Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Lernförderung im Rahmen von Bildung und Teilhabe

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Transkript:

Stadt Ulm Fachbereich Bildung und Soziales Antrag auf Gewährung eines Zuschusses zur Lernförderung im Rahmen von Bildung und Teilhabe Ich/Wir beziehen folgende Leistungen bzw. habe/n diese beantragt: Wohngeld Kinderzuschlag SGB XII Asyl Name, Vorname: (der Antragstellerin / des Antragstellers / volljährige/r Schüler/in / Erziehungsberechtigte/r) Aktenzeichen: Name, Vorname der Schülerin / des Schülers: Geburtsdatum: Anschrift der Schülerin / des Schülers: Telefon für Rückfragen: Name der Schule: Klasse: Anschrift der Schule: Ich beantrage für mich / meine Tochter / meinen Sohn einen Zuschuss zur angemessenen Lernförderung, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele (Versetzung) zu erreichen. Unterrichtsfach Anbieter Unterrichtsfach Anbieter Eine Ausbildungsvergütung wird bezogen. Ja Nein Es werden Leistungen durch das Jugendamt i. R. d. Jugendhilfe erbracht Ja Nein Datum Unterschrift (Bei Schülern unter 18 Jahren des gesetzlichen Vertreters) Für jede Schülerin und jeden Schüler ist ein gesonderter Antrag zu stellen! Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite!

- 2 - Hinweise zur Lernförderung (Bildung und Teilhabe) Wer kann diese Leistung erhalten? Einen Zuschuss zur angemessenen Lernförderung erhalten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Kinder, Jugendliche und Erwachsene, wenn sie ist und aus Familien stammen, die Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach 2 Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, und jünger als 25 Jahre sind und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und bei denen die Erreichung der Lernziele nach den schulrechtlichen Bestimmungen (Versetzung) gefährdet keine schulischen Angebote bestehen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Was kann übernommen werden? das der reinen Eine angemessene Lernförderung (Nachhilfe) kann in Anspruch genommen werden, wenn nur dadurch Lernziel die Versetzung in die nächste Klasse oder der Schulabschluss erreicht werden kann und es an Schule sonst keine ausreichende Unterstützung gibt. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt in das Gymnasium) oder zur Verbesserung des Notenschnitts kann keine Lernförderung gewährt werden. Welche Unterlagen brauchen Sie? oder Den umseitigen - vollständig ausgefüllten - Antrag, einen Nachweis für den Bezug einer der folgenden Sozialleistungen (Wohngeld, Kinderzuschlag, SGB XII AsylbLG) und die Bestätigung der Schule und die Bestätigung des Leistungsanbieters. Der Bedarf an Lernförderung muss von der Schule festgestellt und auf dem dafür vorgesehenen Vordruck bescheinigt werden. Die Schule bestätigt auch, ob besondere Anforderungen an die Art der Nachhilfe oder die Qualifikation des Anbieters zu stellen sind. Der Leistungsanbieter wiederum bestätigt zusätzlich auf dem dafür vorgesehenen Vordruck die Teilnahme bzw. die Anmeldung am Angebot, die Art der Leistung, die Dauer und die Höhe der Kosten. Die kompletten Unterlagen geben Sie bitte in Ihrem Jobcenter, Schwambergerstr. 1, 89073 Ulm bei der Bearbeitungsstelle der Stadt Ulm (im Erdgeschoß, Zimmer 13) ab. Bei persönlichen Vorsprachen wenden Sie sich bitte während der allgemeinen Sprechzeiten täglich (außer mittwochs) 9.00 Uhr - 12.00 Uhr donnerstags zusätzlich von 14.00 Uhr - 17.00 Uhr und nach Vereinbarung. Bei Rückfragen usw. erreichen Sie uns telefonisch unter der Ruf-Nr. (0731) 40 986-313 bzw. 40 986-363. Wie werden die Leistungen erbracht? Die Leistungen werden in der Regel direkt an den Leistungsanbieter bezahlt. Wann muss ein neuer Antrag gestellt werden? Die Leistungen werden grundsätzlich für den Zeitraum gewährt, der von der Schule empfohlen wird, höchstens aber für die Dauer des Bewilligungszeitraums einer der eingangs genannten Sozialleistungen. Somit müssen Sie auch bei jeder Verlängerung dieser Leistung die Kostenübernahme für die angemessene Lernförderung neu beantragen. Welche Mitteilungspflichten gibt es? Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen und Änderungen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind und die erforderlichen Beweismittel vorzulegen.

- 3 - Stadt Ulm 89073 Ulm Fachbereich Bildung und Soziales Schwambergerstr. 1 Bestätigung der Schule (Nachhilfe) (von der Antragstellerin / vom Antragsteller auszufüllen) Für (Name, Vorname) geboren am Ich bin damit einverstanden, dass die erforderlichen Daten bei der Schule eingeholt werden und entbinde die Schule von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit und zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Die Zustimmung wird freiwillig abgegeben. Ein Widerruf der Erklärung ist jederzeit möglich. Ich werde die Bestätigung der Schule selbst beibringen. Ort, Datum Unterschrift Antragstellerin / Antragsteller bzw. gesetzliche(r) Vertreter(in) (von der Schule auszufüllen) Es wird bestätigt, dass für die o. g. Schülerin / den o. g. Schüler eine die vorhandenen schulischen Angebote ergänzende angemessene Lernförderung geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele (Versetzung, Bestehen der Abschlussprüfung) zu erreichen. Folgende Lernförderung (Nachhilfe) wird empfohlen: Unterrichtsfach Unterrichtsfach Klassenstufe Umfang: Stunden (wöchentlich) Umfang: Stunden (wöchentlich) Förderzeitraum von bis Werden besondere Anforderungen an die Art der Nachhilfe (z.b. Einzel- oder Gruppenunterricht) oder die Qualifikation des Nachhilfelehrers (z.b. besondere pädagogische oder fachdidaktische Kompetenz) gestellt? nein ja, Anforderung bitte beschreiben: Für Rückfragen an die Schule: Frau / Herr Telefondurchwahl Ort, Datum Unterschrift der Lehrkraft Unterschrift / Stempel der Schulleitung Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Rückseite!

- 4 - Hinweise zur angemessenen Lernförderung (Bildung und Teilhabe) Welches Ziel hat die angemessene Lernförderung? Im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets haben Schülerinnen und Schüler Anspruch auf eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen ( 34 Abs. 5 SGB XII und 6 b Abs. 2 BKGG i.v. 28 Abs. 5 SGB II). Wer kann diese Leistung erhalten? Einen Zuschuss zur angemessenen Lernförderung erhalten Kinder, Jugendliche und Erwachsene, wenn sie ist und aus Familien stammen, die Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach 2 Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, und jünger als 25 Jahre sind und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und bei denen die Erreichung der Lernziele nach den schulrechtlichen Bestimmungen (Versetzung) gefährdet keine schulischen Angebote bestehen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Was bestätigt die Schule / Lehrkraft? Es wird bestätigt, dass durch die Lernförderung (Nachhilfe) das Lernziel die Versetzung in die nächste Klasse oder der Schulabschluss erreicht werden kann und es an der Schule sonst keine ausreichende Unterstützung gibt. Für das Erreichen einer besseren Schulartenempfehlung (z. B. Übertritt in das Gymnasium) oder zur reinen Verbesserung des Notenschnitts kann keine Lernförderung gewährt werden. Geeignet und zusätzlich erforderlich im Sinne der rechtlichen Vorgaben ist eine außerschulische Lernförderung allerdings nur in Ausnahmefällen. In der Regel ist sie nur kurzfristig notwendig, um vorübergehende Lernschwächen zu beheben. Sie soll unmittelbare schulische Angebote lediglich ergänzen. Die Lernförderung ist dann nicht geeignet, wenn die Leistungsschwäche auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen ist und keine Anzeichen für eine nachhaltige Verhaltensänderung bestehen. Wenn das Lernziel objektiv nicht mehr erreicht werden kann, besteht kein Anspruch auf Lernförderung. Der Bedarf an Lernförderung muss von der Schule festgestellt und mit dem Vordruck "Bestätigung der Schule" bescheinigt werden. Die Schule bestätigt auch, ob besondere Anforderungen an die Art der Nachhilfe oder die Qualifikation des Anbieters zu stellen sind. Wo kann der Antrag gestellt werden? Der Zuschuss für die angemessene Lernförderung muss beim zuständigen Jobcenter beantragt werden. Für den Stadtkreis Ulm ist dies das Jobcenter, Schwambergerstr. 1, 89073 Ulm bei der Bearbeitungsstelle der Stadt Ulm (im Erdgeschoß, Zimmer 13). Persönliche Vorsprachen sind möglich während der allgemeinen Sprechzeiten täglich (außer mittwochs) donnerstags zusätzlich von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr 14.00 Uhr - 17.00 Uhr und nach Vereinbarung. Bei Rückfragen usw. erreichen Sie uns telefonisch unter der Ruf-Nr. (0731) 40 986-313 bzw. 40 986-363. Wie werden die Leistungen erbracht? Die Leistungen werden in der Regel direkt an den Leistungsanbieter bezahlt.

- 5 - Bestätigung des Anbieters der Lernförderung (Bildung und Teilhabe) Name, Vorname des Kindes / Jugendlichen: Geburtsdatum: Anschrift des Kindes / Jugendlichen: Wir bestätigen, dass das og. Kind bzw. die / der Jugendliche an dem folgenden Angebot teilnimmt bzw. sich zur Teilnahme angemeldet hat: Art des Angebots: Art des Angebots: Name des Leistungsanbieters: Anschrift des Leistungsanbieters: Bankverbindung des Leistungsanbieters: IBAN / BIC Die Kosten betragen einmalig im Monat im Vierteljahr im Halbjahr im Jahr Bemerkungen Wir bestätigen die Richtigkeit der oben gemachten Angaben. Datum Unterschrift und Stempel