Baustellenordnung. gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Rudolf Flender GmbH & Co. KG

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Transkript:

Seite 1 von 5 Stand : Dez. 2009 Baustellenordnung gilt für sämtliche Bau-, Reparatur-, und Montagearbeiten bei den Firmen: Hans Flender GmbH & Co. KG so wie Rudolf Flender GmbH & Co. KG Für alle Arbeiten wird nachstehende vereinbart. Sie soll einen störungsfreien Ablauf ermöglichen und die Sicherheit für die Beschäftigten und für die technischen Einrichtungen gewährleisten. Die Baustellenordnung enthält Regelungen zur Organisation, Koordination und Überwachung der Arbeiten sowie Maßgaben zur Arbeitssicherheit, die in wesentlichen Verordnungen für alle am Gewerk Beteiligten festgelegt wurden. Jeder Auftragnehmer hat die auf der Baustelle eingesetzten Mitarbeiter über den Inhalt dieser Baustellordnung zu unterrichten. Die Einhaltung der Baustellenordnung ist Teil der Vertragserfüllung des Auftragnehmers wie auch seiner Nachunternehmer. Sie entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verantwortlichkeit für die Durchführung und Einhaltung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Maßnahmen gegenüber seinen Beschäftigten.

Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines 2. Zugang zum Firmengelände 3. Freihalten von Flächen 4. Lieferung und Lagerung von Material 5. Umweltschutz 5.1 Abfall 5.2 Lärm 5.3 Gefährliche Arbeitsstoffe 6. Brandschutz 6.1 Schweißerlaubnisschein 7. Sicherung der Baustelle 8. Sonstiges

Seite 3 von 5 1. Allgemeines Zum Geltungsbereich gehören alle Grundstücke, Fabrikhallen, Wohn-, Geschäftshäuser und angrenzende Bereiche, die durch den Baustellenbetrieb beeinträchtigt werden können. Setzt der Auftragnehmer Nachunternehmer (Subunternehmer) ein, so hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass der Nachunternehmer die Baustellenordnung kennen und einhalten. Der Auftragnehmer hat der Abteilung Einkauf des Auftragnehmers seine Nachunternehmer vor Arbeitsaufnahme schriftlich zu benennen. Sämtliche Schäden und Gefahren durch umweltrelevante Beeinträchtigungen/Schäden im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers sind dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe- (BGV A5) hat der Auftragnehmer zu erfüllen (Anlage Betriebsanweisung Für den Einsatz von Fremdfirmen, Nr 124 vom 10.12.2009) Für Schäden bzw. Nachteile, die dem Auftraggeber durch Nichteinhaltung dieser Baustellenordnung entstehen, haftet der betreffende Auftragnehmer. 2. Zugang zum Firmengelände Die Mitarbeiter haben sich beim Betreten des Firmengeländes an- und beim verlassen beim Pförtner abzumelden. Das Betreten, Befahren und Verlassen der Baustelle hat nur über die offiziellen Zufahrtswege zu erfolgen. Auf der Baustelle gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bzw. die örtlich festgelegten Regelungen. Die Zufahrtsstraßen zur Baustelle und im Baustellenbereich sind für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr ständig freizuhalten. 3. Freihalten von Flächen Lagerflächen werden in Absprache mit der Örtlichen Bauleitung festgelegt. Fahrzeuge, die Material, Baustoffe und Ausrüstungsteile zur Baustelle transportieren, haben nach der Entladung den Baustellenbereich unverzüglich zu verlassen. 4. Lieferung und Lagerung von Material

Seite 4 von 5 Der Auftragnehmer hat die für ihn angelieferten Materialien sicher zu Lagern. Der Standort ist mit der Bauleitung abzustimmen. Materialien, Maschinen und Geräte sind dem Arbeitsfortschritt entsprechend auf die Baustelle zu bringen und dem Arbeitsfortschritt entsprechend zu entfernen. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. 5. Umweltschutz Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen des Umweltschutzes zu erfüllen. 5.1 Abfall Die Abfallbeseitigung ist Pflicht des Auftragnehmers. Verbrennen von Abfällen ist verboten. Sondermüll und Bauschutt sind getrennt zu lagern und gesondert zu beseitigen. Kommt der Auftragnehmer (Subunternehmer) seiner Abfallbeseitigungspflicht nicht nach, behält sich die Bauleitung vor, dieses auf Kosten des Verursachers zu veranlassen. 5.2 Lärm Arbeiten, bei denen die zulässigen Werte ( 80 db(a)) sind zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen und Beeinträchtigungen der Bauleitung bzw. der Sicherheitsfachkraft zu melden. Persönliche Schutzausrüstungen (z.b. Sicherheitsschuhe, Gehörschutz, Atemschutz) sind immer dann vom Auftragnehmer entsprechen der Unfallverhüttungsvorschrift Allgemeine Vorschriften (BGV A1 4) zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftigten zu tragen, wenn Unfall- oder Gesundheitsgefahren durch betriebliche oder organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden kann. 5.3 Gefährliche Arbeitsstoffe Wird im Zuge der Ausführung ein gefährlicher Arbeitsstoff eingesetzt, so ist dies rechtzeitig vor dem Einsatz des Arbeitsstoffes der Sicherheitsfachkraft mitzuteilen, ob daraus eine Gefahr (z.b. gesundheitsschädliche Atmosphäre) für die Beschäftigten ausgehen kann. 6. Brandschutz Bei Arbeiten an Stellen, an denen Brand- und/oder Explosionsgefahr besteht, ist das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer untersagt. Die in der Nähe der Montagestelle vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen sind vor Beschädigung zu schützen und müssen zugänglich bleiben. Fluchtwege und Notausgänge müssen frei gehalten werden und dürfen nicht verstellt werden.

Seite 5 von 5 6.1 Schweißerlaubnisschein Sollen Schweiß-, Schneid- oder Schleifarbeiten ausgeführt werden, muss vor beginn der Arbeiten eine schriftliche Genehmigung (Schweißerlaubnis) beim Auftraggeber eingeholt werden. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass auch im Anschluss an die vorgenannten Arbeiten der brandgefährdete Bereich und seine Umgebung wiederholt kontrolliert werden. 7. Sicherung der Baustelle Unbefugtes Betreten der Baustelle ist verboten. Ausführungen von Schalthandlungen an bestehenden Anlagenteilen des Auftraggebers bedürfen der Genehmigung. Auf der Baustelle besteht Alkoholverbot, Personen, welche unter Alkoholeinfluss stehen, sind von der Baustelle zu verweisen. Bei Arbeitsende sind die Maschinen und Geräte gegen Zugriff Unbefugter zu sichern. Die Fenster und Hallentore sowie Zufahrten sind beim Verlassen der Baustelle zu schließen. 8. Sonstiges Nach Abschluss der Arbeiten ist die Baustelle unverzüglich zu räumen. Die benutzen Flächen bzw. Räume sind nach Räumung in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Firma: Die Baustellenordnung, die mir übergeben wurde, habe ich vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Ich werde meine Mitarbeiter über alle Vorschriften belehren. Ort, Datum Unterschrift