Entwurf einer zweiten Änderungsverordnung zur Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung

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Transkript:

Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums Entwurf einer zweiten Änderungsverordnung zur Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung A. Problem und Ziel Mit 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 Bundesgebührengesetz werden die einzelnen Ressorts ermächtigt, durch Rechtsverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die Auslagen zu bestimmen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Gebrauch gemacht und die Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroGGebV) erlassen. Die ElektroGGebV legt die Grundlagen für den Ausgleich der Kosten, die durch individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) entstehen. Die nach 40 ElektroG beliehene Gemeinsame Stelle soll die Aufgabenerfüllung in diesem Zusammenhang über die festgeschriebenen Gebühren kostendeckend finanzieren. Auf Grund schwankender Vorgangszahlen bei den einzelnen Gebührentatbeständen und sich verändernder Gesamtkosten werden die Gebührensätze jährlich durch das Bundesumweltministerium überprüft und ggf. angepasst. Für das Jahr 2017 konnte dabei erstmals auf Erfahrungswerte mit dem ElektroG i. d. F. vom 20. Oktober 2015 zurückgegriffen werden. Mit der Verordnung sollen die einzelnen Gebührensätze auf Grundlage der Schätzung für das Jahr 2017 und dieser Erfahrungswerte angepasst werden. B. Lösung Mit der vorliegenden Änderungsverordnung werden die Gebührentatbestände nach Anlage 1 an die aktuellen Gegebenheiten bei der Rücknahme und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in Deutschland und damit an die neuen Schätzungen für das Jahr 2017 angepasst. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Anpassung bestehender Gebührentatbestände führt zu keinen finanziellen Belastungen des Bundeshaushaltes oder der Haushalte der Länder und Gemeinden. E. Erfüllungsaufwand 1

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Mit dem Regelungsvorhaben ist kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden. Die Anforderungen der One in one out-regel kommen nicht zur Anwendung. E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Auf Seiten der Verwaltung entsteht durch die Änderungsverordnung sowohl für den Bund als auch für die Länder und Kommunen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Die Gesamtbelastungen für die Wirtschaft steigen im Verhältnis zu den bisherigen Kosten leicht. Sonstige Preiswirkungen sind nicht zu erwarten. Ob und in welchem Umfang die Gebühren von den Gebührenpflichtigen auf die Verbraucherpreise umgelegt werden, hängt von einer Reihe von Einflussfaktoren ab, u. a. von der Wettbewerbsintensität auf den jeweiligen Märkten. Eine Kostensteigerung ist insofern nicht auszuschließen. Allerdings sind die Gesamtbelastungen durch die Gebühren verglichen mit der gesamten Wertschöpfung der Unternehmen so gering, dass eine mögliche Umlage der Gebühren für das gesamtwirtschaftliche Preisniveau ohnehin zu vernachlässigen ist. Eine Auswirkung auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau ist daher nicht zu erwarten. 2

Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums Entwurf einer zweiten Änderungsverordnung zur Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung Vom Auf Grund des 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 3 Absatz 1 wird die Angabe 1. Januar 2016 durch die Angabe 1. Januar 2017 ersetzt. 2. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: Anlage 1 (zu 1) Gebührenverzeichnis Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro Registrierung ( 37 Absatz 1 ElektroG) 1 Registrierung nach 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Geräteart 2 Registrierungsdatenänderungen nach 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG (Änderung von Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtigten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) je Änderungssitzung 184,20 41,10 3

3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach 6 und 37 Absatz 1 ElektroG je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät 4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit 7 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 5 Prüfung einer Garantie nach 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit 7 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im Rahmen von Nummer 4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit 7 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 6 Prüfung einer Garantie nach 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit 7 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG oder Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach 37 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit 7 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsichtlich des Garantiebetrages je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach 37 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 148,70 bis 7 433,60 255,80 38,50 38,40 235,90 Benennung eines Bevollmächtigten, Änderung und Ende der Beauftragung ( 37 Absatz 2 ElektroG) 4

8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Benennung 9 Bestätigung der Änderungen der Beauftragung nach 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Änderungsmitteilung 10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG je Beendigungsmitteilung 368,70 123,30 61,70 Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der Bevollmächtigung ( 37 Absatz 3 bis 5 ElektroG) 11 Erhöhung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 10 und 12 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des 37 Absatz 3 ElektroG 12 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechtsnachfolge nach 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und Übergang 13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines Widerrufs nach 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Bevollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine Geräteart und ein Kalenderjahr 26,40 bis 1 056,30 316,20 330,60 14 entfällt 15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach 37 Absatz 5 Satz 4 ElektroG je Registrierung nach Nummer 1 und je Änderung 158,10 Garantiesysteme ( 37 Absatz 6 ElektroG) 16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach 37 Absatz 6 in Verbindung mit 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 2 705,60 5

ElektroG je System und Kalenderjahr 17 Nachträgliche Änderung eines nach Nummer 16 für ein Kalenderjahr festgestellten Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach 37 Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG je System und Änderungsmitteilung 498,30 Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ( 38 Absatz 2 ElektroG) 18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 in Verbindung mit 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG je Sammelgruppe und Anzeige 19 Erhöhung der Gebühr nach Nummer 18 bei Übermittlung von Anzeigen im Sinne des 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit 37 Absatz 3 ElektroG 94,50 25,80 bis 206,20 Anordnungen ( 15 Absatz 4 Satz 1, 38 Absatz 3 ElektroG) 20 Erstgestellungs- oder Aufstellungsanordnung nach 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 14,80 21 Abholanordnung nach 38 Absatz 3 ElektroG 14,60 Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung ( 38 Absatz 4 ElektroG) 22 Entscheidung nach 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrechnung mitgeteilter Mengen je Mengenmitteilung 33,70 bis 3 365,30. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 6

Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Mit der Verordnung sollen die Grundlagen für den Ausgleich der Kosten, die durch individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem ElektroG entstehen, fortgeschrieben werden. Die nach 40 ElektroG beliehene Gemeinsame Stelle soll die Aufgabenerfüllung in diesem Zusammenhang über die festgeschriebenen Gebühren kostendeckend finanzieren. Auf Grund schwankender Vorgangszahlen bei den einzelnen Gebührentatbeständen und sich verändernder Gesamtkosten werden die Gebührensätze jährlich durch das Bundesumweltministerium überprüft und ggf. angepasst. Für das Jahr 2017 konnte dabei erstmals auf Erfahrungswerte mit dem ElektroG i. d. F. vom 20. Oktober 2015 zurückgegriffen werden. Mit der Verordnung sollen die einzelnen Gebührensätze auf Grundlage der Schätzung für das Jahr 2017 und dieser Erfahrungswerte angepasst werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Die Gebührentatbestände werden an die neuen Prognosen für das Jahr 2017 angepasst. III. Alternativen Keine. IV. Regelungskompetenz 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 Bundesgebührengesetz (BGebG) ermächtigt die Bundesministerien, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich Gebühren und Auslagen durch Besondere Gebührenverordnungen zu regeln. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit macht mit der vorliegenden Änderungsverordnung von dieser Ermächtigung für den Bereich des ElektroG Gebrauch. Die Besondere Gebührenverordnung bedarf als Ministerverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates. V. Regelungsfolgen 1. Nachhaltigkeitsaspekte Der Verordnungsentwurf steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinn der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Er enthält Regelungen, die unter ökonomischen Gesichtspunkten ausgewogen sind und etwaige Belastungen für die Wirtschaft auf ein unbedingt erforderliches Minimum reduzieren. Die Regelungen des Entwurfs haben keine ökologischen Auswirkungen. 7

Die im Verordnungsentwurf getroffenen Regelungen betreffen auch keine sozialen Aspekte. 2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Die Änderungsverordnung begründet für den Bund, die Länder und die Gemeinden keine zusätzlichen Haushaltsausgaben. 3. Erfüllungsaufwand 3.1 Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch die Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 3.2 Wirtschaft Mit dem Regelungsvorhaben wird kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft begründet. Die Verpflichtungen, die eine Gebührenpflicht nach dieser Verordnung auslösen, ergeben sich bereits aus dem neuen ElektroG. Der Erfüllungsaufwand wurde hier bereits berücksichtigt. Die Anforderungen der One in one out-regel kommen nicht zur Anwendung. 3.3 Verwaltung Auf Seiten der Verwaltung entsteht sowohl für den Bund als auch für die Länder kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 4. Weitere Kosten Die Gesamtbelastung für die Wirtschaftsbeteiligten steigt im Vergleich zu den bisherigen Kosten leicht. Sonstige Preiswirkungen sind nicht zu erwarten. Ob und in welchem Maße eine Umlage der Gebühren in die Verbraucherpreise oder Abfallgebühren der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (öre) erfolgt, ist von einer Reihe von Einflussfaktoren abhängig, u. a. von der Wettbewerbsintensität auf den jeweiligen Märkten. Eine Kostensteigerung ist insofern nicht auszuschließen. Allerdings sind die insgesamt entstehenden Kosten durch die Gebühren verglichen mit der gesamten Wertschöpfung der Unternehmen und öre so gering, dass eine mögliche Umlage der Gebühren für das gesamtwirtschaftliche Preisniveau ohnehin zu vernachlässigen ist. Eine Auswirkung auf das gesamtwirtschaftliche Preisniveau ist daher nicht zu besorgen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Artikel 1 ändert die ElektroGGebV. 8

Zu Nummer 1 Nummer 1 passt die Übergangsregelung in 3 Absatz 1 der ElektroGGebV an die neuen Vorgaben an. Damit wird sichergestellt, dass in Fortsetzung der bisherigen Regelung für bereits beantragte oder begonnene, aber noch nicht vollständig erbrachte Leistungen die geänderte Fassung der ElektroGGebV heranzuziehen ist. Danach gelten die neuen Gebührentatbestände auch für Leistungen, die vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung beantragt, aber noch nicht erbracht wurden. Zu Nummer 2 Nummer 2 fasst Anlage 1 zur ElektroGGebV neu. Anpassung der Gebührenhöhe Die nach der ElektroGGebGV erhobenen Gebühren dienen dazu, die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen der nach 40 ElektroG beliehenen Gemeinsamen Stelle der Hersteller, die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear), durch kostendeckende Gebühren zu finanzieren. Auf der Grundlage der anhand der Entwicklungen in den vergangenen Jahren auch bereits auf Grundlage der ElektroGKostV sowie insbesondere der mit der Neufassung des ElektroG gewonnenen Erkenntnisse und im Hinblick auf die 2017 zu erwartenden Vorgangszahlen wurde die Höhe der Gebühren für sämtliche Tatbestände überprüft. Mit der Änderung der Anlage 1 werden die Gebührenhöhen der jeweiligen Tatbestände an die neuen Schätzungen mit Blick auf die Vorgangszahlen angepasst. Für die Mehrzahl der Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der erforderlichen Registrierung der Hersteller kann die Gebührenhöhe im Vergleich zum Vorjahr gesenkt werden. Für die Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Benennung des Bevollmächtigten und auch der Feststellung von Garantiesystemen gilt dieses nicht; hier wird es in 2017 zu einer Erhöhung der Gebühren kommen. Grundlage der Kostenermittlung ist vor dem Hintergrund der erfolgten Beleihung eine zu diesem Zweck eingeführte und fortentwickelte Kosten- und Leistungsrechnung der Gemeinsamen Stelle auf der Grundlage der neuen Vorgaben des BGebG und der Allgemeinen Gebührenverordnung. Insofern wird auch auf die Ausführungen in der Begründung zur ElektroGGebV (BAnz. AT 27.10.2015 B2) verwiesen. In den Gebühren sind gemäß 9 Absatz 1 Satz 1 BGebG i. V. m. 33 Absatz 3 Satz 3 ElektroG auch die Kosten berücksichtigt, die der Gemeinsamen Stelle der Hersteller für die in 33 Absatz 3 Satz 1 ElektroG aufgezählten Tätigkeiten entstehen und zu ersetzen bzw. im Fall der Beleihung bei ihr gemäß 33 Absatz 1 Satz 2 ElektroG zu verrechnen sind. Insofern besteht für diese Kosten ein ausreichend enger Sachzusammenhang zur Leistungserbringung. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung. 9