Kanton Zug Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungsund Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz

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Transkript:

Kanton Zug 9.5 Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungsund Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz Vom 9. Juni 007 (Stand 0. Juni 008) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf die Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von Schadorganismen in der Landwirtschaft vom 6. Juni 007 ), verfügt: Grundsatz Die Kosten für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen beim Auftreten von Schadorganismen in der Landwirtschaft werden den beauftragten Organen vom Kanton gemäss den nachfolgenden Ansätzen entschädigt. Die beauftragten Organe haben dem Landwirtschaftsamt schriftlich Rechnung zu stellen. Berechtigte Entschädigungsempfängerinnen und -empfänger Entschädigungsberechtigt sind die vom Landwirtschaftsamt oder allenfalls von den entsprechenden Fachstellen für Obstbau bzw. Pflanzenschutzbeauftragten Organe. Namentlich sind dies Gemeindebauämter, Korporationen oder deren Forstdienste, Landschafts-, Gartenbau- oder Forstunternehmen oder Landwirte. Nicht entschädigt wird im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht der Aufwand von Eigentümerinnen und Eigentümern und Bewirtschaftenden für die Überwachung und Kontrolle von eigenen Grundstücken, Pflanzenbeständen und deren unmittelbaren Umgebung. ) BGS 9.5 GS 9, 49

9.5 3 Höhe der Entschädigung Entschädigt werden die direkten Kosten im Zusammenhang mit den angeordneten Massnahmen sowie Kosten für Porti (Einsendung von Feuerbrandproben usw.) oder für die Ausführung benötigtes Kleinmaterial (Spray, Absperrmaterial, Abflammgas usw.). Nicht entschädigt werden weitergehende Kosten wie Administration (Büro, Verwaltung usw.) oder Instandstellungskosten (Saatvorbereitung, Saatgut usw.). 4 Maximale Ansätze Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für Überwachung und Kontrollen betragen: a) Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 43.00 b) Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70 c) Kleinmaterial, Porti: Nach Aufwand gemäss Belegen Die vom Kanton ausgerichteten maximalen Ansätze für die Bekämpfung (Rodung, Fällung, Vernichtung usw.) betragen: a) Arbeitskosten pro Stunde: Fr. 5.00 b) Fahrkosten pro Kilometer (PKW): Fr. 0.70 c) Maschinen, Geräte: Tarife der Forschungsanstalt Agroscope FAT Tänikon d) Kleinmaterial: Nach Aufwand gemäss Belegen 3 Für die Kontrolle und Vernichtung von Ambrosiapflanzen wird der Maximalansatz von Fr. 43. pro Stunde vergütet. 5 Pauschale Ansätze für Einzelmassnahmen Bekämpfungsmassnahmen (Rodung von Hochstamm-Obstbäumen), welche durch den Bewirtschafter selber durchgeführt werden, können pauschal wie folgt entschädigt werden: Baumgrösse Durchmesser gemessen m über Boden Umfang gemessen m über Boden Pauschalentschädigung klein bis 30 cm bis 95 cm Fr. 00. mittel 3 60 cm 96 88 cm Fr. 00. gross über 6 cm über 88 cm Fr. 300.

9.5 Der angeordnete Rückriss/Rückschnitt und der damit verbundene Kontrollaufwand können dem Bewirtschafter wie folgt pauschal entschädigt werden: * a Hochstammbäume (Ansatz pro Baum) * Baumgrösse Befall mittelstark Befall mässig Befall schwach klein Fr. 30.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 mittel Fr. 50.00 Fr. 40.00 Fr. 30.00 gross Fr. 00.00 Fr. 70.00 Fr. 50.00 b Niederstamm-Kernobstanlagen * a) Formel: Fläche in ha x Alter x Befallsstärke x Fr. 7000. b) Alter:.. 5. Standjahr: Faktor 0.5. älter als 5. Standjahr: Faktor.0 c) Befallsstärke:. 0 % befallene Bäume: Faktor 0 (Betriebsrisiko). 50 % befallene Bäume: Faktor 0.6 3. 5 75 % befallene Bäume: Faktor 0.8 4. 76 00 % befallene Bäume: Faktor.0 6 Kürzung der Ansätze In Rechnung gestellte Ansätze, welche jene nach 4 und 5 übersteigen, werden nicht berücksichtigt. Sofern nachweislich gegen pflanzenschutztechnische Bestimmungen im Zusammenhang mit der Schadorganismusüberwachung und -bekämpfung verstossen wurde, können die Entschädigungen gekürzt oder verweigert werden. 7 Gesuchseinreichung und Rechnungsstellung Rechnungen für Entschädigungen sind schriftlich und spätestens bis zum 5. Dezember des Ausführungsjahrs beim Landwirtschaftsamt einzureichen. Arbeitsrapporte und Belege für Materialbeschaffung oder Porti sind beizulegen. Die Rechnung enthält mindestens die Angaben gemäss speziellem Rechnungsformular des Landwirtschaftsamts. 3

9.5 8 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am. Juli 007 in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4

9.5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 9.06.007 0.07.007 Erlass Erstfassung GS 9, 49 6.06.008 0.06.008 5 Abs. eingefügt GS 9, 797 6.06.008 0.06.008 5 Abs. a eingefügt GS 9, 797 6.06.008 0.06.008 5 Abs. b eingefügt GS 9, 797 5

9.5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 9.06.007 0.07.007 Erstfassung GS 9, 49 5 Abs. 6.06.008 0.06.008 eingefügt GS 9, 797 5 Abs. a 6.06.008 0.06.008 eingefügt GS 9, 797 5 Abs. b 6.06.008 0.06.008 eingefügt GS 9, 797 6