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Transkript:

NEWSLETTER SLETTERNEWSLETTER BREIHOLDT & VOSCHERAU, Büschstr.12, 20354 Hamburg Ausgabe: 12/2008 Betriebskostenabrechnung: Welche Folgen hat ein unverständlicher Verteilerschlüssel? BGH, Urteil vom 09.04.2008, VIII ZR 84/07 Der Fall: Der Vermieter rechnet im November 2004 über die Betriebskosten für das Jahr 2003 ab. Am Beginn der Abrechnung findet sich folgender Text: Erläuterung der Verteilerschlüssel (VS) Gesamtsumme Ihr Anteil... Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche*Monate 3816,00 1176,00 12,00 Der Mieter hält die Abrechnung, insbesondere den Umlagemaßstab für unverständlich. Daher übersendet ihm der Vermieter im März 2005 eine überarbeitete Abrechnung mit unveränderter Nachforderung und klärt den Umlageschlüssel wie folgt auf: Erläuterung der Verteilerschlüssel (VS) Gesamtsumme Ihr Anteil... Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche*Monate 318,00 98,00 Der Mieter will trotzdem nicht zahlen. Daher klagt der Vermieter auf Zahlung der Nachforderung. Was sagt das Gericht? Die Klage des Vermieters scheitert der Mieter muss die Nachforderung nicht zahlen! Laut BGH ist die Abrechnung vom November 2005 insgesamt unwirksam, weil der Verteilerschlüssel unverständlich ist. Ohne Informationen über die zugrundeliegenden Rechenschritte (= 318 m² Gesamtwohnfläche x 12 Monate) kann man nicht erkennen, wie sich die unter Gesamtsumme genannte Zahl von 3.816,00 errechnet. Gleiches gilt für die unter Ihr Anteil angegebene Zahl von 1176,00 (= 98 m² Einzelwohnfläche x 12 Monate). Eine Abrechnung muss aber ohne Zuhilfenahme von fremder

Hilfe für den Mieter gedanklich und rechnerisch nachvollziehbar sein. Ist sie das nicht, ist sie unwirksam. Auch die Abrechnung vom März 2006 hilft dem Vermieter nicht. Diese ist zwar wirksam, weil man jetzt ohne weiteres den Verteilerschlüssel verstehen kann. Jedoch wurde diese zu spät nämlich nach Ablauf der Jahresabrechnungsfrist (hier: 31.12.2005) erstellt, so dass der Vermieter mit seiner Nachforderung ausgeschlossen ist. Praxishinweis Software: Regelmäßig heißt es: Solche Zahlenkombinationen macht unsere EDV. Das ist nicht zu ändern. Das hilft bei Gericht aber nicht weiter: Der Softwarelieferant muss eine untadelige Abrechnung liefern. Der Vertrag mit der Softwarefirma sollte das sicherstellen auch durch eine entsprechende Haftungsklausel. Praxishinweis Zeit: Der Mieteranwalt wird taktisch vorgehen, also Zeit schinden und den Formfehler erst dann monieren, wenn jede Nachbesserung zu spät ist. Daraus folgt die Empfehlung: Betriebskosten sind frühzeitig abzurechnen und spätestens bis Ende Oktober einzuklagen. Sonst droht ein Total-Ausfall der Nachforderung! Wasserkosten Direktversorgung: Wie ist abzurechnen, wenn ein Mieter keinen Vertrag abschließen will? (BGH, U. v. 16.4.2008 VIII ZR 75/07) Der Fall: Der Mieter ist verpflichtet, die Betriebskosten zu tragen und laufende Vorauszahlungen zu zahlen. Der Vermieter fordert die Mieter auf, mit dem Wasserlieferanten jeweils einen Versorgungsvertrag abzuschließen wie bei der Stromversorgung. Alle Mieter erfüllen diesen Wunsch - bis auf einen. Das Wasserwerk stellt die Wasserkosten für diesen einen Mieter dem Vermieter in Rechnung (1.600 ). Diese Rechnung enthält die Zählernummer, den gemessenen Wasserverbrauch und die Kosten. Der Vermieter verlangt Kostenerstattung vom Mieter und reicht die Rechnungskopien an den Mieter weiter. Parallel dazu rechnet er über die weiteren Betriebskosten ab und berücksichtigt dort auch die geleisteten Vorauszahlungen. Da der Mieter nicht zahlt, verklagt ihn der Vermieter. Rechtlicher Hintergrund: Da die Wasserabrechnung hier nur schlicht weitergegeben wurde, also kein Abzug der geleisteten Vorauszahlungen ersichtlich ist, könnte diese Abrechnung unwirksam sein. Was sagt das Gericht? Der BGH hält die Abrechnung für ordnungsgemäß der Mieter muss die Wasserkosten zahlen! Zwar enthält die Wasserabrechnung keinen Abzug der Vorauszahlungen. Da der Vermieter hier jedoch parallel auch eine Abrechnung der übrigen

kalten Nebenkosten erstellt hat, in der die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen eingestellt sind, durfte der Vermieter die Wasserrechnung einfach an den Mieter weiterleiten. Die Besonderheit besteht lediglich darin, dass der Vermieter die Wasserkosten nicht in die Abrechnung für die übrigen kalten Nebenkosten einbezogen, sondern schlicht weitergeleitet hat. Nach dem BGH genügt das, wenn die Rechnungen des Versorgers - wie hier - allein den Einzelverbrauch des Mieters enthalten und keine Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Mieter erfolgt. Praxishinweis Einzelbelastung: Die Entscheidung lässt sich auch auf andere Fälle übertragen, bei denen die Kostenrechnung nur einen einzigen Mieter betrifft; z.b.: Wärmelieferanten, Müllentsorgung, Programmversorgung, Schornsteinfeger, die die Reinigung eines einzelnen Schornsteinzugs abrechnen (Beispiel: offener Kamin, Kachelofen u.a.). Praxishinweis Direktversorgung: Für den Vermieter ist die optische Ermäßigung der Betriebskosten um rd. 20 % attraktiv, für den Versorger ist es der Kundenkontakt. Dafür übernimmt der Versorger auch das ungeliebte Inkasso. Eine Umstellung der Direktversorgung ist speziell in NRW auf dem Vormarsch. Die BGH-Entscheidung erleichtert die Umstellung. BK-Abrechnung für Eigentumswohnung: Kann man die (modifizierte) WEG- Jahresabrechnung verwenden? (LG Mannheim, U. v. 21.11.2007 4 S 11/07) Der Fall: Der vermietende Wohnungseigentümer bekommt vom WEG-Verwalter die Jahresabrechnung zugesandt. Er möchte daraus die Betriebskostenabrechnung für seinen Mieter erstellen. Hierfür nimmt er die WEG-Abrechnung und kennzeichnet die umzulegenden Kosten dadurch, dass er sie handschriftlich unterstreicht. Die Summe dieser unterstrichenen, also umzulegenden Kosten setzt er am Ende handschriftlich hinzu. Diese Summe übernimmt er dann in sein Abrechnungsschreiben. Anschließend setzt er die Vorauszahlungen ab und benennt die Nachzahlungsforderung. Der Mieter will die Nachzahlung nicht zahlen. Der Vermieter erhebt Klage. Rechtlicher Hintergrund: Umstritten ist, ob der Vermieter auf eine WEG-Abrechnung Bezug nehmen darf, indem er die umlegbaren Kosten mit Farb-Marker oder mit Unterstreichungen kennzeichnet. Was sagt das Gericht? Die Zahlungsklage des Vermieters scheitert der Mieter muss die Nachforderung nicht zahlen! Nach Ansicht des Gerichts ist die Betriebskostenabrechnung unwirksam. Die angesetzten Kostenarten müssen in die Abrechnung selbst oder in einer in

Bezug genommenen, gesonderten Anlage einzeln bezeichnet sein. Die Bezugnahme auf die bearbeitete WEG-Abrechnung reicht nicht aus. Praxishinweis WEG-Abrechnung: Die Streitfrage ist mit dieser Entscheidung noch nicht geklärt. Solange der BGH darüber nicht entschieden hat, sollte der Vermieter den praktischen Weg mit Bearbeitung der WEG-Abrechnung nicht gehen und stattdessen die umzulegenden Positionen auf einem gesonderten Blatt erfassen, d.h. abschreiben. Praxishinweis inhaltliche Fehler: Entstehen andere Fehler (z.b. Rechenfehler oder wird versehentlich eine nicht umlegbare Position mit einbezogen), macht das die Abrechnung nicht unwirksam, sondern führt nur dazu, dass der Mieter das entsprechend korrigierte Ergebnis schuldet. Solche inhaltlichen Fehler können auch noch nach der Jahresabrechnungsfrist korrigiert werden! Instandsetzung: Kann die Gemeinschaft auch die Instandsetzung von Sondereigentum beschließen? (OLG München, Beschl. v. 20.3.2008 34 Wx 46/07) Der Fall: In der Eigentümerversammlung 2004 fassen die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnungsanlage folgende Beschlüsse zur Erneuerung der Heizungsanlage: Ein unabhängiger Gutachter soll prüfen, ob eine Erneuerung der Gesamtanlage notwendig ist. Falls ja, soll er den Auftrag an die günstigste Firma vergeben sowie die Thermostatventile und defekten Heizkörper in den Wohnungen austauschen. Ein Eigentümer ficht die Beschlüsse an. Er meint, über die im Sondereigentum befindlichen Heizkörper hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beschließen dürfen. Rechtlicher Hintergrund: Zu unterscheiden ist stets zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Für die Instandhaltung/Instandsetzung seines Sondereigentums ist der betreffende Wohnungseigentümer selbst verantwortlich (in der Regel: Zuleitungen für Gas, Wasser, Heizung etc. ab Abzweigung von Hauptleitung, Wohnungsheizkörper). Für die Verwaltung und Instandhaltun /-setzung des Gemeinschaftseigentums ist hingegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig (Heizungskeller, aber auch Wasser- und Wärmezähler in den einzelnen Wohnungen sowie Thermostatventile). Was sagt das Gericht? Die Beschlussanfechtung scheitert. Nach Ansicht des Gerichts sind die Beschlüsse ordnungsgemäß. Die Gemeinschaft durfte auch über den Austausch der defekten Heizungskörper in den einzelnen Wohnungen beschließen. Das ergibt sich daraus,

dass die Beschlüsse auf das Funktionieren der (gemeinschaftlichen) Heizungsanlage abzielen. Einzelne defekte Heizkörper könnten hier aber die gesamte Heizungsanlage beeinträchtigen. Im Rahmen der Gesamtsanierung der Anlage ist es daher erforderlich, auch den Austausch einzelner Heizkörper zu beschließen. Folglich komm es nicht darauf an, ob diese im Sondereigentum stehen Praxishinweis: Trotzdem sollte die Gemeinschaft mit Beschlüssen, die (auch) die Instandsetzung von Sondereigentum beinhalten, Zurückhaltung üben. Hier war dies für die Sanierung der Gesamtanlage notwendig. Das muss aber nicht immer sein!