Urteil vom 14. Januar 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Ähnliche Dokumente
U r t e i l v o m 1 1. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

U r t e i l v o m 1 9. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

U r t e i l v o m 8. J a n u a r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Urteil vom 3. Dezember 2015 Strafrechtliche Abteilung

U r t e i l v o m 2 3. D e z e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

II. offentiich-rechtiiche AbteiIung

BGer 1C_314/2013. Bundesgericht. Urteil BGer 1C_314/2013 vom I. öffentlich-rechtliche Abteilung

U r t e i l v o m 1. N o v e m b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Entscheid vom 19. April 2012 Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 1 7. A p r i l

U r t e i l v o m 2 4. O k t o b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel. A., Beschwerdeführer, gegen

U r t e i l v o m 1 8. M ä r z

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Pietro Angeli-Busi und Pascal Richard; Gerichtsschreiberin Kinga Jonas. X. Beschwerdeführer, gegen

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer

Beschluss vom 2. Mai 2016 Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 2 3. A u g u s t I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiber Beat König.

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

Musterlösung der Masterprüfung im Öffentlichen Prozessrecht II vom 23. Dezember 2011

U r t e i l v o m 2 3. A u g u s t

Urteil vom 28. Juni Es wirken mit: Vizepräsident: Ingold Richter: Lindenberger, Boss Aktuar-StV.: Stämpfli. In Sachen SKGEB

Öffentliches Verfahrensrecht

U r t e i l v o m 2 7. J a n u a r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Urteil vom 21. September 2017 II. öffentlich-rechtliche Abteilung

A., geboren am ( ), Sudan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Gesuchsteller,

Beschluss vom 3. Mai 2016 Beschwerdekammer

Öffentliches Verfahrensrecht

Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtsmittelverfahren:

Beschluss vom 21. Dezember 2018 Beschwerdekammer

Zwischenverfügung vom 13. August 2010

Entscheid vom 27. März 2014 Beschwerdekammer

Beschluss vom 3. März 2016 Beschwerdekammer

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht

Beschluss vom 1. September 2017 Strafkammer

Prof. Dr. A. Ruch. ETH Zürich

Entscheid vom 8. Januar 2015 Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 1 6. M ä r z I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Kassationsgericht des Kantons Zürich

U r t e i l v o m 2 4. J a n u a r

Der Präsident der Rekurskommission der Universität Freiburg Entscheid vom 26. August 2015

ZPO Fallstricke und Chancen. Kongresshaus Zürich (1127.) 18. März 2014

Öffentliches Verfahrensrecht. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 10. März 2015

Beschluss vom 19. Dezember 2016 Beschwerdekammer

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Entscheid vom 16. November 2005 Beschwerdekammer

Beschluss vom 6. Dezember 2016 Beschwerdekammer

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

OBERGERICHT DES KANTONS URI Verwaltungsrechtliche Abteilung OG V 10 17

Obergericht des Kantons Zürich

PFLICHT FÜR GUTACHTEN BEI ISOS

Die Rückerstattungsverfügung. Übungen im Öffentlichen Recht III (FS 2016) Übung vom 25./26. April 2016 Dr. David Hofstetter

U r t e i l v o m 23. O k t o b e r

Öffentliches Verfahrensrecht. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 24. Februar 2015

Urteil vom 12. April 2011 I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Gegenstand 5A_230/2016 Befreiung von der Kostenvorschusspflicht; Verweigerung (Bewilligung der Trauung),

Entscheid vom 18. Mai 2009 II. Beschwerdekammer

1 Die Behörde tritt auf Ihre Anzeige, der Nachbar baue zu hoch, nicht ein: Sie hätten keinen Anspruch auf Erledigung.

U r t e i l v o m 5. M ä r z

Entscheid vom 16. Juli 2014 Beschwerdekammer

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei...

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte)

Beschluss vom 1. Februar 2018 Beschwerdekammer

Zusammenfassung: Entscheid des Bundesgerichts 1C.496/2009 vom 16. Juli 2010

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Rechtswissenschaftliches Institut. Fall 8 Mühleberg. Dr. Philipp Egli, Rechtsanwalt. 4./5. Mai 2015 Seite 1

Der Wintergarten. Übungen im Öffentlichen Recht III (FS 2016) Übung vom 29. Februar / 1. März 2016 Dr. David Hofstetter

Übungen Öffentliches Recht III

U r t e i l v o m 2 7. O k t o b e r I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

Beschluss vom 6. Juli 2011 I. Beschwerdekammer

Entscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer

Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Postfach, 4001 Basel.

Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Beschluss vom 14. September 2016 Beschwerdekammer

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Öffentliches Verfahrensrecht. Prof. Dr. Isabelle Häner Zürich, 21. Februar 2017

Einreiseverbot (Fristwiederherstellung).

Entscheid vom 8. Februar 2017 Beschwerdekammer

Der rechtsmissbräuchliche Vertragsschluss und seine Konsequenzen:

Beschluss vom 23. Januar 2013 Beschwerdekammer

Entscheid vom 26. Juli 2007 II. Beschwerdekammer

U r t e i l v o m 2 7. M ä r z I I. z i v i l r e c h t l i c h e A b t e i l u n g

hat sich ergeben: B. Gegen diesen Entscheid führt die MediService AG am 22. Januar 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. November 2017 ( )

Öffentliches Verfahrensrecht (Master)

Beschluss vom 20. Juni 2017 Beschwerdekammer

Departement für Bildung und Kultur

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

Übungen Öffentliches Recht

Gegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen Gewinnungskosten (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG; Art. 27 DStG)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht

B., geboren am ( ), beide Kolumbien, Beschwerdeführende, Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni

Transkript:

Bundesgericht Tribunal federal Tribunale federale Tribunal federal ff»pp. * ~ 1 C_288/2014 Urteil vom 14. Januar 2015 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Bundesrichter Merkli, Karlen, Gerichtsschreiber Mattle. alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Pestalozzi, Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH, gegen BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Walter Streit, Gesellschaftsstrasse 27, 3012 Bern, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern. Baubewilligung Verstärkung Untergrund Maschinenhaus und Wehr des Wasserkraftwerks Mühleberg; Nichteintretensentscheid, Beschwerde gegen das Urteil vom 28. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Sachverhalt: A. Die BKW FMB Energie AG betreibt unter anderem das Wasserkraftwerk Mühleberg sowie das einige Kilometer flussabwärts liegende Kernkraftwerk Mühleberg. Sie beabsichtigte, den Untergrund des Maschinenhauses sowie des Wehrs des Wasserkraftwerks zu verstärken und reichte der gemäss Art. 18 Abs. 1 und Art. 18a des Wassernutzungsgesetzes des Kantons Bern vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41) zuständigen Bewilligungsbehörde, dem Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (AWA), am 12. Juli 2012 ein entsprechendes Baugesuch ein. Das Bundesamt für Energie (BFE) führte in der Folge die für die Erteilung der Baubewilligung erforderliche sicherheitstechnische Prüfung durch und eröffnete dem AWA, dass es das Umbauprojekt unter Auflagen genehmige. Mit Gesamtbauentscheid vom 29. April 2013 bewilligte das AWA das Umbaup ro je ktu n te i^e d in g u n g e [^jn c^i la g e rw jn cna /ie ^e in ^/o r^d a ri< u s dagegen gemeinsam erhobene Einsprache ab, soweit es darauf eintrat. In der Rechtsmittelbelehrung wies das AWA die Verfahrensbeteiligten darauf hin, dass gegen den Entscheid Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) erhoben werden könne. B. Markus KühniJ erhoben gegen den Gesamtbauentscheid des AWA am 30. Mai 2013 gemeinsam Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die sicherheitstechnische Prüfung des BFE nicht korrekt durchgeführt worden sei und die Erdbebensicherheit der Anlage nicht nachweise. Die Sache sei zur korrekten Abklärung der Erdbebensicherheit durch das BFE an das AWA zurückzuweisen. Gleichzeitig übermittelten Markus Kühni, der BVE "zur Sicherheit und Wahrung der Frist" ein Doppel der Beschwerde. Mit einzelrichterlichem Urteil vom 16. August 2013 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss nicht fristgereicht geleistet worden war. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts blieb unangefochten. Seite 2

Am 30. September 2013 gelangten Markus Kühni mit einem neuen Rechtsvertreter an die BVE und beantragten, sie solle die Beschwerde vom 30. Mai 2013 an die Hand nehmen und diese dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern als Sprungbeschwerde überweisen oder eventualiter selber materiell behandeln. Am 7. November 2013 trat die BVE auf die Beschwerde vom 30. Mai 2013 mit Ergänzung vom 30. September 2013 nicht ein und entzog einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen den Nichteintretensentscheid der BVE erhoben Markus Kühni, ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde am 28. April 2014 ab. D. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. April 2014 haben Markus Kühni, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die BKW FMB Energie AG hat mitgeteilt, dass die mit dem Gesamtbauentscheid vom 29. April 2013 bewilligten Arbeiten Mitte Mai 2014 abgeschlossen worden seien. Sie beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die BVE und die Vorinstanz beantragen Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 12. September 2014 halten die Beschwerdeführer an ihrer Beschwerde fest. Erw ägungen: 1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schützte mit dem angefochtenen Urteil den Entscheid der BVE vom 7. November 2013, nicht auf die Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid des AWA vom 29. April 2013 einzutreten. Das angefochtene Urteil ist somit ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Zur Rüge, die kantonalen Rechtsmittelbehörden hätten Seite 3

sich mit der Beschwerde gegen den Gesamtbauentscheid materiell auseinandersetzen müssen, sind die Beschwerdeführer nach Art. 89 Abs. 1 BGG ungeachtet ihrer Legitimation in der Sache befugt (vgl. BGE 135 II 145 E. 3.1 S. 148). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die kantonalen Rechtsmittelbehörden, d.h. entweder die BVE oder die Vorinstanz, hätten auf ihre Beschwerde eintreten und sie materiell behandeln müssen. Indem die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zum gegenteiligen Schluss gekommen sei, habe sie Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 29a BV verletzt. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, es fehle den Beschwerdeführern an einem aktuellen, praktischen Interesse an der Anfechtung des Gesamtbauentscheids vom 29. April 2013. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ein genügendes Rechtsschutzinteresse der in der Nähe des Wasserkraftwerks bzw. des Kernkraftwerks wohnenden Beschwerdeführer zwar bejaht, kam aber dennoch zum Schluss, die BVE sei auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten, weil das Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2013 einen Nichteintretensentscheid gefällt habe und die Beschwerdeführer es unterlassen hätten, diesen anzufechten. 2.1 Gemäss dem Gesetz des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) ist zur Verwaltungsbeschwerde nach Art. 60 ff. bzw. zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 74 ff. berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 sowie Art. 79 Abs. 1 VRPG). Diese Voraussetzungen entsprechen denjenigen von Art. 89 Abs. 1 BGG für die Berechtigung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein und besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde. Dritte, die nicht Verfügungsadressaten sind, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die Verfügung für sie nachteilig ist und eine Änderung oder Aufhebung der Verfügung diesen Nachteil beseitigen kann (Merkli/A eschlimann/h erzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N. 8 zu Art. 65; BGE 139 II 279 E. 2.2 S. 282 mit Hinweisen). Seite 4

2.2 Gegenstand des Gesamtbauentscheids vom 29. April 2013 bildete die inzwischen realisierte Untergrundverstärkung des Maschinenhauses und des Wehrs des bestehenden Wasserkraftwerks Mühleberg. Namentlich wurden zu diesem Zweck beim Maschinenhaus und beim Wehr insgesamt 72 Bohrpfähle angebracht. Den Baugesuchsakten der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass die Maschinen des Wasserkraftwerks Mühleberg nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprechen und deshalb in den nächsten Jahren durch neue ersetzt werden sollen. Die Verstärkung des Untergrunds sei erforderlich, um den Betrieb und die Sicherheit während des späteren Umbaus zu gewährleisten. Damit werde zugleich die Gesamtstabilität der Stauanlage weiter erhöht. Die Verstärkung des Untergrunds geschehe freiwillig, ohne entsprechende behördliche Auflagen. Das BFE, welches das Umbauprojekt in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überprüfen hatte, kam zum Schluss, die Kippsicherheit des Maschinenhausteils und die Erdbebensicherheit der Stauanlage im Allgemeinen würden durch den Umbau nicht beeinträchtigt. Die geplanten baulichen Veränderungen hätten keinen negativen Einfluss auf die Kippsicherheit des Wehrs und damit auch nicht auf die Erdbebensicherheit der gesamten Stauanlage. Das AWA hielt im Gesamtbauentscheid vom 29. April 2013 fest, die geplanten Instandhaltungsarbeiten erfolgten auf Initiative der Beschwerdegegnerin und ohne Verlangen der Behörden. Mit dem Bauvorhaben werde die Gesamtstabilität der Stauanlage erhöht und die Sicherheit bei einem zukünftigen Umbau des Maschinenhauses gewährleistet. Die sicherheitstechnische Prüfung im Rahmen seines Gesamtbauentscheids beschränke sich auf die Frage, ob die geplanten baulichen Massnahmen die Sicherheit der Stauanlage beeinträchtigen könnten, was gestützt auf die Ausführungen des BFE zu verneinen sei. Das AWA wies zwar ergänzend darauf hin, dass die Sicherheit der bestehenden Stauanlage in der Vergangenheit von den zuständigen Bundesbehörden mehrfach geprüft worden sei. Es hielt aber fest, dass der Sicherheitszustand der bestehenden Anlage nicht Gegenstand seines Entscheids bilde. 2.3 Gestützt auf Art. 5 der Stauanlagenverordnung vom 7. Dezember 1998 (astav; AS 1999 4) bzw. Art. 6 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 2010 (StAG; SR 721.101) hatte das BFE im Rahmen des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob das Umbauprojekt die Anforderungen an die technische Sicherheit erfüllt, und das Ergebnis seiner Prüfung dem AWA als Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Von der Pflicht des BFE zur Mitwirkung im Bewilligungsver Seite 5

fahren für das Umbauprojekt zu unterscheiden sind die Aufgaben, welche ihm bei der Überwachung des Betriebs von grossen Stauanlagen wie dem Wasserkraftwerk der Beschwerdegegnerin zukommen. Als Aufsichtsbehörde des Bundes (Art. 22 StAG; Art. 29 der Stauanlagenverordnung vom 17. Oktober 2012 [StAV; SR 721.101.1]) hat das BFE während des Betriebs von grossen Stauanlagen zu kontrollieren, ob die Anforderungen an die technische Sicherheit eingehalten werden, indem es entsprechende Berichte der Betreiberin kontrolliert und bei der Anlage periodisch Kontrollen durchführt (vgl. Art. 8 Abs. 4 StAG). Es verfügt sodann Auflagen für den weiteren Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert (vgl. Art. 8 Abs. 5 StAG). Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde vom 30. Mai 2013 vorgebracht, sie zweifelten an der Sicherheit der Stauanlage sowohl im Ausgangszustand vor als auch im Zustand nach der Realisierung des geplanten Projekts. Sie haben aber nicht bestritten, dass mit dem Bauvorhaben die Gesamtstabilität der Stauanlage erhöht wird bzw. dass das Umbauprojekt jedenfalls keinen negativen Einfluss auf die Sicherheit der Stauanlage hat. Die Beschwerde vom 30. Mai 2013 zielte somit nicht darauf ab, die von der Beschwerdegegnerin initiierten und vom AWA bewilligten Verstärkungsmassnahmen zu verhindern. Vielmehr brachten die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde zum Ausdruck, dass sie mit der Art und Weise, wie das BFE seinen Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 8 StAG nachkommt, nicht einverstanden sind und dass ihrer Ansicht nach das BFE - unabhängig vom Umbauprojekt - die Betriebssicherheit der Stauanlage falsch beurteilt. Für diese Rügen bestand im gegen den Gesamtbauentscheid des AWA vom 29. April 2013 erhobenen Rechtsmittelverfahren allerdings kein Raum. Hätten sich die kantonalen Rechtsmittelbehörden mit ihnen materiell auseinandergesetzt, hätte dies zu einer unzulässigen Ausweitung des Streitgegenstands geführt. 2.4 Weil davon auszugehen ist, dass die inzwischen umgesetzten Verstärkungsmassnahmen am von der Beschwerdegegnerin betriebenen Wasserkraftwerk die Sicherheit der Stauanlage erhöht haben bzw. jedenfalls keinen negativen Einfluss auf die Sicherheit der Anlage hatten, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesamtbauentscheid vom 29. April 2013 für die Beschwerdeführer nachteilig sein sollte bzw. inwiefern die Änderung oder Aufhebung dieses Entscheids einen Nachteil für die Beschwerdeführer beseitigen könnte. Namentlich könnten die kantonalen Rechtsmittelbehörden im Rahmen des von den Beschwerdeführern angestrengten Rechtsmittelverfahrens keine Seite 6

Anordnungen zur Aufsichtstätigkeit des BFE treffen, welche mit dem angefochtenen Entscheid, nämlich der Bewilligung der von der Beschwerdegegnerin initiierten Verstärkungsmassnahmen, nicht in einem direkten Zusammenhang stehen. Den Beschwerdeführern fehlte es somit an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 65 Abs. 1 bzw. Art. 79 Abs. 1 VRPG an der Aufhebung oder Änderung des Gesamtbauentscheids vom 29. April 2013. Die BVE ist deshalb im Ergebnis zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 30. Mai 2013 eingetreten und die Vorinstanz hat den Nichteintretensentscheid der BVE im Ergebnis zu Recht und ohne Art. 29 Abs. 1 BV oder Art. 29a BV zu verletzen bestätigt. Ob die BVE auch deshalb nicht auf die Beschwerde eintreten konnte, weil das Bundesverwaltungsgericht am 16. August 2013 einen Nichteintretensentscheid gefällt hat und die Beschwerdeführer es unterlassen haben, diesen anzufechten, kann offen bleiben. 3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Seite 7

Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Bundesamt für Energie sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Januar 2015 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Seite 8

! P,m ; D! 2 6 JAN. 2015 ; SPEDiZlO NE