Entgeltordnung für den Verkehrslandeplatz Augsburg (EDMA / AGB)

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Transkript:

Entgeltordnung für den Verkehrslandeplatz Augsburg (EDMA / AGB) 1 Allgemeine Bedingungen 1.1. Schuldner der Flugsicherung-, Lande-, Passagier-, Abstell- und Luftschiffentgelte sind als Gesamtschuldner a) die Luftverkehrsgesellschaft, unter deren Airline-Code / Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird, b) die Luftverkehrsgesellschaften, unter deren Airline-Code / Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird (Code Sharing) c) die Luftfahrzeughalter d) die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch hat, ohne Halter oder Eigentümer zu sein. 1.2 Die Flugsicherung-, Lande-, Passagier-, Abstell- und Luftschiffentgelte sind vor dem Abflug in Euro zu entrichten. In besonderen Fällen können sie nach vorheriger Vereinbarung mit dem Flugplatzunternehmer nachträglich entrichtet werden. 1.3 Die Flugsicherung-, Lande-, Passagier-, Abstell- und Luftschiffentgelte sind Entgelte im Sinne von 10 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. Der Entgeltschuldner hat daher die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten. 1.4 Befreiungen, Ermäßigungen 1.4.1 Notlandungen sind von Flugsicherung- und Landeentgelten befreit. Notlandungen sind Landungen wegen technischer Störung am Luftfahrzeug oder wegen ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwendung. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen. 1.4.2 Dienstflüge sind vom Landeentgelt freigestellt. Dienstflüge sind Flüge einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland. Die Befreiung gilt nur für Luftfahrzeuge bis 5.700 kg MTOM, sofern für jeden einzelnen derartigen Flug eine amtliche Dienstflugbescheinigung der zuständigen Luftfahrtbehörde ausgestellt worden ist. 1.4.3 Ausgenommen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird a) für Ausbildungsflüge mit LFZ über 1.200 kg MTOM eine Ermäßigung von 25% auf das Lande- und Anflugentgelt gewährt. Ausbildungsflüge sind Flüge, die im Rahmen einer Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb durchführt werden und die zum Erwerb einer Lizenz oder Berechtigung im Sinne der Verordnung für Luftfahrtpersonal (LuftPersV) bzw. JAR-FCL notwendig sind. In der Segelflugausbildung wird beim Einsatz eines Schleppflugzeuges für dieses ebenfalls Ermäßigung gewährt. Die Ermäßigung gilt nicht für eine Unterschiedsschulung bzw. zum Vertrautmachen nach JAR-FCL 1.215. Entgeltordnung EDMA / AGB Seite 1 von 7

1.4.4 Regelungen für den Hubschrauberbetrieb Für Flugbewegungen eines Drehflüglers innerhalb des Flugplatzes, die den Rollbewegungen von Flugzeugen entsprechen, ist kein Landeentgelt zu entrichten. Für Schwebeübungen von Drehflüglern bis zu einer Stunde Dauer wird eine Gebühr in der Höhe erhoben, wie sie für drei Landungen des Drehflüglers zu zahlen wären. Für Flüge von Drehflüglern auf dem Segelfluggelände bis zu einer Stunde Dauer, wird eine Gebühr in Höhe von drei Landungen erhoben. Als Schwebeflug gilt ein Flug, der ausschließlich im Bereich des Bodeneffektes stattfindet. Ansonsten werden die für Flächenflugzeuge geltenden Gebührensätze angewandt. Die Ermäßigungen für Ausbildungsflüge kommen zur Anwendung. 1.5 Der amtliche Vordruck "Flugbericht", der zugleich auch Flugbetriebsmeldung für den Flugplatz ist, wird bei der Augsburger Flughafen GmbH nur in Ausnahmefällen eingesetzt. Anstelle dieses Formulars melden die Luftfahrtunternehmen zu Beginn des Folgemonats die Anzahl der sich bei Landung und Start an Bord des Luftfahrzeugs befindlichen Passagiere an den Flughafenunternehmer. Persönliche Daten werden nicht an den Flughafenunternehmer weitergegeben. Die Weitergabe der Daten an das Statistische Bundesamt ist durch das Gesetz zur Luftfahrtstatistik vorgeschrieben. 1.6 Reklamationen Reklamationen über die Richtigkeit ausgestellter Rechnungen werden nur innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang anerkannt. 1.7 Diese Entgeltordnung tritt am 01.10.2012 in Kraft. Augsburger Flughafen GmbH Peter Bayer Geschäftsführer 2 Landeentgelte Entgeltordnung EDMA / AGB Seite 2 von 7

2 Landeentgelte / Genehmigungspflichtige Entgelte gem. 43a LuftVZO 2.1 Für jede Landung eines Luftfahrzeuges auf dem Verkehrslandeplatz Augsburg ist ein Landeentgelt (Landegebühr) an den Flugplatzunternehmer zu entrichten. Dies gilt auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Beschleunigen und Starten des Luftfahrzeuges. 2.2 Das Landeentgelt bemisst sich unabhängig von den jeweiligen Einsatzkriterien nach der höchsten, in den Zulassungsunterlagen verzeichneten Abflugmasse des Luftfahrzeuges (MTOM: Maximum Take-Off Mass). Die MTOM ist nachzuweisen durch das Airplane Flight Manual (AFM) Basic Manual Section for Weight Limitations oder durch andere amtliche Dokumente. Bis zur Vorlage dieser Unterlage wird die höchste bekannte MTOM dieses Flugzeugtyps zugrunde gelegt. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist die tatsächliche Vorlage des entsprechenden Lärmzeugnisses durch den Luftfahrzeughalter vor dem Start. Jede Erhöhung der in den Zulassungsunterlagen verzeichneten Abflugmasse des Luftfahrzeuges ist dem Flugplatzunternehmer unverzüglich mitzuteilen. Eine rückwirkende Erstattung erfolgt nicht. 2.3 Das Landeentgelt beträgt bei Flugzeugen, Drehflüglern und eigenstartfähigen Segelflugzeugen und Reisemotorseglern: MTOM des Luftfahrzeuges A B C D Landeentgelte uro uro uro uro bis 500 kg 5,90 9,70 14,60 21,10 501 bis 1.000 kg 7,60 12,40 18,90 26,50 1.001 kg bis 1.200 kg 9,20 15,10 23,20 32,40 1.201 kg bis 1.400 kg 13,50 22,10 34,00 47,50 1.401 kg bis 1.600 kg 17,30 28,10 43,20 60,50 1.601 kg bis 2.000 kg 20,00 32,60 50,20 70,20 über 2.000 kg / je 1.000 kg 13,00 21,10 32,40 45,40 Landeentgelt für Segelflugzeuge alle Typen 2,80 Die Unterteilung der n ist im Anhang zur Entgeltordnung geregelt Entgeltordnung EDMA / AGB Seite 3 von 7

3 Flugsicherungsentgelte 3.1 Für jeden Anflug eines Luftfahrzeuges an den Verkehrslandeplatz Augsburg unter Instrumentenflugbedingungen oder simulierten Instrumentenflugbedingungen ist ein Flugsicherungsentgelt an den Flugplatzunternehmer als Betreiber der Anflug-Navigationseinrichtungen zu entrichten. 3.2 Das Flugsicherungsentgelt bemisst sich unabhängig von den jeweiligen Einsatzkriterien nach der höchsten, in den Zulassungsunterlagen verzeichneten Abflugmasse des Luftfahrzeuges (MTOM). Im Übrigen sind die Bedingungen unter 1.2. sinngemäß anzuwenden. 3.3 Das Flugsicherungsentgelt beträgt bei Flugzeugen, Drehflüglern und eigenstartfähigen Segelflugzeugen und Reisemotorseglern: MTOM des Luftfahrzeuges A B C D Flugsicherungsentgelte uro uro uro uro bis 500 kg 3,80 5,30 9,50 13,20 501 bis 1.000 kg 3,80 5,30 9,50 13,20 1.001 kg bis 1.200 kg 3,80 5,30 9,50 13,20 1.201 kg bis 1.400 kg 4,70 7,70 11,80 16,50 1.401 kg bis 1.600 kg 6,10 9,80 15,10 21,20 1.601 kg bis 2.000 kg 7,00 11,40 17,50 24,50 über 2.000 kg / je 1.000 kg 4,50 7,30 11,30 15,90 jedoch maximal 131,50 210,50 328,90 460,40 3.4 Für jeden Anflug eines Luftfahrzeuges an den Verkehrslandeplatz Augsburg unter Sichtflugbedingungen, der nicht mit einer Landung verbunden ist, beträgt das Flugsicherungsentgelt Euro 3,00 Jeder Anflug eines Lfz unter VFR, der nicht mit einer Landung verbunden ist 3,00 Die Unterteilung der n ist im Anhang zur Entgeltordnung geregelt Entgeltordnung EDMA / AGB Seite 4 von 7

4 Passagierentgelte Augsburger Flughafen GmbH 4.1 Zusätzlich zum Landeentgelt ist im gewerblichen Luftverkehr ein Passagierentgelt zu entrichten, das sich nach der Zahl der beim Start des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste bemisst. 4.2 Das Passagierentgelt beträgt uro für Zusteiger und Transitgäste je Fluggast 6,50 In die Zahl der beim Start des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste werden Kinder unter zwei Jahren ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz nicht einbezogen. 4.3 Transitfluggäste sind Passagiere, die bei Zwischenlandung in Augsburg mit demselben Flugzeug ihren Flug fortsetzen mit dem sie angekommen sind. 5 Abstellentgelte5 Abstelle 5.1 Für jede Abstellung eines Luftfahrzeuges auf dem Verkehrslandeplatz Augsburg ist ein Mietzins (Abstellentgelt) an den Flugplatzunternehmer zu entrichten. 5.2 Für eine Abstellung von insgesamt höchstens vier Stunden zwischen der Landung und dem Start des Luftfahrzeuges wird kein Abstellentgelt erhoben. 5.3 Das Abstellentgelt bemisst sich nach der höchsten, in den Zulassungsunterlagen verzeichneten Abflugmasse des Luftfahrzeuges (MTOM: Maximum Take-Off Mass). MTOM des Luftfahrzeuges Kurzzeitparker für jede angefangenen 24 Stunden Langzeitparker mind. 6 Monate Abstellentgelte uro uro bis 500 kg 6,00 126,00 501 bis 1.000 kg 6,00 126,00 1.001 kg bis 1.200 kg 6,00 126,00 1.201 kg bis 1.400 kg 7,20 151,20 1.401 kg bis 1.600 kg 7,20 151,20 1.601 kg bis 2.000 kg 7,20 151,20 über 2.000 kg / je 1.000 kg 5,00 105,00 Entgeltordnung EDMA / AGB Seite 5 von 7

6 Luftschiffentgelte 6.1 Für jede Benutzung des Verkehrslandeplatzes Augsburg mit Luftschiffen ist anstelle von Lande- und Abstellentgelten ein Luftschiffentgelt an den Flughafenunternehmer zu entrichten. Es gelten die übrigen Allgemeinen Bedingungen unter Punkt 1 dieser Entgeltordnung. 6.2 Die Höhe des Luftschiffentgeltes wird nach der Länge des Luftschiffes bemessen. Der Zeitraum, der für die Berechnung des Luftschiffentgelts maßgebend ist, beginnt mit der Errichtung des Ankermastes und endet mit dem Abschluss seines Abbaus. 6.3 Das Luftschiffentgelt beträgt für jede angefangenen 24 Stunden: bei einer Gesamtlänge des Luftschiffes: uro bis 50 Meter 99,00 bis 60 Meter 119,00 über 60 Meter 139,00 7 PPR-Gebühren 7.1 Für Starts und Landungen in der Zeit von Montag bis Samstag zwischen 22:00 lcl und 06:00 lcl sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 22:00 lcl und 09:00 lcl ist unabhängig einer eventuell erforderlichen Genehmigung seitens der Luftfahrbehörde bis 12:00 lcl des Vortages ein PPR bei der Verkehrsleitung einzuholen. 7.2 Für die Berechnung der PPR-Gebühr wird bei Frühstarts/-landungen die angemeldete Zeit, bei Spätstarts/-landungen die tatsächliche Start-/Landezeit zugrunde gelegt. Die PPR-Gebühr wird auch bei angemeldeten, aber nicht durchgeführten Flügen fällig, es sei denn der Ausfall wurde durch Verschulden der Augsburger Flughafen GmbH verursacht. Sie wird nicht fällig, wenn das PPR für Frühstarts/-landungen bis 12:00 lcl des Vortages, für Spätstarts/-landungen bis 20:00 lcl des betreffenden Tages abgesagt wurde. 7.3 Die PPR-Gebühr beträgt: uro bis 14.000 kg MTOM 1. Stunde 250,00 jede weitere angefangene 1/2 Stunde 125,00 ab 14.001 kg MTOM 1. Stunde 350,00 jede weitere angefangene 1/2 Stunde 175,00 7.4 Beleuchtungszuschlag pro Flugbewegung: uro von 06:00 Uhr bis 07:00 Uhr LT, soweit vor Sonnenaufgang 10,00 von 21:00 Uhr bis 22:00 Uhr LT, soweit nach Sonnenuntergang 10,00 Entgeltordnung EDMA / AGB Seite 6 von 7

Anhang n A Propellergetriebene Flugzeuge bis 9000 kg Höchstabflugmasse (MTOM) und Motorsegler mit einem Baujahr ab 2000 entsprechen den erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn sie die in Anlage 2 der Landeplatz-Lärmschutzverordnung festgelegten Lärmgrenzwerte - Kapitel VI um mindestens 6 db (A) oder - Kapitel X um mindestens 7 db (A) unterschreiten. Analog zu 4 Abs. 2 der Landeplatz-Lärmschutzverordnung entsprechen propellergetriebene Flugzeuge bis 9000 kg Höchstabflugmasse (MTOM) und Motorsegler, die vor dem 1. Januar 2000 gebaut worden sind, den erhöhten Schallschutzanforderungen, wenn die in Anlage 2 der Landeplatz- Lärmschutzverordnung festgelegten Lärmgrenzwerte - Kapitel VI um mindestens 4 db (A) oder - Kapitel X um mindestens 5 db (A) unterschreiten. Propellerflugzeuge mit einem Höchstabfluggewicht über 9000 kg und Strahlflugzeuge, die in der Anoder Abflugliste (Kombination) des Bundesministeriums für Verkehr, Bau-und Wohnungswesen in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind sowie Luftfahrzeuge die den Bedingungen ICAO Annex 16, Chapter 4 entsprechen. B Propellergetriebene Flugzeuge mit einem Höchstabfluggewicht bis 9000 kg und mit Lärmschutzzeugnis, die den erhöhten Schallschutz nicht erfüllen, wenn die in Anlage 2 der Landeplatz- Lärmschutzverordnung festgelegten Lärmgrenzwerte - bei Kapitel VI um weniger als 4dB(A) - bei Kapitel X um weniger als 5dB(A) unterschritten werden. Bei Luftfahrzeugen ab Baujahr 2000 erhöhen sich diese Werte von 4dB(A) auf 6dB(A) bzw. von 5dB(A) auf 7dB(A). Strahlflugzeuge - die eine Zulassung nach ICAO Annex 16 Chapter 3 besitzen. Hubschrauber - die den Lärmgrenzwert nach ICAO Annex 16 Chapter 8 oder 11 erfüllen. C Luftfahrzeugen mit Lärmzeugnis die Grenzwerte nach ICAO Annex 16 Kapitel VI bzw. Kapitel X um weniger als 4dB(A) unterschreiten D Luftfahrzeuge ohne Lärmzeugnis oder bei Überschreitung des Grenzwertes, Strahlturbinenflugzeuge ohne Zulassung nach ANNEX 16 Entgeltordnung EDMA / AGB Seite 7 von 7