1.) Kenntlichmachung von Zusatzstoffen in nicht vorverpackten Lebensmitteln. mit Farbstoff

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Transkript:

Der Landrat Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Tel.: 0 22 02 13-28 15 Dienststelle: Refrather Weg 30 Fax: 0 22 02 13-10 68 19 51469 Bergisch Gladbach E-Mail: veterinaer@rbk-online.de Stand Januar 2016 1.) Kenntlichmachung von Zusatzstoffen in nicht vorverpackten Lebensmitteln Klassenname (Art der Zusatzstoffe) E-Nummer Farbstoffe (Farbstoff) E 100 - E 180 (dazu gehören auch beta-carotin und Riboflavin) Lebensmittel, die die Farbstoffe E 102, E 104, E 110, E 122, E 124 E 129 enthalten Konservierungsstoffe (Konservierungsstoff) E 200 - E 219, E 230 - E 235, E 239 E 249 - E 252, E 280 - E 285, E 1105 E 249 - E 250 E 251 - E 252 einem Gemisch dieser Stoffe Antioxidationsmittel (Antioxidationsmittel) E 310 - E 321 Geschmacksverstärker (Geschmacksverstärker) E 620 - E 635 Schwefeldioxid/Sulfite (kein Klassenname) E 220 - E 228 Süßstoffe (Süßstoffe) E 950 - E 952, E 954, E 957, E 959 andere Süßungsmittel (Zuckeralkohole) (kein Klassennname) E 420, E 421, E 953, E 965 - E 967 Phosphate (Stabilisator) E 338 bis 341, E 450 bis E 452 Kenntlichmachung mit Farbstoff Zusätzlicher Hinweis: E-Nr. Name des Farbstoffes angeben + kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen mit Konservierungsstoff konserviert ersatzweise auch mit Nitritpökelsalz mit Nitrat, mit Nitritpökelsalz und Nitrat mit Antioxidationsmittel mit Geschmacksverstärker geschwefelt mit Süßungsmittel(n) bei Aspartam (E 951) zusätzlich: enthält eine Phenylalaninquelle mit Phosphat Beispiele für Lebensmittel, die diese Zusatzstoffe enthalten können Lachsersatz, diverse Schnittkäsesorten, Margarine, Butterzubereitungen, Salami Lachsersatz, Feinkostsalate, Mayonnaisen, diverse Käse- und Wurstsorten Schinken, diverse Wurstsorten diverse Wurstsorten Meerrettich Senf, Feinkostsalate, Remoulade, Mayonnaise Anmerkung: Wenn Sorbit (E 420) als Stabilisator verwendet wird, ist eine Kenntlichmachung nicht erforderlich Brühwürste, Kochschinken Anmerkung: Eine Kenntlichmachung ist nur bei Verwendung in Fleischerzeugnissen vorgeschrieben Für die Prüfung, ob eine Kennzeichnung erforderlich ist, empfiehlt es sich, in den Zutatenverzeichnissen der verpackten Lebensmittel zu prüfen, ob dort die o. g. Zusatzstoffe aufgeführt sind. MMB-05-42-00 Fassung:03 Seite 1/6

Kennzeichnung Beschreibung der konkret angebotenen Ware Beispiel z.b. belegtes Brötchen mit gekochtem Schinken/ belegtes Brötchen mit Käse/ Schinkenbrötchen Zusatzstoffkennzeichnung (falls Zusatzstoffe in den verwendeten Produkten vorhanden sind): Folgende Möglichkeiten der Zusatzstoffkennzeichnung sind vorgesehen: Der Zusatzklassenname steht in unmittelbarer Nähe der Verkehrsbezeichnung auf neben einem Schild an dem Lebensmittel Die Verkehrsbezeichnung wird mit Fußnoten versehen, die einer bestimmten Zusatzstoffklasse zugeordnet worden sind. Auf einer für den Kunden ersichtlichen Legende sind die Ziffern mit den dazugehörigen Zusatzstoffklassen aufgeführt. In einem Aushang in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Kunden unmittelbar zugänglich ist, werden die verschiedenen Sorten belegter Brötchen aufgeführt (Zusatzstoffliste). Hier sind alle pro Brötchensorte verwendeten Zusatzstoffe (E-Nummer Verkehrsbezeichnung) unter Voranstellung des Klassennamens aufzuführen. In Nähe der o. g. Produkte muss ein gut lesbares Schild mit dem Hinweis auf diese Zusatzstoffliste vorhanden sein. z.b.: Belegtes Brötchen mit gekochtem Schinken mit Konservierungsstoff, mit Phosphat, mit Farbstoff z.b.: Belegtes Brötchen mit gekochtem Schinken 1, 2, 3 Legende: z.b.: 1=mit Konservierungsstoff 2=mit Phosphat 3=mit Farbstoff z.b.: Belegtes Brötchen mit Schinken Konservierungsstoff: E200, Stabilisator: E338, Farbstoff: E100 Konservierungsstoff: Sorbinsäure, Stabilisator: Phosphorsäure, Farbstoff: Kurkumin. Hinweise: Eine Liste, in der alle Lebensmittel einzeln aufgeführt sind, mit denen Brötchen belegt werden können, ist nach der Zusatzstoffzulassungsverordnung nicht ausreichend, auch wenn dort alle Zusatzstoffe mit den dazugehörigen Zusatzstoffklassenkennzeichnungen aufgeführt sind. Dem Verbraucher muss die Möglichkeit gegeben werden auf einen Blick zu erkennen, welche Zusatzstoffe in dem von ihm ausgewählten, belegten Brötchen enthalten sind. Die Angabe der Zutaten muss also eindeutig dem einzelnen Lebensmittel zugeordnet werden. Eventuelle Zusatzstoffe im Butter- Margarineaufstrich sind entsprechend der Zusatzstoffzulassungsverordnung ebenfalls kenntlich zu machen (z.b. mit Farbstoff ). MMB-05-42-00 Fassung:03 Seite 2/6

2.) Kennzeichnung von allergenen Stoffen im Einzelhandel Allergenkennzeichnung bei nicht vorverpackter (loser) Ware (zusätzlich zur Zusatzstoffkenntlichmachung nach 9 ZZulVO) Die 14 zu kennzeichnenden Stoffe Erzeugnisse, die Allergien Unverträglichkeiten auslösen: zu kennzeichnendes Allergen A: Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse B: Krebstiere und daraus C: Eier und daraus D: Fisch und daraus E: Erdnüsse und daraus Erzeugnisse F: Soja und daraus G: Milch/Lactose und daraus H: Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- Queenslandnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse I: Sellerie und daraus J: Senf und daraus K: Sesamsamen und daraus L: Schwefeldioxid/ Sulfite (ab 10 mg/kg bzw 10 mg/l, als SO2 angeben) M: Lupinen und daraus N: Weichtiere und daraus beispielsweise in den folgenden Zutaten enthalten (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Mehl, Grieß, Stärke, Weizenprotein, Weizenkleber, Weizeneiweiß, Weizenkeimöl, Weizenmalz Garnelen, Scampis, Krabben Eigelb, Eiklar, Vollei Fischsuppen, Surimi, Krabbenbrot, Kaviar Erdnussbutter, Erdnusscreme Sojaeiweiß, Sojabohnen Vollmilch, Butter, Yoghurt, Käse geschälte Nüsse, Mandeln, Marzipan, Pistazien, Krokant, Saucen, Studentenfutter Gemüsebrühe, Selleriesalz Senfsaat, Gewürzmischung, Wurstwaren Sesammehl, Backwaren, Panaden, Müsli Weine, Kartoffelprodukte, Konfitüren, Trockenobst und Erzeugnisse daraus Lupinenmehl, Lupineneiweiß, Brotaufstrich Schnecken, Tintenfisch, Muscheln MMB-05-42-00 Fassung:03 Seite 3/6

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN Die Pflicht zur Angabe von Allergenen und bestimmten Zutaten gilt nicht nur für vorverpackte Lebensmittel, sondern auch für lose, d.h. nicht vorverpackte angebotene Lebensmittel, sowie für Getränke. ART UND WEISE DER KENNZEICHNUNG VON ALLERGENEN Welche Lebensmittel (LM)? LM, die ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden LM, die auf Wunsch vor Ort verpackt werden LM, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden und nicht in Selbstbedienung abgegeben werden (z.b. zusammengestellte Salate) Wie? - gut sichtbar, deutlich und leicht lesbar, in deutscher Sprache und - nicht verwischbare Schrift Möglichkeiten der Kennzeichnung 1.) auf einem Schild auf dem Lebensmittel, in der Nähe des Lebensmittels, 2.) durch einen Aushang in der Verkaufsstätte, 3.) durch sonstige schriftliche elektronische Informationen, die für den Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich ist (z.b. Liste / Kladde/Terminal) darauf muss dann bei dem Lebensmittel in einem Aushang in der Verkaufsstätte hingewiesen werden, 4.) durch mündliche Auskunft eines über die Verwendung der betreffenden Zutaten Verarbeitungshilfsstoffe informierten Betriebsangehörigen hierbei gilt allerdings: eine mündliche Weitergabe der Information ist nur durch den Lebensmittelunternehmer, den hinreichend informierten Mitarbeiter möglich die Auskunft muss vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels erfolgen eine schriftliche Dokumentation muss vorliegen und ist dem Verbraucher und der zuständigen Behörde auf Nachfrage vorzulegen auch hier ein Hinweis bei dem Lebensmittel, in einem Aushang, dass eine schriftliche Aufzeichnung auf Nachfrage zugänglich ist MMB-05-42-00 Fassung:03 Seite 4/6

Beispiel für eine Allergen-Kennzeichnung: Allergene Inhaltsstoffe Schinken-Käse-Baguette Rindergulasch mit Nudeln enthält: Glutenhaltiges Getreide : *.Weizen * x x.roggen *.Gerste *.Hafer *.Dinkel *.Kamut Hybridstämme davon * Krebstiere * Ei * Fisch * Erdnuss * Soja * Milch * x Schalenfrüchte *:.Mandeln *.Haselnüsse *.Walnüsse *.Cashewnüsse *.Pecanüsse *.Paranüsse *.Pistazien *.Macadamia- Queenslandnüsse * Sellerie * x x Senf * x Sesamsamen * Schwefeldioxid/ Sulfite Lupinen * Weichtiere * MMB-05-42-00 Fassung:03 Seite 5/6

Zusätzliche Hinweise: Für die Prüfung, ob eine Kennzeichnung der Allergene erforderlich ist, empfiehlt es sich in den Zutatenverzeichnissen von vorverpackten Lebensmitteln zu prüfen, ob dort Allergen aufgeführt sind. Bei Produkten ohne Zutatenverzeichnis, z.b. nicht vorverpackten Lebensmitteln, empfiehlt es sich beim Lieferanten schriftliche Informationen über das Vorhandensein von Allergenen einzuholen. Die Kennzeichnungspflicht betrifft auch Getränke. Weitere Fragen? Bei der Gestaltung der Zusatzstoff- Allergenkennzeichnung können Sie auf die Beratung der Lebensmittelkontrolleure und Lebensmittelkontrolleurinnen zurückgreifen. Die Mitarbeiter(innen) stehen Ihnen im Vorfeld für fachliche und rechtliche Auskünfte zur Verfügung. Sie erreichen Sie Ihre Ansprechpartner im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter: Telefon: 02202/ 13-6808 Telefax: 02202/ 13-6819 E-Mail: veterinaer@rbk-online.de Links zur weiteren Information zum Thema: www.zusatzstoffe-online.de www.transgen.de/home/ www.lebensmittelklarheit.de Dieses Merkblatt fasst die wichtigsten Regelungen kurz zusammen und gilt vorbehaltlich gesetzlicher Änderungen seit dem letzten Bearbeitungsstand. MMB-05-42-00 Fassung:03 Seite 6/6