Vollzug des Zweckverbandsgesetzes. Verbandsordnung des Rheinhessischen Elektrizitätszweckverbandes

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Transkript:

1 Vollzug des Zweckverbandsgesetzes Verbandsordnung des Rheinhessischen Elektrizitätszweckverbandes Gemäß 16 Abs. 1, 4, Abs. 1 und 2 und 5 Abs. 3 des Zweckverbandsgesetzes vom 22.12.1982 ( GVBl. S. 476 ) erlässt die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz folgenden Beschluss : (1)Die Ortsgemeinden der Verbandsgemeinden Alzey-Land mit Ausnahme der Ortsgemeinde Mauchenheim -, Eich, Monsheim, Westhofen, Wöllstein mit Ausnahme der Ortsgemeinde Eckelsheim Wörrstadt, Bodenheim, Gau-Algesheim, Guntersblum, Nieder- Olm und Nierstein-Oppenheim mit Ausnahme der Ortsgemeinden Nierstein und Oppenheim - die Ortsgemeinde Wackernheim und die Städte Osthofen, Bingen, Worms und Mainz bilden den Rheinhessischen Elektrizitätszweckverband. (2) Die von den Beteiligten anerkannte Verbandsordnung wird festgestellt. (3) Dieser Beschluss wird am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung rechtswirksam. Im Auftrag: Bambey Verbandsordnung des Rheinhessischen Elektrizitäts-Zweckverbandes ( REV ) vom 02.12.1985 Die in der Anlage aufgeführten Städte und Gemeinden bilden seit dem 01.01.1956 einen Zweckverband. Sie haben zur Anpassung an das Zweckverbandsgesetz ( ZwVG ) vom 22.12.1982 ( GVBl. S. 476 ) mit Zustimmung der Stadt- und Gemeinderäte aufgrund des 16 Abs. 1 i.v. m. 4 Abs. 1 ZwVG die nachstehende Verbandsordnung vereinbart und deren Feststellung beantragt. Die Bezirksregierung Neustadt als die nach 5 ZwVG zuständige Behörde stellt hiermit aufgrund des 4 Abs. 1 ZwVG folgende Verbandsordnung fest: 1 Aufgabe (1) Der Zweckverband stellt für das Gebiet der Mitgliedsstädte und Gemeinden eine preisgünstige Stromversorgung sicher. Hierzu erhält er das Recht und die Pflicht, anstelle der Mitgliedsstädte und Gemeinden für die Versorgung der Einwohner und Betriebe mit Elektrizität zu sorgen. Er hat insbesondere die Möglichkeit, Konzessionsverträge mit Unternehmen abzuschließen, die die Versorgung vornehmen. (2) Im Rahmen des Rechts und der Pflicht zur Stromversorgung kann der Verband die öffentlichen Verkehrsräume (Straßen, Wege, Plätze, Baulichkeiten und sonstige Anlagen) mit Einschluss des Luftraums und des Erdkörpers benutzen, um Anlagen zur Versorgung mit elektrischer Energie innerhalb und außerhalb des Verbandsgebietes zu bauen und zu

2 betreiben. Er kann das Benutzungsrecht im Rahmen von Konzessionsverträgen auch auf Dritte übertragen. (3) Der Verband kann die Mitgliedstädte und Gemeinden über die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Bestimmungen hinaus zu Handlungen verpflichten, die im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Energieversorgung erforderlich sind. Der Verband hat die Pflicht, dabei den berechtigten Interessen der Mitgliedstädte und Gemeinden soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Zu diesen Rechten und Pflichten des Verbandes gehören insbesondere 1. Bereitstellung von Grundstücken, die nicht öffentliche Verkehrsräume sind, für Zwecke der Energieversorgung gegen Entschädigung, 2. rechtzeitige Unterrichtung und Abstimmung über Planungs- und Baumaßnahmen, 3. Änderung von Planungen der Energieversorgung, soweit solche im Interesse der öffentlichen Sicherheit, einer ordnungsgemäßen Energieversorgung oder der örtlichen baulichen und wirtschaftlichen Entwicklung notwendig sind, 4. Folgekostenregelungen für den Fall der Umlegung oder Änderung von Anlagen auf Veranlassung der Mitgliedstädte und Gemeinden, 5. gleichwertige Wiederherstellung der öffentlichen Verkehrsräume nach Baumaßnahmen und angemessene Gewährleistungsfristen, 6. Übernahme von Versorgungsanlagen nach Ablauf von Konzessionsverträgen, (4) Der Verband soll Konzessionsverträge nicht ohne Konzessionsabgabenregelungen abschließen. 2 Mitglieder (1) Mitglieder des Zweckverbandes sind die in der Anlage zu dieser Verbandsordnung genannten Städte und Gemeinden mit den dort bezeichneten Orts- bzw. Stadtteilen. (2) Der Eintritt weiterer Gemeinden und Städte und die Ergänzung der Anlage zu dieser Verbandsordnung bedarf nur der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung. Beim Eintritt von Gemeinden und Städten können im Rahmen von Vereinbarungen besondere Bedingungen gestellt werden. (3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds bedarf des Beschlusses der Verbandsversammlung und der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder. Das Ausscheiden ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer fünfjährigen Kündigungsfrist erstmalig 20 Jahre nach dem Eintritt zulässig. Es setzt eine schriftliche Kündigung durch eingeschriebenen Brief an den Verbandsvorsteher voraus. 3 Name und Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen Rheinhessischer Elektrizitäts-Zweckverband (REV).

3 (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Osthofen. Organe des Verbandes sind: 1. die Verbandsversammlung, 2, der Verbandsvorsteher. 4 Organe 5 Verbandsversammlung (1) Jedes Mitglied hat in der Verbandsversammlung eine Stimme. (2) Das Stimmrecht wird von den Bürgermeistern der Mitgliedstädte und Gemeinden als den gesetzlichen Vertretern ausgeübt. (3) Ein Beschluss über die Änderung der Verbandsordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde; dies gilt nicht für den Eintritt und Austritt von Städten und Gemeinden ( 2 Absätze 2 und 3). Beschlüsse über die Änderung oder Aufgabe des Verbandszwecks sowie die Auflösung des Verbandes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Verdienst- bzw. Lohnausfall in Höhe des Betrages, der den Mitgliedern des Kreistages Alzey- Worms gewährt wird, sowie Reisekosten nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Wird ein höherer Verdienstausfall nachgewiesen, so wird dieser erstattet. 6 Ausschüsse des Verbandes (1) Die Verbandsversammlung wählt neben einem Rechnungsprüfungsausschuss einen Verbandsausschuss. Der Verbandsausschuss hat 19, der Rechnungsprüfungsausschuss 3 Mitglieder. Diese müssen Mitglieder der Verbandsversammlung sein. (2) Vorsitzender des Verbandsausschusses ist der Verbandsvorsteher. (3) Der Verbandsausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung vor. (4) 5 Abs. 4 gilt entsprechend. 7 Verbandsvorsteher (1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss führt der Verbandsvorsteher. Er führt auch die laufenden Geschäfte, beruft die Verbandsversammlung und den Verbandsausschuss ein. Er bereitet die Beschlüsse vor und sorgt für deren Ausführung.

4 (2) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Verbandsvorsteher vertreten. (3) Der Verbandsvorsteher erhält eine Aufwandsentschädigung, die von der Verbandsversammlung festgesetzt wird. Die Stellvertreter des Verbandsvorstehers erhalten im Falle der Vertretung eine Aufwandentschädigung. in gleicher Höhe. 8 Verwaltungsgeschäfte Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes führt ein Geschäftsführer. Er erhält eine von der Verbandsversammlung festzusetzende Aufwandsentschädigung. 9 Öffentliche Bekanntmachung Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz. 10 - Deckung des Finanzbedarfs (1) Der Zweckverband hat seinen Finanzbedarf durch eigene Einnahmen zu decken. (2) Die im Rahmen von Konzessionsverträgen gezahlten Konzessionsabgaben hat der Verband nach Maßgabe der örtlichen Stromabgabe an die Mitgliedstädte und Gemeinden weiterzuleiten. (3) Reichen die eigenen Einnahmen zur Deckung des Finanzbedarfs nicht aus, erhebt der Zweckverband von seinen Mitgliedern eine Umlage. Die Umlage wird im Verhältnis der für das Vorjahr gezahlten Konzessionsabgabe erhoben. Vor der Erhebung einer Umlage hat der Verband alle Möglichkeiten auszuschöpfen, eine Belastung der Mitgliedsstädte und Gemeinden abzuwenden. (4) Überschüsse aus sonstigen Einnahmen des Verbandes, die nicht dem Vermögen zugeführt werden, sind im Verhältnis der für das Vorjahr gezahlten Konzessionsabgaben auf die Mitgliedstädte und Gemeinden zu verteilen. (5) Der Verband kann Kapital- und Grundvermögen haben. 11 - Abwicklung bei Auflösung und bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Mitgliedstädte und Gemeinden eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Stellung eines Liquidators erzielt haben. (2) Beim Ausscheiden von Verbandsmitgliedern haben diese keinen Anspruch an das Verbandsvermögen. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf die Rückzahlung von

5 Verbandsumlagen. Das ausscheidende Verbandsmitglied hat dem Verband alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritt entstehen. (3) Beim Ausscheiden von Mitgliedsstädten und Gemeinden bleiben die Rechte des Verbandes nach 1 für die Geltungsdauer der im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden vertraglichen Regelungen unberührt. Der Verband hat außerdem für einen Zeitraum von 20 Jahren nach dem Ausscheiden das Recht, die öffentlichen Verkehrsräume des ausscheidenden Mitglieds im Rahmen des 1 Absatz 2 zu benutzen oder entsprechende Nutzungsrechte vertraglich weiterzugeben. 12 Streitigkeiten (1) Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedstädten und Gemeinden sowie zwischen den Verbandsmitgliedern untereinander über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis entscheidet die Errichtungsbehörde. (2) Sind die Beteiligten mit der Entscheidung der Errichtungsbehörde nicht einverstanden, so können sie ihre Ansprüche im Verwaltungsrechtsweg geltend machen. 13 Schlussvorschriften Die Verbandssatzung des Rheinhessischen Elektrizitätsverbandes vom 17.12.1980 tritt mit Ablauf des 31.12.1985 außer Kraft. Diese Satzung tritt am 01.01.1986 in Kraft. Verzeichnis der Mitgliedsgemeinden des Rheinhessischen Elektrizitätsverbandes Osthofen Landkreis Alzey-Worms Verbandsgemeinde Alzey-Land 55234 Albig 55234 Framersheim 55234 Bechenheim 55234 Freimersheim 55234 Bechtolsheim 55234 Gau-Heppenheim 55234 Bermersheim v.d.h 55239 Gau-Odernheim 55234 Biebelnheim 55234 Kettenheim 55237 Bornheim 55237 Lonsheim 55234 Dintesheim 55234 Nack 55234 Eppelsheim 55234 Nieder-Wiesen 55234 Erbes-Büdesheim 55234 Ober-Flörsheim 55234 Esselsborn 55234 Offenheim 55234 Flomborn 55234 Wahlheim 55237 Flonheim Verbandsgemeinde Eich 67577 Alsheim 67580 Hamm

6 67575 Eich 67582 Mettenheim 67578 Gimbsheim Verbandsgemeinde Monsheim 67592 Flörsheim-Dalsheim 67591 Mörstadt 67591 Hohen-Sülzen 67591 Offstein 67590 Monsheim 67591 Wachenheim 67591 Mölsheim Verbandsgemeinde Westhofen 67595 Bechtheim 67599 Gundheim 67593 Bermersheim 55234 Hangen-Weisheim 67596 Dittelsheim-Heßloch 55234 Hochborn 67596 Frettenheim 55234 Monzernheim 67598Gundersheim 67593 Westhofen Verbandsgemeinde Wöllstein 55599 Gau-Bickelheim 55234 Wendelsheim 55597 Gumbsheim 55597 Wöllstein 55599 Siefersheim 55599 Wonsheim 55599 Stein-Bockenheim Verbandsgemeinde Wörrstadt 55288 Armsheim 55288 Spiesheim 55232 Ensheim 55286 Sulzheim 55288 Gabsheim 55288 Udenheim 55578 Gau-Weinheim 55578 Vendersheim 55288 Partenheim 55578 Walllertheim 55291 Saulheim 55286 Wörrstadt 55288 Schornsheim (mit Rommersheim) 67574 Osthofen Stadt Osthofen Landkreis Mainz-Bingen Verbandsgemeinde Bodenheim 55294 Bodenheim 55296 Lörzweiler 55296 Gau-Bischofsheim 55299 Nackenheim 55296 Harxheim Verbandsgemeinde Gau-Algesheim 55437 Appenheim 55437 Ober-Hilbersheim 55270 Bubenheim 55437 Ockenheim

7 55270 Engelstadt 55270 Schwabenheim 55437 Nieder-Hilbersheim Verbandsgemeinde Guntersblum 55278 Dolgesheim 55278 Ludwigshöhe 67585 Dorn-Dürkheim 55278 Uelversheim 55278 Eimsheim 55278 Weinolsheim 67583 Guntersblum 67587 Wintersheim 67586 Hillesheim 55263 Wackernheim Verbandsgemeinde Heidesheim Verbandsgemeinde Nieder-Olm 55270 Essenheim 55270 Ober-Olm 55270 Jugenheim 55270 Sörgenloch 55270 Klein-Winternheim 55271 Stadecken-Elsheim 55268 Nieder-Olm 55270 Zornheim Verbandsgemeinde Nierstein-Oppenheim 55278 Dalheim 55278 Köngernheim 55278 Dexheim 55278 Mommenheim 55276 Dienheim 55278 Selzen 55278 Friesenheim 55278 Undenheim 55278 Hahnheim Stadt Bingen Stadt Bingen für die Stadtteile: 55411 Dromersheim 55411 Dietersheim 55411 Sponsheim Stadt Mainz Stadt Mainz für die Stadtteile 55127 Mainz-Drais 55127 Mainz-Marienborn 55129 Mainz-Ebersheim Stadt Worms Stadt Worms für die Stadtteile: 67550 Worms-Abenheim 67549 Worms-Leiselheim

8 67551 Worms-Heppenheim 67551 Worms-Pfeddersheim 67550 Worms-Herrnsheim 67550 Worms-Rheindürkheim 67551 Worms-Horchheim 67551 Worms-Weinsheim 67550 Worms-Ibersheim 67551 Worms-Wies-Oppenheim Erste Änderung der Verbandsordnung des Rheinhessischen Elektrizitäts-Zweckverbandes vom 02.12.1985 vom 03.12.1999 Die Verbandsversammlung hat in ihrer Sitzung am 07.04.1999 aufgrund 6 Abs. 2 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 und 5 Abs.3 der Verbandsordnung des Rheinhessischen Elektrizitäts-Zweckverbandes vom 02.12.1985 folgende Änderung der Verbandsordnung beschlossen und deren Feststellung beantragt. 1 5 Abs. 4 der Verbandsordnung wird gestrichen. 2 6 Abs. 4 der Verbandsordnung wird gestrichen. 3 8 der Verbandsordnung wird wie folgt neu gefasst: (1) Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbandes führt ein Geschäftsführer. Er erhält eine von der Verbandsversammlung festzusetzende Aufwandsentschädigung. (2) Die Kassengeschäfte werden gegen Erstattung der Kosten von der Stadtverwaltung Osthofen geführt. Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz Az.: 103-01 (347/63/99) Vollzug des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG); hier: Änderung der Verbandsordnung des Rheinhessischen Elektrizitäts-Zweckverbandes

9 Die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße erlässt gemäß 5 Abs. 1 Nr. 2 und 6 Abs. 2 ZwVG folgende Verfügung: (1) Die von der Verbandsversammlung des Rheinhessischen Elektrizitäts-Zweckverbandes in ihrer Sitzung vom 07.04.1999 beschlossene Änderung der Verbandsordnung wird festgestellt. (2) Die Änderung der Verbandsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Neustadt an der Weinstraße, 03.12.1999 Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz Im Auftrag: Gezeichnet Martina Hummel