 10 Monate nach der Beerdigung gesetzt werden. Es sind keine Einfassungen des Grabes erlaubt (Ausnahme: Friedhof Busskirch). Die Grabesruhe beträgt 20 Jahre. In den ersten 10 Jahren können auch noch Urnen darin beigesetzt werden. Die gesetzliche Grabesruhe für die Urne von 10 Jahren muss gewahrt werden.

3 3 Seite 3 Kindergrab Das Kindergrab muss durch die Angehörigen bepflanzt werden. Es besteht die Möglichkeit, dafür einen Gärtner vertraglich zu verpflichten. Es sind keine Einfassungen des Grabes erlaubt. Die Grabesruhe beträgt 15 Jahre. Urnengrab Das Urnengrab muss durch die Angehörigen bepflanzt werden. Es besteht die Möglichkeit, dafür einen Gärtner vertraglich zu verpflichten. Es sind keine Einfassungen des Grabes erlaubt (Ausnahme: Friedhof Busskirch). Ein Grabstein kann sofort gesetzt werden. Die Grabesruhe beträgt 10 Jahre. Ob zu einem späteren Zeitpunkt noch weitere Urnen in ein bestehendes Urnengrab beigesetzt werden können, entscheidet die Friedhofverwaltung von Fall zu Fall. Die Grabesruhe von 10 Jahren muss auch für nachträglich beigesetzte Urnen gewährleistet sein. Urnenwand (nur auf dem Friedhof Jona) Das Anbringen und Gravieren der Edelstahlplatte ist obligatorisch und wird den Angehörigen verrechnet. Es ist mit Kosten zwischen Fr. 900.-- und Fr. 1'100.-- zu rechnen (je nach Länge des Namens). Das Bestattungsamt ist für die Bestellung der Platte verantwortlich. Kein Grabunterhalt. Blumenschalen oder andere Gegenstände dürfen ausschliesslich auf das Kopfsteinpflaster gestellt werden. Blumen und Gegenstände, die in die Bepflanzung oder auf die Edelstahlplatten gestellt werden, werden im Auftrag der Friedhofverwaltung durch den Friedhofgärtner umgehend entfernt. Die Grabesruhe beträgt 10 Jahre. Urnenwand mit schmiedeisernen Grabzeichen (nur auf dem Friedhof Jona) Das Anbringen der Grabzeichen ist obligatorisch. Die Grabzeichen werden durch die Kunstschmiede Unterwasser AG, Hanspeter Breitler, Hauptstrasse, 9657 Unterwasser SG, angefertigt. Die Angehörigen haben sich direkt mit Hanspeter Breitler in Verbindung zu setzen www.kunstschmiede-unterwasser.com. Eine Bepflanzung durch die Angehörigen ist nicht vorgesehen, das Hinstellen von Blumenschalen ist erlaubt. Die Grabesruhe beträgt 10 Jahre. Gemeinschaftsgrab auf den Friedhöfen Kempraten, Burgerau, St. Johann und Jona Es besteht die Möglichkeit, den Namen, Vornamen und auf den Friedhöfen Burgerau und Jona auch das Geburtsjahr und Todesjahr anbringen zu lassen. Den entsprechenden Auftrag erteilt die jeweilige Friedhofverwaltung. Die Beschriftung ist nicht obligatorisch und geht zu Lasten der Angehörigen (Je nach Friedhof ist mit ca. Fr. 25.-- bis Fr. 40.-- pro Buchstaben zu rechnen). Es dürfen keine Blumenschalen oder andere Gegenstände auf das Gemeinschaftsgrab gestellt werden. Sie werden im Auftrag der Friedhofverwaltung durch den Friedhofgärtner umgehend entfernt. Auf einzelnen Friedhöfen sind beim Gemeinschaftsgrab spezielle Plätze gekennzeichnet, auf welchen ein Blumenschmuck hingestellt werden darf. Urnen-Nischenwand auf den Friedhöfen Burgerau und Jona Die Nischenplatten müssen beschriftet werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Angehörigen. Es ist mit Fr. 30.-- pro Buchstaben zu rechnen. Den entsprechenden Auf-

4 4 Seite 4 trag erteilt die jeweilige Friedhofverwaltung. Die Urnen sind aus einem beständigen Material (z.b. hart gebrannte Tonurnen). Es dürfen keine Blumen oder andere Gegenstände an der Nischenwand angebracht werden, sie werden im Auftrag der Friedhofverwaltung durch den Friedhofgärtner umgehend entfernt. Ein allfälliger Blumenschmuck muss am Fuss der Nischenwand platziert werden. Gedenkgarten (nur auf dem Friedhof Jona) Der Gedenkgarten ist eine Art Gemeinschaftsgrab für nicht meldepflichtige Totgeburten. Damit soll betroffenen Eltern die Trauerarbeit erleichtert werden. Er sieht aber ausdrücklich keine Bepflanzung und keine Beschriftung vor. Familiengrab (nur auf dem Friedhof Burgerau) Über Art und Dauer eines Familiengrabes kann mit der Evang.-ref. Kirchgemeinde ein Vertrag abgeschlossen werden. Das Grab muss durch die Angehörigen bepflanzt werden. Es besteht die Möglichkeit, dafür einen Gärtner vertraglich zu verpflichten. Ein Grabstein kann nach frühestens 10 Monaten gesetzt werden. Die Grabesruhe für Erdbestattungen beträgt auch im Familiengrab 20 Jahre, für Urnen 10 Jahre. Bei Aufhebung des Grabes oder Auslaufen des Vertrages muss die Grabesruhe auch für die zuletzt beigesetzte Urne (oder Erdbestattung) erfüllt sein. d) Materialvorschrift für Urnen Auf sämtlichen Friedhöfen dürfen ausschliesslich Urnen aus einem natürlich abbaubaren Material in die Erde beigesetzt werden. e) Wann werden die Gräber geräumt, was geschieht mit dem Grabschmuck Wenn die Gräber geräumt werden müssen, erhalten die Hinterbliebenen (sofern Namen und Adressen bekannt) eine schriftliche Mitteilung. Zudem wird die Gräberräumung in den amtlichen Anzeigern der Stadt Rapperswil-Jona (ZürichseeZeitung und Südostschweiz) publiziert. Ebenfalls werden rund 3-4 Monate vor dem Räumungstermin auf den entsprechenden Grabfeldern Informationstafeln aufgestellt. Während der angegebenen Zeit können Grabsteine, Pflanzen etc. von den Angehörigen abgeholt werden. Was nicht abgeholt wurde, wird im Auftrag der Friedhofverwaltungen geräumt. f) Anordnung von Bestattungen Für die Bestattung haben sich die Angehörigen in jedem Fall auf dem Bestattungsamt zu melden. Dieses sorgt für: die notwendigen Überführungen die Festsetzung des Bestattungstermins, in Absprache mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt. die Organisation der Kremation, inkl. Rückführung der Urne zum entsprechenden Friedhof die Öffnung des Grabes die amtlichen Meldungen des Todesfalls (Steueramt, AHV, Einwohneramt, Amtsnotariat). die amtlichen Todesanzeigen in den Zeitungen und für den Aushang.

5 5 Seite 5 die Abgabe der Schlüssel für das Friedhofsgebäude auf dem Friedhof Jona, wenn der Leichnam dort aufgebahrt ist. Schlüssel für die Friedhofsgebäude auf den konfessionellen Friedhöfen sind bei den entsprechenden Kirchgemeinden erhältlich. g) Bestattungszeiten Es gelten folgende Bestattungszeiten 09.15 Uhr Katholische Beisetzungen auf den Friedhöfen Jona, Busskirch und Bollingen 11.00 Uhr Katholische Beisetzungen auf den Friedhöfen Kempraten und St. Johann 14.00 Uhr / 15.30 Uhr Alle evangelischen Beisetzungen auf den Friedhöfen Burgerau und Jona Die Bestattungszeiten für konfessionslose Verstorbene oder Verstorbene, die einer anderen Religion angehören, werden durch das Bestattungsamt bestimmt. IV Grabmal und Grabschmuck Für die Errichtung eines Grabmals ist die Bewilligung der zuständigen Friedhofverwaltung notwendig. Das Gesuch hat detaillierte Angaben über Material, Bearbeitung und Beschriftung sowie eine Zeichnung im Massstab 1:10 zu enthalten (s. Anhang zum Bestattungs- und Friedhofreglement). Auf Verlangen sind Material- und Farbmuster, Schriftenproben und weitere Unterlagen vorzulegen. Die Bewilligung muss vor dem Setzen des Grabmals vorliegen. V Grabunterhalt Grabbepflanzungen und Unterhalt sind unter Grabarten beschrieben. Schief stehende oder umgestürzte Grabmäler sind durch die Angehörigen auf eigene Kosten aufzurichten oder neu zu setzen. Vernachlässigte Gräber können nach erfolgloser Mahnung der Angehörigen durch die zuständige Friedhofverwaltung mit einer Dauerbepflanzung versehen werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Angehörigen. Rapperswil-Jona, 22. November 2010 Zivilstandskreis See-Linth Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Rapperswil-Jona Katholische Kirchgemeinde Rapperswil-Jona