Beamtenpension 2005 kleines Pensionsgesetz

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Transkript:

Beamtenpension 2005 kleines Pensionsgesetz mit Pensionsreformen 1997, 2000 Pensionssicherungsreform 2003 Pensionsharmonisierung 2005 und Übergangsregelungen von Mag. Peter KORECKY Vors.Stv. der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Version 1.2. März 2005

EINFÜHRUNG: Wegweiser durch den Pensionsreformdschungel Was waren das für einfache Zeiten, als man fast jede Anfrage mit 80 % des Letztbezugs in zwei Zeilen beantworten konnte. Heutzutage wird fünfmal gedeckelt, parallel oder nicht-parallel gerechnet, werden Zahlenkolonnen für Berechnungsgrundlagen verwendet, auf-, ab- und umgewertet und seitenweise Übergangsregelungen angewandt. KOMPASS GEBURTSJAHRGANG Der wichtigste Wegweiser dafür, was, wo, wie anzuwenden ist, ist der Geburtsjahrgang: BEAMTE vor dem 1.1.2005 im Bundesdienst vor dem 1.1.1955 geboren PENSION ALT ohne Parallelrechnung ab dem 1.1.1955 geboren Pension neu mit PARALLELRECHNUNG (5%-Klausel) BEAMTE ab dem 1.1.2005 im Bundesdienst Allgemeines Pensionsgesetz PENSIONSKONTO PENSION ALT Diese Pension wird nach den bisherigen Rechtsvorschriften (Pensionsgesetz, Reformen 1997, 2000, 2003) berechnet. Es findet daher keine Harmonisierung statt. Wichtige Eckdaten (Pensionsbeitrag, ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit, Zurechnung, 97er-Deckel, 10 %-Deckel, etc.) bleiben gleich und entsprechen weitgehend meinen bisherigen Skripten und Broschüren. Neu sind folgende Bestimmungen: Der sogenannte 10 %-Deckel ist im Jahr 2005 ein 5,25 %-Deckel und steigt jährlich um 0,25 % bis er im Jahr 2024 wieder den Wert 10 erreicht. Es gibt einen Pensionskorridor von 62 bis 65 (mit Zustimmung des Ministers bis 68). 2

Es gibt eine neue Hacklerregelung mit fließendem Übergang bis zum Geburtsdatum 31.12.1954. Es wird eine Schwerarbeiterregelung geben. Eine Pensionsanpassung erfolgt erstmals im übernächsten Kalenderjahr nach Pensionierung. Die ersten drei Pensionsanpassungen erfolgen zwar nach dem Verbraucherpreisindex (VPI), jedoch bis höchstens der halben Höchstbeitragsgrundlage (HBG). Darüber wird dieser Wert als Fixbetrag zugeschlagen. Danach erfolgt eine jährliche Anpassung mit dem VPI. Anmerkung: Die hier verwendeten neuen Begriffe (z.b. 10 %-Deckel ) werden in den folgenden Spezialkapiteln näher erklärt. PENSIONSKONTO Das Pensionskonto ist das Kernstück der Pensionsharmonisierung und im Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) geregelt. Alle Österreicherinnen und Österreicher, die erstmals nach dem 31.12.2004 Pensionsversicherungszeiten erwerben, oder deren frühere Zeiten nicht mehr als 5 % der Pensionsbemessung ausmachen, werden künftig nach dieser Methode bemessen. Die Parallelrechnung bewirkt, dass bei allen Pensionsbemessungen, die zwischen Altsystem und Kontopension liegen, der Anteil der Pensionskontopension kontinuierlich zunimmt. Methode: 1. In jedem Monat wird aus allen beitragspflichtigen Einkommensbestandteilen (Gehalt, ruhegenussfähige Zulagen, anspruchsbegründende Nebengebühren) die Bemessungsgrundlage (BG) nach 22(2) GG gebildet. 2. Übersteigt die BG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (HBG) (= 30 mal der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß 45 ASVG), so ist die BG = HBG. (Die HBG für 2005 ist 3.630,-) 3. Die Teilgutschrift für das Kalenderjahr beträgt dann 1,78 % der Bemessungsgrundlagen dieses Jahres. 4. Die Gesamtgutschrift entsteht durch die aufgewertete Gesamtgutschrift des Vorjahres plus der neuen Teilgutschrift. Die Aufwertung erfolgt mit den Aufwertungsfaktoren gemäß 108a ASVG. 5. Durch die Einführung des Pensionskontos entfällt die Unterscheidung zwischen Versicherungszeiten und Ersatzzeiten. Für Kindererziehungszeiten werden 4 Jahre lang 1.350,- als monatliche Beitragsgrundlage vom Familienlastenausgleichsfonds abgedeckt (Anlage 2 APG). Derselbe Betrag wird vom Bund für Zeiten des Zivil-, Ausbildungs- und Präsenzdienstes abgedeckt. Ferner kann eine freiwillige Übertragung von bis zu 50 % einer Teilgutschrift auf das Pensionskonto des anderen Elternteils bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres des Kindes erfolgen. 3

Da auf dem Pensionskonto nur mehr abgedeckte Versicherungszeiten aufscheinen, können Schul- und Studienzeiten nur mehr im Wege einer nachträglichen Beitragsentrichtung als Versicherungszeiten für das Pensionskonto erworben werden. Auf Antrag des Beamten können daher Ruhegenussvordienstzeiten, die er gemäß 54(3) PG von der Anrechnung ausgeschlossen hat, nachträglich angerechnet werden. Der besondere Pensionsbeitrag gemäß 56 PG (Bei Pragmatisierungen ab 1.1.2004 [Anfangsbezug plus 1/6] mal Beitragssatz ) ist dabei um jenen Faktor zu erhöhen, mit dem die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V seit seinem Dienstantrittsmonat erhöht wurde. Wurden Versicherungszeiten mit einem Erstattungsbetrag abgefertigt, so kann bei einem Rückkauf dieser Betrag als besonderer Pensionsbeitrag rückerstattet werden. Auch dieser Betrag ist mit jenem Faktor zu erhöhen, um den sich V/2 seit dem Auszahlungsmonat bewegt hat. Diese Zeiten wirken jedoch nur für das Pensionskonto. Abwicklung: 1. Das Pensionskonto wird vom Bundespensionsamt geführt. Ab dem Jahr 2007 erhält jeder Beamte, jede Beamtin eine entsprechende Kontomitteilung. Diese Kontomitteilung (oder etwaige Änderungen oder Richtigstellungen) hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. Rechtsmittel können erst bei der Pensionsbemessung ergriffen werden. 2. Für die Daten bis zum 31. Dezember 2004 sind von den Dienstbehörden 1. Instanz Erhebungen durchzuführen. Die erhobenen Daten werden den Bediensteten schriftlich mitgeteilt. Diese Daten können binnen vier Wochen unter Angabe von Gründen bestritten werden. Die Dienstbehörde hat daraufhin den strittigen Teil der Daten bescheidmäßig festzustellen. Gegen diesen Bescheid können entsprechende Rechtsmittel ergriffen werden. Die rechtskräftig festgestellten Daten sind an das Bundespensionsamt zu übermitteln. 3. Die Kontomitteilung wird enthalten: - die Beitragsgrundlagen des vorangegangenen Kalenderjahres (frühestens also 1.1.2006 31.12.2006) - die Summe der entrichteten Beiträge erhöht um Dienstgeberbeiträge (wie im ASVG) - die erworbene Teilgutschrift - die bisherige Gesamtgutschrift Konsequenz: Das Pensionskonto wird die alleinige künftige Grundlage für Pensionsbemessungen nach dem APG sein! (Was da rauskommt eventuell mit Ab- oder Zuschlägen aufgrund des Lebensalters ist die Pension, also Gesamtgutschrift geteilt durch 14). Allerdings sprechen wir von Dingen, die i.a. erst in Jahrzehnten im Vollausbau stehen. 4

PARALLELRECHNUNG Die Parallelrechnung ist das Übergangsmodell zwischen Pension Alt und Pensionskonto und betrifft grundsätzlich Kolleginnen und Kollegen, die ab dem 1.1.1955 geboren sind. Methode: 1. Mit dem 1.1.2005 ist feststellbar wie viele Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit bis zu diesem Stichtag zurückgelegt wurden. 2. Aus dieser ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit resultiert nach den Regeln der 7 und 90 PG ein Steigerungsprozentsatz x, der den Anteil der Teilpension 1 ( Alt-Ast ), die nach den bisherigen rechtlichen Vorschriften bemessen werden wird, festlegt. 3. Der Anteil der Teilpension 2 ( Neu-Ast ), die nach dem Pensionskonto bemessen werden wird, ist dann 100 x. 4. Bei dieser Aufteilung sind zugerechnete Zeiten nach 9 PG nicht zu berücksichtigen. (Sie finden aber bei der Bemessung des Alt-Astes ihren Niederschlag.) 5. Zum Zeitpunkt der Pensionierung wird über das gesamte Arbeitsleben eine zweifache Bemessung durchgeführt Alt-Ast / Neu-Ast. Die beiden Bemessungsergebnisse werden im Verhältnis x : (100 x) zur Pension Neu vermischt. 6. Beträgt der Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurückgelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5 % der endgültigen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit, so wird keine Parallelrechnung durchgeführt, sondern nur nach Pensionskonto vorgegangen vice versa nur nach den bisherigen Rechtsvorschriften der Pension Alt. (5 %-Klausel) Konsequenz: Angenommen jemand habe bis 31.12.2004 30 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit und bleibe noch weitere 15 Jahre. Für die ersten 10 Jahre der 30 Jahre gebühren 50 %-Punkte, für die weiteren 20 Jahre ca. 2 x 20, also 40 %- Punkte, macht in Summe ein x = 90 % (genau sind es 89,429 % - die Erklärung folgt im Kapitel ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ). 100 x sind dann 10, womit sich ein Verhältnis Teilpension 1 : Teilpension 2 von 9 : 1 ergibt. Wird nun zum Zeitpunkt der Pensionierung eine Pension Alt für das gesamte Berufsleben und eine Pensionskontopension für das gesamte Berufsleben ermittelt, so ergibt sich eine parallelgerechnete Pension Neu = 9/10 Pension Alt + 1/10 Pensionskontopension. Wir erkennen aber auch, dass für die Parallelrechnung der gesamte Wissensstand über die bisherige Rechtslage genauso vonnöten ist, wie eine rückwirkende Aufrollung des gesamten Berufslebens zur Darstellung des Pensionskontos. I.A. werden solche Berechnungen erst in ca. 15 Jahren vonnöten sein. Es kann aber durchaus passieren, dass z.b. ein heute 47-jähriger wegen Dienstunfähigkeit 5

frühzeitig in den Ruhestand tritt und die 5 %-Klausel überschritten wird, womit Parallelrechnungen auch schon in zwei, drei Jahren vorkommen können. Jedenfalls ist die Fähigkeit Pensionen Alt zu berechnen noch jahrzehntelang für die Bemessung vonnöten. GRUNDSÄTZE DER BEMESSUNG DER PENSION ALT Nach wie vor ruht die Bemessung von Pension Alt auf drei voneinander unabhängigen Säulen: 100 % von 80 % der Durchrechnung wobei jede dieser drei Säulen ihre eigenen Stabilitätsbedingungen hat: 100 % abhängig von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit 80 % abhängig vom Lebensalter bei Pensionierung Durchrechnung abhängig vom Fortgang der Pensionsreformen 1997 und 2003 Wir werden jetzt der Reihe nach diese Bedingungen untersuchen: 6

Kapitel 1: DIE RUHEGENUSSFÄHIGE GESAMTDIENSTZEIT oder WIE ERREICHE ICH DIE 100 %? 1.1. Der Ruhegenussvordienstzeitenbescheid Im Ruhegenussvordienstzeitenbescheid werden alle Zeiten vom 18. Lebensjahr bis zur Pragmatisierung auf ihre Anrechenbarkeit überprüft. Aus diesen - Ruhegenussvordienstzeiten (rgvdz) und der - ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit (rgbdz) als Beamter - und den gesetzlich als ruhegenussfähig erklärten Zeiten (insbesondere Mutteroder Vaterschaftskarenz und Zeitsoldat) und den - zugerechneten Zeiträumen (das sind Zurechnungen bei Dienstunfähigkeit) entsteht die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (rggdz). Für die Pensionsberechnung werden bei der Endsumme nur volle Jahre und Monate wirksam. Anrechenbare Ruhegenussvordienstzeiten werden jedoch grundsätzlich nur dann angerechnet, wenn der Bund einen Überweisungsbetrag (also Beitragszahlung) dafür erhalten hat (Ausnahme: Zivil-, Wehr- und Ausbildungsdienst, Karenzen nach MuSchG, EKUG, VKG, sowie gewisse Ausbildungszeiten bei Bediensteten, die vor dem 1. Juli 1988 pragmatisiert wurden.). Ansonsten wird der (die) Bedienstete aufgefordert, entweder für diese Zeiten einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten oder auf diese Zeiten zu verzichten. Zur Festlegung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit genügt ein Blick auf den Ruhegenussvordienstzeitenbescheid. Die Unterscheidung zwischen den beiden Tabellen bedingt und unbedingt anrechenbare Zeiten entfällt. Für alle Pensionsantritte seit dem 1.Oktober 2000 werden bei jeder Ruhestandsversetzung auch die bedingt anrechenbaren Zeiten pensionswirksam. Im Falle einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit wird gemäß 9 PG automatisch jener Zeitraum, der zwischen der Ruhestandsversetzung und dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Ruhestands durch Erklärung liegt, zur rggdz zugerechnet. Diese Zurechnung darf maximal 10 Jahre betragen. Bei der Bestimmung dieses Zeitraums bleibt ein möglicher Erklärungszeitpunkt, der sich aus der Hacklerregelung (s.u.) ableitet, unberücksichtigt. Alle diese Überlegungen beziehen sich ausschließlich auf die ruhegenussfähigen Zeiten, also auf die Erreichbarkeit der 100%. Die Frage der Erreichbarkeit der 80 % bleibt davon völlig unberührt! 7

1.2. Die Zwischenabrechnung der Pensionsreform 2003 Mit der Pensionsreform 2003 wurde zum Stichtag 31.12.2003 eine Zwischenabrechnung der rggdz durchgeführt. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden: Ich bin vor dem 1. Mai 1995 aufgenommen worden und hatte am 31.12.2003 zehn oder mehr anrechenbare Jahre - Abrechnung alt: Für die ersten 10 Jahre erhalte ich 50 %-Punkte, für jedes weitere Jahr 2 %-Punkte (für jedes weitere Monat 0,167 %-Punkte) - Neues System: Ab 1.1.2004 erhalte ich für jedes weitere Jahr 1,429 %-Punkte (für jedes weitere Monat 0,119) - Für die weitere erforderliche Dienstzeit zur Erreichung von 100 % hat das folgende Auswirkungen: A B A B A B Gesamt- Erforderliche Gesamt- Erforderliche Gesamt- Erforderliche dienstzeit weitere dienstzeit weitere dienstzeit weitere zum 31.12.2003 Dienstzeit zum 31.12.2003 Dienstzeit zum 31.12.2003 Dienstzeit 35 0,0 26 12,6 17 25,2 34 1,4 25 14,0 16 26,6 33 2,8 24 15,4 15 28,0 32 4,2 23 16,8 14 29,4 31 5,6 22 18,2 13 30,8 30 7,0 21 19,6 12 32,2 29 8,4 20 21,0 11 33,6 28 9,8 19 22,4 10 35,0 27 11,2 18 23,8 - Ein nach diesen Regeln berechneter Steigerungsprozentsatz darf bei einer rggdz bis zu 45 Jahren 100 % nicht übersteigen. - Habe ich zum 31.12.2003 noch keine zehn anrechenbaren Jahre, so wird jedes angerechnete und jedes künftige Jahr mit 2,2222 %-Punkten (also jedes Monat 0,1852 %-Punkte) gutgeschrieben. Bin ich nach dem 1. Mai 1995 aufgenommen worden, so benötige ich zur Altabrechnung mindestens 15 Jahre zum Stichtag 31.12.2003. (Das wird wohl nur jenen gelingen, die mit entsprechenden rgvdz aufgenommen wurden.) Für jedes weitere Jahr erhalte ich in diesem Fall 1,667 %-Punkte. Am ehesten werde ich aber zu jenen zählen, die schon unter die generelle Neuregelung (2,2222 %- Punkte für jedes Jahr) fallen. Mit diesem Wissensstand läßt sich nun das genaue Verhältnis von Alt-Ast zu Neu- Ast in unserem Parallelrechnungsbeispiel berechnen: Der Kollege wurde mit 30 Jahren rggdz zum 31.12.2004 angenommen. D.h. er hatte zum 31.12.2003 29 Jahre. Das ergab eine Zwischenabrechnung von für 10 Jahre 50 %-Punkte für 19 Jahre 19 mal 2 %-Punkte = 38 %-Punkte für das Jahr 2004 1,429 %-Punkte Summe am 31.12.2004: 89,429 %-Punkte Das Verhältnis Alt-Ast zu Neu-Ast beträgt daher 89,429 : 10,571 8

Kapitel 2: DAS 65. LEBENSJAHR oder WIE ERREICHE ICH DIE 80 %? 2.1. Pensionsantrittsalter 65 Mit der Pensionsreform 2003 wurde das Pensionsantrittsalter für alle Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1. Oktober 1952 geboren wurden, auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei einem derartigen Übertritt in den Ruhestand erreicht er/sie 80 % des Durchrechnungsergebnisses bei der Bemessung der Pension Alt. 2.2. Vorzeitiger Pensionsantritt Eine Ruhestandsversetzung zu einem früheren Zeitpunkt kann nur in folgenden Fällen stattfinden: Korridor ab 62 (Abschläge) Dienstunfähigkeit (Abschläge) Hacklerregelung ab 60 bis 2007 (keine Abschläge) Hacklerregelung ab 60 (bis 64) ab 2008 (Abschläge) Schwerarbeiterregelung ab 2007 (Abschläge) Lehrerfrühpension vor 1.1.1954 geboren (Abschläge) Übergangsregelungen vor 2.Okt.1952 geboren (keine Abschläge bei Pensionierung zum Regelpensionsalter lt. Tabelle auf S.10) Die Abschläge werden als Abzug von Prozentpunkten von den 80 % vorgenommen und wirken sich auch auf die Nebengebührenzulage aus. Zur Berechnung des Abschlagsprozentsatzes ist immer die Differenz vom Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer Ruhestandsversetzung durch Erklärung heranzuziehen (reguläres Pensionsantrittsalter). Die Regelungen für die 100 % bleiben dabei unberührt. 9

2.3. Übergangsbestimmungen zur Anhebung des Regelpensionsalters Die Anhebung des Regelpensionsalters, also des frühest möglichen Zeitpunkts für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung erfolgt je nach Geburtsalter in Etappen: Geboren statt 780 Monaten statt 65 Jahren bis einschl. 1.Oktober 1940 720 60J 2.Okt.1940 bis 1.Jän.1941 722 60J 2M 2.Jän.1941 bis 1.April1941 724 60J 4M 2.April1941 bis 1.Juli 1941 726 60J 6M 2.Juli 1941 bis 1.Okt.1941 728 60J 8M 2.Okt.1941 bis 1.Jän.1942 730 60J 10M 2.Jän.1942 bis 1.April1942 732 61J 2.April1942 bis 1.Juli 1942 734 61J 2M 2.Juli 1942 bis 1.Okt.1942 736 61J 4M 2.Okt.1942 bis 1.Jän.1943 738 61J 6M 2.Jän.1943 bis 1.April 1943 740 61J 8M 2.April 1943 bis 1.Juli 1943 742 61J 10M 2.Juli 1943 bis 1.Okt.1943 743 61J 11M 2.Okt.1943 bis 1.Jän.1944 744 62J 2.Jän.1944 bis 1.April 1944 745 62J 1M 2.April 1944 bis 1.Juli 1944 746 62J 2M 2.Juli 1944 bis 1.Okt.1944 747 62J 3M 2.Okt.1944 bis 1.Jän.1945 748 62J 4M 2.Jän.1945 bis 1.April 1945 749 62J 5M 2.April 1945 bis 1.Juli 1945 750 62J 6M 2.Juli 1945 bis 1.Okt.1945 751 62J 7M 2.Okt.1945 bis 1.Jän.1946 752 62J 8M 2.Jän.1946 bis 1.April 1946 753 62J 9M 2.April 1946 bis 1.Juli 1946 754 62J 10M 2.Juli 1946 bis 1.Okt.1946 755 62J 11M 2.Okt.1946 bis 1.Jän.1947 756 63J 2.Jän.1947 bis 1.April 1947 757 63J 1M 2.April 1947 bis 1.Juli 1947 758 63J 2M 2.Juli 1947 bis 1.Okt.1947 759 63J 3M 2.Okt.1947 bis 1.Jän.1948 760 63J 4M 2.Jän.1948 bis 1.April 1948 761 63J 5M 2.April 1948 bis 1.Juli 1948 762 63J 6M 2.Juli 1948 bis 1.Okt.1948 763 63J 7M 2.Okt.1948 bis 1.Jän.1949 764 63J 8M 2.Jän.1949 bis 1.April 1949 765 63J 9M 2.April 1949 bis 1.Juli 1949 766 63J 10M 2.Juli 1949 bis 1.Okt.1949 767 63J 11M 2.Okt.1949 bis 1.Jän.1950 768 64J 2.Jän.1950 bis 1.April 1950 769 64J 1M 2.April 1950 bis 1.Juli 1950 770 64J 2M 2.Juli 1950 bis 1.Okt.1950 771 64J 3M 2.Okt.1950 bis 1.Jän.1951 772 64J 4M 2.Jän.1951 bis 1.April 1951 773 64J 5M 2.April 1951 bis 1.Juli 1951 774 64J 6M 2.Juli 1951 bis 1.Okt.1951 775 64J 7M 2.Okt.1951 bis 1.Jän.1952 776 64J 8M 2.Jän.1952 bis 1.April 1952 777 64J 9M 2.April 1952 bis 1.Juli 1952 778 64J 10M 2.Juli 1952 bis 1.Okt.1952 779 64J 11M ab 2.Okt.1952 780 65J 10

2.4. Dienstunfähigkeit Dienstunfähigkeit bedeutet, dass der (die) Beamte(in) nicht im Stande ist, seinen (ihren) dienstlichen Verpflichtungen nachzukommen, keine Hoffnung besteht, dass sich dieser Zustand in absehbarer Zeit ändert und kein gleichwertiger zumutbarer Ersatzarbeitsplatz vorhanden ist. Das gesamte Verfahren zur Ruhestandsversetzung und damit auch zur Feststellung der Dienstunfähigkeit wird von der zuständigen Dienstbehörde geführt und von berufskundlichen und ärztlichen Expertisen des Bundespensionsamts begleitet (im Landeslehrerbereich durch Amts- bzw. Vertrauensärzte). Wird der Beamte (die Beamtin) nun wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, so werden pro Monat vor dem regulären Pensionsantrittsalter 0,28 %- Punkte (also 3,36 %-Punkte pro Jahr), von den 80 % abgezogen. Allerdings darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62 % des Durchrechnungsergebnisses nicht unterschreiten. Keine Veränderung der 80 % gibt es im Falle des Todes im Dienststand oder bei einem Dienstunfall oder im Fall einer Berufskrankheit, wenn aus den letzen beiden Umständen eine Versehrtenrente gebührt ( 5 PG). 2.5. Korridor Der sogenannte Korridor wurde im 15c BDG und 13c LDG unter dem Rechtstitel Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung eingeführt. Praktisch bedeutet das, dass man bei 450 Monaten rggdz (37J6M) ab dem 62. Lebensjahr auf schriftlichem Antrag in den Ruhestand versetzt wird. Als Abschläge werden 0,28 %-Punkte pro Monat (3,36 %-Punkte pro Jahr) vor dem Regelpensionsalter von den 80 % abgezogen. Die Abschläge werden nicht in die Verlustdeckelung bei der Alt-Bemessung aufgenommen ( 90a (1a) PG). Schiebt der Minister den gesetzlichen Übertritt (mit 65) hinaus, so wird maximal drei Jahre lang (bis 68) ein gleich hoher Bonus auf die 80 % aufgeschlagen ( 5 (3) PG). 2.6. Hacklerregelung Die sogenannte Hacklerregelung befindet sich als Übergangsregelung im 236 b BDG und im 115 d LDG. Vor dem 1.Juli 1950 Geborene können bei 40 Jahren beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit (bggdz) ab dem 60. Lebensjahr in den Ruhestand treten. Die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit wird auf Antrag gemäß 236 b (6) BDG bescheidmäßig festgestellt. Liegen obige Voraussetzungen bis einschließlich dem Jahr 2007 vor, so fallen unabhängig vom Pensionierungszeitpunkt keine Abschläge an. Danach gelten die üblichen Abschlagsregeln von 0,28 pro Monat bzw. 3,36 pro Jahr, wobei die Obergrenze derartiger Abschläge 12 %-Punkte ist. 11

Für die späteren Jahrgänge bis einschließlich 1954 gibt es bei Vorliegen von 40 Jahren bggdz folgende Übergangsbestimmung für das Pensionsantrittsalter: 1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 60,5 1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 61 1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 62 1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 63 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 64 2.7. Schwerarbeiterregelung Die Schwerarbeiterregelung ist zwar grundsätzlich gesetzlich geregelt worden, es gibt jedoch noch keine Definition wie Schwerarbeit eigentlich abgrenzbar ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1.1.2007 fehlen daher noch wichtige Verordnungen. Dieser Punkt muss daher noch offen bleiben. 2.8. Lehrermodell Für Bundes- und LandeslehrerInnen, die vor dem 1.1.1954 geboren wurden, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit gemäß 207n BDG (bzw. 13a LDG) um vorzeitigen Ruhestand anzusuchen. Die Ruhestandsversetzung kann frühestens mit Ablauf jenes Monats erfolgen, in dem der Lehrer (die Lehrerin) sein (ihr) 720. Lebensmonat vollendet, also frühestens 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor dem Wirksamkeitstermin abzugeben. Ab dem Schuljahr 2005/2006 kann die Ruhestandsversetzung nur mit 31. Juli oder dem Monatsletzten nach dem Wintersemester erfolgen. Die Abschläge von den 80 % sind 0,3333 %-Punkte pro Monat, also 4 %-Punkte pro Jahr (das sind 5 % der ungekürzten Pension). Übergangsregelungen: Im 96 Abs.3 PG ist geregelt, dass Lehrern und Lehrerinnen, die vor dem 1.Oktober 1945 geboren wurden, Abschläge aus dem Titel Frühpension grundsätzlich vom 60.Lebensjahr weg zu berechnen sind, sofern sie spätestens mit 61,5 Jahren in den Ruhestand treten. Beispiel L2A2: geb.: 8.6.1949; pragmatisiert seit 1.11.1977; rgvd 5J9M1T Plan: Frühpension so bald als möglich Das Alter für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung ist 63J10M; der frühestmögliche Frühpensionstermin kann daher mit 58J10M also mit dem, dem 30.4.2008 folgenden 31.Juli.2008 und 61 % statt 80 % wahrgenommen werden. Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit: Mit 1.1.2004 (seit 1.11.1977) rgbdz:26j2m + rgvdz: 5J9M = rggdz: 31J11M Erste 10 Jahre 50%-Punkte + 263M zu 0,167%-Punkten (=43,833) ergibt 93,833%- Punkte Vom 1.1.2004 bis 31.7.2008: 55M zu 0,119%-Punkten = 6,545%-Punkte 93,833+6,545>100 100% (Fortsetzung: siehe Kapitel Durchrechnung ) 12

2.9. Sonderbestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes Für besonders belastete Gruppen im exekutiven Außendienst (e.a.) sind verminderte Abschläge bei Dienstunfähigkeit vorgesehen. Bei mindestens 180 Monaten exekutivem Außendienst (Feststellung mittels Bezugsnachweis der Vergütung für besondere Gefährdung von mindestens 7,31 %) lautet der Abschlagswert 0,196 %- Punkte statt 0,28 %-Punkte. Für je 12 Monate exekutiven Außendienst mehr wird der Wert um weitere 0,0042 %-Punkte vermindert, wobei der Wert 0,112 nicht unterschritten werden darf. Diese verminderten Abschläge ersetzen für maximal drei Jahre vor dem frühest möglichen Ruhestandsversetzungstermin den 3,36 %-Abschlag. Beispiel: Ruhestandsversetzung im Jahr 2005 wegen Dienstunfähigkeit mit 58J8M bei a) keinem exekutiven Außendienst b) 16 Jahren exekutivem Außendienst c) 30 Jahren exekutiven Außendienst Mindestpensionsantrittsalter: 63J8M Es fehlen 5J Für zwei Jahre jedenfalls Abschläge von 3,36 %-Punkten pro Jahr 6,72 % Abschläge für die weiteren drei Jahre: a) weitere 3 x 3,36 %-Punkte 10,08 % daher 63,2% statt 80 % b) 16 Jahre e.a.: 0,196 1 x 0,0042 = 0,1918 pro Monat bzw. 2,302 pro Jahr 6,905 % daher 66,4% statt 80 % c) 30 Jahre e.a.: 0,196 15 x 0,0042 = 0,133 pro Monat bzw.1,596 pro Jahr 4,788 % daher 68,49 % statt 80 % Alleine an diesem Punkt könnte bereits die 10 %-Deckelung (im Jahr 2005: 5,25 %) wirksam werden. Angenommen die Verschlechterung der Abschlagssituation wäre die einzige Konsequenz der Pensionsreform 2003 für die obigen Fälle. Die Vergleichspension 2003 bezieht sich auf ein Mindestpensionsantrittsalter von 61J6M, der Abschlagswert 0,196 war 0,175, 3,36 3 und 0,0042 0,00375. Damit ergibt sich folgende Vergleichsberechnung: Es fehlen 2J10M (34 Monate) Fall a) 34 x 0,25 71,5 % statt 80 % Fall b) 0,175 1 x 0,00375 = 0,1713 74,2 % statt 80 % Fall c) 0,175 15 x 0,00375 = 0,1188 76,0 % statt 80 % da 71,5 %-Pkt 5,25 % = 67,7 %-Pkt 74,2 %-Pkt 5,25 % = 70,3 %-Pkt 76 %-Pkt 5,25 % = 72,0 %-Pkt wäre in allen Fällen der 10 %-Deckel wirksam. 13

Kapitel 3: DIE PENSIONSREFORMEN 1997 und 2003 oder VOM LEBEN MIT DER DURCHRECHNUNG ZUR LEBENSLANGEN DURCHRECHNUNG Die Durchrechnung ersetzt die Bemessung der Pension vom Letztbezug langfristig durch eine Bemessung vom Lebenseinkommen. Dadurch sind Durchrechnungsergebnisse in der Mehrzahl der Fälle niedriger, als Letztbezugsergebnisse. Um diese Unterschiede fließend zu gestalten, wurde die Durchrechnung schrittweise eingeführt, Verlustdeckelungen definiert und Pensionsbeiträge für betroffene Altersgruppen abgesenkt. 3.1. Deckelungen und Pensionsbeiträge Ruhestandsversetzungen zwischen dem 31.12.2002 und dem 30.11.2019 werden in ihrem Durchrechnungsergebnis durch eine eigene Form der Deckelung geschützt 97er Deckel. Dieser 97er-Deckel gilt für alle vor dem 2.12.1959 geborenen Bediensteten auch bei Ruhestandsversetzung bis 30.11.2024. Dabei wird eine Vergleichspension 1 herangezogen, die noch nach dem Letztbezug bemessen wird. Dieser Schutz ist durch einen höheren Aktivpensionsbeitrag und einen Pensionssicherungsbeitrag als Ruheständler erkauft. Dieser Pensionsbeitrag beträgt für die Jahrgänge bis einschließlich 1954 12,55 %. Die Jahrgänge 1955-1959 fallen zwar unter den 97er-Deckel, jedoch auch unter die Parallelrechnung. Für sie gilt ein verminderter Beitragssatz. Geburtsjahrgang Bezugsteile bis zur Bezugsteile über der Höchstbeitragsgrundlage Höchstbeitragsgrundlage 1955 12,40 % 11,73 % 1956 12,35 % 11,47 % 1957 12,31 % 11,22 % 1958 12,26 % 10,79 % 1959 12,21 % 10,72 % Diese Verminderung findet deswegen statt, weil nur ein Anteil der Pension Alt in die Gesamtbemessung einfließt, die Differenzierung über der Höchstbeitragsgrundlage deswegen, weil der Pensionskontoanteil bei der HBG endet und ein Beitragsziel von 10,25 % wie im ASVG vorgegeben wurde. 14

Alle anderen Ruhestandsversetzungen für Personen, die das 60. Lebensjahr nach dem 30.11.2019 vollenden, kennen den 97er-Deckel nicht mehr. Durch die Parallelrechnung werden statt der bisherigen 11,05 % folgende Prozentsätze eingehoben: anstelle des im Jahr 2004 für den Monatsbezug maßgeblichen Beitragssatzes von 11,05 % Der Beitrags- für Bezugsteile bis für Bezugsteile über satz beträgt für zur monatlichen der monatlichen Beamte der Höchstbeitrags- Höchstbeitrags- Geburtsjahr- grundlage nach 45 grundlage nach 45 gänge ASVG ASVG ab 1986 10,25 % - 1985 10,25 % - 1984 10,25 % - 1983 10,32 % 0,98 % 1982 10,34 % 1,23 % 1981 10,36 % 1,47 % 1980 10,37 % 1,72 % 1979 10,39 % 1,96 % 1978 10,41 % 2,21 % 1977 10,43 % 2,46 % 1976 10,45 % 2,70 % 1975 10,68 % 5,90 % 1974 10,69 % 6,12 % 1973 10,71 % 6,35 % 1972 10,73 % 6,57 % 1971 10,74 % 6,79 % 1970 10,76 % 7,01 % 1969 10,77 % 7,23 % 1968 10,79 % 7,45 % 1967 10,81 % 7,67 % 1966 10,82 % 7,89 % 1965 10,84 % 8,11 % 1964 10,85 % 8,33 % 1963 10,87 % 8,56 % 1962 10,89 % 8,78 % 1961 10,90 % 9,00 % 1960 10,92 % 9,22 % 1959 10,93 % 9,44 % 1958 10,95 % 9,66 % 1957 10,97 % 9,88 % 1956 10,98 % 10,10 % 1955 11,00 % 10,32 % 15

Dabei wurde dieselbe Anteils -Methode angewandt wie oben. In Monaten, in denen eine Sonderzahlung gebührt, wird diese beitragsmäßig gesondert bemessen. Ist die Sonderzahlung über der halben HBG gilt die rechte Spalte für den überschreitenden Teil. Für den Teil bis zur halben HBG gilt die linke Spalte. Als generelle Bemessungsgrundlage gilt der Gehalt, die ruhegenussfähigen Zulagen und die anspruchsbegründenden Nebengebühren des jeweiligen Monats. Der 10 %-Deckel ist eine Konsequenz der Pensionsreform 2003. Diese Reform beschleunigt das Fortschreiten der Durchrechnung (siehe unten), verlängert die notwendige ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (siehe Zwischenabrechnung ) und erhöht etwaige Abschläge (von 3 %-Punkte / Jahr auf 3,36 %-Punkte pro Jahr). Gemäß 90 a PG sind bei der Berechnung des Alt-Astes daher zwei gesamte Pensionsbemessungen (inklusive Nebengebührenzulage), allenfalls unter Anwendung des 97er-Deckels, durchzuführen; Variante 1 unter Berücksichtigung der Rechtslage bis 31.Dezember 2003 und Variante 2 unter Berücksichtigung der Pensionsreform 2003 (wirksam ab 1.1.2004) durchzuführen. Beide Varianten sind zu vergleichen und ein etwaiger Verlust zu deckeln. Dabei darf der Verlust im Jahr in dem frühestens gemäß Übertritt, Hacklerregelung oder Erklärung ein Pensionsanspruch bestanden hat, folgende Prozentsätze nicht übersteigen: 2005 5,25 % 2016 8 % 2006 5,5 % 2017 8,25 % 2007 5,75 % 2018 8,5 % 2008 6 % 2019 8,75 % 2009 6,25 % 2020 9 % 2010 6,5 % 2021 9,25 % 2011 6,75 % 2022 9,5 % 2012 7 % 2023 9,75 % 2013 7,25 % ab 2024 10 % 2014 7,5 % 2015 7,75 % Bei Korridorpensionen ist diese Vergleichsberechnung vorerst ohne Abschläge durchzuführen und ein etwaiger Erhöhungsbetrag festzulegen. Danach ist jene Korridorpension, die mit Abschlägen errechnet wird, um diesen Erhöhungsbetrag zu vermehren. Achtung! Der 10 %-Deckel hat lediglich bei Alt-Pensionen und damit auch bei der Bemessung des Alt-Astes in der Parallelrechnung Auswirkungen. Bei zunehmender Gewichtung des Neu-Astes verliert er auch zunehmend an Bedeutung. Eine Deckelung für Verluste aus der Parallelrechnung durch das Pensionskonto gibt es nicht! 16

3.2. Die Durchrechnung Der Durchrechnungszeitraum hat im Jahr 2003 mit 12 Monaten begonnen und steigt bis zum Jahr 2028 jährlich nach folgender Tabelle an: Pensionier- Durchrechnungs- Pensionier- Durchrechnungsungsjahr monate ungsjahr monate 2003 12 2016 208 2004 24 2017 230 2005 36 2018 252 2006 48 2019 274 2007 60 2020 296 2008 72 2021 319 2009 84 2022 342 2010 96 2023 365 2011 110 2024 388 2012 126 2025 411 2013 144 2026 434 2014 164 2027 457 2015 186 2028 480 Damit erfolgt im Endausbau eine Durchrechnung im Alt-Ast von 40 Jahren. (Im Neu- Ast ist das Pensionskonto vom System her sowieso eine lebenslange Durchrechnung.) Unter Pensionierungsjahr ist hier das Jahr der Ruhestandsversetzung bis zum 30.11. des jeweiligen Jahres zu verstehen. Das Durchrechnungsergebnis heißt Ruhegenussberechnungsgrundlage (rgbrg). Zur Ermittlung der rgbrg werden die besten Monatsbeitragsgrundlagen seit dem 1.1.1980 ermittelt. Sonderzahlungen und Nebengebühren bleiben unberücksichtigt. Die Beitragsgrundlagen aus den Jahren vor der Ruhestandsversetzung werden mit ASVG-Aufwertungsfaktoren ( 108 (4), 108c ASVG) valorisiert. Jede(r) Bundesbedienstete bekommt die jährlich jeweils gültigen, aufgewerteten Beitragsgrundlagen als Information zugeschickt (Beilage zum Jahreslohnzettel) Kindererziehungszeiten im Sinne des 25a Abs.3 und Abs.7 PG verringern die Anzahl der heranzuziehenden Monate um maximal 36 pro Kind, wobei überlappende Zeiten der Kindererziehung für jedes Kind gesondert zu zählen sind. Dabei darf die Zahl 180 bei den Beitragsmonaten nicht unterschritten werden. (Diese Regelung gilt auch für Zeiten der Dienstfreistellung aufgrund einer Familienhospizkarenz und kann wegen der 180 Monate frühestens 2015 wirken.) 17

Da für die 10 %-Deckelung eine Vergleichspension 2 nach der Rechtslage vor dem 1.1.2004 zu bestimmen ist, benötigt man zur Ruhegenussbemessung auch die alten Durchrechnungstabellen der Pensionsreformen 1997 und 2000: Pensionierungsjahre 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Monate 12 24 36 48 60 72 84 96 108 120 132 144 156 168 180 192 204 216 Jahr 61. Lebensjahrs 2003 11 2004 23 2005 35 2006 46 2007 58 2008 70 2009 81 2010 93 2011 105 2012 116 2013 128 2014 140 2015 152 2016 163 2017 174 2018 186 2019 197 2020 209 nach Vollendung des 62. 63. 64. Lebensjahrs Lebensjahrs Lebensjahrs 11 10 10 22 21 20 33 32 31 44 43 42 55 54 52 67 65 63 78 75 73 89 86 84 101 97 94 112 108 105 124 119 115 135 130 125 146 140 136 157 151 146 169 162 157 180 173 168 191 184 178 202 195 188 65. Lebensjahrs 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 110 120 130 140 150 160 170 180 18

3.3. Die 97er-Deckelung Die Auswirkungen der Durchrechnung steigern sich nicht nur kontinuierlich auf der Zeitachse, sondern können je nach individuellem Karriereverlauf unterschiedlich intensiv ausfallen. Um besondere Härten zu vermeiden, wurde im Pensionsreformgesetz 1997 in der Übergangsphase (nunmehr bis 30.11.2024) eine Deckelung des Schadens vorgesehen. Dabei darf der Verlust der durch die Durchrechnung im Vergleich zur Letztbezugsberechnung entsteht, eine festgelegte Höhe nicht überschreiten. Diese Höhe ist abhängig von der fiktiven Beamtenpension gemäß Letztbezugsberechnung ( Vergleichspension 1 ). Fall 1: Liegt die Vergleichspension 1 zwischen 745,0 und 2085,9 brutto, so kann die Belastung 1 % bis 7 % nicht übersteigen. Der genaue Prozentwert wird durch folgende Formel (auf 3 Dezimalen genau) ermittelt: maximaler Belastungsfaktor (mb) = Vergleichspension1 minus 521,5 223,503 Daraus ergibt sich folgende Tabelle: Vergleichspension1 745,0 968,5 1192,0 1415,5 1639,0 1862,5 2085,9 maximale Belastung von 2003 bis 2021 1 % 2 % 3 % 4 % 5 % 6 % 7 % Beispiel: Kollegin A3/G Fachdienst geboren:16.6.1948 GSt.18 n.v.1.1.2006 Ruhestandsversetzungstermin: 31.12.2011 (mit 63J6M) ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit:46 Jahre davon 38 Jahre zum 1.1.2004 immer 100% Variante 1: Rechtslage bis 31.12.2003 Vergleichsruhegenuss 1: seit 1.1.2010 19+DAZ 100 % v. 80 % des Letztbezugs 100 % von 80 % von 2291,8 = 1833,4 Vergleichsruhegenuss 2: 108 Monate Durchrechnung rgbrg: (24 x [19+DAZ] + 24 x [19+daz] + 24 x [19] + 24 x [18] + 12 x [17]) : 108 Die Echtrechnung im Jahr 2011 ist jedoch bei weitem komplizierter und lässt sich heute gar nicht punktgenau durchführen. Zu rechnen wird dann sein: (12 x [19+DAZ] des Jahres 2011 + 12 x [19+DAZ] des Jahres 2010 + 12 x [19+daz] des Jahres 2009 mit Aufwertungsfaktoren des Jahres 2011 für das Jahr 2009 + 12 x [19+daz] des Jahres 2008 mit Aufwertungsfaktoren des Jahres 2011 für das Jahr 2008 +... usw) : 108. Da diese Rechnung mangels vorhandener Daten real nicht durchführbar ist, werden bei diesem (und bei folgenden) Rechenbeispielen die heutigen Staffelwerte als Näherungswerte verwendet: 19

Durchrechnung: 108M rgbrg: (24 x 2291,8 + 24 x 2194,0 + 24 x 2128,8 + 24 x 2063,6 + 12 x 1998,6) : 108 = 2150,6 rgbmg: 100 % v. 80 % v. 2150,6 = 1720,4 97er-Deckelung: mb = (1833,4 521,5) / 223,503 mb = 5,870 % maximaler Schaden: 5,870 % von 1833,4 = 107,6 d.h. es darf der Ruhegenuss 1725,8 nicht unterschreiten; daher werden die errechneten 1720,4 gemäß 92 ff PG um 5,4 auf 1725,8 erhöht Bruttopension Variante 1: 1725,8 Variante 2: Rechtslage ab 1.1.2004 Pensionsreform 2003 (Änderungen können bei der rggdz, der Durchrechnung oder bei etwaigen Abschlägen auftreten) rggdz: da zum 1.1.2004 bereits mehr als 35 Jahre vorliegen 100 % keine Änderung; Durchrechnung: 126 Monate rgbrg: (24 x [19+DAZ] + 24 x [19+daz] + 24 x [19] + 24 x [18] + 24 x [17] + 6 x [16]) : 126 = (24 x [2291,8] + 24 x [2194,0] + 24 x [2128,8] + 24 x [2063,6] + 24 x [1998,6] + 6 x [1933,0]) : 126 = 2125,7 rgbmg: 100 % v. 80 % v. 2125,7 = 1700,6 Am 97er-Deckel ändert das nichts, nur dass die Erhöhung gemäß 92ff nunmehr 25,2 beträgt. Bruttopension bleibt 1725,8 Anmerkungen: In diesem Beispiel bewirkt die Pensionsreform 2003 keine Änderung, da sich lediglich der Durchrechnungszeitraum verlängert und dieser Effekt bereits vom 97er-Deckel aufgefangen wird. Daher kommt auch der 10 %-Deckel nicht zum Einsatz. Die Kollegin war am 1.1.2005 bereits über 50. Es wird lediglich eine Pension Alt berechnet und keine Parallelrechnung durchgeführt. Unter der Annahme, dass mit dem 60. Lebensjahr bereits 40 Jahre beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit vorliegen, wäre auch eine Ruhestandsversetzung mit 1.7.2008 mit Abschlägen möglich. Da mehr als 37,5 Jahre rggdz vorliegen, ist ab 1.7.2010 auch eine Korridorpension möglich. 20

Beispiel (Fortsetzung) mit Hacklerregelung: Ruhestandsversetzungstermin: 30.6.2008 rggdz: 42J6M keine Konsequenzen in der Gesamtrechnung seit 1.1.2008 19 + daz es fehlen 3J6M auf das Regelpensionsalter 42 x 0,28 = 11,76 68,24 % statt 80 % Vergleichsruhegenuss 1: 100 % v. 68,24 % v. 2194,0 = 1497,2 Vergleichsruhegenuss 2: 72 Monate Durchrechnung rgbrg: (6 x [19+daz] + 24 x [19] + 24 x [18] + 18 x [17]) : 72 = (6 x 2194 + 24 x 2128,8 + 24 x 2063,6 + 18 x 1918,2) : 72 = 2059,9 100 % v. 68,24 % v. 2059,9 = 1405,6 97er-Deckelung: mb (1497,2 521,5) / 223,503 = 4,365 % max. Schaden: 65,4 auf 1431,8 Bruttopension: 1431,8 Beispiel (Fortsetzung) mit Korridor (oder Hacklerregelung): Ruhestandsversetzungstermin: 30.6.2010 rggdz: wie oben seit 1.1.2010 19 + DAZ es fehlen 1J6M auf das Regelpensionsalter 18 x 0,28 74,96 % statt 80 % Vergleichsruhegenuss 1: 100 % v. 74,96 % von 2291,8 = 1717,9 Vergleichsruhegenuss 2: 96 Monate Durchrechnung rgbrg: (6 x [19+DAZ] + 24 x [19+daz] + 24 x [19] + 24 x [18] + 18 x [17]) : 96 = (6 x 2291,8 + 24 x 2194 x 24 x 2128,8 + 24 x 2063,6 + 18 + 1998,6) : 96 = 2114,6 100 % v. 74,96 % v. 2114,6 = 1585,1 97er-Deckel: mb = (1717,9 521,5) / 223,503 = 5,353 % max. Schaden: 92,0 auf 1625,9 Bruttopension : 1625,9 21

Fall 2: Liegt die Höhe des Vergleichsruhegenusses 1 über 2.085,9, so sind vom Vergleichsruhegenuss 2.085,9 abzuziehen. Der darüber hinausgehende Rest ist gemäß dem Durchrechnungsergebnis zu belasten. Für die 2.085,9 darf die Maximalbelastung jedoch nur 7 % also 146,0 sein. Beispiel: Kollege A1/1 Akademiker geboren: 4.6.1952 pragmatisiert seit 1.7.1984 rgvdz 8J2M4T ab 1.1.2017 DAZ + FZ von FG1in der FSt.4 derzeit 4445,4 + 284,5 = 4729,9 Pensionsantrittsalter: 64J10M, also mit 30.4.2017 Variante 1: Vergleichsruhegenuss 1: rggdz: rgvdz 8J 2M 4T + rgdz 32J10M = 41J 100 % 100 % von 80 % von 4729,9 = 3783,9 Vergleichsruhegenuss 2: Durchrechnung: 157 M rgbrg: (4 x [DAZ+FStf 4] + 24 x [DAZ+FStf3] + 48 x [19+FStf3] + 24 x [18+FStf3] + 24 x [17+FStf3] + 24 x [16+FStf3] + 9 x [15+FStf2]) :157 = (4 x 4729,9 + 24 x 4694,4 + 48 x 4373,7 + 24 x 4159,9 + 24 x 4005,3 + 24 x 3851,3 + 9 x 3581,4) : 157 = 4217,5 rgbmg: 100 % von 80 % von 4217,5 = 3374,0 97er-Deckelung: 3374 ist 89,167 % vom Vergleichsruhegenuss 1, also 10,833 % weniger; damit ist der Erhöhungsbetrag 3,833% von 2085,9 also 80,0 Variante 2: Bruttopension Variante 1: 3374 +80,0 = 3454,0 Zwischensumme rggdz: zum 1.1.2004 rgdz 19J6M rgvdz 8J2M 27J8M davon 10J: 50 % 17J8M 0,1667 x 212 : 35,33 % vom 1.1.2004 bis 1.5.2017: 13J4M 0,1191 x 160 : 19,06 % 104,4 > 100 100 % keine Auswirkung Vergleichsruhegenuss 1: w.o. 3783,9 Vergleichsruhegenuss 2: Durchrechnung: 230 Monate rgbrg: (4 x 4729,9 + 24 x 4694,4 + 48 x 4373,7 + 24 x 4159,9 + 24 x 4005,3 + 24 x 3851,3 + 24 x 3581,4 + 24 x 3427,5 + 24 x 3273,4 + 10 x 3119,3) : 230 = 3947,3 rgbmg: 100 % von 80 % von 3816,5 = 3157,9 22

97er-Deckel: 3157,9 ist 83,46 % vom Vergleichsruhegenuss 1, also 16,54 % weniger; damit ist der Erhöhungsbetrag 9,54 % von 2085,9 also 199,0 Bruttopension Variante 2: 3157,9 + 199,0 = 3356,9 10 %-Deckel: Der frühestmögliche Zeitpunkt der Pensionierung ist im Korridor das 62. Lebensjahr. (Das gälte auch im Fall des Vorliegens einer Hacklerregelung.) Das Bestimmungsjahr für den Prozentsatz für den 10 %-Deckel ist daher das Jahr 2014 mit einer Deckelung von 7,5 %. 92,5 % von Variante 1 = 3195,0 darf nicht unterschritten werden Bruttopension: 3356,9 Anmerkung: Hier wirkt sich die Pensionsreform 2003 sehr wohl aus, jedoch unterhalb des 10 %-Deckels. Parallelrechnung findet nicht statt. Beispiel: Fortsetzung von L2A2 (siehe Kapitel Lehrermodell, S.12: Frühpensionstermin mit 59J1M am 31.7.2008) Besoldungsrechtliche Stellung: GSt 17 n.v. 1.7.2006 Variante 1: Rechtslage vor Pensionsreform 2003 Pensionsantrittsalter: 61J6M: es fehlen 2J5M 70,33 % statt 80 % Vergleichspension 1: 100 % v. 70,33 % v. 3613,1 = 2541,1 Vergleichspension 2: Durchrechnung 72 Monate rgbrg: (25 x [17 + DAZ] + 47 x [17]) : 72 = (25 x 3613,1 + 47 x 3418,5) : 72 = 3486,1 rgbmg: 100 % v. 70,33 % v. 3486,1 = 2451,8 97er-Deckel: Schaden liegt unter 7 % Deckel greift nicht Bruttopension Variante 1: 2451,8 Variante 2: Rechtslage ab 2004: Zwischensumme rggdz (siehe Kapitel Lehrerfrühpension ) liegt auch über 100 100 % keine Änderung Durchrechnung w.o. 72 Monate keine Änderung Abschlag: Pensionsantrittsalter nunmehr 63J10M es fehlen 4J9M 61 % statt 80 % (Vergleichspension 1: 100 % v. 61 % v. 3613,1 = 2204,0) Vergleichspension 2: 100 % v. 61 % v. 3486,1 = 2126,5 97er-Deckel greift nicht Bruttopension Variante 2: 2126,5 10 %-Deckel: maximaler Schaden im Jahr 2008: 6 % D.h. der Schaden darf 6 % v. 2451,8 = 147,11 nicht überschreiten 2451,8 147,1 = 2304,7 Bruttopension: 2304,7 23

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Kapitel 4: DIE NETTO-RECHNUNG oder WIEVIEL KOMMT AUFS KONTO? Zur Berechnung einer Nettopension sind folgende Abzüge von der Ruhegenussbemessung durchzuführen: 4,9 % Krankenversicherung (Höchstbeitragsgrundlage: 3.630,-) Pensions sicherungs beitrag (keine Höchstbeitragsgrundlage): 2,92 % bei Pensionsantritt im Jahr 2005 Dieser Pensionsbeitrag wird je nach Jahr der Ruhestandsversetzung um 0,13 %- Punkte abgesenkt. Daher gilt Jahr der Ruhe- Pensions- standsversetzung 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 ab 2020 *) Beitrag 2,92% 2,79% 2,66% 2,53% 2,41% 2,28% 2,15% 2,02% 1,89% 1,77% 1,64% 1,51% 1,38% 1,26% 1,13% 1,00% *) Für alle Bediensteten für die kein 97er-Deckel (siehe dort) vorgesehen ist, entfällt gemäß 91 Abs.6 PG dieser Pensionsbeitrag. Nach diesen Abgaben ist auf Basis der Lohnsteuerbemessungsgrundlage die Lohnsteuer abzuziehen. Beispiel: Fortsetzung von A 3/G (S.19/20) Bruttopension 1725,8-4,9 % 84,6-2,02 % 34,7 1606,3 Der Gewerkschaftsbeitrag für Pensionisten ist halb so hoch wie für Aktive. In unserem Fall ½ % von 1725,8 = 8,6. (jedoch maximal 8,5) Der Beitrag senkt die Lohnsteuerbemessungsgrundlage (STB) und beträgt netto 5. STB: 1597,8 Lohnsteuer (ohne Alleinverdienerabsetzbetrag oder Freibeträge) LST: 266,5 NETTOPENSION: 1331,3 Anmerkung: Die Lohnsteuer entnehmen wir einer Lohnsteuertabelle (Stand 1.1.2005) für Pensionsbezüge. 25

Kapitel 5: DAS NEBENGEBÜHRENRECHT oder WAS KOMMT NOCH DAZU Das Nebengebührenrecht, das nunmehr im Pensionsgesetz integriert ist, führt alle ruhegenussfähigen Nebengebühren taxativ an. Im Nachhinein sind sie daran zu erkennen, dass für sie Pensionsbeiträge zu zahlen sind und auf den Gehaltszetteln die Umrechnung in Nebengebührenwerte aufscheint. Klassische Beispiele für ruhegenussfähige Nebengebühren sind Überstunden, Erschwernis- und Gefahrenzulagen. Nur aus bestimmten Anlässen anfallende Nebengebühren (z.b. Belohnungen, Jubiläumszuwendungen) sind meist nicht ruhegenussfähig. Echte Zulagen wie Funktionszulagen, Verwendungszulagen, Schulleiterzulagen u.ä., die vierzehnmal mit dem Gehalt ausbezahlt werden, sind keine Nebengebühren. Sie sind als Bestandteil des Monatsbezugs Teil der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Bei Speicherung der Nebengebühr ist diese in Nebengebührenwerte (NGW) umzurechnen: NGW = Nebengebühr 1 % der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V Beispiel: Gehaltsansatz V/2 seit 1.1.2005 = 1988,6 100 Nebengebühr werden zu 100/19,886 = 5,029 NGW Pro Kalenderjahr wird die festgehaltene Summe der Nebengebühren dem (der) Bediensteten am Jahreslohnzettel mitgeteilt. Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung wird auf Basis der angesammelten Nebengebührenwerte für die Pension ALT die Nebengebührenzulage ermittelt. (Für das Pensionskonto werden Nebengebühren zum restlichen Monatseinkommen dazugeschlagen und sind damit Teil der Monatsbemessung.) Für Nebengebührenwerte, die bis zum 31.12.1999 erworben wurden, gilt folgende Ermittlungsformel: Nebengebührenzulage = NGW x 1 % v. V/2 437,5 Beispiel: 1 derartiger NGW ist 2005 : 19,886/437,5 also etwa 4,5 Cent wert. Die Division durch 437,5 entspricht einer 80 %igen Bemessung der Nebengebühren bei einem Bezug von 25 Jahren. 26

Bei der endgültigen Festlegung der Nebengebührenzulage ist daher folgendes zu beachten: 1. Wird aufgrund der Abschlagsysteme die Ruhegenussbemessung mit einem niedrigeren Prozentsatz als 80 % durchgeführt, so ist das obige Ergebnis im selben Verhältnis zu kürzen NGZlg = NGW x 1 % v. V/2 437,5 x verm. %-Wert 80 2. Nebengebühren, die nach dem 31.12.1999 erworben werden, werden je nach Pensionierungsjahr länger durchgerechnet. Daraus ergibt sich ein höherer Divisor nach folgender Tabelle: Pensionierungsjahr 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 ab 2014 Divisor 525,0 542,5 560,0 577,5 595,0 612,5 630,0 647,5 665,0 682,5 700,0 Die Nebengebührenwerte werden daher in den künftigen Mitteilungen aufgeschlüsselt in solche, die vor dem Jahr 2000 erworben wurden (NGW) und solche, die ab dem Jahr 2000 erworben wurden (ngw). NGZlg = NGW x 1 % v. V/2 ngw x 1 % v. V/2 verm. %-Wert + x 437,5 Divisor 80 3. Alle diese Bestimmungen ändern nichts an der möglichen maximalen Höhe der Nebengebührenzulage. Mit Einsetzen der Durchrechnung ist die Nebengebührenzulage mit 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage begrenzt. 27

Beispiel: Nebengebührenzulage im Jahr 2014 Gendarmeriepostenkommandant E 2a/5, GSt. 19+DAZ, FSt.4, 64 Lebensjahre Nebengebührenwerte bis 31.12.1999: 12400 Nebengebührenwerte ab 01.01.2000: 10000 höchste Beitragsgrundlage: E 2a/19+DAZ 2435,3 FZ 5/FSt.4 542,4 Wachdienstzulage 73,9 3051,6 20 % 610,3 = Maximalhöhe NGZlg: 12.400 x (19,886/437,50) + 10.000 x (19,886/700) = 847,7 Nebengebührenzulage: 610,3 Beispiel: Fortsetzung von L2A2 (S.23) xxxxxxxx Die Kollegin reicht zum heutigen Datum 15849 Nebengebührenwerte bis 31.12.1999 und 233 Nebengebührenwerte ab 1.1.2000 für die Bemessung nach. Das bedeutet, dass auch die Vergleichsrechnung für den 10er-Deckel neu aufgerollt werden muss, da sich dieser (im Gegensatz zum 97er-Deckel) auf die gesamte Bruttopension bezieht! Nebengebührenzulage max. 20 % v. 3613,1 = 722,6 Variante 1: Bruttopension 2451,8 NGZlg: [15849 x (19,886 / 437,5) + 233 x (19,886 / 595,0)] x (70,33 / 80) = 640,2 Bruttopension Variante 1: 3092,0 Variante 2: Bruttopension 2126,5 NGZlg: [15849 x (19,886 / 437,5) + 233 x (19,886 / 595,0)] x (61 / 80) = 555,2 Bruttopension Variante 2: 2681,7 10 %-Deckel: maximaler Schaden 6 % 185,5 3092,0 185,5 = 2906,5 Bruttopension: 2906,5 Nettorechnung: -4,9 % KV/SV 142,4-2,53 % PB 73,5 2690,6-8,5 GEWBTG 2682,1 = STB -LST(ohne AVAB,FRB)738,0 Nettopension: 1944,1 28

Kapitel 6: PENSIONSANPASSUNG oder WAS IST MEINE PENSION KÜNFTIG WERT? Generell kann gesagt werden, dass der Wert der Erstpension nicht stabil bleibt. Das wird durch folgende Maßnahmen erreicht: 1. Im Folgejahr der Ruhestandsversetzung werden die Pensionen nicht angepasst. 2. Für Pensionisten, die nicht unter die Harmonisierung fallen, werden in den folgenden drei Jahren die Pensionen unter der halben HBG mit dem Verbraucherpreisindex erhöht. Alle darüberliegenden Pensionen um einen Fixbetrag, der der Verbraucherpreiserhöhung der halben HBG entspricht (1/2 HBG: 1815,-; VPI: Erhöhung ca. 1,5 % ergibt ca. 27,-). 3. Erst ab dem fünften Jahr werden die Pensionen um den Anpassungsfaktor gemäß 108 ASVG erhöht, was einer Inflationsanpassung entspricht. 4. Für Pensionisten, die unter das Pensionskonto oder die Parallelrechnung fallen, gelten die derzeitigen Voraussetzungen nur insoweit, als die Grundannahmen im Gesetz (APG, ASVG) nicht von den in den Anlagen skizzierten Sollpfaden abweichen. Passiert das dennoch, sind bei den Parametern für Beitragssatz, Kontoprozentsatz, Anfallsalter, Pensionsanpassung und Bundesbeitrag gleichmäßig verteilte Änderungen vorzunehmen. Insbesondere ist bei Verminderung der prognostizierten durchschnittlichen Lebenserwartung zu reagieren. Vorteil von pensionskontorelevanten Parametern ist dabei, dass sie in die Vergangenheit schwer politisch korrigiert werden können. 29

Kapitel 7: TEILPENSIONSGESETZ oder DAS RUHEN VON PENSIONEN Für Pensionen, die erstmals ab dem 1. Jänner 2001 gebühren, gibt es Ruhensbestimmungen beim Zusammentreffen von Pensionsansprüchen und Erwerbseinkommen. Unter Erwerbseinkommen wird dabei verstanden: Entgelt aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgenommen aus Urheberrechten; für Pensionen, die nach dem 31.12.2002 erstmals gebühren, gilt die Ausnahmebestimmung nicht mehr. politische Bezüge, wenn die jeweilige Funktion nach dem 31.12.2000 erstmals oder neuerlich angetreten wurde; soweit die Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2005 sind das 323,46 monatlich) überschritten wird. Pension(en) und Erwerbseinkommen bilden das Gesamteinkommen. Bei Pensionierung vor dem 738. Lebensmonat ruhen: von den ersten 908,4 0 % des Gesamteinkommens von den weiteren 454,1 30 % von den weiteren 454,1 40 % allen weiteren Beträgen 50 % Bei Pensionierung nach vollendetem 738. Lebensmonat, aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr gelten folgende Grenzen: von den ersten 1362,5 0 % des Gesamteinkommens von den weiteren 454,1 30 % von den weiteren 454,1 40 % allen weiteren Beträgen 50 % In allen Fällen darf der Ruhensbetrag weder 50 % der Vollpension noch das Erwerbseinkommen überschreiten. Ab 1.1.2004 gelten statt des 738. Lebensmonats die jeweiligen Tabellenwerte aus Kapitel 2. Ab dem vollendetem 65. Lebensjahr gibt es kein Ruhen von Pensionsanteilen mehr. 30

Beispiel: geb.: 2.12.1944 Pensionsantritt: 30.4.2007 Pensionsanspruch 2000,- Erwerbseinkommen 500,- Gesamteinkommen 2500,- von 1362,5 ruhen 0 % Rest 1137,5 von 454,1 ruhen 30 % 136,2 Rest 683,4 von 454,1 ruhen 40 % 181,6 Rest 229,3 von 229,3 ruhen 50 % 114,7 ruhen 432,5 Deckel 1: 50 % von 2000,- = 1000,- Deckel 2: Zusatzeinkommen 500,- greifen beide nicht Rest: 34,8 D.h. von dem Pensionsanspruch von 2000,- ruhen 432,5. Das ergibt plus der 500.- Erwerbseinkommen ein Gesamteinkommen von 2067,5 31

ANHANG 1 Verwendete ABKÜRZUNGEN APG Allgemeines Pensionsgesetz ASVG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz AVAB Alleinverdienerabsetzbetrag BDG Beamtendienstrechtsgesetz BG Bemessungsgrundlage nach APG bggdz beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit daz kleine Dienstalterszulage ein Vorrückungsbetrag DAZ Dienstalterszulage eineinhalb Vorrückungsbeträge e.a. exekutiver Außendienst EKUG Eltern Karenzurlaubsgesetz FG Funktionsgruppe FRB Freibetrag FSt Funktionsstufe FZ Funktionszulage geb. geboren GEWBTG Gewerkschaftsbeitrag GG Gehaltsgesetz GSt. Gehaltsstufe HBG Höchstbeitragsgrundlage (monatlich) KV/SV Krankenversicherung/Sozialversicherung LDG Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz LST Lohnsteuer mb maximaler Belastungsfaktor MuSchG Mutterschutzgesetz NGW Nebengebührenwerte bis 31.12.1999 ngw Nebengebührenwerte ab 1.1.2000 NGZlg Nebengebührenzulage n.v. nächste Vorrückung PB Pensionsbeitrag PG Pensionsgesetz rgbdz ruhegenussfähige Bundesdienstzeit rgbmg Ruhegenussbemessungsgrundlage rgbrg Ruhegenussberechnungsgrundlage rggdz ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit rgvdz Ruhegenussvordienstzeiten STB Lohnsteuerbemessungsgrundlage VKG Väterkarenzgesetz VORR Vorrückung VPI Verbraucherpreisindex xjxmxt xjahre xmonate xtage 32