Kostendeckende Einspeisevergütung Genereller Überblick

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Transkript:

Kostendeckende Einspeisevergütung Genereller Überblick SES Informationsveranstaltung KEV vom 16. Juni 2008

Agenda 1. Rechtsgrundlagen 2. Inkraftsetzungsprozess 3. Ziele und Massnahmen 4. Kostendeckende Einspeisevergütung 5. Verhältnis zu 15 Rappen-Regelung und Quotenregelung Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 2

Agenda 1. Rechtsgrundlagen 2. Inkraftsetzungsprozess 3. Ziele und Massnahmen 4. Kostendeckende Einspeisevergütung 5. Verhältnis zu 15 Rappen-Regelung und Quotenregelung Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 3

Rechtsgrundlagen - Struktur Energiegesetz EnG Energieverordnung EnV Kantonales Recht (Art. 9 Energiegesetz: Gebäudebereich) Richtlinien des BFE, Richtlinien der Netzbetreiber (Z.B. Messwesen) Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 4

Agenda 1. Rechtsgrundlagen 2. Inkraftsetzungsprozess 3. Ziele und Massnahmen 4. Kostendeckende Einspeisevergütung 5. Verhältnis zu 15 Rappen-Regelung und Quotenregelung Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 5

Gestaffeltes Inkrafttreten Elektrizitätskommission (Regulator): Wahl der Mitglieder durch Bundesrat am 27. Juni 2007 Inkraftsetzung von Art. 21 und 22 StromVG per 15. Juli 2007 1. Paket StromVG, StromVV, EnV: Inkrafttreten StromVG am 1. Januar 2008 Inkrafttreten StromVV/EnV: 1. April 2008 Inhalt: Grundversorgung, Versorgungssicherheit, Entflechtung, Kostenrechnung, Information, Messwesen, grenzüberschreitender Handel und Vorbereitung Marktöffnung Ab 1.5.08: Anmeldeverfahren kostend. Einspeisevergütung (siehe: www.swissgrid.ch) 2. Paket StromVG und StromVV, rev. EnG und EnV: Inkrafttreten 1. Januar 2009: Marktöffnung für energieintensive Unternehmen (Freie Lieferantenwahl) Start kostendeckende Einspeisevergütung Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 6

Termine - Übergang Neuanlagen mit Inbetriebnahmedatum nach dem 01.01.06 (Art. 7a Abs. 1 EnG) Ziel: Vermeidung einer "Bugwelle" Solche Anlagen können ab 01.01.09 ins Regime KEV wechseln Keine rückwirkende Einspeisevergütung Anmeldung bei swissgrid ab 01.05.08 Revision und Anpassung spätestens nach 5 Jahren Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 7

Agenda 1. Rechtsgrundlagen 2. Inkraftsetzungsprozess 3. Ziele und Massnahmen 4. Kostendeckende Einspeisevergütung 5. Verhältnis zu 15 Rappen-Regelung und Quotenregelung Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 8

Erneuerbare Energien im Vergleich Endenergieverbrauch 2006 Nicht erneuerbarer Endverbrauch 83.5% 2. Sonnenenergienutz. 0.13% 3. Umweltwärmenutz. 0.71% 4. Biomassenutzung (Holz+Biogas) 3.62% Erneuerbarer Endverbrauch 16.5% 1. Wasserkraft 10.6% 5. Windenergienutzung 0.005% 6. Nutz. erneuerbarer Anteile aus Abfall 1.30% 7. Energienutz. in ARA's 0.19% Schweizerischer Endverbrauch im Jahre 2006: 888'330 TJ G:\ALL\SdE\GESAMT\[Stat-erneuerbar-2006.xls]GE6 Ber60 Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 9

Erneuerbare Energien bisherige Ziele EnergieSchweiz & Zwischenergebnisse 2006 Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 10

Ziele Jahreserzeugung von erneuerbaren Energien ist bis 2030 gegenüber Stand im Jahr 2000 um mind. 5400 GWh zu erhöhen (Art. 1 Abs. 3 EnG). Durchschnittliche Jahreserzeugung von Elektrizität aus Wasserkraftwerken ist bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand im 2000 um mindestens 2000 GWh zu erhöhen (Art. 1 Abs. 4 EnG) Endenergieverbrauch der privaten Haushalte ist bis zum Jahr 2030 mindestens auf dem Niveau im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rev. EnG zu stabilisieren (Art. 1 Abs. 5 EnG) Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 11

Massnahmen Art. 7a Energiegesetz (EnG) Art. 7b Wechselmöglichkeit (jährlich) Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Direktvermarktung von Ökolabels Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 12

Massnahmen Bestandesgarantie für 15 Rappen-Regelung (Art. 28a EnG) Kostendeckende Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien und Wasserkraft bis 10 MW (Art. 7a EnG) Subsidiär: verpflichtende Quoten ab 2016 für die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien (Art. 7b EnG) Verschärfte Vorschriften im Bereich serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Art. 8 Abs. 3 EnG) Gesetzgebungsaufträge im Gebäudebereich (Art. 9 Abs. 2 und 3 EnG Risikoabsicherungen für Anlagen Geothermie (Art. 15a EnG) Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 13

Agenda 1. Rechtsgrundlagen 2. Inkraftsetzungsprozess 3. Ziele und Massnahmen 4. Kostendeckende Einspeisevergütung 5. Verhältnis zu 15 Rappen Regelung und Quotenregelung Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 14

Kostendeckende Einspeisevergütung (1) Art. 7a EnG Abnahmepflicht gesamter Strom aus erneuerbaren Energien - Wasserkraft bis 10 MW Leistung - Abfälle aus KVA zu 50% (restlichen 50% laufen nach Art. 7 EnG) Nur Neuanlagen und erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen - Nach dem 1.1.06 in Betrieb genommen - Neuinvestition mind. 50% für Neuanlage oder minimale Steigerung der Elektrizitätserzeugung Langfristige Wirtschaftlichkeit der Technologie als Voraussetzung Kostendeckende Vergütung gemäss Referenzanlagen (20-25 Jahre) Von den 0,6 Rappen sind mindestens 0,5 Rappen (ca. 270 Mio Franken) für kostendeckende Einspeisevergütung reserviert Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 15

Kostendeckende Einspeisevergütung (2) (Art. 7a EnG) Gilt für alle Produzenten von Elektrizität aus erneuerbaren Energien Vergütungshöhe im Anhang der Verordnung mit Absenkungspfad Anpassung der Vergütung durch UVEK spätestens innert 5 Jahren Abgeltung des ökologischen Mehrwertes Vollzug läuft über swissgrid und über Bilanzgruppe Erneuerbare Energien Periodische Zubaumengen für Photovoltaik Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 16

Vergütungen (1) KWKW PV 10 50 300 1 000 10 000 10 30 kw 26 35 21.2 30 15.6 23.3 12.4 19.6 8 13 freistehend - angebaut - integriert 65 75 90 57.7 68.3 79.3 100 53 63.9 70.7 zum Bsp. 300 50.3 61.3 64.9 Wind 17 20 Geothermie 5000 10 000 20 000 zum Bsp. 30 000 30 28.5 24.8 22.2 ID 3802150 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Rp/kWh Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 17

Vergütungen (2) KVA Klärgas, Deponiegas kw 12 17 (bei Marktpreis 8 Rp/kWh) 12 24 (Fkt. EW) 8 20 (Fkt. KW) Biomasse Holz Landwirtschaft 27 24 39 22.8 25.8 37 19.8 22.8 31.4 16.4 19.4 21.1 zum Bsp. 15.7 18.7 Biogas 15 3802150 10 20 30 40 50 Rp/kWh Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 18

Deckelbewirtschaftung (Art. 15 Abs. 4 EnG) Kosten Deckel max. 0.6 Rp./kWh = 330 Mio. 300 400 Mio. Fr/a 5500 Ziel-Menge EE (GWh) 5400 250 200 150 max. Bürgschaftsverpflichtungen Geothermie 100 50 15 Effizienzmassnahmen 2008 2010 2012 2014 2016 2018 2020 2022 2024 2026 2028 2030 Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 19

Anmeldeverfahren Grundprinzipien: first in first served Identisches Anmeldedatum grösste Projekte zuerst; Rest auf Warteliste 1. Anmeldung ab 01.05.08 bei der nationalen Netzgesellschaft (swissgrid) in Papierform per Post. Massgebend für die Berücksichtigung des Projekts ist das Anmeldedatum (Poststempel). swissgrid überprüft Vollständigkeit der Unterlagen + Platz im Kostendeckel. Information durch swissgrid an Projektanten mit verbindlichem Bescheid (Verfügung) 2. Projektfortschrittsmeldung Während Frist (gemäss EnV) bleibt Platz für Projekt reserviert 3. Inbetriebnahmemeldung Während Frist (gemäss EnV) bleibt Platz für Projekt reserviert Bei Nichteinhaltung der Fristen Platzfreigabe für ein anderes Projekt Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 20

Provisorische Auswertung Anzahl Anmeldungen Stand 02.05.08 Kleinwasser 8% Verteilung der Anzahl Anmeldungen Wind 4% Biomasse 6% PV 82% Anzahl Anmeldungen: > 3 000 Anmeldungen Es muss davon ausgegangen werden, dass ein Teil der angemeldeten Projekte nicht fristgerecht (oder gar nicht) realisiert wird Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 21

Mehrkostenabwälzung und Finanzierung Netzgesellschaft (bzw. Bilanzgruppe für erneuerbare Energien) verfügt über Fonds, aus welchem periodisch die Mehrkosten abgegolten werden Mehrkosten = Referenzpreis - Marktpreis Marktpreis errechnet sich aus Spot- und Handelspreisen (periodisch angepasst) Fonds wird periodisch aus Zuschlägen bis max. 0,6 Rp./kWh- Endverbrauch gespiesen, aufgrund Meldesystem wird der Zuschlag bedarfsgerecht bei den Netzbetreibern-Endkunden erhoben (BFE bestimmt Zuschlag aufgrund Meldungen Netzgesellschaft) Auszahlungs- und Fondsäufnungssystem sind periodisch möglichst gleich zu takten Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 22

Bilanzgruppe für EE Grüner Strom Bilanzgruppe 1 (z.b. regional) 1 gesamtschweizerische Bilanzgruppe für erneuerbare Energien Grauer Strom Bilanzgruppe 3 (z.b. Branche) Bilanzgruppe 4 Bilanzgruppe 2 Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 23

Prozesse Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 24

Abwicklung KEV ab 01.01.09 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal 1. Bezahlung Zuschlag 2. Bezahlung Zuschlag 3. Bezahlung Zuschlag 4. Bezahlung Zuschlag 1. Daten- Lieferung von Produktionsdaten 2. Daten- Lieferung von Produktionsdaten 3. Daten- Lieferung von Produktionsdaten 1. Ausschüttung von Vergütungen 2. Ausschüttung von Vergütungen Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 25

Agenda 1. Rechtsgrundlagen 2. Inkraftsetzungsprozess 3. Ziele und Massnahmen 4. Kostendeckende Einspeisevergütung 5. Verhältnis zu 15 Rappen-Regelung und Quotenregelung Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 26

Bestandesgarantie 15 Rappen-Regelung Art. 28a EnG Bestehende Verträge, die vor Inkrafttreten des StromVG/EnG abgeschlossen wurden, behalten aber Gültigkeit: - bezüglich Wasserkraftwerke bis 2035 - übrige bis 2025 Für bestehende Verträge für Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossen wurden, gelten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7a EnG Reduktion der Vergütung durch Elektrizitätskommission, wenn ungerechtfertigte Gewinne erzielt werden Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 27

Quotenmodell (Festlegung von Zubaumengen) Art. 7b EnG Subsidiäre freiwillige Massnahme der Elektrizitätsversorger: - Vereinbarungen über Zubaumengen aus erneuerbaren Energien - Handel mit dem ökologischen Mehrwert dieser Elektrizität Bundesrat kann frühestens für das Jahr 2016 verpflichtende Vorgaben für die Zubaumengen erlassen Dualismus: Produzent entscheidet sich entweder für - kostendeckende Einspeisung, oder für - Quotenmodell (Markt) Handel mit ökologischem Mehrwert bei Quotenmodell möglich Wechsel von Einspeisevergütung zum Quotenmodell und umgekehrt 1 Mal jährlich auf Beginn Kalenderjahr möglich Vergütung bei der Einspeisung ins Netz entsprechend den Tarifen bei der Inbetriebnahme der Anlage Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 28

Kostendeckende Einspeisevergütung Häufigste Einzelfragen EnFK Informationsveranstaltung KEV vom 16. Juni 2008

Agenda 1. Definition Neuanlage, Erweiterungen, Erneuerungen 2. Zu den Angaben in der Anmeldung 3. Zubaumengen für Photovoltaik 4. Marktpreis und Erhebung des Zuschlags 5. Messwesen 6. Bilanzgruppe Erneuerbare Energien 7. Anschlusskosten/Netzverstärkungen 8. Ökologischer Mehrwert 9. Switching Art. 7a und Art. 7b EnG 10.Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise 11.Bestehende Verträge 15-Rappen Regelung 12.Beschwerdeverfahren Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 30

Agenda 1. Definition Neuanlage, Erweiterungen, Erneuerungen 2. Zu den Angaben in der Anmeldung 3. Zubaumengen für Photovoltaik 4. Marktpreis und Erhebung des Zuschlags 5. Messwesen 6. Bilanzgruppe Erneuerbare Energien 7. Anschlusskosten/Netzverstärkungen 8. Ökologischer Mehrwert 9. Switching Art. 7a und Art. 7b EnG 10.Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise 11.Bestehende Verträge 15-Rappen Regelung 12.Beschwerdeverfahren Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 31

Definition Neuanlagen, Erweiterungen, Erneuerungen (Art. 7a Abs. 1 EnG; Art. 3a EnV; Anhänge 1.1-1.5) Neuanlagen: Alle Anlagen, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden Erweiterungen und Erneuerungen mit Neuanlagen gleichgestellt, wenn "erheblich" und Stromproduktion nicht kleiner: geplante Investitionen müssen mindestens 50% der Investitionen für Neuanlage ausmachen (Berechnung anhand Referenzwert) und Amortisationsdauer zu mind. 2/3 abgelaufen; oder Stromerzeugung erheblich gesteigert wird. Steigerung ist technologieabhängig. Vgl. Anhänge EnV 1.1-1.5 jeweils Ziff. 1.2: Wasserkraft: Steigerung 20 bzw. 10 Prozent Photovoltaik: Steigerung 50 Prozent P.S. Unbedingt Richtlinien konsultieren!! Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 32

Agenda 1. Definition Neuanlage, Erweiterungen, Erneuerungen 2. Zu den Angaben in der Anmeldung 3. Zubaumengen für Photovoltaik 4. Marktpreis und Erhebung des Zuschlags 5. Messwesen 6. Bilanzgruppe Erneuerbare Energien 7. Anschlusskosten/Netzverstärkungen 8. Ökologischer Mehrwert 9. Switching Art. 7a und Art. 7b EnG 10.Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise 11.Bestehende Verträge 15-Rappen Regelung 12.Beschwerdeverfahren Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 33

Zu den Angaben in der Anmeldung (Art. 3g Abs. 1 EnV; Anhänge 1.1-1.5) Verlangt wird schriftliche Zustimmung aller vom Projekt betroffenen Grundeigentümer Zweck: Planungssicherheit und effizienter Einsatz der verfügbaren finanziellen Mittel Bei Erneuerungen oder Erweiterungen ist nur eine schriftliche Zustimmung der durch Erneuerung oder Erweiterung direkt betroffenen Grundeigentümer erforderlich Den Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer gleichgestellt sind: Kleinwasserkraft: Stellungnahme der Konzessionsbehörde, die aufgrund Plausibilitätsprüfung festhält, dass Projekt in technischer und rechtlicher Hinsicht machbar ist. Wo keine Konzession erforderlich, braucht es Stellungnahme der Baubewilligungsbehörde PV und andere Technologien: schriftliche Zustimmung Inhaber Baurecht oder Vorlage Dienstbarkeitsvertrag Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 34

Agenda 1. Definition Neuanlage, Erweiterungen, Erneuerungen 2. Zu den Angaben in der Anmeldung 3. Zubaumengen für Photovoltaik 4. Marktpreis und Erhebung des Zuschlags 5. Messwesen 6. Bilanzgruppe Erneuerbare Energien 7. Anschlusskosten/Netzverstärkungen 8. Ökologischer Mehrwert 9. Switching Art. 7a und Art. 7b EnG 10.Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise 11.Bestehende Verträge 15-Rappen Regelung 12.Beschwerdeverfahren Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 35

Zubaumengen für die Photovoltaik (Art. 7a Abs. 4 Bst. b EnG; Art. 3f EnV) Von der Summe der Zuschläge auf den Übertragungskosten der Höchstspannungsebene darf die Photovoltaik höchstens 5 Prozent beanspruchen, solange die ungedeckten Kosten 50 Rp/kWh übersteigen (Art. 7a Abs. 4 Bst. b EnG) "ungedeckte Kosten": Differenz zwischen Gestehungskosten von Neuanlagen und dem Marktpreis für Strom (Art. 3j Abs. 2 EnV) Das Bundesamt legt diese Zubaumengen für Photovoltaik jährlich fest (Art. 3f Abs. 1; Art. 29 Abs. 4 EnV) Bis Ende 2008: 4 MWp Für PV-Anlagen, die zwischen 1.1.06 und 30.4.08 in Betrieb genommen wurden, beträgt Zubaumenge neu 15 MWp P.S. Für andere Technologien gibt es keine solchen Zubaumengen Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 36

Agenda 1. Definition Neuanlage, Erweiterungen, Erneuerungen 2. Zu den Angaben in der Anmeldung 3. Zubaumengen für Photovoltaik 4. Marktpreis und Erhebung des Zuschlags 5. Messwesen 6. Bilanzgruppe Erneuerbare Energien 7. Anschlusskosten/Netzverstärkungen 8. Ökologischer Mehrwert 9. Switching Art. 7a und Art. 7b EnG 10.Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise 11.Bestehende Verträge 15-Rappen Regelung 12.Beschwerdeverfahren Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 37

Marktpreis und Erhebung des Zuschlags (Art. 3j EnV) Marktpreis: mengengewichteter Durchschnitt der täglich börsengehandelten Spotpreise für Elektrizität für das Marktgebiet Schweiz. Er wird vierteljährlich vom BFE veröffentlicht (Art. 3j Abs. 2) Siehe zum Marktpreis auch: http://www.bfe.admin.ch/themen BFE legt jährlich zum voraus Zuschlag auf die Übertragungskosten der Höchstspannungsnetze fest. Erstmalige Festlegung Zuschlag durch BFE 1. Hälfte September Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 38

Agenda 1. Definition Neuanlage, Erweiterungen, Erneuerungen 2. Zu den Angaben in der Anmeldung 3. Zubaumengen für Photovoltaik 4. Marktpreis und Erhebung des Zuschlags 5. Messwesen 6. Bilanzgruppe Erneuerbare Energien 7. Anschlusskosten/Netzverstärkungen 8. Ökologischer Mehrwert 9. Switching Art. 7a und Art. 7b EnG 10.Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise 11.Bestehende Verträge 15-Rappen Regelung 12.Beschwerdeverfahren Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 39

Messwesen (Art. 8 Stromversorgungsverordnung StromVV) Messwesen ist Grundlage des liberalisierten Strommarktes Netzbetreiber sind für das Messwesen und die Informationsprozesse verantwortlich (Art. 8 Abs. 1 StromVV) Netzbetreiber regeln die Einzelheiten in Richtlinien, wobei vorgesehen werden muss, dass auch Dritte Dienstleistungen im Rahmen des Mess- und Informationswesens erbringen können (keine Monopolisierung bei den Netzbetreibern; Art. 8 Abs. 2 StromVV) Alle Endverbraucher, die vom Netzzugang Gebrauch machen und alle KEV-Produzenten mit einer Anschlussleistung über 30 kva müssen einen Lastgangzähler mit automatischer Datenübermittlung installieren (Art. 8 Abs. 5 StromVV) Kosten gehen zu Lasten der Endverbraucher bzw. Produzenten (Art. 8 Abs. 5 StromVV) Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 40

Agenda 1. Definition Neuanlage, Erweiterungen, Erneuerungen 2. Zu den Angaben in der Anmeldung 3. Zubaumengen für Photovoltaik 4. Marktpreis und Erhebung des Zuschlags 5. Messwesen 6. Bilanzgruppe Erneuerbare Energien 7. Anschlusskosten/Netzverstärkungen 8. Ökologischer Mehrwert 9. Switching Art. 7a und Art. 7b EnG 10.Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise 11.Bestehende Verträge 15-Rappen Regelung 12.Beschwerdeverfahren Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 41

Bilanzgruppe für erneuerbare Energien (BG EE) (Art. 24 StromVV) Der Verantwortliche BG EE wird vom BFE bezeichnet. Öffentliches Ausschreibeverfahren erfolgte im Mai 2008, Publikation Ende Juni 2008 siehe: www.shab.ch; Produktionsanlagen mit kostendeckender Einspeisevergütung und die mit automatischer Lastgangmessung ausgestattet sind (>30 kva) gehören zur BG EE (Art. 25 Abs. 2 StromVV) Übrige KEV-Anlagen und 15 Rappen-Anlagen gehören zu der Bilanzgruppe, welche feste Endverbraucher in diesem Netzgebiet beliefert (Art. 25 Abs. 1 StromVV) Der Verantwortliche BG EE legt in Richtlinien transparente und diskriminierungsfreie Regeln für Einspeisung fest. Für Technologien mit steuerbarer Produktion können fahrplanorientierte Vergütungen festgelegt werden. Genehmigung der Richtlinien durch BFE (Art. 24 Abs. 2 StromVV) Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 42

Agenda 1. Definition Neuanlage, Erweiterungen, Erneuerungen 2. Zu den Angaben in der Anmeldung 3. Zubaumengen für Photovoltaik 4. Marktpreis und Erhebung des Zuschlags 5. Messwesen 6. Bilanzgruppe Erneuerbare Energien 7. Anschlusskosten/Netzverstärkungen 8. Ökologischer Mehrwert 9. Switching Art. 7a und Art. 7b EnG 10.Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise 11.Bestehende Verträge 15-Rappen Regelung 12.Beschwerdeverfahren Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 43

Anschlusskosten und Netzverstärkungen (Art. 2 Abs. 5, Art. 3 EnV; Art. 22 Abs. 3-5 StromVV) Netzbetreiber müssen KEV-Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt verbinden (Art. 2 Abs. 5) Kosten für Erschliessungsleitungen und Transformation gehen zu Lasten des Produzenten (Art. 2 Abs. 5 EnV) Sofern auf Netzseite Netzverstärkungen wegen der Einspeisung notwendig, Vergütung der Kosten über Systemdienstleistungen der Netzgesellschaft (Art. 22 Abs. 3 StromVV) Abwicklung der Kosten für Netzverstärkungen über SDL bedarf Bewilligung ElCom (Art. 22 Abs. 4 StromVV) Allfälliges Plangenehmigungsverfahren nach Elektrizitätsgesetz für Bau der Netzverstärkung bleibt vorbehalten. P.S. Kosten für Ausgleichsenergie gehen zulasten Fördertopf (Art. 24 Abs. 6 StromVV). Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 44

Agenda 1. Definition Neuanlage, Erweiterungen, Erneuerungen 2. Zu den Angaben in der Anmeldung 3. Zubaumengen für Photovoltaik 4. Marktpreis und Erhebung des Zuschlags 5. Messwesen 6. Bilanzgruppe Erneuerbare Energien 7. Anschlusskosten/Netzverstärkungen 8. Ökologischer Mehrwert 9. Switching Art. 7a und Art. 7b EnG 10.Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise 11.Bestehende Verträge 15-Rappen Regelung 12.Beschwerdeverfahren Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 45

Ökologischer Mehrwert (Art. 3c EnV) Basis EnV: Differenz zwischen tatsächlich erhaltener Vergütung für den eingespeisten Strom und den Gestehungskosten Bei kostendeckender Vergütung ist Differenz gleich Null daher gilt ökologischer Mehrwert mit KEV als abgegolten (Art. 3c Abs. 2 EnV) Bei 15 Rappen Regelung ist Differenz i.d.r. nicht gleich Null ökologischer Mehrwert handelbar siehe www.stromkennzeichnung.ch Artikel 7b EnG (Quoten- oder Marktmodell) bietet Gefäss, um am Markt ökologische Mehrwerte zu erzielen und damit zu handeln. Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 46

Agenda 1. Definition Neuanlage, Erweiterungen, Erneuerungen 2. Zu den Angaben in der Anmeldung 3. Zubaumengen für Photovoltaik 4. Marktpreis und Erhebung des Zuschlags 5. Messwesen 6. Bilanzgruppe Erneuerbare Energien 7. Anschlusskosten/Netzverstärkungen 8. Ökologischer Mehrwert 9. Switching Art. 7a und Art. 7b EnG 10.Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise 11.Bestehende Verträge 15-Rappen Regelung 12.Beschwerdeverfahren Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 47

Switching Artikel 7a und 7b EnG (Art. 6 EnV) Wechsel von einem System (KEV) ins andere (Quoten- oder Marktmodell) und umgekehrt 1x im Jahr möglich Wechseltermin: 1. Januar Anmeldefrist für Eintritt in KEV: 3 Monate (Netzgesellschaft) Kündigungsfrist für Austritt aus KEV: 1 Monat (Netzgesellschaft) In jedem Fall Mitteilung an die betroffenen Bilanzgruppen 1 Monat vor Wechsel Anlagen, die in die KEV eintreten, haben Anspruch auf Vergütung nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 48

Agenda 1. Definition Neuanlage, Erweiterungen, Erneuerungen 2. Zu den Angaben in der Anmeldung 3. Zubaumengen für Photovoltaik 4. Marktpreis und Erhebung des Zuschlags 5. Messwesen 6. Bilanzgruppe Erneuerbare Energien 7. Anschlusskosten/Netzverstärkungen 8. Ökologischer Mehrwert 9. Switching Art. 7a und Art. 7b EnG 10.Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise 11.Bestehende Verträge 15-Rappen Regelung 12.Beschwerdeverfahren Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 49

Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung (Art. 3c EnV) Als zentrales Werkzeug für das Monitoring dienen Herkuftsnachweise (HKN) Alle Anlagen (KEV, freier Markt und 15-Räppler ) müssen ab 1.1.2009 im HKN-System erfasst sein Es wird nur Energie vergütet, für welche HKN erfasst wurden Bei KEV-Anlagen bleiben die HKN bei der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien (BG-EE) Im freien Markt können die HKN veräussert werden (z.b. Label naturemade ) Vorteile HKN Keine Doppelzählungen möglich Einfache Überprüfung der Zielerreichung Stromkennzeichnung KEV-Strom "geförderter Strom" Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 50

Agenda 1. Definition Neuanlage, Erweiterungen, Erneuerungen 2. Zu den Angaben in der Anmeldung 3. Zubaumengen für Photovoltaik 4. Marktpreis und Erhebung des Zuschlags 5. Messwesen 6. Bilanzgruppe Erneuerbare Energien 7. Anschlusskosten/Netzverstärkungen 8. Ökologischer Mehrwert 9. Switching Art. 7a und Art. 7b EnG 10.Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise 11.Bestehende Verträge 15-Rappen Regelung 12.Beschwerdeverfahren Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 51

Bestehende Verträge 15 Rappen Regelung (Art. 29 Abs. 1-3 EnV) Gilt für Anlagen, die vor 1.1.06 in Betrieb genommen wurden Übergangsfristen 2025/35 gelten unabhängig von individueller Kündigungsvereinbarung 15 Rappen Verträge, die nach 1.1.06 abgeschlossen wurden, wechseln ab 1.1.09 in die KEV nach Artikel 7a EnG ElCom kann bei bestehenden Verträgen mit Kleinwasserkraftwerken die Vergütung im Einzelfall angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten offensichtliches Missverhältnis besteht (Art. 28a Abs. 2 EnG) Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 52

Agenda 1. Definition Neuanlage, Erweiterungen, Erneuerungen 2. Zu den Angaben in der Anmeldung 3. Zubaumengen für Photovoltaik 4. Marktpreis und Erhebung des Zuschlags 5. Messwesen 6. Bilanzgruppe Erneuerbare Energien 7. Anschlusskosten/Netzverstärkungen 8. Ökologischer Mehrwert 9. Switching Art. 7a und Art. 7b EnG 10.Stromkennzeichnung und Herkunftsnachweise 11.Bestehende Verträge 15-Rappen Regelung 12.Beschwerdeverfahren Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 53

Beschwerdeverfahren (Art. 25 Abs. 1bis EnG; Art. 29 Abs. 6 EnV) Streitigkeiten im Zusammenhang mit Anschlussbedingungen und Zuschlägen (Art. 7, 7a, 15b und 28a EnG) beurteilt die ElCom Keine kantonalen Verfahren mehr Vor kantonalen Behörden hängige Verfahren zur 15 Rappen Regelung gehen auf die ElCom über, wenn bis zum 1. Januar 2009 noch kein erstinstanzlicher Entscheid (Art. 29 Abs. 6 EnV) Rechtsmittelweg: ElCom Bundesverwaltungsgericht Bundesgericht Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 54

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Weitere Unterlagen auf: www.bfe.admin.ch Kontakt: regula.petersen@bfe.admin.ch Regula Petersen, Bundesamt für Energie (BFE) 55