Jahrgang 2011 Kundgemacht im Internet unter am 25. März 2011

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1 Jahrgang 2011 Kundgemacht im Internet unter am 25. März Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. März 2011 über die energetischen Anforderungen an Bauten sowie über Inhalt und Form des Energieausweises (Bautechnikverordnung-Energie BTV-E) Auf Grund der 1 Abs 1, 4 Abs 2, 4a und 63 Abs 1 des Bautechnikgesetzes, LGBl Nr 75/1976, sowie des 17a Abs 3 des Baupolizeigesetzes 1997, LGBl Nr 40, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet: Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Energietechnische Anforderungen an Bauten 1 Mindestanforderungen 2 Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten 3 Besondere Anforderungen an das Energiesystem 4 Ausnahmen 5 Inhalt und Form 6 Anerkennung gleichwertiger Normen und Auflage 7 Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis 8 Inkrafttreten 2. Abschnitt Energieausweis 3. Abschnitt Schlussbestimmungen Anlage A Leitfaden zur Berechnung der besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz Anlage B Energieausweis 1. Abschnitt Energietechnische Anforderungen an Bauten Mindestanforderungen 1 (1) Für die Energieeinsparung und den Wärmeschutz von Bauten oder Teilen davon, die nach ihrem Verwendungszweck unter Einsatz von Energie konditioniert werden, gelten die Anforderungen gemäß den Pkt 2 und 4 bis 7 der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007, soweit in den 2 und 3 nicht Sondervorschriften getroffen sind. (2) Der Berechnung der Anforderungen gemäß Abs 1 sind zu Grunde zu legen: 1. der OIB-Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Version 2.6, des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007; 149

2 2. die OIB-Richtlinien Begriffsbestimmungen und Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007, soweit auf diese in der Richtlinie 6 oder im OIB-Leitfaden Bezug genommen wird. Besondere Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten 2 (1) Für die besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Neubauten sind als charakteristische Größen für die Transmissionswärmeverluste, die Lüftungswärmeverluste, den außen induzierten Kühlbedarf, die passiven Solargewinne und die CO 2 -Emissionen die Linien Europäischer Kriterien (-Linien) heranzuziehen. Die Berechnung der -Werte hat gemäß der Anlage A zu erfolgen. (2) Die -Werte für die Transmissionswärmeverluste ( T ), die Lüftungsverluste ( V ), den außen induzierten Kühlbedarf ( C* ) und die CO 2 -Emissionen ( CO2 ) von Neubauten dürfen folgende höchstzulässige -Linien nicht überschreiten: höchstzulässige -Linie (HGT 3.800) Transmissionswärmeverluste 24 Lüftungswärmeverluste 22 Außen induzierter Kühlbedarf 1,5 CO 2 -Emissionen 60 (3) Der -Wert für die passiven Solargewinne ( sp ) von Neubauten darf die -Linie von 8 nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung ist nur zulässig, soweit eine entsprechende Nutzung der passiven Solargewinne aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zweckmäßig ist oder einer solchen öffentliche Interessen, insbesondere dem Denkmal-, Ortsbild- oder Altstadtschutz, entgegenstehen. (4) Die Abs 1 bis 3 gelten auch für Neubauten durch Zu- und Aufbauten, Abs 2 jedoch mit der Maßgabe, dass bei Anschluss solcher Neubauten an das Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystem des bestehenden Baus die Anforderungen an die CO 2 -Emissionen entfallen. Besondere Anforderungen an das Energiesystem 3 (1) Bei Neubauten von Wohnhäusern, ausgenommen Kleinwohnhäuser, sind Zu- und Abluftanlagen mit Wärmerückgewinnung oder bedarfsgeregelte Abluftanlagen einzubauen. (2) Neubauten mit insgesamt mehr als drei Wohn- oder Betriebseinheiten sind mit einer zentralen Wärmebereitstellungsanlage und einem zentralen Wärmemengenzähler auszustatten. Für die Wärmeverteilung solcher Bauten ist ein Zweileiter-Wärmeverteilnetz für die Heizung und die Warmwasserbereitung vorzusehen. (3) Bei Anlagen für die Heizung und die Warmwasserbereitung, die neu errichtet oder eingebaut werden, sind auszulegen: 1. bei Einsatz von Fernwärme: der Temperaturunterschied zwischen Fernwärmerücklauf und Rücklauf der Sekundäranlage auf höchstens 2 K im Auslegungspunkt; 2. die Vorlauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 65 C; 3. die Rücklauftemperatur von Wärmeverteilnetzen auf höchstens 40 C. (4) Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme, die neu errichtet oder eingebaut werden, müssen eine Jahresarbeitszahl von zumindest vier erreichen. Bei bestehenden Bauten genügt eine Jahresarbeitszahl zwischen drei und vier, wenn der TVs -Wert des Baus unter 32 liegt. (5) Nutzbare Abwärmen aus Kühlanlagen und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kw sind in das Wärmeversorgungskonzept des Energiesystems einzubinden. (6) Für Heizungs- und Solarumwälzpumpen gelten die in der VO (EG) Nr 641/2009 festgelegten Anforderungen an den Energieeffizienzindex (EEI). Solange und soweit nach der VO (EG) Nr 641/2009 keine besonderen Anforderungen gelten, dürfen externe Nassläufer-Umwälzpumpen und in Fertigarmaturengruppen eingebaute Heizkreispumpen (wärmeabgabeseitig) mit einer Leistung bis W einen EEI von < 0,40 nicht überschreiten; dies gilt nicht für in Produkte integrierte Umwälzpumpen und Trinkwasserumwälzpumpen. Ab einer Mediumstemperatur von größer 20 C sind Heizungs- und Solarumwälzpumpen mit einer Wärmedämmschale oder mit einer bauseitig aufgebrachten Wärmedämmung am Pumpengehäuse auszustatten. 150

3 Ausnahmen 4 Von den in den 1 bis 3 festgelegten Anforderungen sind ausgenommen: 1. Bauten, die Beschränkungen des Denkmal-, Altstadt- oder Ortsbildschutzes unterliegen, wenn die Einhaltung der baurechtlich gebotenen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde; 2. Industriebauten, Betriebsbauten für Produktions- oder Werkstättenzwecke sowie landwirtschaftliche Betriebsbauten, bei denen der überwiegende Anteil der Energie für die Raumwärme durch innerbetriebliche Abwärme gedeckt wird; 3. Wohnbauten, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, die Nutzung innerhalb des Zeitraums März bis Oktober erfolgt und es sich dabei um keine Zweitwohnnutzung handelt; 4. frei stehende Bauten mit einer konditionierten Geschoßfläche von unter 50 m²; 5. Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen (provisorische Gebäude), mit einer geplanten Nutzungsdauer von nicht mehr als zwei Jahren. 2. Abschnitt Energieausweis Inhalt und Form (1) Inhalt und Form des Energieausweises ergeben sich aus der Anlage B. 5 (2) Dem Energieausweis ist eine Effizienzskala für die grafische Darstellung des spezifischen Heizwärmebedarfs gemäß Pkt 8 und der jeweils ersten Seite der Energieausweismuster des Anhangs A der Richtlinie 6 des Österreichischen Institutes für Bautechnik vom April 2007 anzuschließen. 3. Abschnitt Schlussbestimmungen Annerkennung gleichwertiger Normen und Auflage 6 (1) Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung Önormen heranzuziehen sind, können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines sonstigen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz und der Türkei herangezogen werden. (2) Die Önormen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sowie die Richtlinie 6 und die Unterlagen gemäß 1 Abs 2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik liegen in der mit Baurechtsangelegenheiten betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur öffentlichen Einsicht auf. Die Richtlinie 6 und die Unterlagen gemäß 1 Abs 2 können überdies im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik unter der Adresse eingesehen werden. Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis 7 (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 1. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 153 vom 18. Juni 2010, S 13; 2. Richtlinie 2006/32/EG des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates, ABl Nr L 114 vom 27. April 2006, S 64. (2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG unter der Notifikationsnummer 2010/0580/A durchgeführt worden. 151

4 Inkrafttreten 8 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die Wärmeschutzverordnung, LGBl Nr 82/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 13/2003 sowie die Verordnung über den Energieausweis von Bauten, LGBl Nr 65/2003, außer Kraft. (2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren um Erteilung einer Baubewilligung sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Für die Landesregierung: Die Landeshauptfrau: Burgstaller 152

5 Anlage A Leitfaden zur Berechnung der besonderen Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz 1. Es bedeutet: Formelzeichen Benennung Einheit T Transmissionswärmeverlust kwh/a V Lüftungswärmeverlust kwh/a H Heiztechnikenergiebedarf kwh/a W Warmwasserbedarf kwh/a sp nutzbare solare passive Gewinne kwh/a sa nutzbare solare aktive Gewinne kwh/a in innere Wärmegewinne kwh/a c* außeninduzierter Kühlbedarf kwh/a c Kühlbedarf kwh/a HWB Heizwärmebedarf kwh/a HEB Heizenergiebedarf (Endenergiebedarf) für Raumwärme und Warmwasser kwh/a P Primärenergiebedarf kwh/a f P Primärenergiefaktor - l c charakteristische Länge m A B Gebäudehüllfläche m² V B konditioniertes Volumen m³ HGT zutreffende Heizgradtage Kd C E -Gebäudekonstante - m CO2 Treibhausgasemission, angegeben als CO 2 - Äquivalente kg/a THG g CO 2 -Äquivalent für dem Sektor Raumwärme und den Vorketten (Transport, g/kwh Energieumwandlung, Materialbedarf) zuzurechnende Emissionen HEB Kennwert für die Heizenergiebedarf - CO2 Kennwert für CO 2 -Emissionen - T Kennwert für die Transmissionswärmeverluste - V Kennwert für die Lüftungswärmeverluste - H Kennwert für den Heiztechnikverluste - C* Kennwert für den außen induzierter Kühlbedarf - sp Kennwert für die passiven Solargewinne - sa Kennwert für die aktiven Solargewinne - s Kennwert für die aktiven und passiven Solargewinne - in Kennwert für die inneren Wärmegewinne - TVs Kennwert für die Summe aus Transmissions- und Lüftungsverlusten abzüglich der aktiven und passiven Solargewinne - 2. Primärenergiefaktoren und CO 2 -Äquivalente: Energieträger Primärenergiefaktoren CO2-Äquivalent nicht erneuerbar gesamt THG g g/kwh Heizöl extra leicht 1,19 1, Erdgas 1,20 1, Kohle 1,44 1, Holzhackschnitzel 0,12 1,14 40 Holzpellets 0,12 1,14 40 Stückholz 0,08 1,09 30 Fernwärme (bezogen auf den Einsatz von Biomasse und Abwärme) 0,14 1,51 40 Photovoltaik (polykristallin) 0, Strom 3,00 3, f P 153

6 3. Formeln: Soweit erforderlich, ist für die Berechnung der folgenden -Werte die ÖNORM B Wärmeschutz im Hochbau Teil 6: Grundlagen und Nachweisverfahren Heizwärmebedarf und Kühlbedarf, Ausgabe Jänner 2010, sinngemäß anzuwenden. Die Berechnung der -Werte gemäß den Formeln 1 bis 8 gilt für Klimalagen gleich Kd. Für Bauten in einer anderen Klimalage sind die jeweiligen -Werte entsprechend der Formel 9 umzurechnen und das Ergebnis auf eine Nachkommastelle zu runden. T V T CE V CE Formel (1) Formel (2) C* C * CE Formel (3) sp sa sp CE sa CE m C CO2 CO 2 E 10 Formel (4) Formel (5) Formel (6) s sp sa Formel (7) TVs S tan dort T HGT V S tan dort s Formel (8) Formel (9) (2 l ) ( HGT 24) A c B C E Formel (10) V lc A m CO2 B B THG 1000 Formel (11) HEB g Formel (12) 4. Klimalage: Die Klimalage des Baues ergibt sich aus den jährlichen Heizgradtagen (HGT 12/20). Die Heizgradtagzahl ist im Monatsbilanzverfahren gemäß der ÖNORM EN ISO 13790, Energieeffizienz von Gebäuden - Berechnung des Energiebedarfs für Heizung und Kühlung, Ausgabe Oktober 2008, zu ermitteln. Klimalagen über Kd gelten dabei als Klimalagen gleich Kd. 154

7 Anlage B 155

8 156 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2011, Nr 37

9 157

10 158 LGBl für das Land Salzburg, Jahrgang 2011, Nr 37

11 Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) , Fax (0662) , zum Selbstkostenpreis bezogen werden. Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter 159

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