BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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Transkript:

1 von 8 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2005 Ausgegeben am 15. Juni 2005 Teil II 178. Verordnung: Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung Jahrgang 2007 Ausgegeben am 8. Mai 2007 Teil II 104. Verordnung: Änderung der Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Anlagenelektrik, Elektrobetriebstechnik, Elektroinstallationstechnik, Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau, Konstrukteur, Kunststofftechnik, Maschinenmechanik, Tischlereitechnik, Werkzeugmechanik sowie Zahntechniker hinsichtlich der Ablegung der Teilprüfung Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung Auf Grund der 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet: Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau 1. Der Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet. 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen: 1. Mitwirken bei der Zusammenstellung der Speisekarte und von Speisefolgen, sowie der Getränkekarte, 2. Mitwirken bei der Bestellung, der Annahme, Überprüfung, Lagerung und Konservierung von Waren, 3. Vor- und Zubereiten der folgenden Produkte und Speisen unter Berücksichtigung regionaler, nationaler und internationaler Gebräuche: a) Salate, Obst, Gemüse, Pilze, Kartoffeln, Hülsenfrüchte und Getreideprodukte; b) Teigwaren, Suppen und Saucen; c) Teige und Massen; d) Kalte und warme Vorspeisen; e) Fische; f) Schlachtfleisch,Wurst- und Fleischwaren, Innereien, Wild und Geflügel; g) Käsegerichte und Eierspeisen; h) Warme, kalte und gefrorene Süß- und Nachspeisen, 4. Vor-, Zubereiten und Arrangieren von Speisen Buffets und Banketten, sowie Ausgabe von Speisen, 5. Vorbereiten und Dekorieren von Räumen und Tafeln, 6. Empfangen, Verabschieden, Platzieren von Gästen, Teilnehmen an der Vorbereitung und der Durchfürung von gastronomischen Veranstaltungen und Beraten bei der Auswahl von Speisen und Getränken, 7. Servieren und Ausgeben von Speisen und Getränken, 8. Ausführen von Arbeiten (wie Filetieren, Tranchieren, Marinieren) am Tisch, am Sideboard oder in der Küche, sowie Kenntnis des Flambierens,

BGBl. II Ausgegeben am 15. Juni 2005 Nr. 178 2 von 8 9. Behandeln und Ausschenken von Getränken, 10. Annehmen von Bestellungen, 11. Abrechnen von Kreditkarten, sowie Abrechnen und Umrechnen von fremden Währungen, Mitwirken beim Führen der Kasse unter Verwendung der im Betrieb vorhandenen elektronischen und rechnergestützten Hilfsmittel, 12. Entgegennehmen, Behandeln bzw. Weiterleiten von Reklamationen. Berufsbild 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 1 Handhaben, Pflegen und Sauberhalten der in der Ausbildung zum Einsatz gelangenden branchenspezifischen Arbeitsgeräte und maschinen unter Einbeziehung der zeitgemäßen Technik 2 Kenntnis der zur Verarbeitung gelangenden Lebensmittel, deren Eigenschaften, Qualität (Qualitätsunterschiede, -kontrolle) und Verwendungsmöglichkeiten 3 Kenntnis aller Küchenbereichbetrieblichen Einführung in die inner- Strukturen und Organisationen lichen Strukturen und Organisation 4 Selbständiges Durchführen Selbständiges Durchtungsarbeiten von Vorbereiführen von Vorberei- und tungsarbeiten und der Kenntnis der Schneidetechniken Schneidetechniken, Bratder und Kochfertigmachen Rohware 5 Mithilfe bei der Vollendung der Produkte. Vollendung der im Mithilfe beim Anrichten Betrieb angebotenen der Hauptspeisen Produkte 6 Kenntnis aller Anwendungstechniken im Kochverfahren, insb. Backen, Dünsten, Grillen, Rösten, Sautieren, Schmoren, Kochen, Sieden 7 Selbständiges Vorund Zubereiten von Gemüse, Erdäpfel und Salaten 8 Selbständiges Herstellen und Anrichten von einfachen Beilagen 9 Herstellen von Suppen und den dazugehörigen Einlagen 10 Grundkenntnisse über die heimische (österreichische und regionale) Küche 11 Selbständiges Bereitstellen der notwen- Kenntnis über die Veränderung der Nahrungsmittel bei der Zubereitung, Koch- und Garverluste und ähnliches Herstellung von kleinen Speisen Herstellen von Grundaufgussmittel zur Vorbereitung auf Grundsaucen Kenntnis der wichtigsten Tätigkeiten in allen Küchenbereichen. Kenntnis der innerbetrieb- Selbständiges Kochen der betrieblichen Speisenangebote Zubereitung und Anrichten von Gerichten auf Tellern und Platten; Zurichten u. Portionieren nach Gewichtstabellen Selbständiges Durchführen aller Anwendungstechniken im Kochverfahren, insbesondere Backen, Braten, Dünsten, Grillen, Rösten, Sautieren, Schmoren, Kochen, Sieden Herstellen von kalten und warmen Saucen Kenntnis der heimischen, europäischen und internationalen Küche Selbständiges Servieren (Einstellen) von Speisen Einstellung, Einrichten, Anrichten, Vor- Selbständiges Ansetzen und Vollenden von klaren, gebundenen und internationalen Suppen sowie von Ableitungen von Grundsaucen Herstellen von heimischen sowie von wesentlichen europäischen und internationalen Gerichten Kenntnis aller Servierarten, selbständiges

BGBl. II Ausgegeben am 15. Juni 2005 Nr. 178 3 von 8 digen Arbeitsgeräte und Getränken für das Service (Mise en place). Kenntnis aller Servierarten 12 Servieren von offenen und geschlossenen Getränken 13 Kenntnis der verschiedenen Gläser und Besteckarten 14 Kenntnis der verschiedenen Gedeckarten wie Frühstück, Couvert 15 Kenntnis über das fachgerechte Zurichten bzw. Teilen von Schlachtfleisch, Wild, Geflügel und Fisch Kenntnis über die Vorbereitungstechniken zum Flambieren, Tranchieren, Filetieren und Marinieren. Kenntnis von Flambieren, Filetieren, Tranchieren und Marinieren legen und Plattenservice Durchführen aller Vorlegetechniken Kenntnis der verschiedenen Spezialgläser- und Besteckarten Selbständiges Durchführen von verschiedenen Gedeckarten wie Frühstück, Couvert, Spezialgedecke Selbständiges fachgerechtes Zurichten bzw. Teilen von Schlachtfleisch, Wild, Geflügel und Fisch. Portionieren Verarbeiten und Durchführen der Verarbeitungstechniken Flambieren, Filetieren, Tranchieren und Marinieren am Tisch, Sideboard oder in der Küche, soweit diese Verarbeitungstechniken vom Angebotsprogramm des Lehrbetriebes umfasst sind; in den übrigen Betrieben Kenntnis der Verarbeitungstechniken, Filetieren, Flambieren, Tranchieren, Marinieren am Tisch, Sideboard oder in der Küche 16 Kenntnis der verschiedenen Kenntnis und Mitar- Vorlegetechniken beiten beim Gueri- wie Gueridonservice. donservice. Selbständiges Kenntnis und Mitarbeit Arbeiten am beim Gueridonservice Gueridon 17 Erlernen und Beherrschen notwendiger beruflicher Erlernen und Beherr- Erlernen und Beherrgennehmen, Umgangsformen, Kenntnis über das Entgeschen notwendiger schen notwendiger be- Behandeln bzw. Weiterleiten von beruflicher Umgangsformen, ruflicher Umgangsfor- Reklamationen Entgegenmen, Entgegennehmen, nehmen, Behandeln bzw. Weiterleiten von Reklamationen 18 Grundkenntnisse über Beratungs- und Verkaufsgespräche mit dem Gast Allgemeines Verhalten im Gespräch mit dem Gast Behandeln bzw. Weiterleiten von Reklamationen. Selbständige Entscheidungen im vorgegebenen Rahmen treffen Selbständiges Führen von Beratungs- und Verkaufsgesprächen mit dem Gast. Behandlung von Reklamationen und Beschwerden 19 Berufsbezogene Kenntnisse über eine Fremdsprache für das Verkaufsgespräch 20 Einführung in die Kenntnis der gängigen Kenntnis der Getränke Kenntnis der verschie- Getränkekunde nichtalkoholischen und und deren denen Getränkesorten, alkoholischen Getränke. Wirkung auf die Gesundheit deren Lagerung sowie Servieren von alkoholischen der entsprechenden Ge- Getränken inkl. Wein und Bier. Servieren tränketemperaturen beim Lagern und Servieren 21 Kenntnis der Rezepturen von Kaffeespezialitäten Zubereiten von Kaffeespezialitäten und Servieren derselben; Bar von nichtalkoholischen Getränken Kenntnis von Kaffeespezialitäten. Barkunde Kenntnis der wichtigsten Zubereiten von Kaffeespezialitäten und Servieren derselben;

BGBl. II Ausgegeben am 15. Juni 2005 Nr. 178 4 von 8 22 Kenntnis über Zubereitung und Anrichten von Süß- und Mehlspeisen 23 Kenntnis über das Zubereiten und Anrichten von kalten und warmen Vorspeisen 24 Grundkenntnis der Misch- und Mixgetränke Kenntnis der verschiedenen Buffetarten Kenntnis der Rezeptkartei Barkunde Kenntnis der wichtigsten Misch- und Mixgetränke sowie internationaler Cocktails Herstellen von Süßund Mehlspeisen Verwerten der Abschnitte. Herstellen von kalten und warmen Vorspeisen kunde; Herstellen der wichtigsten Misch- und Mixgetränke sowie internationaler Cocktails Rezeptkartei 25 Kenntnis der Ernährungslehre und Kostformen wie Roh-, Schon-, Diät- und Vollwertkost 26 Kenntnis der wichtigsten gastronomischen Fachausdrücke 27 Kenntnis der verschiedenen gastronomischen Veranstaltungen sowie Kenntnis über deren Planung und Durchführung 28 Kenntnis der Zusammenstellung von sammenstellung, der Kenntnis der Menüzu- Speisen und deren Zusammensetzung. Kenntnis der Qualitätsmerkmale von Speisen und Getränken und ihrer Wirkung auf die Gesundheit Speisenfolge und der dazupassenden Getränke. Kenntnis über Aufbau und Funktion der Speisen- und Getränkekarte 29 Kenntnis und Mitarbeit Mitarbeit beim Erstellen der Speisen- und bei der Erstellung der Getränkekarte, Speisenkarte Getränke-, Tages-, und Tageskarte sowie Weinkarte sowie Weinkarte unter unter besonderer besonderer Berücksichtigung Berücksichtigung der der verschiedenen verschiedenen Wein- Weinsorten (inkl. Österr. sorten (inkl. Österr. Weinanbaugebiete) und Weinanbaugebiete Bierarten ua.) und Bierarten 30 Beratung der Gäste aus der Speisen- und Getränkekarte unter 31 Einschlägige Warenkontrolle und Warenlagerung. Kenntnis über Einkauf und Verkauf von Waren. Unter Kenntnis der einschlägi- Anleitung vergleichende gen Lagerverwaltung und Qualitäts- Lagerkontrolle merkmale erkennen 32 Kenntnis der verschiedenen Arten der innerbetrieblichen Abrechnung unter Berücksichtigung Mitarbeit bei der Planung und Durchführung von gastronomischen Sonderveranstaltungen mit Hilfe aller im Betrieb vorhandenen elektronischen und rechnergestützten Arbeitsmittel Kenntnis der Tageskarte- und Speisenkartenerstellung unter Berücksichtigung des saisonalen Angebotes Anwendung gängiger Verkaufstechniken Selbständiges Durchführen der einschlägigen Warenannahme Selbständiges Bonieren von Speisen und Getränken Erstellen schriftlicher Angebote einfacher Menü- Beratung der Gäste aus der Getränke- und Weinkarte sowie das praktische Arbeiten vor dem Gast (Präsentieren, Öffnen und Servieren) Wareneinkauf, Warenverkauf (Kalkulation) Selbständiges Schreiben der Abrechnung; Durchführung der innerbetrieblichen Abrechnung unter

BGBl. II Ausgegeben am 15. Juni 2005 Nr. 178 5 von 8 der EDV Berücksichtigung der EDV; Bedienen der elektronischen Kassensysteme 33 Mengenkalkulation, Kaufmännische Küchenkalkulation, Berechnung Erstellen einfacher der Speisen nach Rezepturvorgaben für Menüs, schriftlicher Bestellungen a-la-carte Gerichte und Veranstaltungen 34 Kenntnis über die Erstellung eines Dienstplanes nach den gesetzlichen Vorschriften 35 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen ( 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) 36 Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften 37 Kenntnis und Anwendung bürotechnischer und rechnergestützter Arbeitsmittel 38 Grundkenntnisse der Lebensmittelhygiene einschließlich der persönlichen Hygiene, Sauberkeit der Geräte und des Arbeitsplatzes und der Lagerhaltung von frischen und konservierten Lebensmittel 39 Kenntnis der betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere Mülltrennung, Entsorgung und Verwertung von alten Ölen und Fetten 40 Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit; insbesondere auch des nationalen Lebensmittelrechtes und des praktizierten EU-Lebensmittelrechtes; Kenntnis über erste Hilfe bei kleinen Brand- und Schnittverletzungen (2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln. Lehrabschlussprüfung Gliederung 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. (3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände 1. Angewandte Mathematik, 2. Fachkunde, 3. Buchführung. (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. Praktische Prüfung Prüfarbeit 5. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen. Die Prüfung hat eine gastronomische Arbeitsprobe in der Form der Bearbeitung von Arbeitsaufträgen aus den Bereichen von Küche und Service zu umfassen. (2) Die Arbeitsprobe hat sich auf die Zubereitung und Materialaufstellung für ein Menü, sowie nach Angabe auf die Mise en place, auf bestimmte Arbeiten vor dem Gast, auf Arbeiten an der Bar, Spezialservice und Getränke zu beziehen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Arbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 1. Geschmack,

BGBl. II Ausgegeben am 15. Juni 2005 Nr. 178 6 von 8 2. Aussehen und Anrichten, 3. wirtschaftliches und fachliches Arbeiten, 4. Sauberkeit, 5. Geschicklichkeit 6. fachlich richtige Ausführung, 7. Genauigkeit, 8. rationeller Arbeitsablauf. Fachgespräch 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Geräte, Bestecke, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 25 Minuten dauern. Es ist nach 40 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist. Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen. Angewandte Mathematik 8. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Prozentrechnen, 2. Schlussrechnungen, 3. Einfache Kalkulation. (2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden. Buchführung 9. (1) Die Buchführung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Die Buchführung ist nach 60 Minuten zu beenden. Fachkunde 10. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: 1. Ernährungslehre, 2. Warenkunde und Lebensmittelkunde, 3. Arbeitsgeräte und Maschinen, 4. Menükunde, 5. Getränkekunde.

BGBl. II Ausgegeben am 15. Juni 2005 Nr. 178 7 von 8 (2) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden. Wiederholung der Prüfung 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit Nicht genügend bewerteten Gegenstände zu beschränken. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit Nicht genügend bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung 12. (1) Gemäß 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, kann anlässlich der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem vierjährigen Lehrberuf zur Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung angetreten werden. (2) Die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung besteht gemäß 3 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung aus einer schriftlichen Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung. Sie ist mit einer Note zu beurteilen. (3) Die Klausurarbeit ist fünfstündig. Das Thema muss aus dem Berufsfeld, einschließlich des fachlichen Umfelds, des Kandidaten stammen. (4) Die mündliche Prüfung ist in Form einer Auseinandersetzung mit der Klausurarbeit unter Einschluss des fachlichen Umfelds auf höherem Niveau durchzuführen. Sie hat vor der gesamten Prüfungskommission stattzufinden. (5) Die Prüfungskommission für die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung eines vierjährigen Lehrberufes oder eines modularen Lehrberufes mit vierjähriger Ausbildungszeit gemäß 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung besteht aus einem fachkundigen Experten gemäß 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung als Vorsitzenden und zwei Beisitzern der Lehrabschlussprüfungskommission, die für die Durchführung der Prüfung und die Beurteilung der Leistungen als Prüfer im Sinne des 8a des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung fungieren. (6) Die Lehrlingsstelle hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulrat gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen und den in Aussicht genommenen Prüfungstermin bekannt zu geben. Die Lehrlingsstelle hat gemeinsam mit dem Vorsitzenden unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung, die konkreten Prüfungstermine festzulegen. (7) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten sind dem Landesschulrat die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten zu ü- bermitteln. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung sind dem Vorsitzenden spätestens am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen. (8) Die Beurteilung der Prüfung gemäß Abs. 2 erfolgt durch die Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (9) Die Prüfung gemäß Abs. 2 kann anlässlich der Lehrabschlussprüfung nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen erfolgt die Zulassung zur Berufsreifeprüfung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung. Schluss- und Übergangsbestimmungen 13. (1) Die 1 bis 3 dieser Verordnung (Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau) treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. (2) Die 4 bis 11 dieser Verordnung (Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau) treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.

BGBl. II Ausgegeben am 15. Juni 2005 Nr. 178 8 von 8 (3) Für Lehrlinge, die in der Doppellehre Koch/Restaurantfachmann (Köchin/Restaurantfachfrau) ausgebildet werden, und die in beiden Lehrberufen zur Lehrabschlussprüfung antreten, kommen ab 1. Juli 2006 die Prüfungsbestimmungen der 4 bis 11 zur Anwendung. (4) Entsprechend einer Vereinbarung des Lehrberechtigten und des Lehrlings können bereits bestehende Lehrverträge in der Doppellehre Koch/Restaurantfachmann (Köchin/Restaurantfachfrau) bei voller Lehrzeitanrechnung auf den Lehrberuf Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau umprotokolliert werden. Bartenstein