Brandschutzvorkehrungen. bei Märkten, Straßenfesten, Kundgebungen und ähnlichen Veranstaltungen

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Transkript:

Brandschutzvorkehrungen bei Märkten, Straßenfesten, Kundgebungen und ähnlichen Veranstaltungen

Straßenfesten, Kundgebungen und ähnlichen Veranstaltungen Seite: 2 INHALT Seite 1. Ansprechpartner 3 2. Vorbemerkung... 3 3. Vorlage Lageplan.. 3 4. Festlegung im Lageplan.. 3 5. Anwesenheit einer verantwortlichen Person 3 6. Sicherheitsabstände. 4 7. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen.. 4 8. Freihalten von Löschwasserentnahmestellen und Energieversorgungsanlagen... 4 9. Fliegende Bauten.. 4 10. Feuerlöscher.. 4 11. Behelfsmäßige Leitungsverlegung. 4 12. Elektrische Einrichtungen 5 13. Feuerstätten, Aufstellung elektrischer Wärmegeräte. 5 14. Druckgasflaschen. 5 15. Lagerung von Abfallstoffen.. 5 16. Sanitätsdienst und Brandsicherheitswache Sicherheitskonzept 5 17. Abnahme und Überwachung.. 6 18. Weitergehende Anforderungen.. 6 19. Rechtliche Grundlagen. 6 Anlagen: 1. Verwendung von Flüssiggas bei Festen und Märkten sowie sonstigen Veranstaltungen im Freien.. 7 2. Formular Bestätigung der Prüfung nach 33 der BFGV D 34 (Verwendung von Flüssiggas)... 8

Straßenfesten, Kundgebungen und ähnlichen Veranstaltungen Seite: 3 1. Ansprechpartner (Stempel) Behörde oder Feuerwehr Dieser Personenkreis wird von den Genehmigungsbehörden als Fachstelle zur brandschutztechnischen Beurteilung von Veranstaltungen beteiligt. 2. Vorbemerkung Zur Sicherstellung von Rettungs-, Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsmaßnahmen in Straßen, Fußgängerzonen und auf Plätzen sind bei Belegung von Freiflächen Grundregeln zu beachten. Für Märkte, Straßenfeste, Kundgebungen und ähnliche Veranstaltungen ist rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn mit allen Beteiligten ein gemeinsames Sicherheitskonzept unter Federführung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzustimmen und festzulegen. Hierbei ist auch die Notwendigkeit der Gestellung einer Brandsicherheitswache zu prüfen. Die entsprechende Anordnung wird durch das Ordnungsamt erlassen. Die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen wird in der Regel bei Veranstaltungsbeginn durch die federführende Genehmigungsbehörde geprüft, die Versammlungsstättenverordnung wird dadurch nicht außer Kraft gesetzt. 3. Vorlage Lageplan Der örtlichen Brandschutzbehörde / Feuerwehr ist mindestens eine Woche vor der Veranstaltung ein maßstabgerechter Lageplan vorzulegen, aus dem die Löschwasserentnahmestellen, die Feuerwehrzufahrten, die Größe und die Aufstellung der Stände, Zelte und Buden sowie deren Abstand zu bestehenden Gebäuden ersichtlich ist. Die Stände, Zelte und Buden sind fortlaufend zu nummerieren. 4. Festlegung im Lageplan Im vorgelegten Lageplan können durch die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr zusätzliche notwendige Gänge, Feuerwehrzufahrten, Gebäudeabstände, Zugänge und Fluchtwege festgelegt werden. Die im genehmigten Lageplan ausgewiesenen Flächen sind unbedingt freizuhalten. 5. Anwesenheit einer verantwortlichen Person Während der laufenden Veranstaltung muss eine verantwortliche Person ständig anwesend sein. Diese ist für die Einhaltung der erlassenen Maßnahmen verantwortlich. Die verantwortliche Person ist namentlich zu benennen. Ihre Telefonnummer ist in der Feuerwehrleitstelle zu hinterlegen.

Straßenfesten, Kundgebungen und ähnlichen Veranstaltungen Seite: 4 6. Sicherheitsabstände Stände, Buden, Verkaufsstände usw. sollen von bestehenden Gebäuden in einem Abstand von mindestens 3 m angeordnet werden. Die Abstandsfläche darf nicht überdacht werden. Kann der Sicherheitsabstand von 3 m nicht eingehalten werden, so sind andere Sicherungsmaßnahmen nach Absprache mit der örtlichen Brandschutzbehörde / Feuerwehr durchzuführen. 7. Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen Straßen, Fußgängerzonen und Plätze dürfen mit Aufbauten, ständigen Einrichtungen und Menschenansammlungen nur so belegt werden, dass eine möglichst gradlinige 3,5 m breite Durchfahrt für Feuerwehr- bzw. Rettungsfahrzeuge verbleibt. Die erforderliche Breite darf durch aufgeklappte Vordächer nicht eingeschränkt werden. Die Durchfahrtshöhe muss mindestens 3,5 m betragen. Ist es durch die gegebene Bebauung erforderlich, mit Hubrettungsfahrzeugen (Drehleiter) der Feuerwehr den zweiten Flucht- und Rettungsweg sicherzustellen, so ist eine Aufstellfläche von mind. 5 m Breite und mind. 11 m Länge, in einer Entfernung von mind. 3 m zum Gebäude, freizuhalten. Von Gebäuden ist zwecks Aufstellung tragbarer Leitern ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten. Gebäudeeingänge und Durchgänge zu rückwärtigen Gebäudeseiten sind freizuhalten (mind. 1,25 m Breite). Angrenzende Straßen in den Veranstaltungsbereich müssen durchgehend und ungehindert befahrbar sein. 8. Freihalten von Löschwasserentnahmestellen und Energieversorgungsanlagen Löschwasserentnahmestellen (Über- oder Unterflurhydranten, Löschwasserbrunnen, etc.) sowie Verteil- und Schaltanlagen der Energie- und Wasserversorgung sind einschließlich ihrer Kennzeichnungen von Aufbauten oder Lagerungen freizuhalten und müssen jederzeit zugänglich sein. 9. Fliegende Bauten Für fliegende Bauten nach 84 Abs. 1 NBauO, gelten die Regelungen der Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR). 10. Feuerlöscher Für jeden Verkaufsstand bei Verwendung von Flüssiggas, Grillanlagen und sonstigen Feuerstätten und für jedes Fahrgeschäft ist ein geeigneter, amtlich zugelassener Feuerlöscher nach DIN 14406 bzw. EN 3 (mit mindestens 6 kg Löschpulver Inhalt) erforderlich. Eine Überprüfung auf Funktionsfähigkeit des Feuerlöschers hat mindestens alle 2 Jahre durch einen Sachkundigen zu erfolgen. 11. Behelfsmäßige Leitungsverlegung Kabel, Schläuche, Seile u. ä. Leitungen im Bereich von Rettungswegen sind so zu verlegen, dass sie keine Stolpergefahr oder Behinderung darstellen. Sie sind mit Gummimatten oder ähnlichem abzudecken.

Straßenfesten, Kundgebungen und ähnlichen Veranstaltungen Seite: 5 12. Elektrische Einrichtungen Elektroinstallationen, Elektrogeräte und sonstige elektrisch betriebene Einrichtungen müssen den gültigen VDE-Bestimmungen entsprechen. 13. Feuerstätten, Aufstellung elektrischer Wärmegeräte Wärmegeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, daß sie keinen Brand verursachen können. Diese Geräte dürfen nur aufgestellt und betrieben werden, wenn zur Vermeidung einer Entzündung ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5m (allseitig) zu brennbaren Stoffen und Gegenständen eingehalten werden kann. Werden durch den Hersteller größere Sicherheitsabstände vorgeschrieben, sind diese einzuhalten. Unter und vor den Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch nicht brennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen. Nicht zulässig ist die Verwendung flüssiggasbetriebener Beleuchtung. 14. Druckgasflaschen (siehe Anlage 1) Bei Verwendung von Druckgasflaschen mit Flüssiggas darf nur die jeweils in Betrieb befindliche Flüssiggasflasche im Stand aufgestellt werden. Die Verbrauchseinrichtungen und die Flüssiggasflaschen müssen standsicher aufgestellt werden. Druckgasflaschen mit geringer Standsicherheit, z. B. Kohlendioxidflaschen, müssen z. B. durch Ketten oder Schellen gesichert sein. Die Lagerung von Reserveflaschen oder leeren Druckgasflaschen ist im Sicherheitskonzept festzuschreiben. Druckgasbehälter dürfen nicht in Rettungswegen aufgestellt oder betrieben werden. Die Flüssiggasversorgungs- und Verbrauchseinrichtungen sind nach den Technischen Regeln Druckgase und den Technischen Regeln Flüssiggas zu errichten und zu betreiben. Im Einzelfall wird vor der Inbetriebnahme von der Genehmigungsbehörde eine Sachkundigenprüfung verlangt. Die Prüfbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre) ist am Betriebsort aufzubewahren. 15. Lagerung von Abfallstoffen Packmaterial, Kartonagen und Papier dürfen außerhalb der Verkaufsstände (Buden, Wagen, Pavillons, usw.) nicht gelagert werden. Durch den/die Veranstalter/Betreiber ist ein Abfallkonzept, welches die brandschutztechnischen Belange berücksichtigt, zu erstellen (z. B. geschlossene nicht brennbare Abfallbehälter, Presscontainer u. a.). 16. Sanitätsdienst und Brandsicherheitswache Sicherheitskonzept Erfordert es die Art der Veranstaltung, so hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache und/ oder einen Sanitätsdienst anzufordern. Auf Anforderung ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen. Im Zuge der Brandsicherheitswache ist die Feuerwehr berechtigt, die Einhaltung der Brandschutz- und Sicherheitsmaßnahmen jederzeit zu prüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen.

Straßenfesten, Kundgebungen und ähnlichen Veranstaltungen Seite: 6 17. Abnahme und Überwachung Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Zugang zum gesamten Veranstaltungsbereich zu gewähren. Das eingesetzte Standpersonal ist darüber zu unterrichten. Ansprechpartner zur Beseitigung von Mängeln ist der verantwortliche Leiter der Veranstaltung. Nach Absprache mit der örtlichen Brandschutzbehörde / Feuerwehr ist vor Veranstaltungsbeginn eine Abnahme erforderlich. 18. Weitergehende Anforderungen Weitere, sich aus der jeweiligen Veranstaltung und/oder Nutzung entstehende, brandschutztechnische Auflagen bleiben vorbehalten. Die Aufstellung eines abschließenden Auflagenkataloges ist wegen der besonderen Art und Nutzung nicht möglich. 19. Rechtliche Grundlagen Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG) Niedersächsische Bauordnung (NBauO) Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO) Flächen für die Feuerwehr (nach DIN 14090) Merkblatt des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen Feuerwehrzufahrten Technische Regeln Flüssiggas (TRF) Technische Regeln Druckgase (TRG) Richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten (FlBauR).

Straßenfesten, Kundgebungen und ähnlichen Veranstaltungen Seite: 7 Anlage 1 Verwendung von Flüssiggas bei Festen und Märkten sowie sonstigen Veranstaltungen im Freien 1. Druckgasbehälter (Flaschen) 1.1 Es dürfen nur Flüssiggasanlagen verwendet werden, die den anerkannten Regeln der Technik und den Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas entsprechen. Darüber hinaus gelten die hier genannten besonderen Anforderungen. 1.2 Flüssiggasflaschen dürfen nur in zugelassenen, gekennzeichneten, nicht brennbaren, abschließbaren Flaschenschränken außerhalb von Ständen untergebracht werden. Die Flaschenschränke sind im Freien so aufzustellen, dass sie gut sichtbar und immer frei zugänglich sind. 1.3 Innerhalb eines Bereiches von einem Meter um den Flaschenschrank dürfen sich keine Kanaleinläufe, Zündquellen und brennbare Gegenstände mit Ausnahme der Standkonstruktion befinden. 1.4 Die Anzahl der Flaschen im Schrank darf den Tagesbedarf nicht überschreiten. Eine zusammenhängende Versorgungsanlage darf nicht mehr als vier Gebrauchsflaschen einschließlich zwei angeschlossener Reserveflaschen umfassen. 1.5 Außerhalb des Gasflaschenschranks dürfen keine Flüssiggasflaschen gelagert oder betrieben werden. 1.6 Vom Gasflaschenschrank bis zur Brennstelle sind durch einen zugelassenen Fachbetrieb gegen mechanische Belastungen geschützte Gasleitungen fest zu verlegen. 1.7 Anschlussschläuche dürfen maximal 400 Millimeter lang sein. Unter Verwendung von besonderen Schutzeinrichtungen (z.b. Schlauchbruchsicherungen, Panzerschläuche) sind auch Schläuche bis zu 1600 Millimeter zulässig. 1.8 Die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Flüssiggasanlage einschließlich der Verbrauchsgeräte muss von einem unabhängigen Sachkundigen bescheinigt und durch eine Bescheinigung dokumentiert werden. Die Bescheinigung ist bei der Standabnahme vorzulegen. 1.9 Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen müssen geprüft sein. Die Bescheinigung (ZH 1/56) ist bei der Standabnahme vorzulegen. 2. Betrieb 2.1 Flüssigkeitstanks sind nicht zulässig. 2.2 Die Aufstellung von Flüssiggasbehältern in Rettungswegen ist nicht zulässig. 2.3 Gasheizungen jeglicher Art einschließlich Gasheizlaternen sind nicht erlaubt. 2.4 Es dürfen nur Gasverbrauchseinrichtungen mit Piezozündung und Zündsicherung eingesetzt werden. 2.5 Flüssiggasanlagen dürfen nur entsprechend den von den Herstellern mitgelieferten Bedienungsanweisungen genutzt werden. Ihre Standsicherheit muss gewährleistet sein. 2.6 Gasanlagen dürfen nur von Personen bedient werden, die mit der Bedienung von Flüssiggasanlagen vertraut und über die Mindestvorschriften bei der Verwendung von Flüssiggas unterwiesen sind und von denen zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. 2.7 Nach Betriebsschluss sind die Hauptabsperrarmaturen zu schließen. 2.8 Bei Undichtigkeiten sind die Absperrarmaturen an den Flaschen unverzüglich zu schließen, alle Zündquellen zu beseitigen und weitere Zündmöglichkeiten auszuschließen. 2.9 Vereisungen an Leitungen und Absperreinrichtungen dürfen nur so beseitigt werden, dass keine gefährliche Erwärmung oder Zündung auftreten kann. 2.10 Nach dem Gasflaschenwechsel ist die Verschraubung mit einem Lecksuchspray auf Dichtigkeit zu überprüfen. 3. Löschgeräte bei Verwendung von Gas Zubereitung von warmen Speisen: ein Fettbrandlöscher. Neben den oben genannten Punkten sind hinsichtlich der Verwendung von Druckgasgehältern u. a. folgende Vorschriften und Regeln bei der Aufstellung bzw. dem Betrieb von Druckbehältern bzw. Druckgasbehältern zu beachten (Auszug): Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln Druckbehälter (TRB), insbesondere TRB 600, 610, 700, 801 Nr. 25 Anlage; Technische Regeln Druckgase (TRG), insbesondere TRG 280; Technische Regeln Flüssiggas (TRF 1996); Gefahrgutverordnung Straße (GGVS); Unfallverhütungsvorschriften (GUV 9.7 oder BGV D 34)

Straßenfesten, Kundgebungen und ähnlichen Veranstaltungen Seite: 8 An Betreiber von Flüssiggasanlagen Die Flüssiggasanlage darf erst in Gebrauch genommen werden, wenn die Anlage von einem Sachkundigen auf ordnungsgemäßen Zustand und Übereinstimmung mit den Anforderungen des Merkblattes (Anlage 1: Verwendung von Flüssiggas bei Festen und Märkten sowie sonstigen Veranstaltungen im Freien ) überprüft worden ist. Sachkundige sind durch Flüssiggasversorgungsunternehmen Berechtigte in die Handwerksrolle eingetragene Gas- und Wasserinstallateure in der IHK eingetragene Fachfirmen für Flüssiggasanlagen. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Veranstaltung Betreiber Die Prüfung wurde nach 33 der BGV D 34 (Verwendung von Flüssiggas) und den Anforderungen des o.g. Merkblattes durchgeführt. Die Anlage ist ordnungsgemäß ausgeführt. ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Datum, Unterschrift des Sachkundigen