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Jahrgang 2014 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 29. August 2014 59. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 2014 über die energetischen Anforderungen an auten sowie über Inhalt und Form des nergieausweises (autechnikverordnung-nergie TV-) Auf Grund der 1 Abs 1, 4 Abs 2, 4a und 63 Abs 1 des autechnikgesetzes, LGl Nr 75/1976, sowie des 17a Abs 3 des aupolizeigesetzes 1997, LGl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt nergietechnische Anforderungen an auten 1 Mindestanforderungen 2 esondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und bestehenden auten nach größeren Renovierungen 3 esondere Anforderungen an das nergiesystem 4 Inhalt und Form 5 Anerkennung gleichwertiger Normen und Auflage 6 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis 7 In- und Außerkrafttreten 2. Abschnitt nergieausweis 3. Abschnitt Schlussbestimmungen Anlage Leitfaden zur erechnung der besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz 1. Abschnitt nergietechnische Anforderungen an auten Mindestanforderungen 1 (1) Für die nergieeinsparung und den Wärmeschutz von auten oder Teilen davon, die nach ihrem Verwendungszweck unter insatz von nergie konditioniert werden, gelten die allgemeinen estimmungen und Anforderungen gemäß den Pkt 1, 3 sowie 5 bis 12 der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für autechnik vom Oktober 2011 (OI-Richtlinie 6), soweit zu den Anforderungen in den 2 und 3 nicht Sondervorschriften getroffen sind. (2) Den gemäß Abs 1 erforderlichen erechnungen sind die OI-Richtlinien "egriffsbestimmungen" vom Oktober 2011 und "Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke" vom März 2012, soweit auf diese in der OI-Richtlinie 6 oder im OI-Leitfaden ezug genommen wird, zugrunde zu legen. 211

LGl für das Land Salzburg, Jahrgang 2014, Nr 59 (3) egriffe, die in dieser Verordnung oder in den Regelwerken des Österreichischen Instituts für autechnik gemäß den Abs 1 und 2 verwendet werden und den egriffen der Richtlinie 2010/31/U entsprechen, sind im Sinn dieser Richtlinie zu verstehen. esondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und bestehenden auten nach größeren Renovierungen 2 (1) Für die besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten und von bestehenden auten nach größeren Renovierungen sind als charakteristische Größen für die Transmissionswärmeverluste, den Primärenergiebedarf und die Kohlendioxidemissionen die Linien uropäischer Kriterien (-Linien) heranzuziehen. Die erechnung der -Werte hat gemäß der Anlage zu erfolgen. (2) ei Neubauten dürfen die -Werte für die Transmissionswärmeverluste ( T), den Primärenergiebedarf ( P), und die Kohlendioxidemissionen ( O2) folgende je nach dem Zeitpunkt der inbringung des auansuchens höchstzulässige -Linien nicht überschreiten: inbringung des auansuchens höchstzulässige -Linie (HGT 20/20) T P O2 bis 31.12.2016 24 52 62 ab 1.1.2017 24 48 58 ab 1.1.2019 22 44 54 ab 1.1.2021 22 40 50 (3) Nach größeren Renovierungen von bestehenden auten müssen diese eine verbesserte Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Soweit dem nicht technische, funktionelle oder wirtschaftliche Grunde entgegenstehen, ist dabei das rreichen von -Werten für die Transmissionswärmeverluste ( T), den Primärenergiebedarf ( P) und die Kohlendioxidemissionen ( O2) anzustreben, die folgende je nach dem Zeitpunkt des eginns der größeren Renovierung höchstzulässigen -Linien nicht überschreiten: eginn der größeren Renovierung höchstzulässige -Linie (HGT 20/20) T P O2 bis 31.12.2016 28 78 130 ab 1.1.2017 28 76 122 ab 1.1.2019 26 72 116 ab 1.1.2021 26 68 110 (4) Für Zu- und Aufbauten gelten die Anforderungen des Abs 2 mit der Maßgabe, dass bei Anschluss der neuen Gebäudeteile an das Heizungs- und Warmwasserbereitstellungsystem des bestehenden aus die Anforderungen an den Primärenergiebedarf und die Kohlendioxidemissionen entfallen. (5) Für auten, die von ehörden und Ämtern genutzt werden, gelten die Abs 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass die - Anforderungen für die Jahre ab dem 1. Jänner 2021 bereits ab dem 1. Jänner 2019 gelten. esondere Anforderungen an das nergiesystem 3 (1) ei Neubauten von Wohnhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten sind einzubauen: 1. Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung nach Maßgabe der ÖNORM H 6038, Lüftungstechnische Anlagen Kontrollierte mechanische e- und ntlüftung von Wohnungen mit Wärmerückgewinnung Planung, Montage, Prüfung, etrieb und Wartung, Ausgabe Februar 2014; oder 2. bedarfsgeregelte Abluftanlagen nach Maßgabe der ÖNORM H 6036, Lüftungstechnische Anlagen edarfsabhängige Lüftung von Wohnungen oder einzelner Wohnbereiche Planung, Montage, etrieb und Wartung, Ausgabe Juni 2007, wobei der feuchtegesteuerte etriebsvolumenstrom auf einen 0,4 fachen Luftwechsel je Wohnung ausgelegt werden kann. (2) ei der rrichtung oder dem inbau von zentralen Wärmebereitstellungsanlagen für mehr als fünf Wohn- oder etriebseinheiten sind vorzusehen: 1. ein zentraler Wärmemengenzähler; 2. ein gemeinsames Zweileiter-Wärmeverteilnetz für die Heizung und die dezentrale Warmwasserbereitung. rfolgt die zentrale Wärmebereitstellung durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe, entfällt die Anforderung gemäß der Z 2. 212

LGl für das Land Salzburg, Jahrgang 2014, Nr 59 (3) ei Neubauten sind die Anlagen für die Heizung und die Warmwasserbereitung wie folgt auszulegen: 1. bei insatz von Fernwärme: der Temperaturunterschied zwischen Fernwärmerücklauf und Rücklauf der Sekundäranlage auf höchstens 2 K im Auslegungspunkt; 2. die Vorlauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 55 ; 3. die Rücklauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 40. (4) lektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme müssen eine Jahresarbeitszahl von zumindest drei erreichen. Für die erechnung der Jahresarbeitszahl ist die ÖNORM H 5056, Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Heiztechnik- nergiebedarf, Ausgabe März 2011, anzuwenden. (5) ei Nicht-Wohnbauten mit einer Gesamtgeschoßfläche über 1.000 m², die neu errichtet werden, soll ein Teil des erforderlichen etriebsstroms durch igenerzeugung am Standort aus erneuerbaren nergiequellen gedeckt werden. Die igenerzeugung soll mindestens 2 kwh je m² Geschoßfläche betragen, soweit dem nicht technische, funktionelle oder wirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (6) Nutzbare Abwärmen aus Kühlanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kw sind in das Wärmeversorgungskonzept des nergiesystems einzubinden. 2. Abschnitt nergieausweis Inhalt und Form (1) Inhalt und Form des nergieausweises richten sich nach den Pkt 13, 14 und dem Anhang der OI-Richtlinie 6. 4 (2) Dem nergieausweis sind anzuschließen: a) eine estätigung des Ausstellers oder der Ausstellerin über die rfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach dieser Verordnung; b) ein Hinweis, wo der Auftraggeber oder die Auftraggeberin genauere Angaben auch zur Kosteneffizienz der im nergieausweis enthaltenen mpfehlungen erhalten kann; c) eine Darstellung des im Primärenergiebedarf enthaltenen Anteils erneuerbarer nergie. 3. Abschnitt Schlussbestimmungen Anerkennung gleichwertiger Normen und Auflage 5 (1) Soweit nach den estimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der uropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den uropäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz herangezogen werden. (2) Die Önormen und die Regelwerke des Österreichischen Instituts für autechnik, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, liegen in der mit der esorgung von aurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen insicht auf. Die Regelwerke können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für autechnik unter der Adresse "www.oib.or.at" eingesehen werden. Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis 6 (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2009/28/G des uropäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von nergie aus erneuerbaren uellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/G und 2003/30/G, Al Nr L 140 vom 5. Juni 2009, S 16; 2. Richtlinie 2012/27/U des uropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur nergieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/G und 2010/30/U und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/G und 2006/32/G, Al Nr L 315 vom 14. November 2012, S 1. 3. Richtlinie 2010/31/U des uropäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Al Nr L 153 vom 18. Juni 2010, S 13. 213

LGl für das Land Salzburg, Jahrgang 2014, Nr 59 (2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/G des uropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/G unter der Notifikationsnummer 2014/18/A durchgeführt worden. In- und Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die autechnikverordnung-nergie, LGl Nr 37/2011, außer Kraft. 7 (2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren um rteilung einer aubewilligung sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu nde zu führen. Leitfaden zur erechnung der besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Anlage 1. Formeln: Formelzeichen enennung inheit Formel P Primärenergiebedarf m O2 H Kohlendioxidemissionen aus dem Primärenergiebedarf Heizenergiebedarf (ndenergiebedarf) für Raumwärme und Warmwasser P O2 kg/a 10 efeuchtungsenergiebedarf c K Kühlbedarf Wohngebäude gemäß ÖNORM N ISO 13790 Kühlenergiebedarf Nicht-Wohngebäude gemäß ÖNORM H 5058 el nergiebedarf für eleuchtung (Nicht-Wohngebäude) HHS S nergiebedarf für Haushaltsstrom (nur bei Wohngebäude) nergiebedarf für etriebsstrom (nur bei Nicht- Wohngebäuden) Sol Netto-Thermosolar-rtrag PV Netto-Fotovoltaik-rtrag HS Hilfsstrombedarf für Heizung, Lüftung und Kühlung P m O2 x H K H K el el HHS S S Sol PV HHS Sol PV HS HS 214

LGl für das Land Salzburg, Jahrgang 2014, Nr 59 Formelzeichen enennung inheit Formel Transmissionswärmeverlust V Lüftungswärmeverlust HT Heiztechnikenergiebedarf W Warmwasserbedarf s passive solare Gewinne durch Glasflächen i innere Wärmegewinne h jährlicher Heizwärmebedarf lc charakteristische Länge m A konditionierte Gebäudehüllfläche m² - V konditioniertes Gebäudevolumen m 3 - HGT zutreffende Heizgradtage Kd (Kelvin days) - -Gebäudekonstante - T V T V HT W s W s i i h lc V A h HT (2 lc) ( HGT 24) A 3001000 Soweit erforderlich, ist für die erechnung der -Werte die ÖNORM 8110-6 Wärmeschutz im Hochbau Teil 6: Grundlagen und Nachweisverfahren Heizwärmebedarf und Kühlbedarf, Ausgabe Jänner 2010, sinngemäß anzuwenden. Für auten oder Zubauten mit einer charakteristischen Länge (l c) von unter 1,25 kann bei der erechnung der - Werte von l c = 1,25 ausgegangen werden. 2. Klimalage: Die erechnung der -Werte gemäß Pkt 1 gilt für Klimalagen gleich 4.336 Kd (HGT 20/20). Für auten in einer anderen Klimalage sind die jeweiligen -Werte wie folgt umzurechnen und das rgebnis auf eine Nachkommastelle zu runden: S tan dort 4.336 4.336 HGT S tan dort Die Klimalage des aus ergibt sich aus den jährlichen Heizgradtagen. Die Heizgradtagzahl ist im Monatsbilanzverfahren gemäß der ÖNORM N ISO 13790, nergieeffizienz von Gebäuden erechnung des nergiebedarfs für Heizung und Kühlung, Ausgabe Oktober 2008, zu ermitteln. Klimalagen über 4.536 Kd gelten dabei als Klimalagen gleich 4.536 Kd. 3. Primärenergiebedarf und Kohlendioxidemissionen: a) nergie, die aus erneuerbaren nergiequellen oder durch eine Kraft-Wärme-Kopplung am Standort erzeugt wurde, kann von der Primärenergie- und Kohlendioxidmenge abgezogen werden. b) ei der erechnung des P und O2 von Nicht-Wohnbauten ist der jährliche etriebsstrombedarf mit 16,43 kwh/m² Geschoßfläche anzusetzen. Die inrechnung des eleuchtungsenergiebedarfs, des Luftbefeuchtungsund -entfeuchtungsenergiebedarfs sowie des Kühlenergiebedarfs kann bei diesen auten entfallen, wenn hocheffiziente alternative nergiesysteme eingesetzt werden und der nergiebedarf zu einem wesentlichen Teil durch nergie aus erneuerbaren uellen gedeckt wird. c) Gemäß dem inzelnachweis nach ÖNORM N 15316, Heizungsanlagen in Gebäuden Verfahren zur erechnung der nergieanforderungen und Nutzungsgrade der Anlagen Teil 4 5: Wärmeerzeugungssysteme, Leistungsfähigkeit 215

LGl für das Land Salzburg, Jahrgang 2014, Nr 59 und ffizienz von Fernwärme- und großvolumigen Systemen, Ausgabe Oktober 2007, sind die Konversionsfaktoren für Fernwärme aus Heizwerken (iomasse/abwärme) mit f P = 1 und f O2 = 32 g/kwh anzusetzen. Für die Landesregierung: Der Landeshauptmann: Haslauer Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach edarf. Die Landesgesetzblätter können auch beim Landes-Medienzentrum, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 8042-2047, Fax (0662) 8042-2161, zum Selbstkostenpreis bezogen werden. Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter www.salzburg.gv.at/amtssignatur. 216